Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4068-W/02
Liebhaberei bei wissenschaftlich-ärztlicher Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4068-W/02vom 25.05.2004Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Schriftstellerisch-wissenschaftliche Tätigkeit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
PWB Perchtoldsdorfer WirtschaftsberatungsgesmbH, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend
Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 BAO betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1998 und 1999, Einkommensteuer für die
Jahre 1998 bis 2000 entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer
für die Jahre 1998 und 1999 wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Die
Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wird als
unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und bezieht weiters als Arzt und
schriftstellerisch tätiger Arzt Einkünfte aus selbständiger
Tätigkeit. Die Tätigkeit als Arzt wird ab dem Jahre 1998 im Rahmen
zweier Ordinationen in der Kh.straße (zugleich auch Wohnadresse) sowie
weiters in der Bst.gasse in W. betrieben.
Im Zuge einer
abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über den Zeitraum 1998 bis 2000
wurden formelle und materielle Mängel der Aufzeichnungen festgestellt und
auf Grund der nichtaufbewahrten Grundaufzeichnungen ein Sicherheitszuschlag zu
Umsatz und Gewinn gemäß
§ 184 BAO vorgenommen.
Die wesentlichen und das
Berufungsverfahren betreffende Feststellungen waren folgende:
ad Sicherheitszuschläge)
Der Bw. hätte keine
Aufzeichnungen i.S.d. Bestimmungen nach § 18 UStG geführt,
sondern lediglich Jahreszusammenstellungen der Honorarnoteneingänge
erstellt, und wären die Honorarnoten nicht fortlaufend nummeriert worden.
Die Honorarnoten wären auf Basis von Schmierzetteln am Ende der einzelnen
Behandlungen ausgestellt, jedoch keine Durchschriften aufbewahrt worden. Die
Schmierzettel wären ebenfalls nicht aufbewahrt worden. Die mittels EDV
erstellten Honorarnoten wären in der Folge automatisch in eine Datei als
Grundlage für die Jahreszusammenstellungen übernommen worden. Die
Scheckzahlungen wären nicht automatisch sondern händisch eingetragen
worden.
Im Rahmen einer Niederschrift
vom 21.11.2001 wurde vom Bw. angegeben, dass mittels dem Computer eine
Honorarnote erstellt und ausgedruckt und dem Patienten übergeben worden
wäre. Gleichzeitig wäre die Summe der Honorarnoten in eine andere
Datei (Datei "Ord-Ein") übertragen bzw. die Erlöse vorerst auf einen
Zettel aufgeschrieben und in die Patientenkartei gegeben worden. Diese Zettel
wären jedoch nur bis zur Erstellung der Endhonorarnoten aufbewahrt werden
und eine zweite Honorarnote nicht ausgedruckt worden. Die Scheckzahlungen
wären erst bei Einlösung in diese Datei "Ord-Ein" eingetragen worden.
Das Computerprogramm wäre vom Bw. selbst erstellt worden.
Nach Ansicht der BP würden
die Schmierzetteln Grundaufzeichnungen darstellen, und auf Grund der Tatsache,
dass keine weiteren laufenden Aufzeichnungen geführt bzw. dass die
Rechnungsnummern nicht nachvollziehbar wären, von der BP entsprechend der
ständigen Rechtsprechung des VwGH die Schätzung eines
Sicherheitszuschlages vorgenommen. worden
Aufgrund der angeführten
Mängel schätzte die BP Sicherheitszuschläge im Ausmaß von
40% der erklärten Umsätze zu Umsatz und Gewinn für die
Prüfungsjahre 1998 bis 2000 i.H.v. S 24.801,60, S 37.504,-- und
S°16.364,-- zu.
ad
Ordinationsanteil)
Die
Ordinationsräumlichkeiten in der Kh.straße seien vom Bw. mit einem
Ordinationsanteil von 50 % für das Jahr 1998 bzw. einen betrieblichen
Anteil von 33 % hinsichtlich den Kosten für Energie und Alarmanlage
angenommen worden. Die Solaranlage sei für die Jahre 1999 und 2000 mit 50 %
Afa-Kosten abgesetzt worden.
Im Rahmen der
Betriebsbesichtigung hätte die BP unter Mithilfe des Bw. die
tatsächliche betriebliche Nutzung der Liegenschaft mit 28 % ermittelt. Die
geltend gemachten Kosten wären daher von der BP im Ausmaß von
S 13.117,60, S 3.668,83 und S 4.237,22 gekürzt worden. Die
Liegenschaft würde auch dem Bw. selbst und der Tochter des Bw. als Wohnsitz
dienen.
ad Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG)
Die geltend gemachten
Telefonkosten wären mangels Aufzeichnungen über die betrieblichen
Telefonate um 40 % Privatanteil gekürzt worden, sowie die Aufwendungen
für Spenden, Strafen und Brille mangels Betriebsausgabencharakter
gemäß
§ 20 EStG wie folgend dargestellt nicht anerkannt
worden. Weiters wären Aufwendungen für das Jahr 1998 betreffend eine
Wetterstation i.H.v. S 1.664,-- sowie für einen Kühlschrank
i.H.v. S 4.990,--, für eine Küchenmaschine bzw. Mikrowellenherd
i.H.v. S 905,-- und S 1.712,20 als gemäß
§ 20
EStG nicht betrieblich veranlasst nicht anerkannt worden.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Telefonkosten
|
3.260,93
|
1.549,72
|
947,64
|
Spenden
|
|
1.000,--
|
|
Strafe
|
|
890,--
|
|
Brille
|
1.800,--
|
|
ad Einkünfte aus
schriftstellerischer Tätigkeit)
Der Bw. hätte im
Prüfungszeitraum 1999 weiters Druckkosten für ein von ihm verfasstes
Buch i.H.v. S 82.451,90 als Aufwand geltend gemacht, da der Verleger nicht
bereit gewesen wäre eine zweite Auflage zu erstellen. Die Erträge
hätten jährlich lediglich zwischen S 0,-- und S 1.400,--
betragen.
Nach Ansicht der BP sei diese
Tätigkeit als eigene Einkunftsquelle und mangels Einnahmen bzw.
Gewinnerzielung als steuerlich unbeachtliche Einkunftsquelle gem. § 1
Abs. 2 Liebhabereiverordnung zu beurteilen. Mangels wesentlicher
Erträge aus dem Verkauf der ersten Auflage wäre lt. Ansicht der BP der
Druck und Vertrieb der zweiten Auflage auf Grund der persönlichen Neigung
des Bw. vorgenommen worden. Die Anlaufverluste seien daher nicht zu
berücksichtigen, und die geltend gemachten Aufwendungen bei den
Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt auszuscheiden.
ad
Liebhabereibeurteilung)
Zum Sachverhalt der
Liebhabereibeurteilung stellte die BP weiters fest, dass seit der Eröffnung
des Betriebes im Zeitraum 1993 bis 2000 ein Gesamtverlust von S 635.332,--
(inkl. IFB von S 54.097,--) erwirtschaftet worden wäre. Lt. einer vom
Bw. vorgelegten Prognoserechnung würde zwar vom Bw. für die Jahre 2001
bis 2005 ein Gewinn von S 102.916,19 prognostiziert, dabei wären
jedoch Teile der Steuerberatungskosten ausgeschieden und den Sonderausgaben
zugeordnet worden. Lt. Ansicht der BP seien jedoch die Steuerberatungskosten
nicht auszuscheiden, sondern insgesamt als Betriebskosten zu beurteilen. Unter
Berücksichtigung dieser Prognoserechnung ergäbe sich lt. BP zudem noch
immer ein Gesamtverlust von S -173.601,81. Unter
Berücksichtigung der Feststellungen der BP und der Prognoserechnung des Bw.
wäre somit kein Gesamtgewinn zu erzielen. Der von der BP ermittelte
Gesamtverlust würde somit auf S - 354.168,--
lauten.
Aufgrund des Alters des Bw. von
rd. 82 Jahren sei lt. Ansicht der BP mit einer wesentlichen Ertragssteigerung
nicht zu rechnen und die vorliegende Tätigkeit insgesamt als steuerlich
unbeachtliche Einkunftsquelle zu beurteilen.
Dazu wurde von der BP weiters
ausgeführt, dass lt. jüngerer Rechtsentwicklung bzw. Rechtsansichten
des VwGH und Finanzverwaltung Tätigkeiten von Pensionisten mit
Negativeinkünften aus fortgesetzten Tätigkeiten - insbesondere
freiberuflichen Tätigkeiten - auf die Frage der Liebhaberei zu
prüfen sind. Wird nämlich die Tätigkeit nach Pensionsantritt im
geringen Ausmaß fortgesetzt, ist sie oft verlustbringend gestaltet.
Derartige Sachverhalte sind auf die Änderung der Bewirtschaftungsart zu
prüfen mit der Folge, dass ab Zufluss der Pensionseinkünfte die
weiterlaufende Tätigkeit einen neuen Beobachtungszeitraum auslöst, mit
der Rechtsfolge einer Betriebsaufgabe der bisherigen Tätigkeit.
Das Vorhandensein anderer Einkunftsquellen ist insbesondere
bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Liebhabereiverordnung ein
subjektives Liebhabereiindiz, und ist für derartige Fälle bei
Zutreffen der anderen Voraussetzungen eine Liebhabereibeurteilung oder zumindest
die vorläufige Bescheiderlassung bzw. vorläufige Nichtanerkennung der
Einkunftsquelle gerechtfertigt.
Gegen die aufgrund der
Feststellungen der BP ergangenen Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuerbescheide
wurde form- und fristgerecht Berufung erhoben und wie folgt
eingewendet:
ad
Sicherheitszuschlag)
Nach Ansicht der BP hätte
es sich bei den Schmierzetteln um Grundaufzeichnungen gehandelt und wären
auch sonst keine laufenden Aufzeichnungen geführt worden. Lt. herrschender
Lehre (wie Ruppe, UStG 1994, 2. Auflage, § 18 Tz. 13)
würde es dem Unternehmen jedoch freistehen, die Aufzeichnungspflicht in der
ihm zweckmäßig erscheinenden Form zu erfüllen.
Auf Schmierzetteln wären
vom Bw. nur jene Beträge geführt worden, die letztendlich zur
Honorarnote zusammengefasst worden seien. Dabei hätte es sich lediglich um
Hilfsaufzeichnungen gehandelt, die Grundaufzeichnungen selbst wären auf dem
PC durchgeführt, und dem Berufungsschreiben zum Nachweis ein Jahresausdruck
über die Honorareinnahmen beigelegt worden.
Lt. herrschender Lehre
würde bei zeitgerechten und zeitfolgerichtigen Aufzeichnungen in den
Grundbüchern die zusammengefasste Übertragung in die Bücher als
zulässig gelten. Die zusammengefasste Übertragung läge in Form
eines Jahresausdruckes auch vor.
Die Zuschätzung eines
Sicherheitszuschlages i.H.v. 40 % wäre somit zu Unrecht erfolgt, da die
laufenden Aufzeichnungen auf Basis des Jahresausdruckes der Ordinationseinnahmen
ordentlich erfolgt wären. Die Umsatzerlöse lt. Erklärung des Bw.
seien daher anzuerkennen.
ad
Ordinationsanteil)
Der Abgabenbehörde
wäre der Plan betreffend das Objekt Kh.straße vorgelegt worden, und
sei daraus ersichtlich, dass das Objekt aus drei gleich großen Etagen
bestünde. Der betrieblich genutzte Anteil wäre ab dem Jahre 1999 das
Erdgeschoss gewesen, und würde dies genau ein Drittel Anteil darstellen. Im
Jahre 1998 wäre ein Zimmer im Dachgeschoss mit 28,92 m²
Größe betrieblich zur Aufbewahrung bzw. Lagerung von medizinischen
Hilfsgeräten genutzt worden. Der zweite Raum im Dachgeschoss, ein
Badezimmer von 8,52 m² Größe wäre leergestanden. Erst
Ende des Jahres 1998 wäre die Tochter in das Dachgeschoss eingezogen, und
hätten sich somit die Gesamtbetriebskosten im Jahre 1998 auf den Keller und
das Erdgeschoss im Ausmaß von 50 % der Gesamtkosten verteilt. Der
betrieblich genutzte Anteil des Objektes hätte somit 50 % für das Jahr
1998 und 33 % ab dem Jahre 1998 betragen.
ad Aufwendungen
gemäß
§ 20 EStG)
Die geltend gemachten
Telefonkosten würden zur Gänze Betriebsausgaben darstellen, da
für Privatgespräche ein eigener Zähler für
Privatnetzanschluss bzw. ein eigenes Mobiltelefon verwendet werden
würde.
Weiters hätte die BP eine
Wetterstation, Kühlschrank, Brille, Mikrowelle und Minibackofen als nicht
abzugsfähige Ausgaben ausgeschieden. Der Kühlschrank würde jedoch
vorwiegend für die Aufbewahrung diverser Spezialmedikamente bzw. zu
Abkühlungsvorgängen im Rahmen von therapeutischen Behandlungen
verwendet werden.
Die lt. BP als Wetterstation
bezeichnete Ausgabe von S 1.664,-- würde ein Raumthermometer inkl.
Luftdruckmesser betreffen, und sei diese im Rahmen von medizinischen
Behandlungen therapeutischen (Schock-) Behandlungen und Kreislaufstabilisierung
des Patienten wichtig. Die Öfen würden weiters vorwiegend zur
Bewirtung von Patienten verwendet werden, es sich bei der Brille um eine
Spezialbrille für Ärzte handeln.
ad Auskünfte aus
schriftstellerischer Tätigkeit)
Bei den Buchdruckkosten i.H.v.
S 82.451,90 im Jahre 1999 würde es sich um einmalige Aufwendungen
für den Druck der 2. Auflage des Buches "Das Cervikalsyndrom" mit
einer Auflage von rd. 550 Stück handeln, und somit in den nächsten
Jahren den Einnahmen keine Ausgaben gegenüber stehen. Das Buch hätte
im angloamerikanischen Raum Aufsehen erregt, jedoch sei in den letzten Jahren
auch in Österreich der Bekanntheitsgrad des Bw. gestiegen. Aufgrund der in
medizinischen Fachkreisen geschätzten revolutionären
wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten immer mehr Patienten um medizinische
Behandlung ersucht, und stünde das Buch im kausalen Zusammenhang mit der
Erzielung der selbständigen Einkünfte. Das Buch befasse sich
wissenschaftlich mit dem Bereich Gehirnblutungen in Verbindung mit der
Halswirbelsäule, und würden die im Buch dargestellten
Behandlungsmethoden vom Bw. auch in der ärztlichen Praxis
umgesetzt.
Lt. EStR 2000, Abschn. 16,
Tz 5286 würden als Merkmal für den einheitlichen Betrieb die
"Hilfsfunktionen eines Betriebes gegenüber den anderen" genannt, und im
gegenständlichen Fall würde daher ein einheitliche Tätigkeit
vorliegen.
ad Wiederaufnahme der Verfahren
gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO)
Die getroffenen
Prüfungsfeststellungen seien u.a. bezüglich der Beurteilung der nicht
abzugsfähigen Ausgaben gemäß
§ 20 EStG
unbegründet bzw. würden auf heuristischen Schätzannahmen
basieren, wie z.B. die Schätzung des Privatanteils Telefon. Lt.
herrschender Lehre sei der Zweck der Wiederaufnahme von Bescheiden das
Hervorkommen gewichtiger Umstände, jedoch lt. Erkenntnis des VwGH vom
6.12.1996, B 783/89 das Ziel jeder Wiederaufnahme ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis.
Im vorliegenden Fall wären
die neu hervorgekommenen Tatsachen jedoch nur geringfügig und würde
die Qualifikation der ausgeübten Tätigkeit als Liebhaberei keine
Tatsache nach § 303 BAO darstellen. Lt. Ansicht des Bw. wären
jedoch lediglich die Prüfungsfeststellungen und Beträge wie folgend
dargestellt als gerechtfertigt auszuscheiden.
|
|
1998
|
1999
|
2000
|
Spenden
|
|
1000
|
|
Strafe
|
|
890
|
|
Küchenmaschine
|
905
|
|
|
Grundbuchein- tragungsgebühr
|
5.912,59
|
- 87,41
|
87,41
ad
Liebhabereibeurteilung)
Aufgrund der wissenschaftlichen
Arbeiten hätte der Bw. zunehmend Patienten aus dem US-amerikanischen Raum
gewonnen, und würden auch österreichische Labors mehr Patienten
zuweisen.
Der Geschäftsgang im Jahre
2002 würde sich sehr gut entwickeln, und daher die lt. Prognoserechnung vom
1.2.2002 angegebenen Erlöse zumindest um 30 % zu erhöhen sein. Unter
Außerachtlassung der Beratungskosten würden somit im Zeitraum 2001
bis 2008 die Gewinne i.H.v. S 552.498,76 prognostiziert, und ab dem Jahre
2005 mit weiteren Gewinnen zu rechnen sein. Es würde sich nach Ansicht des
Bw. um eine Tätigkeit nach § 1 Abs. 1 LVO II handeln.
Die Buchkosten i.H.v. rd.
S 90.000,-- sowie Anlaufkosten für de Ordination in der Bst.gasse
i.H.v. S 100.000,-- wären Einmalkosten und daher im Rahmen der
Prognoserechnung auszuklammern. Die Investition in die Ordination Bstg.
hätte sich als Fehlinvestition erwiesen und sei daher in der
Gesamtüberschussbetrachtung auszuscheiden. Insgesamt würde somit ein
Totalüberschuss zu erzielen sein.
Der Bw. würde eine Pension
für seine nicht selbständige Tätigkeit als Facharzt für
Chirurgie am Ambulatorium Süd beziehen, und erst ab dem Jahre 1993
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Rahmen einer eigenen
Ordination erzielen.
Der Bw. hätte diese Tätigkeit mit großem
Engagement geführt, jedoch wäre aufgrund einer Krankheit im Jahre 2000
der Geschäftsgang nicht zufrieden stellend gewesen, und hätte sich die
Ordination in der Bst.gasse als Fehlinvestition herausgestellt. Durchschnittlich
würde 3 bis 4 mal wöchentlich ordiniert, und sei ab dem Jahr 2002 und
in den Folgejahren aufgrund der wissenschaftlichen Tätigkeit und
Mundpropaganda mit wesentlichen Erlössteigerungen zu rechnen. Das Alter des
Bw. (82 Jahre) würde dabei kein Entscheidungskriterium sein und die Praxis
zeigen, dass gerade im Bereich der Forschung und Wissenschaft oft erst im
fortgeschrittenen Alter die Früchte dieser Tätigkeit geerntet werden
können, und sei der Bw. zu diesen Persönlichkeiten zu zählen.
Zur Berufung nahm die BP wie
folgt Stellung:
ad
Sicherheitszuschlag)
Nach den Bestimmungen des
§ 131 Abs. 1 Z 5 BAO sind die zu den Büchern und
Aufzeichnungen gehörigen Belege derart aufzubewahren, dass eine
Überprüfung jederzeit möglich ist. Der Abgabenbehörde
wäre jedoch durch den Umstand, dass die Honorarnoten keine laufende Nummer,
die Erlöse nicht laufend aufgezeichnet worden wären, und die für
die Honorarerstellung notwendigen Beträge nur grob festgehalten bzw. diese
Aufzeichnungen auch nicht aufbewahrt worden wären, jede Gelegenheit
genommen worden, die Höhe der Erlöse und deren vollständige
Erfassung zu prüfen. Der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht wäre daher
grundsätzlich nicht entsprochen, und die Grundaufzeichnungen die einen
Anhaltspunkt für die tatsächliche Honorarhöhe bieten würden,
nicht aufbewahrt worden. Die Zurechnung eines Sicherheitszuschlages sei daher
lt. Ansicht der BP gerechtfertigt.
Die Höhe der Zurechnung
von 40 % sei durch die geringen Erlöse bedingt, und würde dies absolut
betrachtet lediglich 5 durchschnittlichen Honorarnoten pro Jahr, z.B. im Jahre
2000 S 16.000,-- entsprechen.
ad Ordinationsanteil
Kh.straße)
Der Hausplan wäre erst im
Zuge der BP vorgelegt worden und somit nicht den Akten beigelegen. Die
tatsächliche Nutzung und Aufteilung hätte daher erst im Rahmen der
Betriebsprüfung vorgenommen werden können. Im Rahmen der
Betriebsbesichtigung wären die Räumlichkeiten ausführlich
besprochen und ausgeführt worden, dass die Liegenschaft sowohl vom Bw. als
auch seiner Tochter für eigene Wohnzwecke benutzt worden
wäre.
Der Keller sei unbestritten als
Wohnraum ausgebaut und privat genutzt worden. Das Dachgeschoss wäre ab Ende
1998 von der Tochter bewohnt worden, nachdem eine Vermietung nicht zustande
gekommen wäre. Die Lagerung medizinischer Hilfsmittel in einem Zimmer des
Dachgeschosses wäre bei der Betriebsbesichtigung in keiner Weise
erwähnt worden, es würde sich somit nur um eine Schutzbehauptung
handeln. In einer Beilage wäre eine Übersicht über die Verwendung
der Hausetagen dargelegt worden, und eine Leerstehung im Zeitraum 1994 bis 1998
dokumentiert, nicht jedoch ein Zimmer zur Aufbewahrung medizinischer
Geräte.
Im Erdgeschoss wären somit
die Räumlichkeiten mit der Größe von insgesamt
56,44 m² (36,69 m², 11,55 m² und
8,20 m²) als Ordinationsräume verwendet worden, und die
Küche mit der Größe von 8,84 m² bei der Berechnung des
betrieblichen Teiles nicht miteinbezogen worden. Die Angaben des Bw. über
die betriebliche Nutzung des Erdgeschosses, dass sämtliche Räume als
Ordination genutzt worden und keine Wohnräume übrig geblieben
wären, seien somit als zweifelhaft zu beurteilen.
Die BP ermittelte den
betrieblich genutzten Hausanteil wie folgt:
|
Kellerräume
|
81,52 m²
|
Dachgeschoss (ohne Terrasse)
|
52 m²
|
Erdgeschoss
|
70,67 m²
|
Gesamt
|
204,18 m²
|
Ordinationsräume
|
56,44 m²
Der betriebliche Anteil
würde somit im Prüfungszeitraum rd. 28 % betragen, wobei das
Stiegenhaus wäre bei der Berechnung nicht einbezogen worden
wären.
Die Behauptung des Bw., dass
die drei Ebenen gleich groß wären, sei weiters unrichtig, und die in
der Berufung dargestellte Nutzung den Feststellungen der BP sowie den Angaben
des Bw. im Rahmen der BP widersprechen. Eine Änderung der Aufteilung sei
daher lt. BP nicht möglich.
ad Aufwendungen nach
§ 20 EStG)
Telefonkosten wären in den
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen jeder Ordination geltend gemacht worden, und im
Rahmen der BP keine Unterlagen betreffend den Privatnetzanschluss bzw.
Abrechnungen vorgelegt worden. Nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
sei von einem Telefon in den Wohnräumlichkeiten des Bw. zwingend ein
Privatanteil auszuscheiden.
Betreffend die Geräte
Kühlschrank, Mikrowellenherd und Minibackofen wäre bei der
Betriebsbesichtigung dargelegt worden, dass diese Geräte aufgrund der
Entfernung des Magens für den Bw. notwendig seien. Bezüglich der
Aufbewahrung von Spezialmedikamenten im Kühlschrank sei anzumerken, dass
der Bw. lt. Angaben auf dem Ordinationsschild eine Praxis mit "Schmerzbehandlung
der Medikamente" führt. Auf der Rechnung betreffend die Brille scheine
weiters keine Spezialbezeichnung auf, auch wären zur Wetterstation keine
Angaben gemacht worden.
ad Einkünfte aus
schriftstellerischer Tätigkeit)
Nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH (5.11.1986, 85/13/0082) stellt die Verfassung
medizinischer Skripten eines Mediziners eine wissenschaftliche und
schriftstellerische Tätigkeit dar, ebenso das Abfassen von ärztlichen
Befundformularen, wenn in den Formularen eigenen Gedanken und Überlegungen
in Hinblick auf die Art der im Zusammenhang mit diesen Formularen verwendeten
medizinischen Geräten und Ausarbeitungsmethoden dargestellt
werden.
Im vorliegenden Fall
würden "laufend Erkenntnisse aus der ärztlichen Praxis in das Werk des
Bw" einfließen. Mangels Einnahmen und Gewinnmöglichkeiten würde
es sich jedoch nach Ansicht der BP um eine steuerlich unbeachtliche
Einkunftsquelle handeln.
ad Wiederaufnahme des
Verfahrens)
Lt. BP seien die vorgenommenen
Änderungen der Gewinnermittlung gerechtfertigt bzw. schon aus Gründen
der Gleichmäßigkeit der Besteuerung vorzunehmen. Die von der BP
getroffenen Feststellungen würden den Tatsachen entsprechen und wären
klar dokumentiert worden. Die Höhe der getroffenen Feststellungen
würden eine wesentliche Änderung des Betriebsergebnisses bewirken, und
hätte die Vielzahl der Unregelmäßigkeiten bei der
Einnahmenerfassung und Beurteilung der Ausgaben zu einer Wiederaufnahme der
Verfahren geführt. Dabei würde auch Liebhaberei zur Diskussion stehen,
jedoch wären darüber hinaus Gewinnerhöhungen i.H.v
S 124.000,-- vorgenommen worden.
Die Prüfungsfeststellungen
seien somit nicht geringfügig und hätte das Prinzip der
Rechtsrichtigkeit Vorrang gegenüber jenem der
Rechtsbeständigkeit.
ad
Liebhabereibeurteilung)
Seit der Eröffnung des Betriebes sei im Zeitraum 1993
bis 2000 ein Gesamtverlust von S - 635.332,-- erwirtschaftet worden,
und würde lt. Prognoserechnung des Bw. für die Jahre 2001 bis 2005
lediglich ein Gewinn von S 102.916,19 erzielt werden. Damit würde auch
unter Nichtberücksichtigung der Steuerberatungskosten (auf Basis nachfolgen
dargestellter Berechnung) bis zum Jahr 2003 nur ein Gesamtverlust von
S - 173.601,81 erwirtschaftet werden können.
Nach Ansicht der BP seien zudem die Steuerberatungskosten
betrieblich und daher nicht auszuscheiden, und die prognostizierten Gewinne
somit immer noch einen Gesamtverlust von S - 478.319.09 ergeben.
Bis zum Jahre 2005 könnte somit insgesamt kein Gesamtgewinn erzielt werden,
und sei auf Grund des Alters des Bw. nicht mit einer wesentlichen
Ertragssteigerung zu rechnen. Die Prognoserechnung des Bw. bis zum
Beobachtungszeitraum 2008 würde den Gewinn bis zu einem Alter des Bw. von
ca. 85 Jahren ermitteln.
Bezüglich der
Prognoserechnung des Bw. führt die BP weiters aus, dass die Steigerung der
Erlöse von S 40.000,-- zu S 117.000,-- im Zeitraum 2001 bis 2002
als unrealistisch zu beurteilen sei, und die Ausgaben zudem gleich bleibend bzw.
geringer (Steuerberatungskosten S 20.000,-- statt S 25.000,--)
angesetzt worden wären. Auch wären die Bucherlöse
mitberücksichtigt worden, und ergäbe dies lt. korrigierter
Prognoserechnung einen Gesamtverlust von S -376.518,--.
|
|
Verlust
|
IFB
|
Verlust
vor IFB
|
Beratungsk.
|
Verlust
adapt
|
1993
|
15.804,00
|
0,00
|
15.804,00
|
25.000,00
|
40.804,00
|
1994
|
-59.549,00
|
0,00
|
-59.549,00
|
25.000,00
|
-34.549,00
|
1995
|
15.308,00
|
711,00
|
16.019,00
|
0,00
|
16.019,00
|
1996
|
-103.172,00
|
0,00
|
-103.172,00
|
56.522,00
|
-46.650,00
|
1997
|
6.292,00
|
2.510,00
|
8.8.02,00
|
25.033,00
|
33.835,00
|
1998
|
-181.568,00
|
46.976,00
|
-134.592,00
|
21.621,00
|
-112.971,00
|
1999
|
-204.381,00
|
1.740,00
|
-202.641,00
|
25.327,00
|
-177.314,00
|
2000
|
-124.066,00
|
2.160,00
|
-121.906,00
|
26.214,00
|
-95.692,00
|
Gesamtverlust
|
-635.332,00
|
54.097,00
|
-581.235,00
|
204.717,00
|
-376.518,00
Prognose
lt. Abgabepfl.
Prognoserechnung lt.
Bw.
|
|
Khg.
|
Gg.
|
Summe
|
Beratungsk
|
Ergebnis
adapt.
|
2001
|
-17.449,00
|
-21.064,00
|
-38.513,00
|
20.000,00
|
-18.513,00
|
2002
|
-7.464,00
|
28.400,00
|
20.936,00
|
20.000,00
|
40.936,00
|
2003
|
-888,00
|
32.900,00
|
32.012,00
|
20.000,00
|
52.012,00
|
2004
|
766,75
|
37.652,00
|
38.418,75
|
20.000,00
|
58.418,75
|
2005
|
7.503,19
|
42.586,25
|
50.089,44
|
20.000,00
|
70.089,44
|
Summe
|
2001-2005
|
|
102.943,14
|
100.000,00
|
202.943,19
|
|
|
|
|
|
|
Adapt.
Verluste 93-00
|
|
|
|
|
-376.518,00
|
Verlust
lt. Prognoserechnung
|
|
|
|
|
-173.574,81
Nach Ansicht der BP seien
folgende Änderungen der Prognoserechnung vorzunehmen:
1. Die Leistungserlöse
für 2003 seien mit S 70.000,-- basierend auf die Vorjahreserlöse
anzunehmen, und die Betriebsausgaben analog zu den Einnahmen jährlich um
5 % zu erhöhen. Ein außergewöhnlich hoher Umsatz des Jahres
2002 sei nicht als Basis heranzuziehen.
2. Die Steuerberatungskosten
seien i.H.v. S 25.000,-- zu schätzen, und die Abschreibung ab dem
Jahre 2005 mit S 15.000,-- anzunehmen.
3. Die Gewinnänderungen
wären von der BP berücksichtigt worden, jedoch keine Buchgewinne
aufgrund der Beurteilung als Liebhaberei angesetzt bzw. ebenso die
Buchdruckkosten ausgeschieden worden.
4. Der Prognosezeitraum
wäre bis 2008 berücksichtigt worden, und wären die Investitionen
in der Bst.gasse als Investitionen i.S.d. LRL 1997, D. 6.2. zu beurteilen.
Bei diesen Investitionen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit
würde es sich nicht um unvorhergesehene, unerwartete Umstände handeln,
sondern wären lediglich die erwarteten Erlöse nicht eingetreten. Die
diesbezüglichen Kosten seien daher bei der Beurteilung nicht
auszuschließen.
Nach Berechnung der BP
ergäbe sich damit ein Gesamtverlust von rd. S - 410.000,--,
und sei daher die Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen.
Adaptierte Prognoserechnung lt.
BP
|
Verluste 1992 - 2000
(vor BP)
|
-581.235,00
|
Gewinnänderung BP
1998
|
58.163,92
|
Gewinnänderung BP
1999
|
44.525,14
|
Gewinnänderung BP
2000
|
21.461,45
|
Summe
Gewinnverlust
|
-457.084,49
|
Prognose 2001-2008:
Bst.gasse
|
-46.672,68
|
Prognose 2001-2008:
Kh.straße
|
10.916,85
|
Schriftsteller-Liebhaberei
|
82.451,90
|
Summe Gesamtverlust bis
2008
|
-410.388,42
Die Stellungnahme der BP wurde
dem Bw. in Wahrung des Parteiengehörs zur Gegenäußerung
übermittelt und wie folgt ergänzend eingewendet:
ad
Sicherheitszuschlag)
Die von der BP als
Grundaufzeichnungen angesehenen Schmierzetteln hätten lediglich eine
interimistische Aufzeichnung der Entgelte enthalten, ohne eine über die
Summe der Honorarnote hinausgehende Information. Diese wären somit nicht
vergleichbar gewesen mit Grundaufzeichnungen z.B. eines Gastwirtes oder des von
der BP zit. Falles betreffend einen Taxilenker. Die Bw. hätte zudem die
Informationen in seine laufend und chronologisch geführten Aufzeichnungen
übernommen. Die Schätzungsbefugnis würde somit nicht vorliegen,
und würden formelle Mängel nicht die Vermutung der sachlichen
Unrichtigkeit begründen. Es gäbe somit keine Anhaltspunkte, dass der
Bw. die Honorarnoten unvollständig aufgezeichnet hätte, und
hätten diese Schmierzettel keine weiteren Informationen geliefert. Der
Sicherheitszuschlag wäre somit nicht berechtigt, und auch der Höhe
nach nicht begründet.
ad Ordinationsanteil
Kh.straße)
Die als Keller bezeichneten
Räumlichkeiten von rd. 73 m² würden vom Bw. bewohnt, und es sich
um die Etage im Erdgeschoss mit Gartenausgang handeln. Die Räume
würden auch eine Küche beinhalten und wären für den allein
stehenden Bw. der Größe nach ausreichend.
Das Erdgeschoss von rd. 70
m² würde als Ordination genutzt. Das Dachgeschoss hätte in der
Zeit der teilweisen Leerstehung auch keine Energie-, Wasser- und sonstigen
laufenden Kosten verursacht. Die vom Bw. vorgenommene Aufteilung sei somit
richtig, und würde die Differenz zwischen den vom Bw. und der BP
angesetzten Beträgen im Jahre 1998 S 13.000,--, 1999 S 4.000,--
und 2000 S 2.000,-- betragen. Der Differenzbetrag 1998 hätte sich
aufgrund der Reparatur der Solaranlage ergeben, die dem Erdgeschoss und der
Ordination zur Verfügung gestanden wäre, nicht jedoch dem
Dachgeschoss. Ebenso hätten die Energiekosten nicht das Dachgeschoss
betroffen.
ad Telefonkosten)
Ein Telefon wäre in beiden
Ordinationen vorhanden, und gäbe es für Privatgespräche auch
einen eigenen Zähler. Lediglich die Grundgebühr betreffend die
Bst.gasse würde auch einen privaten Anschluss betreffen. Der Bw. hätte
weiters lediglich die im Haus lebende Tochter als Familie, die private Nutzung
der Grundgebühr sei somit vernachlässigbar und die Kürzung eines
40 %igen Privatanteils nicht sachgerecht.
ad Kühlschrank, Mikrowelle
und Minibackofen)
Auch wenn es Ziel des Bw. sei,
ohne medikamentöse Behandlung auszukommen, würden Medikamente
aufbewahrt. Der Bw. würde darin nur teilweise Lebensmittel aufbewahren, die
er aufgrund seiner Erkrankung zu sich nehmen müsste. Bei den Geräten
würde es sich ausschließlich um solche, die in der Ordination
Verwendung finden (auch Wetterstation), handeln.
ad Buchprojekt)
Die von der BP zitierte
Rechtsprechung vom 5.11.1986 würde lt. Ansicht der Bw. keine Grundlage
bieten, die Verfassung eines Buches als selbständigen Betrieb zu
beurteilen.
ad Wiederaufnahme des
Verfahrens)
Unter Außerachtlassung
der Schätzung, der anteiligen Hauskosten, der Geräte und der
Telefonkosten würde eine steuerliche Zurechnung lediglich i.H.v.
S 7.712,59 für das Jahr 1998 und S 1.802,59 für das Jahr
1999 verbleiben. Die Wiederaufnahme wäre somit nicht gerechtfertigt, und
allein die dem Bw. vorgeschriebene Einkommensteuer insgesamt S 382.406,--
betragen.
ad
Liebhabereibeurteilung)
Bei der selbständigen
ärztlichen Tätigkeit im Anschluss der Pensionierung des Bw. würde
es sich um einen Tätigkeit i.S. des § 1 Abs. 1 LVO handeln,
die nach den Kriterien des § 2 LVO zu beurteilen sei. Die
Tätigkeit wäre nicht auf Neigung sondern auf einen Neustart nach der
Pensionierung zurückzuführen mit der subjektiven Absicht und der
objektiven Möglichkeit Gewinne zu erzielen. Einige unternehmerische
Fehlentscheidungen wie z.B. die teure Zweitordination hätten die Erzielung
eines Gesamtgewinnes verhindert, jedoch wäre der Bw. durch das Buchprojekt
und durch wissenschaftliche Vorträge im Ausland bestrebt gewesen Patienten
zu akquirieren und wirtschaftliche Erfolge zu erlangen. Eine expandierende
Tätigkeit bei gleich bleibender Kostenstruktur würde zudem Gewinne
früher als geplant erhoffen lassen. Die erstellte Umsatzprognose für
2002 würde voraussichtlich übertroffen, da aufgrund der Steigerung des
Bekanntheitsgrades durch das Buch sowie durch Vorträge an amerikanischen
Universitäten neue Patienten betreut werden könnten.
Die Tätigkeit des Bw.
wäre somit objektiv geeignet einen Gesamtgewinn zu erwirtschaften, und
wäre in den letzten Jahren durch unerwartete Umstände (Krankheit,
unerwartete Kosten betreffend Zweitordination) Verluste
eingetreten.
Die Argumentation der BP
betreffend Lebensalter wäre daher unrichtig, auch aufgrund der
statistischen Lebenserwartung eines 82jährigen Mannes von
7 Jahren.
Die Steuerberatungskosten seien
den Sonderausgaben zuzuordnen, da diese die einkommensteuerliche Beratung
betreffen und mit rd. 40 % als betrieblich geschätzt
würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
ad Wiederaufnahme gemäß
§ 303
BAO)
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist die
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des
Abs. 1 lit.a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist daher nach
ständiger Rechtsprechung des VwGH zwischen der Rechtsfrage, ob der
Tatbestand einer Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens gegeben ist, und der Frage
der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde
liegt, zu unterscheiden. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahingehend
geklärt ist, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, hat
die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob die
amtliche Wiederaufnahme zu verfügen ist. Dabei sind der Sinn des Gesetzes
(Art. 130 Abs. 2 B-VG) und § 20 BAO als
Ermessensrichtlinien zu berücksichtigen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen bietet die Möglichkeit, bisher
unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu
tragen; sie dient aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden
rechtlichen Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen.
Gemäß
§ 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb
der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff
"Billigkeit" die Bedeutung von "Angemessenheit" in Bezug
auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff
"Zweckmäßigkeit" das "öffentliche Interesse
insbesondere an der Einhebung der Abgaben" beizumessen.
Eine derartige Interessensabwägung verbietet bei
Geringfügigkeit der neu hervorgekommenen Tatsachen in der Regel den
Gebrauch der Wiederaufnahmemöglichkeit. Die Geringfügigkeit ist dabei
anhand der steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe und
nicht auf Grund der steuerlichen Gesamtauswirkungen zu beurteilen, die infolge
Änderungen auf Grund anderer rechtlicher Beurteilungen im Sachbescheid
vorzunehmen wären. Die Ermessensmaßnahme muss - so gesehen
- nicht nur die Beseitigung der Rechtskraft, sondern auch den Umstand
rechtfertigen, dass der formale Grund des neuen Bescheides (Wiederaufnahmegrund)
zum Ergebnis der neuen Sachentscheidung außer Verhältnis steht. Damit
soll keinesfalls gesagt sein, dass ein Auseinanderklaffen der steuerlichen
Auswirkungen, die unmittelbar auf Wiederaufnahmegründe
zurückzuführen sind, von solchen, die auf einer geänderten
Rechtsansicht beruhen, regelmäßig einer Wiederaufnahme des Verfahrens
entgegenstehen. Die Abgabenbehörde hat sich mit diesem Umstand lediglich im
Rahmen ihrer Ermessensübung sachlich auseinander zu setzen. Dabei wird
insbesondere dem Gesamtverhalten des Abgabepflichtigen Gewicht beizumessen sein.
Eine offenkundige Abgabenverkürzungsabsicht des Abgabepflichtigen wird
ebenso zu berücksichtigen sein, wie dessen Bestreben, den Sachverhalt oder
die rechtliche Situation in einer Weise darzustellen, die zwar nicht
verschweigt, aber dennoch geeignet ist, der Abgabenbehörde einen falschen
Eindruck von der rechtlichen Relevanz des Geschehens zu vermitteln (vgl. VwGH
12.4.1994, 90/14/0044; VwGH 27.8.1998, 93/13/0023 und die dort zitierte
Judikatur).
In Hinblick auf diese Rechtslage erweist sich die
Wiederaufnahme der Verfahren aus nachstehenden Erwägungen als rechtswidrig:
Neben den vom Finanzamt als Wiederaufnahmegründe
herangezogenen Prüfungsfeststellungen - Sicherheitszuschlag bzw.
Aufwendungen gem. § 20 EStG lt. Tz 15 und 19 des BP-Berichtes -
betreffen Tz 20 bis 22 die Liebhabereibeurteilung. Die
Prüfungsfeststellungen Sicherheitszuschlag und Aufwendungen nach
§ 20 EStG wirken sich dabei auf die Liebhabereibeurteilung insgesamt
verlustmindernd aus (vgl. Tz 22 des BP-Berichtes).
Die vom Finanzamt ins Treffen geführten
Wiederaufnahmegründe betreffend die Feststellungen Sicherheitszuschlag
führen in den Streitjahren 1998 und 1999 insgesamt zu Verlustminderungen
von S 24.801,60 und S 37.504,00, die Wiederaufnahmegründe
betreffend Aufwendungen nach § 20 EStG zu Verlustminderungen von
S 33.362,33 und S 7.021,14 für die Jahre 1998 und 1999. Die
steuerlichen Auswirkungen betragen somit bei einem Steuersatz von 50% insgesamt
rd. S 29.082,-- und S 22.263,-- für die Jahre 1998 und 1999.
Berücksichtigt man jedoch bei näherer
materiellrechtlicher Prüfung der einzelnen Feststellungen, dass der
Berufung betreffend Sicherheitszuschlag Folge zu geben war, betragen die
steuerlichen Auswirkungen lediglich S 16.681,-- und S 3.511,--
für die Jahre 1998 und 1999.
Demgegenüber bewirken die steuerlichen Auswirkungen,
die sich insgesamt, also unter Einbeziehung der gegenüber den
Erstbescheiden geänderten rechtlichen Würdigung des bereits bekannten
Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Liebhabereitätigkeit als Folge der
Wiederaufnahme der Verfahren ergeben, gegenüber den Erstbescheiden
Einkommensteuernachforderungen in Höhe von S 59.562,00 (1998) und
S 89.218,00 (1999).
Zu berücksichtigen ist weiters, dass auch die
Feststellungen Sicherheitszuschlag und Aufwendungen nach § 20 EStG die
nicht anerkannte Einkunftsquelle bzgl. Liebhabereitätigkeit betreffen.
Besondere Umstände, die die vorgenommene
Wiederaufnahme noch als billig i.S.d. §20 BAO erscheinen lassen sind
weiters auch lt. Aktenlage nicht erkennen. Vielmehr hat der Bw. in allen
Streitjahren den Einkommensteuererklärungen detaillierte
Einnahmen-Ausgabenrechnungen für die Einkünfte aus ärztlicher
Tätigkeit beigelegt und damit den Sachverhalt völlig offen gelegt.
Somit hätte das Finanzamt bereits im Wege der Erstveranlagung und der
detaillierten Einnahmen-Ausgabenrechnungen der Jahre 1993 bis 1997 sowie 1998
und 1999 die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft vornehmen können.
Der Hinweis auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung und den Vorrang
des Prinzips der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der
Rechtsbeständigkeit reicht zur Begründung der Abwägung der
Interessen somit nicht aus (lt. Tz 27 des Betriebsprüfungsberichtes).
Da auf Grund der obigen Ausführungen die
Wiederaufnahme der Verfahren nicht zu verfügen war, waren die
Wiederaufnahmebescheide betreffend Einkommensteuer 1998 und 1999 in Stattgebung
der dagegen eingebrachten Berufung ersatzlos aufzuheben. Wird jedoch der
Wiederaufnahmebescheid aufgehoben, so tritt nach
§ 307 Abs. 3 BAO das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat. Durch die Aufhebung des
Wiederaufnahmebescheides scheidet somit ex lege der neue Sachbescheid aus dem
Rechtsbestand aus (VwGH 24.1.1990, 86/13/0146), der alte Sachbescheid lebt
wieder auf (vgl. Ritz, Rz 8 zu § 307 in Bundesabgabenordnung,
Kommentar, Wien 1999).
ad Sicherheitszuschlag)
Gemäß
§ 184 Abs 3 BAO hat die Abgabenbehörde die
Besteuerungsgrundlagen zu schätzen, wenn die Bücher und Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind,
die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
Die Anwendung eines
Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung, ist aber
auch als selbständige Schätzungsmethode möglich. Allerdings soll
der Sicherheitszuschlag prozentmäßig umso geringer ausfallen, je
größer die Zuschlagsbasis ist, und kann umso höher ausfallen, je
geringer die Zuschlagsbasis ist (vgl. VwGH 19.3.1985, 84/14/0144; 13.9.1989,
88/13/0042 und VwGH 14.2.19985, 84/14/0103). Dem Abgabepflichtigen steht die
Möglichkeit offen, die sachliche Richtigkeit seiner formell mangelhaften
Aufzeichnungen zu beweisen und damit der ansonsten bestehenden
Schätzungsbefugnis entgegenzuwirken.
Sicherheitszuschläge sind
lt. herrschender Lehre und Rechtsprechung dann zuzurechnen, wenn angenommen
werden kann, dass bei mangelhaften, vor allem unvollständigen
Aufzeichnungen, nicht nur die nachgewiesenermaßen nicht verbuchten
Vorgänge, sondern auch noch weitere Vorgänge gleicher Art nicht
aufgezeichnet wurden. Lt. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.9.1998,
97/13/0033 stellt der Ansatz eines 10%igen Sicherheitszuschlages bei zahlreichen
Buchführungsmängeln und dem Unterlassen jährlicher Inventuren
sicherlich keine ungerechtfertigte Überschätzung dar.
Nach ständiger
Rechtsprechung hat weiters die Behörde unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung
zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie
Beweiswürdigung gem. §°167 Abs 2 BAO).
Im vorliegenden Fall bekämpft der Bw. die
Schätzungsberechtigung bezüglich der Festsetzung eines
Sicherheitszuschlages der Höhe und dem Grunde nach. Im ggstl. Fall
wäre die Zuschätzung zu Unrecht vorgenommen worden, da der Bw. die
laufenden Aufzeichnungen auf Grund eines Jahresausdruckes der
Ordinationseinnahmen ordentlich geführt hätte. Bei den
Schmieraufzeichnungen hätte es sich lediglich um Hilfsaufzeichnungen
gehandelt, die Grundaufzeichnungen selbst wären am PC erfolgt. Die
Aufzeichnungen wären zeitgerecht und zeitfolgerichtig erfolgt, und
läge eine zusammengefasste Übertragung in Form eines Jahresausdruckes
vor.
Dazu ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall somit
einerseits Aufzeichnungsmängel bzgl. Belegnummerierung zur Dokumentation
der Vollständigkeit der verbuchten Belege sowie Nichtaufbewahrung von
Hilfsaufzeichnungen vorliegen, jedoch andrerseits Einnahmendifferenzen lt.
vorliegenden Jahresaufstellungen und Abstimmung der Eingänge mit den
Erlösen nicht festgestellt werden konnten. Zweifel an der sachlichen
Richtigkeit der Aufzeichnungen sind somit insgesamt als nicht begründet zu
beurteilen. Die Schätzung eines Sicherheitszuschlages ist daher dem Grunde
nach als nicht gerechtfertigt zu beurteilen. Der Berufung ist daher in diesem
Punkt Folge zu geben.
ad Aufwendungen gem. § 20 EStG
1) Aufwendungen für (Geld)Spenden und Strafen stellen
grundsätzlich Kosten der Lebensführung dar, dies gilt i.d.R. auch dann
wenn sie betrieblich mitveranlasst sind. Die Absetzbarkeit derartiger
Aufwendungen ist daher mangels Werbewirkung nicht möglich bzw. soll die
Wirkung einer Geldstrafe nicht dadurch gemindert werden, dass die Strafe die
Steuerlast mindert (Quantschnigg-Schuch, EStG-Handbuch, § 4,
Tz. 39). Die Aufwendungen für die Spenden und Strafe i.H.v.
S 1.000,-- und S 890,-- sind daher grundsätzlich nicht
anzuerkennbar.
Weiters stellen die Aufwendungen für eine Brille
i.H.v. S 1.800,-- kein Arbeitsmittel dar, selbst wenn diese
ausschließlich am Arbeitsplatz verwendet wird, da lt. Rechnung keine
Spezialbezeichnung ausgewiesen wird. Arbeitsmittel wäre z.B. nur eine
typische Berufsbrille wie Schutzbrille für Schweißarbeiten (wie oben,
EStG-HB, Tz 68 zu § 16).
2) Eine ausschließlich berufliche Verwendung eines
privaten Telefonanschlusses widerspricht der Lebenserfahrung, und ist daher
mangels anderer Anhaltspunkte das berufliche/betriebliche Ausmaß zu
schätzen. Eine behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung ist
durch Aufzeichnung aller Telefongespräche nachzuweisen bzw. wird lt.
herrschender Lehre und Rechtsprechung bei einem Telefonanschluß im
Arbeitszimmer des Wohnhauses ein Privatanteil von jährlich rd.
S 6.000,-- für einen Erwachsenen und drei Kindern der Lebenserfahrung
als entsprechend angenommen (vgl. EStG-HB, Tz. 39 zu § 4; VwGH
21.2.1996, 93/14/0167; VwGH 20.12.1994, 90/14/0029).
Lt. Berufungseinwendungen wäre für
Privatgespräche ein eigener Zähler für Privatnetzanschluss bzw.
ein eigenes Mobiltelefon verwendet worden. Dazu ist auszuführen, dass lt.
Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen Telefonkosten für beide Ordinationen geltend
gemacht und im Rahmen der BP keine Unterlagen und keine Beweise über
private Abrechnungen udgl. vorgelegt wurden. Das Ausmaß der als nicht
betrieblich veranlasst ermittelten Telefonkosten im Schätzungswege von
40 % kann zudem auch in Hinblick auf die ausgeschiedenen Beträge von
rd. S 3.260,--, S 1.550,-- und S 950,-- für die Streitjahre
1998 bis 2000 als nicht zu hoch beurteilt werden.
3) Gem. § 20 Abs. 1 Z. 1 und 2a
EStG 1988 sind weiters Ausgaben der Lebensführung und den Haushalt
betreffend nicht absetzbar. Aufwendungen für ausschließlich
betrieblich genutzte Einrichtungsgegenstände können jedoch -
unter Anlegen eines strengen Maßstabes - als Betriebsausgaben
abgesetzt werden, wenn der Umfang der Tätigkeit solche Gegenstände
erfordert. Zutreffendenfalls sind z.B. Schreibtische, Drehsessel, Regale z.B.
für Aktenordner oder Fachliteratur absetzbar (wie oben, ESt-HB, Tz 39
zu § 4). Üblicherweise der privaten Lebensführung dienende
Wirtschaftsgüter wie z.B. ein Kühlschrank finden jedoch nur bei
ausschließlich beruflicher bzw. betrieblicher Zweckverwendung
Berücksichtigung.
Die Aufwendungen für die Wetterstation, für den
Kühlschrank, die Küchenmaschine und Mikrowelle sind somit auch unter
Verweis auf die private Mitverwendung als typisch nicht betrieblich veranlasst
auszuscheiden. Bei den streitgegenständlichen Gegenständen handelt es
sich grundsätzlich um private bzw. der privaten Lebensführung dienende
Gegenstände, und sind diese daher als jedenfalls nicht absetzbar zu
beurteilen. Eine Bewirtung von Patienten ist lt. gängiger
Verkehrsauffassung grundsätzlich als nicht glaubhaft zu beurteilen.
ad Ordinationsanteil)
Die Aufteilung eines Gebäudes erfolgt nach dem
betrieblich genutzten Nutzungsausmaß, wobei nicht konkret dem
betrieblichen bzw. privaten Bereich zuzuordnete Anteile, die mittelbar beiden
Bereichen (privat und betrieblich) dienen wie Stiegenaufgänge und dgl., bei
der Ermittlung des betrieblichen Anteiles des Gebäudes irrelevant sind
(a.a.O., EStG-HB, Tz 11.3.3 zu § 4).
Im vorliegenden Fall lautet die Größe der
Wohnung lt. Wohnungsplan auf 70,67 m² betreffend Erdgeschoss, 81,52 m²
betreffend Kellergeschoss und 52 m² betreffend Dachgeschoss. Da lt. Angaben
des Bw. und auch Betriebsbesichtigung das Erdgeschoss als Ordination verwendet
wird, wobei eine Küche grundsätzlich nicht der Ordination zuzurechnen
ist, beträgt der betrieblich genutzte Anteil der Liegenschaft im
Verhältnis 56,44m² zu 204,29 m² rund 28 %, und sind somit
die anteiligen Aufwendungen für die Küche mit 8,84 m²
Größe als nicht betrieblich auszuscheiden. Entgegen den Einwendungen
des Bw. sind somit die Aufwendungen entsprechend den Erhebungen der BP nur im
Ausmaß der tatsächlichen betrieblichen Nutzung
anteilsmäßig anzuerkennen.
Zu den Einwendungen betreffend betrieblich genutzter Raum
des Dachgeschosses ist weiters auszuführen, dass lt. vorgelegter
Wohnungsaufteilung durch den Bw. selbst das Dachgeschoss ab dem Zeitraum 1994
mit leer(stehend) angegeben und erst ab dem Jahre 1998 entsprechend der
Berufungseinwendung der Einzug der Tochter vermerkt wurde. Die Einwendungen sind
somit als nicht glaubhaft gemacht zu beurteilen.
ad Liebhabereibeurteilung)
Liebhaberei ist gemäß
§ 1 Abs. 2
Z 2 Liebhabereiverordnung (idF LVO) bei einer Betätigung anzunehmen,
wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 2
ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen
Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Unter § 1 Abs. 2 Z 2 LVO fallen
Tätigkeiten, die ohne Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern in
typisierender Betrachtungsweise auf eine in der Lebensführung
begründete Neigung zurückzuführen sind (z.B. Reiseschriftsteller,
Sportamateure [vgl. LRL 1997 Punkt 15]).
Diese Bestimmung gilt einerseits für typische
Hobbytätigkeiten, wie z.B. die Hobbymalerei, sowie andererseits auch
für Tätigkeiten, die ihrer Art nach an sich typisch
erwerbswirtschaftlich sind, jedoch im Hinblick auf ihren Umfang nicht
erwerbstypisch ausgeübt werden. Beispiele: Ein pensionierter Arzt betreut
einige seiner Patienten weiter. Ein pensionierter Versicherungsvertreter betreut
Kunden in sehr eingeschränktem Ausmaß weiter (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und
Verwaltungspraxis 61).
Bei der Beurteilung, ob eine Tätigkeit iSd
§ 1 Abs. 2 Z 2 LVO auf eine besondere, in der
Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sei, ist
somit darauf abzustellen, ob die konkrete Tätigkeit bei Anlegen eines
abstrakten Maßstabes einen Zusammenhang mit einer in der
Lebensführung begründeten Neigung aufweist. Eine nach Pensionsantritt
begonnene selbständige Tätigkeit spricht nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit dem Vorhandensein anderer
Einkunftsquellen (wie Einkünften aus nichtselbständiger
Tätigkeit) für das Vorliegen von Liebhaberei (subjektives
Liebhabereiindiz).
Eine Anerkennung einer Betätigung nach § 1
Abs. 2 Z 2 LVO als Einkunftsquelle setzt voraus, dass trotz Auftretens
von Verlusten die Erzielung eines Gesamtgewinnes oder -überschusses
in einem absehbaren Zeitraum tatsächlich zu erwarten ist. Die
Betätigung muss somit objektiv ertragsfähig sein, die Annahme von
Liebhaberei bleibt so lange bestehen, als nicht eine Änderung der
Bewirtschaftung vorliegt. Die Länge eines absehbaren Zeitraumes hängt
von der Art der Tätigkeit und den Besonderheiten der jeweiligen
Verhältnisse ab. Die Beurteilung, ob innerhalb eines absehbaren Zeitraumes
ein wirtschaftlicher Gesamterfolg erzielt werden kann, ist grundsätzlich
erst nach Ablauf eines für den jeweiligen Einzelfall tauglichen
Beobachtungszeitraumes möglich.
Der Bw. betreibt seit Pensionsantritt (1993) im Erdgeschoss
seines Wohnhauses eine ärztliche Praxis, wobei die laufenden Erkenntnisse
der ärztlichen (Praxis)Tätigkeit auch in das
schriftstellerisch-wissenschaftliche Werk des Bw. einfließen würden.
Die wissenschaftliche Tätigkeit stünde daher im kausalen Zusammenhang
mit der selbständigen Tätigkeit, der Bw. würde in diesem
Zusammenhang u.a. auch Vorträge an den amerikanischen Universitäten
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4068-W/02
- Stammnummer
- 10116
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF