Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4068-W/02
Liebhaberei bei wissenschaftlich-ärztlicher Tätigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4068-W/02vom 25.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
halten. Die vom Bw. geltend gemachten strittigen Aufwendungen stehen somit in
sämtlichen Streitjahren in engen Zusammenhang mit seiner selbständigen
Tätigkeit inkl. schriftstellerischer wissenschaftlichen Tätigkeit als
Arzt. Bei der vom Bw. ausgeübten und strittigen selbständigen
Tätigkeit als pensionierter Arzt handelt es sich somit insgesamt um eine
typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete
Neigung zurückzuführende Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2
LVO.
Der Bw. erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2000 aus
dieser selbständigen Tätigkeit S 62.003,70 (1998),
S 93.760,20 (1999) und S 40.910,00 (2000) an Einnahmen. Diesen
Einnahmen stehen Aufwendungen von S 243.572,02 (1998), S 298.141,67
(1999) und S 164.975,73 (2000) gegenüber. Diese Aufwendungen
resultieren u.a. aus zusätzlichen Investitionen für eine zweite
Ordinationseinrichtung, selbst getragenen Buchdruckkosten, Reisekosten,
Abschreibungen und Investitionsbegünstigungen sowie Beratungsaufwand. Der
Bw. hielt im Rahmen seiner Tätigkeit weiters auch unentgeltliche
Vorträge, wie z.B. im Jahre 1999 an der N.Y. Universität. Wie aus
der Relation Einnahmen zu Ausgaben ersichtlich ist, übersteigen die
angefallenen Betriebsausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches. Wenn der Bw.
bereit ist, dermaßen hohe Kosten aufzuwenden, um damit nur (relativ)
geringe Einnahmen zu erzielen, dokumentiert er bereits damit, dass diese
Tätigkeit als Hobby keinesfalls aber um Gewinne zu erzielen betrieben wird,
wird doch die Tätigkeit in einer nicht erwerbswirtschaftlichen Art und
Weise ausgeübt. Die Art der "Betriebsführung"
(Verhältnis Aufwand zu Ertrag; zusätzliche Investitionen trotz
Verlustentwicklung, unentgeltliche Vortragstätigkeit usw.) ist im Laufe der
Jahre nicht nur nicht geändert worden, sondern haben sich die Ergebnisse
gegenüber den Jahren 1993 bis 1997 weiter verschlechtert. Der im Zeitraum
1993 bis 2000 erzielte Gesamtverlust erhöhte sich insgesamt auf
S -581.235,--. Die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem als absehbar zu
beurteilenden Zeitraum erscheint somit von vornherein als aussichtslos, und
konnte auch die Kürzung der Aufwendungen betreffend Beratungskosten i.H.v.
rd. S 25.000,-- im Zeitraum 1993 bis 2000 kein Gesamtgewinnergebnis
herbeiführen. Ein Vorhalteverfahren vom 23. Februar 2004 betreffend
die tatsächliche Gewinnentwicklung für die Jahre 2001 bis 2003 wurde
nicht beantwortet, und wurde somit die vom Bw. im Rahmen des
Prüfungsverfahrens vorgelegte Prognoserechnung auch nicht bestätigt.
Die Tätigkeit des Bw. ist somit auf Grund ihrer
Gesamtgestaltung - keine Gewinnerzielungsabsicht, fehlende
Einnahmensteigerung, Fehlinvestitionen, unentgeltliche Vortragstätigkeit
- nicht geeignet, zu einem wirtschaftlichen Gesamterfolg zu führen.
Eine in dieser Art und Weise angelegte Tätigkeit wird nicht aus
erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern nur in einer der
Lebensführung begründeten Neigung folgend ausgeübt bzw. steht das
Interesse des Bw. an der wissenschaftlich-ärztlichen Tätigkeit im
Vordergrund. Es handelt sich bei der selbständigen Tätigkeit des Bw.
somit um eine objektiv nicht ertragsfähige und daher als Liebhaberei zu
beurteilende Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO.
Der Einwendung des Bw., dass die Buchprojektkosten i.H.v.
S 90.000,-- und Anlaufkosten für die Zweitordination i.H.v.
S 100.000,-- auszuklammern seien, ist zu entgegnen, dass auch diesfalls ein
Gesamtüberschuss nicht erzielt werden könnte. Hohe Aufwendungen und
Investitionen sowie fehlende Erlössteigerungen im gesamten
Tätigkeitszeitraum von rd. 10 Jahren (1993 bis 2002) lassen im
vorliegenden Fall die Erzielung eines künftigen Gesamterfolges in einem
absehbaren Zeitraum i.S.d. LVO idF 1997 (§ 2 Abs. 4 LVO) von
vornherein als aussichtslos erscheinen. Die Berufung erweist sich somit in
diesem Punkt als unbegründet.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Wien,
25. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4068-W/02
- Stammnummer
- 10116
- Gültig
- 25.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF