Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0145-W/02
Liebhaberei bei Fachbuchprojekten und journalistischer Tätigkeit eines Beamten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0145-W/02vom 17.06.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der privat am Flugreisewesen interessierte, im Hauptberuf nichtselbständig tätige Steuerpflichtige hatte aus eigenem Antrieb über zwei von ihm nebenberuflich initiierte Buchprojekte (Flughafenanatomie, Langstreckenflug) mit Verlagen und Branchenvertretern verhandelt, aber weder Aufträge erhalten oder Verlagsverträge abgeschlossen noch Einnahmen erzielt. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang der vorbereitenden Aufwendungen mit ernsthaft angestrebten Einnahmen kann nicht ausgeschlossen werden, weshalb auf diese Betätigung die Vorschriften der Liebhabereiverordnung anzuwenden sind. Da Manuskript und Exposé an der Nachfrage vorbei gingen bzw. auf keine Nachfrage stießen, ohne dass eine Konzeptanpassung erfolgte, ist der erlittene Totalverlust Folge der fehlenden Marktorientierung des Fachschriftstellers. Es liegt sohin keine Einkunftsquelle vor. Die Jahresverluste bleiben daher als Liebhabereiergebnisse vom Ausgleich mit positiven Einkünften aus anderen Quellen (Dienstnehmer, Aufsichtsrat und Staatskommissar) ausgeschlossen.
Der im Hauptberuf nichtselbständig tätige Steuerpflichtige war eine Zeitlang auch Mitarbeiter bzw. Redakteur einer Satirezeitschrift. Er übte diese Nebenbeschäftigung durch sieben Monate aus, ohne Einnahmen zu erzielen und beendete die Tätigkeit wegen Einstellung des Projektes mit einem Totalverlust. Er verabsäumte es, die ihm zustehenden Honorare durch Vorwegbestimmung von Leistungsumfang, Honorarhöhe und Zahlungsmodalität zu vereinbaren. Er verzichtete auch darauf, die in einer auffallend spät gelegten Honorarnote nachträglich erhobenen Entgeltsansprüche - dort anders und niedriger berechnet als sie informell pauschal zugesagt waren - mit Nachdruck zu verfolgen. Unter diesen Umständen mangelt es der Betätigung an erwerbstypischer Gewinnorientierung und prognostisch zu untermauernder Ertragfähigkeit. Das Ausbleiben von Einnahmen erklärt sich schon aus der unwirtschaftlichen Vorgangsweise des Steuerpflichtigen selbst. Die Inkaufnahme der Verluste erscheint begründet in deren Verkraftbarkeit dank erheblicher Einkünfte aus anderen Quellen und im Drang nach literarischer Selbstverwirklichung. Eine abstrakte Prognose stetiger Einnahmen im Widerspruch zur realen Entwicklung kann die vom Verordnungsgeber normierte Vermutung bzw. Annahme von Liebhaberei nicht widerlegen bzw. ausschließen.
Steht das Gesamtergebnis einer schon beendeten Tätigkeit fest, so sind die nur wegen diesbezüglicher Ungewissheit vorläufig ergangenen Steuerbescheide durch endgültige Bescheide zu ersetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk und Klosterneuburg
in Wien betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 (beide
endgültig gemäß
§ 200 Abs.2 BAO) sowie
für die Jahre 1994 und 1995 (beide vorläufig gem.
§ 200 Abs.1 BAO) entschieden:
Die
Berufung gegen die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992
und 1993 wird als unbegründet abgewiesen. Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1994 und 1995 werden
gemäß
§ 200 Abs.2 BAO endgültig erklärt
und damit abgeändert.
Bemessungsgrundlage und
Höhe der Abgaben bzw. das Leistungsgebot bleiben unverändert. Die
jeweiligen Ansätze betragen in
€:
|
1992
|
Einkommen
|
6.826,09
|
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Einkommensteuer
|
6.796,51
|
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Lohnsteueranrechnung
|
- 5.755,69
|
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Abgabenschuld
|
1.040,82
|
|
|
|
1993
|
Einkommen
|
30.582,91
|
|
Einkommensteuer
|
8.374,53
|
|
Lohnsteueranrechnung
|
- 6.092,20
|
|
Abgabenschuld
|
2.282,29
|
|
|
|
1994
|
Einkommen
|
32.458,52
|
|
ESt-Schuld
|
9.155,44
|
|
Lohnsteueranrechnung
|
- 6.466,41
|
|
Abgabenschuld
|
2.689,04
|
|
|
|
1995
|
Einkommen
|
38.827,35
|
|
Einkommensteuer
|
11.850,73
|
|
Lohnsteueranrechnung
|
- 6.922,10
|
|
festgesetzte ESt
(in ATS gerundet)
|
4.928,60
|
|
Vorauszahlungen
|
- 1.388,05
|
|
Abgabenschuld
|
3.540,55
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
erzielte in den Streitjahren als Ministerialbeamter Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, als Mitglied des Aufsichtsrates einer AG
Einkünfte aus selbständiger Arbeit und als Staatskommissar sonstige
Einkünfte. Seit dem Veranlagungsjahr 1991 macht er daneben in seinen
Einkommensteuererklärungen vorbereitende Betriebsausgaben als
(Anlauf-)Verluste aus "literarischer" und "journalistischer" Tätigkeit
geltend. Aus dem Verfassen bislang unveröffentlicht gebliebener Bücher
zum Flugreisewesen erzielte er bis dato keine Einnahmen. Aus der (anonymen?)
Mitarbeit in der Redaktion der Zeitschrift S erklärte er entgegen anders
lautender Prognose und "Honorarvereinbarung" vom 21.Mai 1997 keine Einnahmen. Ob
die für 1997 bis 1999 angekündigten Einnahmen von jährlich
S 80.000,00 und Gewinne von jährlich S 60.288,00 als
nachträglich erklärte Einkünfte aus selbständiger Arbeit
aufzufassen waren, wurde vom Finanzamt nicht erforscht.
Der Bw. erläuterte im
Verfahren vor der Abgabenbehörde erster Instanz seine "literarische" bzw.
"journalistische" Tätigkeit und die damit verbundenen Aufwendungen
näher. Die in Beilagen zu den Steuererklärungen für 1991 und 1992
einzeln aufgelisteten Ausgaben beträfen einerseits den Themenkreis
"Zivilluftfahrt", andererseits sonstige literarische Tätigkeiten. Bedingt
durch die Komplexität der erstgenannten Materie sei umfangreiche
Grundlagenforschung erforderlich. Kontakte seien hergestellt worden, ein
konkreter Auftrag sei erst mit Vorlage eines Exposés möglich. Mit
Einnahmen aus dieser Tätigkeit rechne er Ende 1993 bzw. im ersten Quartal
1994.
Zum Buchprojekt LUFTFAHRT
(Arbeitstitel: "Follow Me - Anatomie eines Flughafens") habe er, nach
Vorkontakten wegen der Marktsituation und Zusammenarbeitszusage eines Verlages,
1994 persönlichen Kontakt mit dem Sprecher des Flughafens N. aufgenommen.
Nach Vorlage eines Exposés sei es jedoch wegen der Zielgruppenauswahl zu
Auffassungsunterschieden mit diesem Sprecher gekommen. Entgegen dessen Wunsch
nach einem an exklusives Kundenpublikum gerichteten Werk sei ihm selbst, wegen
der starken Nachfrage der in die Tausende zählenden alljährlichen
Besucher des Flughafens nach einem solchen noch nicht vorhandenen Druckwerk, ein
entsprechender Einsatz nur dann lukrativ erschienen, wenn mit dem Buch ein
besonders breiter Leserkreis angesprochen würde. Da die vom Bw.
befürwortete Lösung auch nicht den Intentionen des Verlages
entsprochen habe, sei das Vorhaben aufgeschoben worden. Zielgruppenorientiert
habe er wegen eines weiteren Buchprojektes ("From the Flightdeck -
Anatomie eines Langstreckenfluges") diverse Kontakte mit drei
Luftfahrtgesellschaften fernmündlich und schriftlich geknüpft. Zuletzt
habe er mit dem Leiter der Werbung einer dieser Gesellschaften im Februar 1997
wegen der Ausfertigung und Übersendung eines Exposés ein
Gespräch geführt.
Parallel dazu habe er versucht,
seine literarischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Satire gewinnbringend
umzusetzen. Ihm sei bekannt gewesen, dass der Herausgeber der Zeitschrift S.
1989 die Gesamtrechte an dieser Zeitschrift erworben habe. Die heimische
Verlagsgründung habe sich verschoben. Nach Erscheinen der Nullnummer im
Oktober 1996 sei er an den Zeitschriftenverlag unter Einsendung eines
Manuskripts wegen einer Zusammenarbeit herangetreten. Aufgrund dessen habe ihn
ein renommiertes Gründungsmitglied um weitere Zusammenarbeit gebeten.
Für den ersten Beitrag sei ein Honorar von S 3.000,00 vereinbart
worden (Anm.: entsprechende Einnahmen wurden
dann nicht erklärt). Anlässlich der persönlichen
Vorsprache beim Herausgeber sei ständige Verlagsarbeit vereinbart worden.
Bis Mitte April 1997 habe er an zwei Nullnummern und zwei bisher regulär
erschienenen Ausgaben maßgeblich mitgearbeitet. Seine redaktionellen
Beiträge seien in den (der Berufung gegen die im Spruch genannten Bescheide
beigefügten) Belegexemplaren gelb hervorgehoben. Redaktionelle
Beiträge würden nur in seltenen Fällen namentlich gezeichnet, und
dann unter einem Pseudonym. Am 21.April 1997 sei mit dem Herausgeber ein
Gespräch über Honorarbasis und weitere Form der Zusammenarbeit
geplant. - Anm.:
Ob dieses Gespräch zustande kam und
welches Ergebnis es zeitigte, wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht bekannt
gegeben und vom Finanzamt, soweit erkennbar, nicht erforscht. -
Nach Abklärung seines vertraglichen Verhältnisses zu der Zeitschrift
werde er eine Prognoserechnung vorlegen, welche die Erzielbarkeit eines
Gesamtüberschusses (der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben)
innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes nachweisen werde. Die
angekündigte Prognose langte am 20.Mai 1997 nicht unterfertigt beim
Finanzamt ein. Darin waren Jahreseinnahmen für 1997 bis 1999 von jeweils
S 80.000,00 und Ausgaben für AfA/Drucker, AfA/PC sowie "Telefon +
Fachliteratur" (letztere in gleichbleibender Höhe von pauschal
S 10.000,00) angesetzt. Daraus resultierte ein prognostizierter Gewinn von
jeweils S 60.288,00.
Eine beigefügte
"Honorarvereinbarung" mit der S.KG vom 12.5.1997 hatte folgenden Wortlaut: "S.KG
(Adresse)
Herr (Bw.) wird 1997 für
seine redaktionelle Mitarbeit ein voraussichtliches Honorar iHv S 80.000,00
lukrieren. Seine red. Mitarb. ist auch in den folgenden Jahren
vorgesehen.
(Stempel + Unterschrift der
S.KG)"
Das Finanzamt begründete
die im Spruch genannten, von den Erklärungen abweichenden Steuerbescheide.
Seit Beginn der "literarischen" Tätigkeit seien (bis einschließlich
1995) Verluste von insgesamt S 144.539,00 angefallen und Einnahmen in
diesem Zeitraum nicht erzielt worden. Das Finanzamt gehe vom Vorliegen einer
Liebhabereibetätigung i.S.d. § 1 Abs.2 Z.1 der
Liebhabereiverordnung (LVO) aus. Es fehle an einer Gewinnerzielungsabsicht, und
es lägen andere (positive) Einkünfte vor, welche die Finanzierung der
Verluste leicht machten. Die auf dem Gebiet der Luftfahrt ausgeübte
literarische Tätigkeit eines Ministerialbeamten sei in hohem Maße der
persönlichen Neigung zuzuordnen. Die in der LVO für solche
Betätigungen aufgestellte Liebhabereivermutung könne nur durch
(nachgewiesenen) besonderen Einsatz, um keine negativen Ergebnisse zu erzielen,
widerlegt werden. Dem Bw. sei diese Widerlegung nicht gelungen.
Die dagegen erhobene Berufung
wies das Finanzamt für alle Jahre mit Berufungsvorentscheidung ab. Es
begründete sein Vorgehen mit zweigeteilten Ausführungen. Zum einen
beurteilte es die schriftstellerische Tätigkeit auf dem Gebiet der
"Fliegerei" als verlustträchtige Hobbytätigkeit und Liebhaberei. Zum
anderen könne die journalistische
Tätigkeit eventuell zu positiven
Einkünften (gemeint wohl: zu einem positiven Gesamtergebnis und daher zu
einer steuerlichen Einkunftsquelle) führen. Allerdings sei die vorgelegte
Prognoserechnung sehr grob gehalten. Aus dem Wortlaut der Begründung kann
geschlossen werden, dass das Finanzamt die Steuerbescheide für die Jahre
1994 und 1995 einerseits wegen der Prognosemängel bestätigte, sie
andererseits wegen der noch nicht abschätzbaren Ergebnisentwicklung
vorläufig beließ. Ebenso kann der Schluss gezogen werden, dass das
Finanzamt sämtliche Aufwendungen der Jahre 1992 und 1993 den als
Liebhaberei eingestuften Buchprojekten des Bw. zuordnete, und dass es für
1994 und 1995 wegen vorläufiger Nichtanerkennung einer Einkunftsquelle im
journalistischen Tätigkeitsbereich von einer Aufteilung der Aufwendungen
Abstand nahm.
Der Bw. beantragte die Vorlage
seines Rechtsmittels zur Entscheidung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Betreffend seine schriftstellerische Tätigkeit auf dem Gebiet der
Fliegerei führte er aus, dass (gerade) seine persönlichen Neigungen
bzw. außerordentlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Luftfahrt
Voraussetzung dafür waren, dass es zu ernst zu nehmenden Gesprächen
mit dem Flughafensprecher, mit dem Leiter der Öffentlichkeitsarbeit einer
Luftfahrtgesellschaft und mit Vertretern zweier anderer Fluggesellschaften
gekommen sei.
Es liege in der Natur des
Wirtschaftslebens, insbesondere des Literaturbetriebes, dass die Gewinnerzielung
ungewiss und häufig erst nach vorangegangenen Investitionen möglich
sei. Dass seine Bemühungen bis dato zu keinem Erfolg geführt
hätten, liege im Risiko begründet, das jeder Schriftsteller eingehe,
der noch nicht über den erforderlichen Bekanntheitsgrad und
wirtschaftlichen Rückhalt bei einem Verlag verfüge. Es sei daher
praktisch unmöglich, in Form einer Prognoserechnung die wirtschaftliche
Entwicklung der kommenden Jahre abzuschätzen. Die objektive
Gewinnerzielungsmöglichkeit in diesem Marktsegment sei zweifellos gegeben.
Die Umsetzung sei jedoch in hohem Maße von den wirtschaftlichen,
finanziellen und marktspezifischen Gegebenheiten der angesprochenen Unternehmen
(Flughäfen, Fluggesellschaften) abhängig.
Betreffend seine
journalistische Tätigkeit habe das Finanzamt selbst ausgeführt, dass
"diese als Einkunftsquelle angesehen werden kann". Daher wären
sämtliche dadurch veranlassten Ausgaben in den Einkommensteuerveranlagungen
1992 bis 1995 zu berücksichtigen gewesen. Es hätten somit -
zu ergänzen ist: bei zutreffender
Liebhabereibeurteilung der Buchprojekte LUFTFAHRT - nur die Aufwendungen
für Luftfahrtliteratur (in ziffernmäßig bekannt gegebener
Höhe) ausgeschieden werden dürfen.
Das Finanzamt legte die
Berufung ohne weitere Zwischenschritte der Abgabenbehörde zweiter Instanz
vor. Am 1.1.2003 wurde der UFS für das Rechtsmittel zuständig.
Entscheidung darüber durch den gesamten Berufungssenat hat der Bw. nicht
beantragt.
Aufgefordert,
- die bis 2002 aus den
literarischen Tätigkeiten erzielten Betriebseinnahmen an Hand der
Abrechnungen und Bankbelege nachzuweisen;
- sich zur "Prognose"-Kritik
betreffend die Mitarbeit an der Zeitschrift S. zu
äußern;
- die seit 1991 angefallenen
Anschaffungen und sonstigen Aufwendungen zu belegen;
- und seine Autorenschaft an
Hand der Manuskripte, den Gebrauch des Pseudonyms durch Vorlage der
diesbezüglichen Vereinbarung mit dem Verlag nachzuweisen,
brachte der Bw. im
Antwortschreiben vom 16.Mai 2003 ergänzend vor:
Zur redaktionellen Mitarbeit in
der S.Verlags...KG
Aus den Schreiben des
Herausgebers und des Chefredakteurs vom 2.Oktober 1998 und dem Schreiben des
Herausgebers vom 1.November 1999 gehe eindeutig hervor, dass die redaktionelle
Mitarbeit bereits in Form einer konkreten Einbeziehung in die professionelle
Projektarbeit der Zeitschrift erfolgte (Verweis auf die bereits früher
vorgelegten Druck-Exemplare).
Einnahmen
Solche könnten nicht
nachgewiesen werden, da mangels Liquidität der S.Verlags...KG ein "Fluss
liquider Mittel" verhindert worden sei. Er habe jedoch seine Honorarforderungen
mit Schreiben vom 17.März 1998 an den zuständigen RA Dr.B. angemeldet
(Verweis auf eine beigefügte Zeitungsmeldung vom 18./19.9.1999). 1999 habe
er dem Verleger eine neuerliche Zusammenarbeit auf geänderter Grundlage
angeboten (nicht unterfertige, satirische Textprobe). Ob damit künftig
Einnahmen verbunden sein sollten, wurde nicht klargestellt und ist aus dem
Vorbringen bzw. aus den Beilagen zur Eingabe nicht erkennbar.
Pseudonym
Aus dem vorerwähnten
Schreiben vom 2.Oktober 1998 gehe eindeutig hervor, dass die Verwendung eines
Pseudonyms "W.S." vereinbart gewesen sei. Dies sei auch aus dem beigefügten
Telefax an den Herausgeber, gezeichnet mit dem Pseudonym,
ersichtlich.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bei der steuerlichen
Beurteilung der einnahmenlosen und somit jeweils endgültige Gesamtverluste
erbringenden schriftstellerischen Tätigkeiten des Bw. als Buchautor bzw.
Journalist waren folgende, auf § 2 Abs.2 EStG 1988
fußende Rechtsvorschriften anzuwenden:
Für die
Streitzeiträume bis 1992 die VO des BMfF, BGBl.322/1990, über das
Vorliegen von Einkünften und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide (Liebhabereiverordnung = LVO I);
und für die
Streitzeiträume 1993 bis 1995 die VO des BMfF, BGBl.33/1993, über das
Vorliegen von Einkünften, über die Annahme einer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit und über die Erlassung vorläufiger
Bescheide (Liebhabereiverordnung = LVO II).
Dabei erscheint nach dem
Norminhalt der insoweit gleich lautenden Verordnungen eine getrennte Beurteilung
der beiden Tätigkeitsbereiche geboten: Die behaupteten Buchprojekte und das
nach eigenen Aussagen des Bw. mittlerweile aufgegebene Engagement bei der
Zeitschrift S. weisen im Inhalt der Schriften und in der Person des
Geschäftspartners solche Unterschiede auf, dass von in sich geschlossenen,
mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Einheiten auszugehen ist
(§§ 1 Abs.1 oder Abs.2, jeweils letzter Satz LVO I bzw.
vorletzter Satz LVO II). Das den streitgegenständlichen
Tätigkeiten gemeinsame Bemühen des Bw. um Stilfortbildung -
siehe die geltend gemachten Aufwendungen sprachkundlicher Natur - tritt
dem gegenüber in den Hintergrund.
Zuordnung der Tätigkeiten
nach § 1 Abs.1 oder Abs.2 LVO
Dem Vorbringen des Bw., dass er
Einnahmen aus beiden Betätigungszweigen ernstlich erhofft habe, wird im
Hinblick auf die konkret angeführten Umstände, insbesondere die
Nennung bestimmter Personen und Einrichtungen, ohne weiteres
Ermittlungsverfahren Glauben geschenkt. Dass er in beiden Bereichen aufgrund des
Ausbleibens jeglicher Einnahmen einen Gesamtverlust erlitten und beide
Tätigkeiten mittlerweile aufgegeben hat, erscheint nach dem Inhalt seiner
letzten Vorhaltsbeantwortung unbestritten.
Während der Bw.
hinsichtlich der Buchprojekte der Liebhabereibeurteilung durch das Finanzamt
schon im erstinstanzlichen Berufungsverfahren nicht mehr entgegengetreten ist
(ohne jedoch sein Rechtsmittel einzuschränken; er scheint auf der
Einstufung unter den Betätigungstyp gem. § 1 Abs.1 LVO
zu beharren), verlangt er weiterhin ausdrücklich den Ausgleich der Verluste
aus seiner journalistischen Tätigkeit mit seinen positiven
Einkünften.
Hinsichtlich der Buchprojekte
war zu prüfen, ob der Bw. bei der Planung von Manuskripten - die
Projekte gediehen nicht über das Stadium von Exposés hinaus -
und in seinem Bemühen, diese bei einem Verlag zu platzieren,
marktorientiert vorging; und ob er nach der Art seiner Betätigung daraus
einen Gesamtgewinn (und nicht nur Einnahmen, über deren Höhe der Bw.
keinerlei Angaben machte) ernsthaft erwarten konnte. Die vorweg zu klärende
Frage, ob zwischen den geltend gemachten Voraufwendungen und ernsthaft
angestrebten Einnahmen aus der Tätigkeit als Buchautor überhaupt ein
betriebskostenartiger Zusammenhang bestand - widrigenfalls sich eine
Beurteilung dieser Tätigkeit nach den Vorschriften der
Liebhabereiverordnungen erübrigen würde - hat der UFS trotz
Ausbleibens von Verlagsverträgen positiv beantwortet, da nicht bloß
unverbindliche Sondierungen gepflogen, sondern (letztlich gescheiterte)
Verhandlungen geführt wurden.
Wie dem Vorbringen des Bw. zu
entnehmen ist, gingen seine Angebote an der Nachfrage, wie sie von Vertretern
der Flughafen- und Luftfahrtbranche artikuliert wurde, vorbei. Selbst als
unüberbrückbare Meinungsverschiedenheiten betreffend die Zielgruppe
eines Werkes über Flughafensysteme und dementsprechende Textgestaltung
deutlich wurden, war er nicht bereit, ein anderes Werk zu verfassen. Für
das Buchvorhaben zum Thema "Anatomie eines Langstreckenfluges" fand er offenbar
bis heute keinen Interessenten und Abnehmer. Damit mangelte es aber seiner
Betätigung als selbständiger Buchautor an der, für
erwerbswirtschaftliches Handeln im fachliterarischen Bereich geradezu typischen
Marktorientierung. Das Ausbleiben eines Verlagsvertrages und damit verbundener
Einnahmen (Autorenhonorar, Vorauszahlung) überrascht daher nicht. Die
abstrakten Überlegungen des Bw. betreffend lange Vorlaufzeiten bis zum
ersten Einnahmenfluss, wie sie für poetische Sparten wie Lyrik, Drama und
Belletristik typischerweise zutreffen mögen, haben für
fachschriftstellerische Vorhaben im Auftrag eines werbeorientierten
Flughafenbetriebes oder einer gleich orientierten Fluglinie, soweit solche
Tätigkeiten erwerbswirtschaftlich angelegt sind, keine
entscheidungswesentliche Bedeutung. Anders als vielleicht beim Dichter steht
beim Fachschriftsteller die Bedürfnislage des Abnehmers (Verlag, beworbenes
Unternehmen, Sponsor) im Vordergrund; dies scheint der Bw. ignoriert zu haben,
als er mehrjährige Vorstudien betrieb und erhebliche Vorbereitungskosten
auf sich nahm.
Der Bw. ließ sich bei
Vorbereitung und Entwicklung seiner Buchkonzepte ("Exposés") nicht von
der Nachfrage eines möglichen Auftraggebers (Verlag, Herausgeber), sondern
von seinem persönlichen Fachinteresse und von eigenen Vorstellungen
über den Bedarf eines Leserpublikums leiten, ohne die in Gesprächen
und Verhandlungen sodann deutlich werdenden äußeren Umstände zu
berücksichtigen. Seine - erfolglos abgeschlossene -
Tätigkeit war somit eindeutig auf eine besondere in der Lebensführung
begründete Neigung, nämlich das eingestandene Hobbyinteresse am
Flugreisewesen, zurückzuführen. Aus eben diesem Motiv nahm er die
dadurch entstandenen Verluste eine Zeitlang in Kauf und konnte sie umso leichter
verkraften, als ihm dafür einerseits positive Einkünfte dauernd und
ausreichend zur Verfügung standen, während andererseits die durch den
begehrten Verlustausgleich erwartete Einkommensteuerersparnis den
Belastungseffekt erheblich mildern würde. Daraus ist der Schluss zu ziehen,
dass der Bw. in Verfolgung seiner Buchprojekte eine von
Liebhabereivermutung (ab LVO II:
Liebhabereiannahme) betroffene
Betätigung entfaltete, deren Einkunftsquelleneigenschaft aber dennoch
vorlag, wenn nach Maßgabe des § 2 Abs.4 LVO die
Vermutung widerlegt wurde bzw. die Annahme auszuschließen
war.
Mit seinen Beiträgen zur Zeitschrift S. betrat der Bw.
ihm unvertrauten Boden. Inhalt und Stil der Textbelege lassen den Schluss zu,
der Bw. habe seiner - nicht selten vorkommenden - Neigung
nachgegeben, Gesellschaft und Politik öffentlich und polemisch zu
kritisieren, es "den Mächtigen" - wenngleich unter Pseudonym, was bei
der Stellung des Bw. als Ministerialbeamter verständlich erscheint -
"hinein zu sagen", vermeintliche Missstände satirisch anzuprangern und
verschiedene, dem Autor unsympathische Grundhaltungen/Sprachregelungen zu
verspotten. Motive und Reflexe dieser Art entspringen wie hier häufig einer
höchstpersönlichen Sprachbegabung und Formulierungslust, verdanken
sich dem Talent, griffige Bilder und Vergleiche zu finden. Einen solchen
Freiraum der Meinungsäußerung lässt man sich dann - zumal
bei Vorhandensein ausreichender Einkünfte aus anderen Quellen - gerne
etwas kosten. Wenn dieses private Betätigungsmotiv in ein steuerlich
anzuerkennendes Erwerbsstreben mündet, so kommt ähnlich wie beim
privat motivierten Fachschriftsteller ein gewinnorientierter Marktauftritt
hinzu, der frühestmöglich zu Einnahmen führt. Ein
zweckentsprechendes Vorgehen hat der Bw. auch in diesem Tätigkeitszweig
unterlassen, indem er seine zahlreichen Beiträge in acht -
kalenderjahrübergreifenden - Ausgaben der Zeitschrift S. beim Verlag
ablieferte, ohne vorweg oder zwischendurch irgend eine Honorarzahlung zu
verlangen. Neben dem Bemühen, im S. Fuß zu fassen und einer gewissen
Unerfahrenheit mit der Zeitungsbranche ist auch die private Haltung des Bw.
erkennbar, Verlag und Chefredakteur einer von ihm bewunderten Unternehmung nicht
mit energischen Honorareinforderungen zu verärgern. Dass er aber für
freie Mitarbeit von Dezember 1996 bis April 1997 und für Redakteursarbeit
bis Juli 1997 keine laufende Bezahlung, und sei es in Form von Akontos,
verlangte sondern sich mit dem Versprechen auf spätere Zahlung eines
Jahrespauschales in nicht nachvollziehbar kalkulierter Höhe vertrösten
ließ, wobei dann seine Honorarnote vom 17.März 1998, (= 8
1/2
Monate nach dem letzten Zeitschriftenbeitrag!) an den Rechtsanwalt des Verlegers
nicht das behauptete Jahrespauschale sondern Einzelhonorare geltend machte,
steht zu der von ihm behaupteten erwerbswirtschaftlichen Motivation in
erkennbarem Widerspruch. Offensichtlich war dem Bw. der journalistische
Gehversuch selbst wichtiger als eine sichere Bezahlung dafür. Der
literarische Geltungsdrang des Bw. war bestimmendes Motiv für seine
Betätigung und hat ihm offenkundig den Blick auf die notorisch prekäre
Finanzlage unabhängiger Journale verstellt.
Die Betätigung für
die Zeitschrift S. fällt somit gleichfalls unter den Typus des
§ 1 Abs.2 LVO I/II.
Ertragfähigkeitsprüfung
Gemäß
§ 2 Abs.4 LVO I
kann die Vermutung nur widerlegt werden, wenn die Art der (...) Tätigkeit
einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von
Liebhaberei ab Beginn dieser Tätigkeit so lange zu vermuten, als die
Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der
Tätigkeit .... widerlegt wird.
Gemäß
§ 2 Abs.4 LVO II
liegt Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der (...) Tätigkeit in einem
überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten lässt. Andernfalls
ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange
anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht ...
geändert wird.
Der Bw. hat seine Tätigkeit als eigenständiger
Buchautor bis zu deren Aufgabe nicht geändert; die spätere Mitarbeit
an fremden Buchprojekten - siehe die für das Jahr 2000
erklärten, monatlich abgerechneten Einnahmen - steht damit nicht in
Zusammenhang. Abgesehen von allgemein gehaltenen Ausführungen zur
Ernsthaftigkeit seiner Projekte (große Zielgruppen statt eines
elitären Lesepublikums) hat er keine Prognose vorgelegt und sich
insbesondere zur Höhe der erhofften Einnahmen nicht geäußert.
Angesichts des, für reine Fachpublikationen mit Werbeeinschlag langen
Zeitraumes vom erstmaligen Anfallen von Aufwendungen 1991 bis zu den
unverbindlichen und ergebnislosen Vorgesprächen mit möglichen
Auftraggebern 1994 bzw. 1997 und nach dem Ausbleiben von Verlagsverträgen
bis heute ist davon auszugehen, dass die Projekte des Bw. nach Art ihrer
Beschaffenheit nicht marktfähig waren und er sie infolge seiner wenig
flexiblen Vorgangsweise nicht umsetzen konnte. Die Tätigkeit mit einem
daraus 1991 - 1995 erlittenen Gesamtverlust von ATS 37.111,00 war somit
ungeeignet, daraus nachhaltig Einkünfte zu erzielen. Die
Liebhabereivermutung konnte nicht widerlegt werden bzw. ist die Annahme von
Liebhaberei nicht ausgeschlossen.
In diesem Punkt erweist sich das Berufungsbegehren als
unbegründet; für den Tätigkeitszweig Buchprojekte bestand mangels
Ungewissheit kein Grund, die Bescheide für 1992 und 1993 durch
vorläufige zu ersetzen bzw. jene für 1994 und 1995 weiterhin
vorläufig zu belassen.
Die redaktionelle Mitwirkung des Bw. in der Zeitschrift S.
vollzog sich dem gegenüber für die Zeitspanne von Dezember 1996 bis
Anfang Juli 1997 tatsächlich, hier blieb es nicht bei Plänen und
Konzepten. Dass der Bw. mit seinen zahlreichen Beiträgen in mehreren
Nummern der Zeitschrift Entgeltsansprüche dem Grunde nach - wenn auch
in ungeklärter Höhe - erworben hatte, steht außer Zweifel.
Sein Vorgehen lässt allerdings die notwendige Einnahmenorientierung und
somit auch ein Gewinnstreben vermissen. Für diese Beurteilung
sprechen
- Unbestimmtheit von Dauer und Umfang der
Tätigkeit,
- unklare Honorarvereinbarung,
- Verzicht auf jegliches Akonto oder auf andere
Sicherheiten und
- Geltendmachung der Ansprüche mit Honorarnote
v. 17.3.1998 achteinhalb Monate nach Ende der Tätigkeit.
Dieses Vorgehen selbst war die Hauptursache der
Ertraglosigkeit. Unvorhersehbare äußere Ereignisse, etwa die entgegen
optimistischen Erwartungen anhaltende Finanzschwäche des Verlages
(Täuschung durch den Verleger und Chefredakteur wurde vom Bw. nicht
behauptet), mögen den Gründern der Verlagsgesellschaft zugebilligt
werden können, sie erklären aber keineswegs das von Anfang an
unzweckmäßige Vorgehen des Bw. bei Schließung und Abwicklung
der inhaltlich unklaren Zusammenarbeits- und Honorarvereinbarung. Nahm doch der
Bw. von jeglichen Beitreibungsmaßnahmen bis heute Abstand und ließ
sich statt dessen 1999 auf weitere Projektgespräche in einer neuen
Zeitschrift "15 Uhr aktuell" ein.
Wie sich an der Erfolglosigkeit seiner späten, ohne
Nachdruck unternommenen Anspruchsverfolgung zeigt, hat der Bw. mit der Art
seiner Vertragsbeziehung zum Zeitschriftenverlag keine Quelle für dauerhaft
positive Einkünfte geschaffen, sondern sich im Bereich des
Hobbyjournalismus auf eine Weise betätigt, die der Durchsetzung seiner
Entgeltsansprüche abträglich war und sich als nicht ertragfähige
Gestaltung darstellt. Darüber hinaus hat der Bw. der Aufforderung, die
dauerhafte Ertragfähigkeit dieser Betätigung nachvollziehbar zu
prognostizieren, keineswegs entsprochen. Denn die pauschal in Aussicht
gestellten Jahreshonorare standen mit KEINER bestimmten Honorarvereinbarung
für Einzelleistungen als freier Mitarbeiter oder für zeitlich
definierte Dauerleistungen als Redaktionsmitglied in Zusammenhang.
Wie eine angeblich längst fällig gewordene
Honorarforderung ohne jeden Nachdruck und unter Inkaufnahme des
Verjährungsrisikos bei einem offensichtlich zahlungsunwilligen
Vertragspartner durchgesetzt werden sollte, wenn das Ausbleiben jeglicher
Zahlung den Bw. nicht veranlasste, weitere Schritte zu unternehmen, er im
Gegenteil die weitere Zusammenarbeit in einer anderen Publikation (und dies
offensichtlich ohne Entgeltsanspruch!) anbot, ist nicht erkennbar. Die
gegenständlichen Dauerverluste waren logische Folge einer derartigen
Einnahmen"bewirtschaftung". Aus dem Zusammenarbeitsangebot 1999 wird die
Grundeinstellung des Bw., sich unabhängig von Einnahmenaussichten als
Mitstreiter des Verlegers zu sehen, dem es auf Bezahlung seiner Leistungen
"früher oder später" nicht vorrangig ankommt, deutlich. Darin ist eine
typische private Neigung des Bw. zu erkennen, die den ungünstigen
Ergebnisverlauf der Tätigkeit entscheidend beeinflusste. Wie bei dieser
Sachlage der 1992 - 1998 eingetretene Gesamtverlust von
ATS 131.171,00 (ohne Luftfahrtliteratur 92-95, siehe Vorlageantrag vom
10.8.1997) in einem überschaubaren Zeitraum ohne Änderung der
Tätigkeit mehr als wettgemacht werden könnte, hat der Bw. nicht
nachvollziehbar prognostiziert.
Die vom Verordnungsgeber normierte Vermutung bzw. Annahme
von Liebhaberei erscheint auch in diesem Tätigkeitszweig nicht widerlegt
bzw. nicht ausgeschlossen.
Da über die Ertragsaussichten beider mittlerweile
aufgegebenen Betätigungen keine Ungewissheit mehr besteht, ist einer
weiteren Vorläufigkeit der angefochtenen Steuerbescheide der rechtliche
Boden entzogen, und es waren diese im Zuge der Berufungserledigung durch
endgültige Bescheide zu ersetzen.
Aufgrund der getroffenen Liebhabereibeurteilung
erübrigte es sich, die aus den gesondert beurteilten Tätigkeitszweigen
erlittenen Jahresverluste (= nur Aufwendungen) rechnerisch getrennt
darzustellen, auf ihre Abzugsfähigkeit nach Maßgabe des
§ 20 EStG 1988 zu untersuchen und den Zusammenhang der
geltend gemachten Telefonspesen und PC-Aufwendungen mit den literarischen
Tätigkeiten zu erforschen.
Wien,
17. Juni 2003
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 2 Abs. 4 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 322/1990
- § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0145-W/02
- Stammnummer
- 4545
- Gültig
- 17.06.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF