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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0005-K/04

Privater Grundstücksverkauf oder gewerblicher Grundstückshandel?

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0005-K/04vom 26.01.2009Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

ad Vergleichsgrundstück c.: S 1.940,00/m 2 , Verkauf 1997: Nicht anders verhält es sich bei c. Die konkrete Festlegung des Prozentsatzes der einzelnen bewerteten Kriterien lässt sich nicht objektiv nachvollziehen. Auf die einzelnen Punkte wird daher nicht mehr eingegangen. Der SV hat die höhere Bebaubarkeit von c. durch einen Abschlag von 25% berücksichtigt, gelangt aber für c. mit den weiteren Zu- und Abschlägen zu einem "berichtigten Vergleichspreis" von S 1.571,00. Es entbehrt der Schlüssigkeit, dass bei der nicht unbeträchtlich höheren Bebaubarkeit der Verkehrswert von 265 bei S 1.610,00, der "berichtigte Vergleichspreis" von c. aber nur bei S 1.571,00 liegen soll. Nach all dem Gesagten kann mangels objektiver Nachvollziehbarkeit der im Gutachten angesetzten Prozentsätze und des Nachweises diverser wertbeeinträchtigender Umstände dem Gutachten nicht gefolgt werden. Es wäre an Bw. bzw. SV gelegen, seine Vorbringen entsprechend nachvollziehbar dazutun. Zumal den im Gutachten festgelegten Prozentsätzen dem Grunde nach nicht gefolgt wird, erübrigt es sich auch, die zu den einzelnen Bewertungskriterien von 265 und den Vergleichsgrundstücken beantragten Beweismittel, wie Zeugeneinvernahmen, Ortsaugenschein und Einholung von Auskünften durchzuführen. Die Bp und auch der Bw. haben a. und b. als taugliche Vergleichsgrundstücke herangezogen, c. nur der Bw. Der Bw. ist dem Argument der Bp nicht entgegen getreten, dass c. eben eine deutlich andere Bebauung zugelassen hat, die auf 265 wegen des Ortsbildes wohl überhaupt nicht zulässig gewesen wäre und bei der ein Erwerber der Liegenschaft mit einem entsprechend höheren Erlös aus dem Grundanteil rechnen konnte. Zumal sich die Bebaubarkeit deutlich von 265 unterscheidet, kann der Ansicht des Finanzamtes gefolgt werden, dass c. keine für den Vergleich taugliche Liegenschaft ist. Auf der anderen Seite würde bezüglich der weiteren vom Finanzamt herangezogenen Liegenschaften dem Einwand des Bw. zu folgen sein, dass diese ua. zum Großteil ein (beträchtlich) geringeres Flächenausmaß haben und daher nicht zum Vergleich geeignet seien. Was die vom genannten Grundstücke 206/2 und 473/4 anlangt, so hat diese die Bp letztendlich nicht herangezogen, ein Eingehen auf sie erübrigt sich somit. Der "Sumpflandcharakter" von a. ist nach vorliegenden Ergebnissen nicht als erwiesen anzusehen. Bei einem Kaufpreis von S 1.290,00/m2 bei b. kann von "Dumpingpreisen" nicht gesprochen werden. Zieht man jetzt auf Grund der vergleichbaren Größe die Kaufpreise der am besten geeigneten Grundstücke a. und b. heran, so ergibt sich ein Mittelwert von S 1.152,00, dies allerdings für die bereits parzellierten Flächen. Würde man noch die Kosten - bemessen mit den hier jedenfalls angefallenen 4,5% des Erlöses - abziehen, so ergäbe dies einen Quadratmeterpreis von S 1.101,00: | | m 2 | Kaufpreis in S | Kaufpreis abzgl. Kosten (4,45%) in S | a. | 4.701 | 4.771.515,00 | 4.559.182,58 | b. | 4.651 | 6.000.000,00 | 5.733.000,00 | Summe | 9.352 | 10.771.515,00 | 10.292.182,58 | | pro m 2 | 1.151,79 | 1.100,53 Wollte man dennoch dem SV folgen, obwohl er den Prozentsatz nicht konkret untermauerte, und für b. wegen der Immissionslage den 15%-igen Zuschlag berücksichtigen, ergäbe sich folgendes Bild: | | m 2 | Kaufpreis | Kaufpreis abzgl. Kosten (4,55%) | a. | 4.701 | 4.771.515,00 | 4.559.182,58 | b. | 4.651 | 6.000.000,00 | | für b. +15% | | 900.000,00 | | | | 6.900.000,00 | 6.592.950,00 | | 9.352 | 11.671.515,00 | 11.152.132,58 | | pro m2 | 1.248,02 | 1.192,49 Dass die S 1.152,00/S 1.100,00/m2 bzw. ein gemeiner Wert zwischen S 1.100,00 und S 1.200,00 keine unrealistische Größe sind, zeigt sich bei folgenden Überlegungen: Die gesamten parzellierten Flächen von 265 betragen 5.124 m2. Dazu kommen noch "Trennflächen" im Ausmaß von 711 m2. Die verkaufbare Fläche beträgt 5.835 m2. Wegflächen von 723 m2 waren ans öffentliche Gut abzutreten. Der maximal erzielbare Veräußerungserlös laut Bw. beträgt: | | m 2 | Kaufpreis in S | Parz. mit Beeinträchtigung lt. Gutachten | 1.711 | 2.275.000,00 | verbleibende Parzellen ohne Beeinträchtigung lt. Gutachten | 4.124 | 8.050.914,00 | Summe | 5.835 | 10.325.914,00 | dies ergibt pro m 2 verkaufbarer Fläche | 5.835 | 1.769,65 | dies ergibt pro m 2 der Gesamtfläche | 6.558 | 1.574,55 Den Zustand vor Parzellierung vor Augen, hätte Anfang 1995 jeder Erwerber 6.558 m2 erwerben müssen, um zu den letztendlich verkaufbaren Bauflächen von 5.835 m2 zukommen. Davon geht auch der Bw. in seinen Berechnungen aus. Bei dem von ihm errechneten gemeinen Wert von S 1.610,00 hätte sich jedenfalls einmal schon ein Defizit ergeben: | Maximal erzielbarer Veräußerungserlös in S | 10.325.914,00 | "Ankauf" um S 1,610,00 für 6.558 m 2 in S | 10.558.380,00 | Verlust in S | - 232.466,00 Dabei sind aber noch keine Kosten berücksichtigt. Wie der Bw. (im Gutachten) ausführte, hatte er die Abbruch- (S 52.484,00), Verlegungs- (S 61.550,93), und Vermittlungskosten (2% vom Veräußerungserlös zzgl. USt, d.s. S 247.813,44) zu tragen, die ersten beiden hat er auch im Gutachten wertmindernd angesetzt. Er hatte aber lt. Vereinbarung die Vermittlungskosten an die GmbH zu zahlen. Die Teilungskosten (S 97.920,00, lt. Rechnung des DI S. für Vermessungswesen vom 6. Feber 1997 an die GmbH) hatte zwar die GmbH gezahlt, was wohl nur auf die besondere Konstellation des Falles zurückzuführen sein wird. Der Einlagewert ausgehend vom Verkaufspreis unter Abzug bloß der bekannten Kosten würde - bezogen auf die Gesamtfläche - S 1.504,00/m2 ausmachen: | Maximal erzielbar für 5.835 m 2 in S | 10.325.914,00 | 100% | Abbruchkosten in S | - 52.484,00 | | Verlegungskosten in S | - 61.550,93 | | Vermittlungskosten in S | - 247.821,94 | | Teilungskosten in S | - 97.920,00 | | verbleiben nach Abzug der Kosten S | 9.866.137,13 | 95,55% | dividiert durch 6.558 m2 | 6.558 | | ergibt pro m 2 in S | 1.504,44 | Um sozusagen ohne Verlust auszusteigen, hätte der Bw. den Teil von 265 maximal um S 1.504,00/m2 ankaufen dürfen. Bei Ankauf um S 1.610,00/m2 und den oa. Kosten hätte sich ein Verlust von beinahe S 693.000,00 ergeben: | Maximal erzielbar für 5.835 m 2 in S | 10.325.914,00 | verbleiben nach Abzug obiger Kosten in S | 9.866.137,13 | "Ankauf" um S 1.610,00 für 6.558 m 2 in S | - 10.558.380,00 | Verlust in S | - 692.243,00 Ein niedrigerer als vom Bw. errechneter Ansatz des Wareneinsatzes schließt keineswegs die Intention des Bw. aus, der GmbH bzw. seiner Anwaltskanzlei durch das Bauvorhaben nicht unbeträchtliche Honorare zukommen lassen zu wollen. Es wird aber mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht im Einklang stehen, dass der Bw. bereit war, seine Liegenschaft zu "spenden" und sogar noch was dazu zu zahlen, nur um diesem Zweck gerecht zu werden. Gerade die von ihm genannte Wertsteigerung seines Grundstücks und der Hinweis auf einen Vergleichsfall, bei dem die Liegenschaft um S 1.300,00/m2 angekauft und um S 2.000,00 verkauft wurde, gehen vielmehr in die Richtung, dass für den Bw. in diesem Fall auch für sein Grundstück "was drin sein konnte". Angesichts des von ihm genannten Verkaufsfalles wird also die 20%-ige Gewinnspanne nicht unrealistisch oder überhalten sein, ist doch er im Vergleichsbeispiel als derjenige anzusehen, der sich in der Position des Veräußerers um S 2.000,00 befindet. Ein Erwerber eines für die Weiterveräußerung bestimmten Grundstücks wird unter fremdüblichen Verhältnissen an einer Gewinnerzielung interessiert sein. Betrachtet man die Berechnungen bei einem Gewinnanteil von 20% des Veräußerungserlöses so werden diese nicht realitätsfremd sein. In der Gewinnspanne stecken die Mühen des Bw., die er sich abgelten lassen möchte. Seine Ausführungen, bei der Veräußerung der Liegenschaft ohne Gewinnerzielungsabsicht gehandelt zu haben, kann nur unter dem Aspekt der von ihm bis zur Betriebsprüfung vertretenen Auffassung der Nichtsteuerbarkeit des Veräußerungsgewinnes aus dem Liegenschaftsverkauf gesehen werden. Auf der anderen Seite war er möglichst daran interessiert, der GmbH zu besseren Ergebnissen zu verhelfen, dort - obwohl auch er "am Werk" - negiert er die Gewinnerzielungsabsicht nicht. Beim Gewinn von 20% ergibt sich: | Maximal erzielbar für 5.835 m 2 in S | 10.325.914,00 | Erlös abzgl. Kosten in S | 9.866.137,13 | Gewinnabschlag 20% des Erlöses in S | - 2.065.182,80 | verbleiben | 7.800.954,33 | dividiert durch 6.558 m 2 ergibt pro m2 S | 1.189,53 Nicht außer Acht gelassen werden darf hier, dass noch diverse andere, in obigen Berechnungen nicht angeführte Kosten der GmbH im Zusammenhang mit der Grundstücksaufschließung angefallen sein werden, wie zB Kosten für die Prüfung des Projektgrundstückes nach Verkehrslage, Anbindung an den öffentlichen Verkehr, Eigentums- und Nutzungsverhältnissen, Grundbuchsrechen und -lasten, Widmungs- und Bebauungsbestimmungen, etc. Dass diese Agenden die GmbH ohne Verrechnung der Kosten an den Bw. vorgenommen hat, hindert nicht, solche Aufwendungen bei der Berechnung des Verkehrswertes zu "fremdüblichen Bedingungen" zu berücksichtigen. Bei der gegebenen Sachlage erscheint ein Einlagewert von S 1.150,00/m2 angemessen; dieser ergibt sich schon einmal aus dem Mittelwert der parzellierten und daher ohnehin großzügig bemessenen Vergleichsliegenschaften a. und b, nach Abzug der geschätzten Kosten verblieben S 1.100,00/m2. Auch bei den weiteren Berechnungsvarianten, die zu einem Quadratmeterpreis knapp unter S 1.200,00 führen, wären noch Kosten (der GmbH) im Zusammenhang mit der Aufschließung in Abzug zu bringen, sodass die S 1.150,00 als eine realistische Größe anzusehen sind. Dass a. aktuelle, die Liegenschaft noch beeinträchtigende Probleme aus der "Sumpflandeigenschaft" hätte, hat der Bw. nicht dargetan. Die oben zu b. angestellten Überlegungen hinsichtlich der Unschlüssigkeit des SV-Gutachtens erlauben es nach Ansicht des UFS, die tatsächlichen bzw. erzielbaren Veräußerungserlöse des Bw. in die Berechnungen einfließen zu lassen. Wegen der unterschiedlichen Verkaufszeitpunkte wäre noch eine geringfügige Abwertung vorzunehmen, doch kann dies im Hinblick auf die Zeitspanne von 2 bis 3 Jahren unterbleiben. Nach all dem Gesagten konnte dem Begehren betreffend die Höhe des Verkehrswertes teilweise Folge gegeben werden und wird der Wareneinsatz mit S 1.150,00/m2 festgesetzt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb betragen: | | m 2 | in % | Baugrund lt. Bp | 5.124 | | "Trennflächen" lt. Berufung | 711 | | Verkaufbarer Baugrund | 5.835 | 100,00% | Grundabtretung öff. Gut | 723 | 12,39% | | | | Verkaufte Flächen 1996 | 2.235 | | Verkaufte Flächen 1997 | 441 | Daraus ergibt sich folgender Gewinn: | in S | 1996 | 1997 | Verkaufserlöse | 4.140.000,00 | 820.000,00 | Wareneinsatz S 1.150,00/m 2 | - 2.570.250,00 | - 507.150,00 | Wegflächen (12,39%) | -318.453,98 | - 62.835,89 | Gewinn | 1.251.296,03 | 250.014,12 | Gewinn gerundet | 1.252.000,00 | 250.000,00 Obigen Ausführungen folgend ist daher bezüglich des gewerblichen Grundstückshandels die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1996 und 1997 als unbegründet abzuweisen, der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1996 und 1997 jedoch teilweise Folge zu geben. C. SCHRIFTSTELLERISCHE TÄTIGKEIT - LIEBHABEREI (Umsatzsteuer 1995, Einkommensteuer 1994 und 1995): Anlässlich der Bp stellte der Prüfer fest, dass der Bw. über den Verlag "H&HGmbH" einen Roman veröffentlicht habe; dieser habe vom Inhalt her keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit als Anwalt und sei der Belletristik zuzuordnen. Der Bw. habe hiefür 1994 und 1995 Aufwendungen iHv S 270.000,00 unter den Betriebsausgaben der Anwaltskanzlei erfasst. Die Bp habe die Aufwendungen den Einkünften als schriftstellerische Tätigkeit zugeordnet. Laut Vertrag stünde dem Bw. erst ab dem 2001. verkauften Exemplar des Romans eine Tantieme zu. Der Verlag habe im Zeitraum April 1995 bis dato erst 768 Exemplare verkauft bzw. unentgeltlich an Dritte überlassen. Die bisherigen Aufwendungen wären nach der Vertragsgestaltung erst nach ca. 15.000 verkauften Exemplaren gedeckt. Dieses Ziel werde nach der bisherigen Verkaufsentwicklung mit größter Wahrscheinlichkeit nicht erreicht werden können. Nach Ansicht der Bp sei die Tätigkeit auf besondere Neigung zurückzuführen und als Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 der Liebhabereiverordnung, BGBl. 33/1993 (LVO), anzusehen. Die Bp erhöhte 1995 den Gewinn aus der Anwaltstätigkeit um S 243.331,00 (Druckkosten S 56.741,00, Inserate S 146.325,00, anteilige Kosten Kanzlei S 10.000,00 und Vorsteuern S 30.265,00) und ließ die Vorsteuern von S 30.265,00 nicht zum Abzug zu. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Bw. aus, dass gemäß einer Reihe von VwGH-Entscheidungen bei der schriftstellerischen Tätigkeit auf lange Sicht nur ein bescheidener Ertrag gefordert sei. Es hänge ab, ob die Tätigkeit auf Dauer gesehen ein - wenn auch nur bescheidenes - positives Ergebnis erzielen könne oder nicht (vgl. VwGH 27.11.1984, 83/14/0046, 0048). Der Prüfer habe die bisherigen Verkaufszahlen linear in die Zukunft projiziert. Betriebswirtschaftlich gesehen würde sich der Lebenszyklus eines neuen Produktes grundsätzlich in Form einer Glockenkurve darstellen, die in mehrere Segmente - Stufen oder Phasen des Lebenszyklus - eingeteilt werden könne, und zwar Einführung, Wachstum, Reife, Sättigung, Rückgang (Degeneration). Sie würden Veränderungen in der Marktsituation ausdrücken. Die Lebenszyklen könnten zwar je nach Art des Produktes sehr unterschiedlich sein, würden aber in der Regel aus den genannten Phasen bestehen (vgl. Günther Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 12. überarbeitete Auflage, München 1976, Seite 461ff.). Die Einführungsphase zeichne sich durch noch geringe Einnahmen aus. Erst gegen Ende dieser Phase werde der break evan point erreicht werden. In der Wachstumsphase gehe die Kurve steil nach oben, es setze ein Umsatzboom ein, in der anschließenden Reifephase steige der Umsatz zwar noch erheblich an, nähere sich jedoch gegen Ende bereits der Marktkapazität. In der Sättigungsphase stagniere bzw. sinke der Umsatz. In der Rückgangsphase falle der Umsatz stark ab (vgl. oa. Günther Wöhe). Derzeit sei das Buch in der Einführungsphase, es gebe noch keine bis wenige Informationen über das Buch. Der Bw. habe wegen seiner zeitintensiven hauptberuflichen Tätigkeit wenige Maßnahmen gesetzt, den Bekanntheitsgrad des Buches zu erhöhen. Die Neuerer seien vielfach die opinion leader, die meinungsbildende Schicht innerhalb einer Gruppe, sie würden sich durch Vorurteilslosigkeit, vielseitige Interessen und hohe soziale Mobilität auszeichnen, oftmals hätten sie auch einen hohen sozialen Status. Bei einem Roman dauere die Einführungsphase etwas länger als bei einem anderen Produkt, da die Marktdurchdringung auf Grund der Konkurrenz nicht so schnell vor sich gehe. In der nächsten Zeit werde der Bw. jedoch den Bekanntheitsgrad des Buches durch verschiedene, sehr werbewirksame Maßnahmen wesentlich erhöhen, die eigentlich keinerlei Kosten verursachen. Einerseits werde er verschiedensten Einladungen Folge leisten und persönlich Lesungen halten, andererseits werde er mit Zeitungen in Deutschland und Österreich Kontakt aufnehmen, um Rezensionen zu erhalten. Der Bw. verwies noch auf Stoll, Verluste und Verlustquellen im Steuerrecht, idZ insbesondere Seite 222, und auf die Erkenntnisse des VwGH vom 10.5.1978, 1332, 1419/77, vom 14.10.1981, 81/13/0050, und vom 6.11.1984, 84/14/0078, sowie des BFH vom 25.6.1984, BStBl. 1984 II 751. Auch nach der LVO sei auf das marktgerechte Verhalten und nicht nur auf das Ergebnis der Betätigung abzustellen. Der Bw. begehrte die Veranlagung laut Steuererklärungen. Dem hielt der Prüfer in seiner Stellungnahme vom 5. August 1999 entgegen, dass der Bw. ab 1994 keine Einnahmen erzielt habe. Ein Werk der Literatur könne nicht einfach einem beliebigen neuen Wirtschaftsprodukt gleichgesetzt werden. Die Erwartung des Bw. auf Einsetzen eines "Umsatzbooms" nach der "Einführungsphase", erscheine in Anbetracht der bisher abgesetzten geringen Zahl der Exemplare als purer Zweckoptimismus. Mit hoher Wahrscheinlichkeit dürfte der Verlag eine Neuauflage auf Verlagskosten überhaupt nicht mehr in Betracht ziehen. Das in der Berufung geschilderte Verhalten des Bw. spreche für und nicht gegen Liebhaberei, denn wann, wenn nicht vor und unmittelbar nach Erscheinen des Werkes, wären Werbemaßnahmen, wie Präsentationen, Lesungen etc., zu treffen. Sofern die dem Bw. überlassenen 40 der 1.000 Stück überhaupt noch vorhanden seien, würden sie nicht ausreichen. Durch eine Neuauflage - realistischerweise auf Kosten des Bw. - würden sich die bisherigen Verluste noch deutlich erhöhen. Ein sich anschließender Umsatzboom sei dahingestellt. Da auf Grund der zu erwartenden Aufhebung der Buchpreisbindung im deutschsprachigen Raum mit einem Absinken der Buchpreise zu rechnen sei, und hiedurch Verlage und Buchhändler unter Druck geraten werden, sei umso weniger damit zu rechnen, dass Verlage riskante Auflagen tätigen werden. Ein Literat werde längere Zeit brauchen, einen Bekanntheitsgrad zu erreichen. Er müsse sich Rezensionen stellen, öffentlich auftreten, an diversen Wettbewerben teilnehmen und insbesondere kontinuierlich tätig sein. Nach Ansicht der Bp habe der Bw. nebenberuflich ein einziges literarisches Werk geschaffen, zu dessen Vermarktung nur ungenügend beigetragen und nach Kenntnis der Bp. kein weiteres Werk geplant. Die schriftstellerische Tätigkeit sei eine solche nach § 1 Abs. 2 LVO und die Vermutung der Liebhaberei sei daher nicht widerlegt. Nach Ansicht des Bw. in seiner Gegenäußerung vom 5. Oktober 1999 handle es sich sowohl bei der Tätigkeit als Anwalt, als auch als Schriftsteller um eine selbstständige. Der Roman sei 1995 erschienen. Für die Nichtvergleichbarkeit eines Werkes der Literatur mit einem beliebigen neuen Wirtschaftsgut bleibe die Bp den Beweis schuldig. Werbemaßnahmen nach Erscheinen des Buches seien bereits durch Rechnungen von diversen Zeitungseinschaltungen dokumentiert, so zB im "Standard, in der "Kronenzeitung" in allen Bundesländern, in der "Kleinen Zeitung", im "Kurier" und in "News". Neben seiner zeitraubenden Anwaltstätigkeit sei er Bauorganisator und Unternehmensberater in der GmbH; deshalb seien die Werbemaßnahmen zeitverzögert. Der Bw. habe noch über 30 Exemplare des Romans, die er auch vorlegen könne. Er habe schon Werbemaßnahmen gesetzt, seine Berufungsausführungen würden sich ausschließlich auf Lesungen und Rezensionen beziehen. Die Bp würde vielfach Tatsachen verdrehen. Die Aufhebung der Buchpreisbindung würde seit langem diskutiert und würden bei ihrer Durchsetzung die kleinen Buchhändler auf der Strecke bleiben. Der Bw. arbeite bereits an einem weiteren Buch und habe schon ein Expose erstellt, also eine kurze Darlegung des Inhalts (eines Sachbuches). Bei diesem Buch werde er mit einem Verlag zusammen arbeiten, bei dem er weder einen Druckkostenbeitrag leisten noch selber zusätzliche Werbemaßnahmen setzen werde müssen. Ihm würden praktisch keinerlei Kosten entstehen. Auf dem Markt gebe es wesentlich weniger Sachbücher als Romane, zudem seien Sachbücher schon längere Zeit weit beliebter als Romane. Das projektierte Sachbuch werde von der der Thematik her einen großen Leserkreis ansprechen. Es liege auf der Hand, dass der Bw. die Disposition seines Sachbuches nicht aus der Hand geben möchte, bevor das gesamte Werk fertig geschrieben, gedruckt und erschienen sei. Das Buch werde um Geld und Finanzen handeln, also um ein Thema, das für sehr, sehr viele Menschen relevant und interessant sei. Es werde sich aus der schriftstellerischen Tätigkeit sicher ein Gesamtgewinn ergeben. In der Stellungnahme vom 23. November 1999 merkte die Bp noch an, dass das projektierte Buch zweifellos eine optimale Konstellation hätte. Allerdings werden finanzielle Interessen des Verlages hinsichtlich der Vertragsgestaltung ausschlaggebend sein. Nach Ansicht der Bp. handle es sich hierbei lediglich um eine zweckdienliche Absichtserklärung. Über die Berufung wurde erwogen: Während der Bw. mit seinem Hinweis auf das einen Gewerbebetrieb betreffende Erkenntnis des VwGH die Tätigkeit als eine solche nach § 1 Abs. 1 LVO behandelt haben möchte, erblickt das Finanzamt eine solche nach § 1 Abs. 2 LVO. Im gegenständlichen Fall liegt eine typisch nebenberuflich ausgeübte schriftstellerische Tätigkeit vor. Das Werk der Belletristik hat mit dem Beruf des Bw. als Anwalt, Bauorganisator und Unternehmensberater keinen Zusammenhang. Der Bw. weist selbst mehrfach auf sein zeitliches Engagement in seinen "Hauptberufen" hin, das ihm keine bzw. wenig Zeit für die anfänglichen Werbemaßnahmen gelassen hat. Die Ausführungen gehen vielmehr in die Richtung, das Engagement in den Hauptberufen nicht einzuschränken, sollen doch insbesondere die Ergebnisse der GmbH verbessert werden. Eines Eingehens auf das "marktgerechte Verhalten" mangels Subsumption unter § 1 Abs. 1 LVO bedarf es somit nicht. Nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist bei einer Betätigung Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste aus Tätigkeiten entstehen, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind. Gemäß § 2 Abs. 4 LVO liegt bei einer Betätigung gemäß § 1 Abs. 2 Liebhaberei dann nicht vor, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) erwarten lässt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange anzunehmen, als die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit nicht im Sinn des vorstehenden Satzes geändert wird. Unter Gesamtüberschuss ist gemäß § 3 Abs. 2 LVO der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu verstehen. Bei der Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z 2 LVO ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die konkrete Art der Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete Betätigung bei Prüfung anhand eines abstrakten Maßstabs (typischerweise, nach der Verkehrsauffassung) einen Zusammenhang mit einer in der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (VwGH 26.1.1999, 98/14/0041; 30.7.2002, 96/14/0116). Wie der VwGH im letztangeführten Erkenntnis unter Hinweis auf das Erkenntnis vom 26. 4. 2000, 96/14/0095, anführte, ist dies bei einer im übrigen nebenberuflich betriebenen schriftstellerischen Tätigkeit zur Herausgabe eines Sachbuches, die erst auf Grund der hobbymäßigen Beschäftigung mit jener Materie, die im Sachbuch behandelt wird, ausgeübt werden kann, zu bejahen. Eine solche Tätigkeit wird typischerweise auch nicht erwerbswirtschaftlich betrieben. Hier handelte es sich zudem nicht um ein Sachbuch, sondern um einen Roman. Der Bw. stellt nicht in Abrede, dass sich erst nach 15.000 verkauften Exemplaren ein Gesamtgewinn ergeben könnte, dies unter der Bedingung, dass der Verlag die Kosten trägt. Er bekundet zwar, durch weitere Maßnahmen seinen Bekanntheitsgrad und die Verkaufszahlen steigern zu wollen, legt aber in keiner Weise nachvollziehbar dar, wie und innerhalb welchen Zeitraumes er letztendlich den Gesamtgewinn zu erwirtschaften beabsichtigt. Auf die Ansicht des Finanzamtes noch in der Stellungnahme, es liege eine Betätigung nach § 1 Abs. 2 LVO, jedoch mit der Möglichkeit der Widerlegung der Vermutung vor, reagiert er nicht mit konkreten, nachvollziehbaren Angaben zu den Prämissen der seiner Ansicht nach möglichen Gewinnerzielung, sondern sind seine Ausführungen so allgemein gehalten, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit der möglichen Realisierbarkeit erübrigt. Auch vermögen mangels konkreter Angaben die Hinweise auf die diversen Judikate dem Begehren des Bw. nicht zum Erfolg zu verhelfen. Beim vorliegenden Sachverhalt sprechen die Umstände vielmehr für die Aussichtslosigkeit der Erzielung eines Gesamteinnahmenüberschusses innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes. Die Ausführungen des Bw. im Zusammenhang mit seinem projektierten zweiten Buch vermögen ebenso wenig dem Begehren zum Erfolg zu verhelfen, handelt es sich dabei noch um geheim gehaltene Vorhaben "im Innenbereich" und bezüglich der Abwicklung um bloß theoretische Wunschvorstellungen bzw. Absichtserklärungen. Was die Umsatzsteuer anlangt, so gilt gemäß § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt, nicht als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit. Gemäß § 6 LVO kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2, nicht hingegen bei anderen Betätigungen vorliegen. Bei der gegebenen Sachlage und mangels konkret nachvollziehbarer Anhaltspunkte dafür, dass auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erzielbar wären, kann auch hinsichtlich der Umsatzsteuer die Tätigkeit nur als Liebhaberei qualifiziert werden. Bezüglich der schriftstellerischen Tätigkeit war daher die Berufung hinsichtlich Umsatzsteuer 1995 sowie Einkommensteuer 1994 und 1995 als unbegründet abzuweisen. Beilage: 2 Berechnungsblätter 1 Abkürzungsverzeichnis Klagenfurt, am 26. Jänner 2009

Normen und Schlagworte

Gewerblicher GrundstückshandelLandwirtschaftParzellierungAufschließungEinlageTeilwertVerkehrswertBauerwartungsland

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0005-K/04
Stammnummer
38922
Gültig
26.01.2009 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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