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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4068-W/02

Liebhaberei bei wissenschaftlich-ärztlicher Tätigkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4068-W/02vom 25.05.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

halten. Die vom Bw. geltend gemachten strittigen Aufwendungen stehen somit in sämtlichen Streitjahren in engen Zusammenhang mit seiner selbständigen Tätigkeit inkl. schriftstellerischer wissenschaftlichen Tätigkeit als Arzt. Bei der vom Bw. ausgeübten und strittigen selbständigen Tätigkeit als pensionierter Arzt handelt es sich somit insgesamt um eine typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführende Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO. Der Bw. erzielte in den Streitjahren 1998 bis 2000 aus dieser selbständigen Tätigkeit S 62.003,70 (1998), S 93.760,20 (1999) und S 40.910,00 (2000) an Einnahmen. Diesen Einnahmen stehen Aufwendungen von S 243.572,02 (1998), S 298.141,67 (1999) und S 164.975,73 (2000) gegenüber. Diese Aufwendungen resultieren u.a. aus zusätzlichen Investitionen für eine zweite Ordinationseinrichtung, selbst getragenen Buchdruckkosten, Reisekosten, Abschreibungen und Investitionsbegünstigungen sowie Beratungsaufwand. Der Bw. hielt im Rahmen seiner Tätigkeit weiters auch unentgeltliche Vorträge, wie z.B. im Jahre 1999 an der N.Y. Universität. Wie aus der Relation Einnahmen zu Ausgaben ersichtlich ist, übersteigen die angefallenen Betriebsausgaben die Einnahmen um ein Vielfaches. Wenn der Bw. bereit ist, dermaßen hohe Kosten aufzuwenden, um damit nur (relativ) geringe Einnahmen zu erzielen, dokumentiert er bereits damit, dass diese Tätigkeit als Hobby keinesfalls aber um Gewinne zu erzielen betrieben wird, wird doch die Tätigkeit in einer nicht erwerbswirtschaftlichen Art und Weise ausgeübt. Die Art der "Betriebsführung" (Verhältnis Aufwand zu Ertrag; zusätzliche Investitionen trotz Verlustentwicklung, unentgeltliche Vortragstätigkeit usw.) ist im Laufe der Jahre nicht nur nicht geändert worden, sondern haben sich die Ergebnisse gegenüber den Jahren 1993 bis 1997 weiter verschlechtert. Der im Zeitraum 1993 bis 2000 erzielte Gesamtverlust erhöhte sich insgesamt auf S -581.235,--. Die Erzielung eines Gesamtgewinnes in einem als absehbar zu beurteilenden Zeitraum erscheint somit von vornherein als aussichtslos, und konnte auch die Kürzung der Aufwendungen betreffend Beratungskosten i.H.v. rd. S 25.000,-- im Zeitraum 1993 bis 2000 kein Gesamtgewinnergebnis herbeiführen. Ein Vorhalteverfahren vom 23. Februar 2004 betreffend die tatsächliche Gewinnentwicklung für die Jahre 2001 bis 2003 wurde nicht beantwortet, und wurde somit die vom Bw. im Rahmen des Prüfungsverfahrens vorgelegte Prognoserechnung auch nicht bestätigt. Die Tätigkeit des Bw. ist somit auf Grund ihrer Gesamtgestaltung - keine Gewinnerzielungsabsicht, fehlende Einnahmensteigerung, Fehlinvestitionen, unentgeltliche Vortragstätigkeit - nicht geeignet, zu einem wirtschaftlichen Gesamterfolg zu führen. Eine in dieser Art und Weise angelegte Tätigkeit wird nicht aus erwerbswirtschaftlichen Gründen, sondern nur in einer der Lebensführung begründeten Neigung folgend ausgeübt bzw. steht das Interesse des Bw. an der wissenschaftlich-ärztlichen Tätigkeit im Vordergrund. Es handelt sich bei der selbständigen Tätigkeit des Bw. somit um eine objektiv nicht ertragsfähige und daher als Liebhaberei zu beurteilende Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2 LVO. Der Einwendung des Bw., dass die Buchprojektkosten i.H.v. S 90.000,-- und Anlaufkosten für die Zweitordination i.H.v. S 100.000,-- auszuklammern seien, ist zu entgegnen, dass auch diesfalls ein Gesamtüberschuss nicht erzielt werden könnte. Hohe Aufwendungen und Investitionen sowie fehlende Erlössteigerungen im gesamten Tätigkeitszeitraum von rd. 10 Jahren (1993 bis 2002) lassen im vorliegenden Fall die Erzielung eines künftigen Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum i.S.d. LVO idF 1997 (§ 2 Abs. 4 LVO) von vornherein als aussichtslos erscheinen. Die Berufung erweist sich somit in diesem Punkt als unbegründet. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Wien, 25. Mai 2004  

Normen und Schlagworte

WiederaufnahmeLiebhabereiArzt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4068-W/02
Stammnummer
10116
Gültig
25.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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