Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RD/0006-W/04
Lebensgemeinschaft auch bei Fehlen der Geschlechtsgemeinschaft
geltende FassungSonstiger BescheidRD/0006-W/04vom 19.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei der Lebensgemeinschaft handelt es sich um einen eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im allgemeinen eine Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftgemeinschaft. Es kann aber auch wie in einer Ehe das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der
unabhängige Finanzsenat setzt für die Partei wegen Verletzung der
Entscheidungspflicht des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk
und Klosterneuburg die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit
Euro 638,36 fest.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende des Bescheides
zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit der mit diesem Bescheid festgesetzten Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Partei brachte am
12. Mai 2003 persönlich beim zuständigen Finanzamt ihre als
Antrag auf Verlustveranlagung anzusehende Einkommensteuererklärung für
das Jahr 2002 ein. Darin erklärte sie einen Verlust aus einer als
Einzelunternehmer ausgeübten selbständigen Arbeit von
€ 19.597,17. Als Betriebsausgaben wurden u.a Mietzahlungen von
€ 11.736,57 geltend gemacht. So wie zu den Jahren 2000 und 2001
ermittelte die Partei auch für das Jahr 2002 ein aus mehreren
Einkunftsquellen resultierendes Betriebsergebnis anhand einer kumulativen
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gemäß
§ 4 Abs. 3
EStG 1988, wobei die USt außer Ansatz blieb (Nettomethode). Als
erhöhte Sonderausgaben infolge Wohnraumschaffung- bzw. -sanierung wurden
Einzahlungen auf ein Bausparkonto beantragt. Schließlich bezog sie eine
Pension, von der nach den gemäß
§ 84 Abs. 1
EStG 1988 übermittelten Lohnzetteldaten von der pensionsauszahlenden
Stelle Lohnsteuer iHv € 43,80 einbehalten worden war.
Die Partei ist
Geschäftspartnerin des LP und wohnt seit Mai 1999 an derselben Adresse wie
er. Neben den unten dargestellten Räumlichkeiten verblieben im
Hauptgebäude für LP noch das Dachgeschoß, bestehend aus einem
Raum und einem Badezimmer - und ein Raum im Erdgeschoß, das zu seinem
Betrieb gehöre. Demnach hatte nach dem Vorbringen er unter seinen
Räumlichkeiten keine Küche und sie unter ihren kein Badezimmer.
Mit am 2.3.2004 beim
unabhängigen Finanzsenat persönlich eingebrachten Devolutionsantrag
vom selben Tag rügte die Partei die Verletzung der Entscheidungspflicht des
Finanzamtes. Am 4.3.2004 erging das Aufforderungsschreiben gemäß
§ 311 Abs. 3 BAO an das Finanzamt, welches dieses am 9.3.2004 nachweislich
übernahm. Am 3.6.2004, also bereits außerhalb der Nachhol- und
Berichtsfrist des § 311 Abs. 3 BAO, teilt das Finanzamt mit, dass es
die Übersendung des Aktes an den unabhängigen Finanzsenat veranlasst
habe.
In der für die Jahre 2000
und 2001 ergangenen Berufungsentscheidung vom 5. Juli 2004,
RV/4498-W/02 und RV/4499-W/02, entschied der unabhängigen Finanzsenat, dass
jene Geschäfte, die die Partei mit LP behauptet, als inhaltsleere und nicht
ernst gemeinte Abmachungen, zumindest jedoch als einnahmenlos anzusehen seien.
Eine Einkunftsquelle sei nicht existent, die Unternehmereigenschaft nicht
begründet worden. Bezüglich weiterer Ausführungen wird auf die
angeführte Berufungsentscheidung sowie die darin angeführten,
insbesondere an die Partei ergangenen Erkenntnisse des VwGH verwiesen.
Nach der vorliegenden §
4/3-Rechnung erklärt die Partei nach wie vor Einnahmen aus der Verwertung
von Werknutzungsrechten und von einer Tageszeitung. Ein behauptetes Labor und
eine behauptete schriftstellerische Tätigkeit sind aus den Vorjahren
bekannt.
Nach den zu den Jahren 2000 und
2001 getroffenen Feststellung sind nicht als Einkunftsquelle anzuerkennen: das
Labor für Bioaktinitik, die Verwertung von Werknutzungsrechten und die
schriftstellerische Tätigkeit. Kurz zusammengefasst ergibt sich diese
Feststellung, weil das Labor und die Verwertung von Rechten als Scheinbetriebe
und die schriftstellerische Tätigkeit als eine auf eine persönliche
Neigung zurückzuführende Tätigkeit iSd § 1 Abs. 2
LVO anzusehen sind. Bezüglich der Tageszeitung wurde erhoben, dass die
Partei beratend für HK von der Tageszeitung tätig ist, weshalb diese
Tätigkeit in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Beratung in der
Mondmaterie iSd § 23 EStG 1988 angesehen wurde. Im
Berufungsverfahren 2000 und 2001 blieb unklar, ob die Partei die Einnahmen der
Tageszeitung dem Labor oder der schriftstellerischen Tätigkeit zugeordnet
hatte.
Für das Jahr 2002 erging
unter Androhung einer Zwangsstrafe von € 1.100,- mit Schreiben vom
7. Juni 2004 und vom 17. Juni 2004 die Aufforderung an die
Partei, ihre Einkünfte einkunftsquellenbezogen zu erklären. Wie dabei
vorzugehen sei, wurde erläutert. Der Aufforderung vom
17. Juni 2004 war eine Ablichtung des Erkenntnisses vom 16.2.1994,
93/13/0025, als Fragebeantwortung zum Auskunftsantrag vom 15.6.2004
angeschlossen. Mit Bescheid vom 14.4.2005, AO 235/0001-WStL/05, wurde die
Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe festgesetzt.
Mit Vorhalt vom 14.4.2005 wurde
die Partei informiert, dass im gegenständlichen Abgabenverfahren die zu den
Vorjahren ergangene Berufungsentscheidung Vorhaltscharakter hat. Im Wesentlichen
wurde mitgeteilt, dass für das Jahr 2002 von vergleichbaren
Verhältnissen auszugehen sei, die als Betriebsausgabe erklärte
Lebensversicherung als Sonderausgaben zu berücksichtigen ist und die
Zahlungen auf ein Bausparkonto bereits durch die Prämie gemäß
§ 108 EStG 1988 gefördert werden. Es wurde eine
Einkunftsermittlung unterbreitet, die geschätzte Betriebsausgaben von
6 % der Betriebseinnahmen vorsieht.
Nach den Schriftsätzen vom
15.6.2004, vom 21.6.2004 und vom 25.4.2004 geht die Partei zusammengefasst von
Folgendem aus. Als Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Ist-Versteuerer sei sie
zur Führung eines Anlageverzeichnisses und detaillierten Erklärung von
Ausgaben und Einnahmen gar nicht verpflichtet. Die Forschungen aller Art und die
Verwertung der Resultate seien dem UFS bekannt. Alle Ausgaben und Einnahmen
seien dieser Tätigkeit zuzuordnen. Die von der Partei vorgenommene Trennung
der Einnahmen in solche von der Tageszeitung und solche aus sonstigen Rechten
sei an und für sich gar nicht notwendig und stelle eigentlich bloß
eine Fleißaufgabe dar. Auch bekannt sei, dass sie durch einen
gerichtlichen Vergleich für ihren Gedichtband im Jahr 2002
€ 1.378,24 als Schadenersatz erhalten habe. Da alle Einnahmen ihrer
selbständigen Arbeit gemäß
§ 22 Abs. 1
lit. a EStG 1988 unterzuordnen seien, sei es weder notwendig noch
technisch möglich, weiter als erklärt zu differenzieren. Das Verlangen
nach Beibringung einer einkunftsquellenbezogenen Gewinnermittlung betrachte die
Partei als schikanös. Eine Trennung der Einnahmen in solche von der
Tageszeitung und solche aus Verwertungsrechten sei gar nicht notwendig gewesen,
da alle ihre Einnahmen unter § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988
fielen. Gemäß
§ 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988
bestünden ihre Einkünfte aus dem Überschuss ihrer Einnahmen
abzüglich Werbungskosten. Eine einkunftsquellenbezogene Gewinnermittlung
verstehe sie nicht durchzuführen. Da sie sich keinen Steuerberater leisten
könne, wäre gemäß
§ 115 BAO die
Abgabenbehörde verpflichtet, die gestellten Fragen selbst zu beantworten.
Die Zahlungen von HK seien im Jahr 2002 weggefallen. Bezüglich der
Berufungsentscheidung von 5.7.2004 könne sie nicht nachvollziehen, um
welche Vorhalte es sich hinsichtlich 2002 handeln solle. Sollten die Vorhalte
bezüglich der so genannten Scheinrechnungen gemeint sein, so verweise sie
auf § 23 BAO, wonach der Tatbestand einer Scheinrechnung kein
Hindernis für die Steuerbarkeit darstelle. Ihre Betriebsausgaben habe sie
ordentlich verbucht, weshalb eine Schätzung nicht notwendig sei. Da sie
Unternehmerin sei, seien alle ihre Betriebsausgaben als solche zu
berücksichtigen.
Nach dem mit dem Verlag des LP
abgeschlossenen Vertrag, Punkt 2, verlangt dieser eine Kaution
(Sicherheitsleistung), sofern nicht vor Beginn der Buchherstellung ausreichend
gesicherte Vorbestellungen für die erst noch herzustellenden Bücher
eingelangt sind. Nach Punkt 10 des Vertrages ist die gesamte Auflage Eigentum
des Autors. Die Rechte an dem Werk werden um ATS (Euro) Null abgetreten.
Zusätzlich zum
schriftlichen Vertrag gibt es folgende, aus Gründen der
Zweckmäßigkeit geschlossene mündliche Vereinbarung: Da für
(weltweite) Bestellungen der Verlag des LP kontaktiert werde, verbleiben die
Bücher in seinem Besitz, in seinen Räumlichkeiten, weil ein
Interessent die Bücher beim Verlag bestellen würde. Wird nun ein Buch
beim Verlag bestellt, versendet es LP und legt Rechnung im Namen des Autors und
vereinnahmt im Namen des Autors. Die Rechnungen haben dann folgendes Bild:
"Autor XY, zahlbar über Verlag LP".
Einen solchen Vertrag hat die
Partei mit LP zu ihrem Gedichtband, der ihre selbst geschaffenen Gedichte
enthält, abgeschlossen (bzgl. weiterer Ausführung wird auf die bereits
zitierte Berufungsentscheidung vom 5.7.2004 verwiesen). Auch entsprechende
Gelder (Kaution, Ankauf der Bücher) sind tatsächlich geflossen.
Zu weiteren eigenen Ideen der
Partei liegen dem UFS eine Broschüre "Grammatikspiel" und ein Buch "Der
echte Sabbath im Mondjahr" vor. Diesen Büchern liegt folgende, von zuvor
dargestellter abweichende Geschäftsgebarung zu Grunde: Es gibt oben
angeführte Vertragsvereinbarung nicht. Stattdessen werden die Rechte um
einen von Null verschiedenen, zumeist zwischen ATS 500.000,- und ATS 1
Mio. liegenden Betrag mit Rechnung iSd § 11 Abs. 1
UStG 1994, worin die USt gesondert ausgewiesen wird, abgetreten. Ebenfalls
abweichend von obiger Geschäftsgebarung gibt es auch keine
tatsächlichen Zahlungsflüsse, vielmehr tritt an die Stelle der
Bezahlung eine (Gegen)Leistung. Behauptet wird eine
kontokorrentmäßige Abrechnung von Leistungen und Gegenleistungen.
Zuweilen werden Rechte von LP auch wieder an den Autor zurück abgetreten
und dann (nach Aktualisierung, Verbesserung) wieder erworben. Solches haben die
Partei und LP zu den Werknutzungsrechten zum Werk "Der echte Sabbath im
Mondjahr" vorgebracht. Zu weiteren Ausführungen wird auf die bereits
zitierte Berufungsentscheidung vom 5.7.2004 verwiesen.
Dann gibt es noch die weitere
Variante, nämlich dass ein Autor die Rechte an LP abtritt und dieser die
Rechte an einen Autor weiter abtritt. Dieser Sachverhalt wird zum Recht an dem
im Anlagevermögen ausgewiesenen Werk "Donaudelta" behauptet. Die
diesbezügliche Rechnung ist gerichtet an die Partei mit dem Zusatz "Labor".
Nach dem in der Berufungsentscheidung vom 5.7.2004 zitierten Urteil des
Landesgerichtes für Strafsachen Wien wurde dieses Recht originär
geschaffen von DD.
Zum Labor für Bioaktinitik
befragt, gab die Partei im bezüglich der Vorjahre zu führenden
Berufungsverfahren niederschriftlich am 18.6.2004 an, dass ihre gesamte
Geschäftstätigkeit mit LP ausschließlich auf dem Kauf und
Verkauf eines immateriellen Wirtschaftsgutes, nämlich der Rechte an ihrem
Produkt, beruhen würden. Die Erlöse aus Buchverkäufen gingen sie
und die Abgabenbehörde nichts an, was auch für ihr Labor gelte.
Insbesondere gingen die Forschungsergebnisse die Abgabenbehörden nichts an.
Sie verweise auf die 6. MwSt-RL, die besage, dass auch in der Vorbereitungsphase
von der Behörde die Vorsteuern voll anerkannt werden müssen.
Zum mündlichen Mietvertrag
mit LP befragt, gab die Partei im Berufungsverfahren 2000 und 2001 am 24.5.2004
niederschriftlich an: Im Hofzimmer (1), wo sich Labor und Computerpark
befänden, schlafe sie auf einem Polster, denn eigentlich habe sie kein
Bett. Das rechte vordere Zimmer (2) sei von 2000 bis 2002 das Musikzimmer
gewesen. Im mittleren, vorderen Zimmer (3) gebe es Bücher "bis hinauf",
Laborgeräte für chemische Versuche und Messinstrumente (zB die von LP
gekaufte Vakuumzentrifuge für Zelltrennungen und für Hefeversuche).
Dies sei ein intensiver Arbeitsraum. Die Wohnküche (4) sei ebenfalls ein
Arbeitsraum. Hier würden Zeitungen gelesen, Artikel aussortiert, denn sie
kritisiere wissenschaftliche Artikel. Hier werde auch gegessen, auch LP esse in
der Wohnküche. Gewohnt werde dazwischen. Das von LP für seinen Betrieb
verwendete Badezimmer werde auch von der Partei verwendet. Bücher gebe es
in jedem Raum, ihr gehören rund 3000 Bücher, dem LP etwa 1500
Bücher.
Aus zahlreichen Begehungen
durch das Finanzamt und einen Lokalaugenschein durch den UFS am 15.4.2005 ist
bekannt, dass sämtliche oben angeführten Zimmer nur den nackten
Estrich haben. Im Streitjahr betrug die mündlich vereinbarte Miete
€ 11.736,57, wobei behauptet wird, der Mietzins (in den Vorjahren mtl.
brutto ATS 6.500,-) werde aufgerechnet, lediglich die Betriebskosten -
einschließlich Strom- und Telefonkosten - (in den Vorjahren mtl. brutto
ATS 7.200,- bzw. 8.800,-) werden mit Überweisung bezahlt. Bei der
behaupteten gewerblichen Vermietung zum Normalsteuersatz entspricht das in etwa
dem erklärten Betrag. Für den Fall der Nichtzahlung seien weder
Verzugszinsen noch andere Sanktionen mündlich vereinbart worden. Vorgesehen
sei diesfalls nur, dass die Partei die säumige Miete in Raten
nachzahle.
Nach einer Geldflussrechnung zu
den erklärten Betriebseinnahmen und Pension sind der Partei im Jahr 2002
€ 13.414,70 als verfügbare Geldmittel zugeflossen (Tageszeitung
mit Bruttobetrag € 3.453,38 plus Pension € 9.961,32).
Es
wurde erwogen:
1.
Rechtsgrundlagen:
1.1.
abgabenrechtliche Pflichten des Abgabepflichtigen
Gemäß
§ 2
Abs. 3 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer nur: 1.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21), 2.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22), 3.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 23), 4. Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (§ 25), 5. Einkünfte aus
Kapitalvermögen (§ 27), 6. Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung (§ 28), 7. sonstige Einkünfte im Sinne des §
29.
Gemäß
§ 2
Abs. 4 EStG 1988 sind Einkünfte im Sinne des Abs. 3: 1.
Der Gewinn (§§ 4 bis 14) bei Land- und Forstwirtschaft,
selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb; 2. Der Überschuss der
Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16) bei den anderen
Einkunftsarten.
Gemäß
§ 1
Abs. 1 LiebhabereiVO, BGBl. I 1993/33, ist das Vorliegen der Absicht, einen
Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die
Werbungskosten zu erzielen, für jede organisatorisch in sich geschlossene
und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu
beurteilen.
Gemäß
§ 133
Abs. 1 BAO bestimmen die Abgabenvorschriften, wer zur Einreichung einer
Abgabenerklärung verpflichtet ist. Zur Einreichung ist ferner verpflichtet,
wer hiezu von der Abgabenbehörde aufgefordert wird. Die Aufforderung kann
auch durch Zusendung von Vordrucken der Abgabenerklärungen erfolgen.
Gemäß
§ 44
Abs. 4 EStG 1988, in der einschließlich für das
Veranlagungsjahr 2002 geltenden Fassung BGBl. 400/1988, muss - wer den Gewinn
gemäß
§ 4 Abs. 3 (Anm.: so genannte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung)
ermittelt - seiner Steuererklärung eine Abschrift der Aufstellung der
Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beifügen. Die Betriebsausgaben
müssen in dieser Aufstellung gruppenweise gegliedert dargestellt werden.
Auf diese Aufstellung sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung über
Aufzeichnungen entsprechend anzuwenden.
1.2.
Bestimmung der Einkunftsart Gemäß
§ 22 Z 1
lit. a EStG 1988 sind Einkünfte aus selbständiger
Arbeit: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Zu diesen
Einkünften gehören nur Einkünfte aus einer wissenschaftlichen,
künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen
Tätigkeit.
Gemäß
§ 23
Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte
aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit
Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als
Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit
anzusehen ist.
Gemäß
§ 28
Abs. 1 Z 3 EStG 1988 sind Einkünfte aus der Überlassung
von Rechten auf bestimmte oder unbestimmte Zeit oder aus der Gestattung der
Verwertung von Rechten, insbesondere aus - der Einräumung der
Werknutzung (Werknutzungsbewilligung, Werknutzungsrecht) im Sinne des
Urheberrechtsgesetzes - der Überlassung von gewerblichen
Schutzrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von
Berechtigungen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, soweit sie
nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 5
gehören
Gemäß
§ 1172
ABGB verpflichtet durch den Verlagsvertrag sich der Urheber eines Werkes der
Literatur, der Tonkunst oder der bildenden Künste oder sein
Rechtsnachfolger, das Werk einem anderen zur Vervielfältigung und
Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen, dieser (der Verleger)
dagegen, das Werk zu vervielfältigen und die
Vervielfältigungsstücke zu verbreiten.
1.3.
Betriebsräume, Arbeitszimmer: Gemäß
§ 4
Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben,
die durch den Betrieb veranlasst sind.
Gemäß
§ 20
Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den
einzelnen Einkünften die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge sowie Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung,
selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des
Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder
der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen nicht abgezogen werden:
Gemäß
§ 20
Z 1 lit. d EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung
sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung nicht bei den
Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen
und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung
abzugsfähig.
Gemäß
§ 114 Abs. 1 haben die Abgabenbehörden darauf zu achten,
dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was
für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und
die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und
auszutauschen.
Gemäß
§ 22
Abs. 1 BAO kann durch Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes kann die
Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden.
Liegt ein Missbrauch (Abs. 1)
vor, so sind gemäß Abs. 2 leg. cit. die Abgaben so zu erheben,
wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und
Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben
wären.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 BAO sind Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen für die
Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein
anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft
für die Abgabenerhebung maßgebend.
Gemäß Abs. 2
leg. cit. wird die Erhebung einer Abgabe nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein
Verhalten (ein Handeln oder ein Unterlassen), das den abgabepflichtigen
Tatbestand erfüllt oder einen Teil des abgabepflichtigen Tatbestandes
bildet, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten
verstößt.
Gemäß
§ 25 Abs.
1 Z 5 BAO sind Angehörige im Sinne der Abgabenvorschriften Personen, die
miteinander in Lebensgemeinschaft leben, sowie Kinder und Enkel einer dieser
Personen im Verhältnis zur anderen Person.
Gemäß
§ 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht.
1.4.
Pflichten und Rechte der Abgabenbehörden Gemäß
§ 113 BAO haben die Abgabenbehörden haben den Parteien, die nicht
durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, auf Verlangen
die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben
und sie über die mit ihren Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar
verbundenen Rechtsfolgen zu belehren; diese Anleitungen und Belehrungen
können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls
ein Aktenvermerk aufzunehmen ist.
Gemäß
§ 114 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden darauf zu achten,
dass alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfasst und
gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, dass
Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was
für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und
die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und
auszutauschen.
Gemäß
§ 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabepflichtigen
Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und
rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und
die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß Abs. 2
leg. cit. ist den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Gemäß Abs. 3 leg.
cit. haben die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und
amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen
und zu würdigen.
Gemäß
§ 119 Abs. 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den
Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung
abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach
Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss
vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß
§ 119 Abs. 2 BAO dienen der Offenlegung insbesondere die
Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige
Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche
Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung
von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die
Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu
entrichtenden Abgaben bekannt geben.
Gemäß
§ 138
Abs. 1 BAO habe auf Verlangen der Abgabenbehörde haben die
Abgabepflichtigen und die diesen im § 140 gleichgestellten Personen in
Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119) zur Beseitigung von
Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie
dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen
nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß Abs. 2 leg.
cit. sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Schriften und
Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, soweit sie
für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind.
Gemäß
§ 161
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde hat die Abgabenerklärungen zu
prüfen (§ 115). Soweit nötig, hat sie, tunlichst durch
schriftliche Aufforderung, zu veranlassen, daß die Abgabepflichtigen
unvollständige Angaben ergänzen und Zweifel beseitigen
(Ergänzungsauftrag).
Wenn die Abgabenbehörde
Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung hegt, hat sie
gemäß Abs. 2 leg. cit. die Ermittlungen vorzunehmen, die sie zur
Erforschung des Sachverhaltes für nötig hält. Sie kann den
Abgabepflichtigen unter Bekanntgabe der Bedenken zur Aufklärung bestimmter
Angaben auffordern (Bedenkenvorhalt). Erforderliche Beweise sind
aufzunehmen.
Wenn von der
Abgabenerklärung abgewichen werden soll, sind gemäß Abs. 3
leg. cit. dem Abgabepflichtigen die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung
zu seinen Ungunsten in Frage kommt, zur vorherigen Äußerung
mitzuteilen.
Gemäß
§ 184
Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde - soweit sie die Grundlagen für die
Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen.
Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die
Schätzung von Bedeutung sind.
Gemäß Abs. 2 leg.
cit. ist insbesondere dann zu schätzen ist insbesondere , wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Gemäß Abs. 3
leg. cit. ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher
oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat,
nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig
sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die
sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu
ziehen.
2.
Rechtliche Beurteilung:
2.1.
abgabenrechtliche Pflichten des Abgabepflichtigen Wie oben
dargestellte Rechtslage zeigt, irrt die Partei, wenn sie meint, eine
gruppenweise Gliederung ihrer Betriebsausgaben sei eine nicht notwendige
Fleißaufgabe gewesen und die Gewinnermittlung habe nicht je
Einkunftsquelle zu erfolgen.
Das von der Partei
geäußerte Verlangen ist kein unter § 113 BAO zu
subsumierendes, sondern das Verlangen, an ihrer Stelle solle die
Abgabenbehörde die materiell-rechtliche Einnahmen-Ausgaben-Rechnung
gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 je Einkunftsquelle selbst
erstellen. § 113 BAO erstreckt sich nur auf Verfahrensangelegenheiten
und in diesem Sinne wurde die Partei ausführlich über ihre Schritte
und allfälligen Unterlassungen belehrt. Die abgabenrechtlichen Pflichten
des Abgabenpflichtigen können nicht auf Abgabenbehörden
überwälzt werden.
2.2.
Bestimmung der Einkunftsart Unter Verwertung von Urheberrechten
ist nur eine solche iSd UrhG zu verstehen (VwGH vom 29.5.1996, 92/13/0301, und
22.12.1993, 90/13/0160, mwN). Einkünfte aus der Verwertung von
Urheberrechten liegen nur dann vor, wenn sie nach den zwischen dem Urheber und
seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis unmittelbar als Entgelt
für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen,
was dann nicht zutrifft, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, welches in
erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte
Leistung zu entlohnen (VwGH vom 29.5.1996, 92/13/0301, und vom 10.11.1993,
91/13/0180). Alle Verwertungstatbestände des UrhG haben gemein, dass das
betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Von
Einkünften aus der Verwertung von Urheberrechten kann daher nur gesprochen
werden, wenn der Urheber ein Entgelt dafür erhält, dass er entweder
sein Werk selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einem
Dritten hiezu das Recht einräumt (Werknutzungsrecht und
Werknutzungsbewilligung gemäß
§ 24 UrhG) (VwGH vom 29.5.1996,
92/13/0301).
Der zwischen der Partei und LP
zum Gedichtband abgeschlossene Vertrag ist kein Verlagsvertrag iSd
§ 1172 ABGB, denn LP macht nicht im eigenen Namen, nicht für
eigene Rechnung die Vervielfältigungsstücke des Werkes der
Öffentlichkeit zugänglich bzw. verbreitet diese, sondern tut aufgrund
der mündlichen Vollmacht dieses lediglich im Namen des Autors. Seine
Tätigkeit liegt in der Vermittlung von Autor und Abnehmer, wozu ihm die
Bekanntheit seines Verlagsnamens hilfreich ist, doch die Verbreitung der
Vervielfältigungsstücke ist solcherart direkt dem jeweiligen Autor
zuzurechnen. Bereits in dem bezüglich LP geführten Berufungsverfahren
für die Jahre 2000 und 2001 wurde seine Verlagstätigkeit auch aus der
in Abgabenverfahren gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise als
Gewerbetrieb "Buchherstellung" beurteilt. Wegen der Subsidiaritätsklausel
wären die Einnahmen aus von der Partei zuzurechnenden Buchverkäufen
nicht unter § 28 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, sondern unter
§ 22 Z 1 EStG 1988 als schriftstellerische Arbeit anzusehen. Ein
Betrieb "schriftstellerische Tätigkeit" ist für 2002 aus den für
die Vorjahre 2000 und 2001 in der Berufungsentscheidung vom 5.7.2004
angeführten Gründen infolge Liebhaberei als § 1 Abs. 2
LVO-Tätigkeit zu verneinen.
Der Erwerb der Rechte am Werk
"Donaudelta" ist ebenfalls nicht unter § 28 Abs. 1 Z 3
EStG 1988 zu subsumieren, weil die Abtretung, Rückabtretung,
nochmalige Abtretung etc. nicht als Verwertung iSd UrhG anzusehen ist, denn es
fehlen Vervielfältigung und Verbreitung der Werke, als der Gang an die
Öffentlichkeit. Bereits in dem bezüglich LP geführten
Berufungsverfahren für die Jahre 2000 und 2001 wurde in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise diese behauptete Geschäftsgebarung als "Handel mit
Rechten" beurteilt und unter diesem Aspekt in Verbindung mit der behaupteten
Kontokorrentverrechnung auf Einnahmenerzielungs- und Gewinnerzielungsabsicht
untersucht. Als Ergebnis war festzustellen, dass iVm §§ 21 und 23
BAO von inhaltsleeren Abmachungen bzw. zumindest von Einnahmenlosigkeit
auszugehen ist, wobei für die fehlende Unternehmereigenschaft die
Einnahmenlosigkeit (Aufrechnung mit wertlosen unkörperlichen
Wirtschaftsgütern, behaupteten Leistungen schwer bis gar nicht bestimmbaren
Inhaltes) bereits ausreicht. Die Partei wurde als Beteiligter bei diesem
einnahmenlosen Handel angesehen. Bei dieser Beurteilung bleibt es auch für
das Jahr 2002. Der Sachverhalt bewegt sich außerhalb der LVO.
Bezüglich der
Feststellungen zum Grammatikspiel und zum Buch "Der echte Sabbath im Mondjahr",
die auch für das Jahr 2002 zu treffen sind, wird auf die Ausführungen
und die rechtliche Würdigung in der Berufungsentscheidung vom 5.7.2004
verwiesen.
Schließlich ist auch zum
Labor auf die Feststellungen, Darstellung der Rechtsgrundlagen und Hinweise auf
den Kommentar von Ruppe in der
Berufungsentscheidung vom 5.7.2004 zu verwiesen.
2.3.
Betriebsräume, Arbeitszimmer Es ist davon auszugehen, dass
sämtliche Räume von der Partei - wie sie selbst niederschriftlich
dargelegt hat - und von ihrem Lebensgefährten LP fast ausschließlich
für Zwecke benutzt werden, die außerhalb des Gewerbetriebes "Beratung
in der Mondmaterie" liegen und somit die betriebliche Veranlassung iSd § 4
Abs.4 EStG 1988 fehlt. Das Fehlen der betrieblichen Veranlassung ist aus
verschiedenen Gründen anzunehmen. Einerseits wegen § 23 BAO zum
behaupteten Labor und zum behaupteten Handel mit unkörperlichen
Wirtschaftsgütern einschließlich Aufrechnung des Mietzinses an LP,
wegen § 22 zum behaupteten Mietverhältnis mit LP, da der
mündliche Mietvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält, und
andererseits wegen § 20 Abs. 1 Z 1 und Z 2 lit. a,
weil die an LP in Geldmittel geleisteten Zahlungen bei anzunehmender
Lebensgemeinschaft als den auf die Partei entfallenden Teil der
Wirtschaftsgemeinschaft zu beurteilen sind, wie bereits in der
Berufungsentscheidung vom 5.7.2004 ausführlich dargelegt wurde, weshalb zu
weiteren Ausführungen und Judikatur auf die genannte Berufungsentscheidung
verwiesen werden kann.
Für die Lebensgemeinschaft
sprechen neben den in der Berufungsentscheidung vom 5.7.2004 angeführten
Gründen weiters folgenden niederschriftlich gemachten Aussagen der Partei:
"LP plant die Bücher auch selbst zu binden, sobald wir zu Geld kommen"
(Niederschrift vom 24.5.2004), "Ich will, dass meine und die Rechnungen des LP
anerkannt werden"; "Wir waren in so vielen Geschäften, ich kann das (Anm.:
die Wareneinkäufe) nicht trennen"; "Es ist ohne Belang, wer von uns beiden
etwas kauft, weil man die günstiger Gelegenheit sucht"; "Manchmal kaufe
nicht ich ein, weil der Verlag des LP in manchen Bereichen Prozente bekommt";
"Er ist der wichtigere von uns beiden"; "Ich mache für manche Autoren
Vorwörter und Illustrationen in den Büchern, helfe beim Einpacken der
Mindestabnahmen für die Autoren, dichte Gedichte nach" (Niederschrift vom
4.6.2004, Unterschrift verweigert); "Ich fordere, dass LP als Unternehmer auch
in dieser Beziehung gilt. Diese Forderung steht im Zusammenhang mit der
Aberkennung seiner UID-Nummer".
Die Partei erhebt Forderungen
an die Abgabenverwaltung, wie sie nur von einer sehr nahen Angehörigen
erhoben werden und weit über eine reine Geschäftsbeziehung
hinausgehen. Die gemeinsamen Interessen und das gemeinsamen Handeln kommen ganz
klar und eindeutig zum Ausdruck. Die Unterstützung des LP beim Versand von
Mindestabnahmen etc sind als familienhafte Mithilfe anzusehen, die noch keine
steuerlich relevante Tätigkeit darstellt. Dies insbesondere in Verbindung
mit dem Vorbringen, dass sie sein Badezimmer benutze, er aber in ihrer
Wohnküche esse, führt zu dem Schluss, dass zumindest von einer Wohn-
und Wirtschaftsgemeinschaft auszugehen ist. Nach ständiger Rechsprechung
des VwGH (stellvertretend für viele zB VwGH vom 16.12.2003, 2000/15/0101,
Hinweis auf OGH vom 27.5.1988, 3 Ob 61/88) kann bei einer Lebensgemeinschaft ein
Merkmal weniger ausgeprägt sein oder gänzlich fehlen, ohne dass
dadurch bereits die Lebensgemeinschaft als nicht mehr gegeben anzusehen
wäre. Ob tatsächlich auch eine Geschlechtsgemeinschaft gegeben ist,
ist daher ohne Bedeutung. Da LP als naher Angehöriger der Partei anzusehen
ist, ist ein Fremdvergleich zulässig. Auf die in der Berufungsentscheidung
vom 5.7.2004 zum Fremdvergleich angeführte Judikatur mwN wird
verwiesen.
2.4.
Rechte und Pflichten der
Abgabenbehörden Schätzungsberechtigung ist gegeben, weil
nicht betrieblich veranlasste Aufwendungen und Scheineinnahmen erklärt
wurden, und die Partei an der Aufklärung des Sachverhaltes nicht mitgewirkt
hat. Die Partei hat gegen die in Aussicht gestellte Schätzung keine
Einwände erhoben. Eine Schätzung ist geboten, damit als
Betriebsausgaben nur jene Kosten und Aufwendungen erfasst werden, die durch den
einen aufrechten Gewerbebetrieb veranlasst sind.
Schließlich sind durch
diesen Bescheid sämtliche im gegenständlichen Verfahren in
Auskunftsanträgen gemäß
§ 4 AuskG gestellten
zulässigen Frage, dh solche, die zum Inhalt gesichertes Wissen haben, wie
zB die Definition eines Gewerbetriebes, beantwortet.
2.5.
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Einkommensteuer Die
Einkünfte aus Gewerbetrieb werden wie vorgehalten mit 94 % der
erklärten Betriebseinnahmen von der Tageszeitung, sohin mit
€ 2.705,15 festgesetzt. Direktzahlungen von HK gab es im Jahr 2002
nach dem Parteienvorbringen nicht mehr. Bezüglich der Prämien für
die Lebensversicherung wird auf die Berufungsentscheidung vom 5.7.2004
verwiesen. Ansparzahlungen auf einen Bausparvertrag werden mit der in
§ 108 EStG 1988 geregelten Prämie gefördert und fallen nicht
unter die taxativ aufgezählten Sonderausgaben des § 18
EStG 1988.
|
Einkünfte aus
Gewerbetrieb
|
|
2.705,15
|
Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit (PVA)
|
|
8.600,82
|
Gesamtbetrag
der Einkünfte
|
|
11.305,97
|
abzgl. Sonderausgaben, 1/4 von
€ 879
|
|
219,75
|
zu
versteuerndes Einkommen, davon
|
|
11.086,22
|
0 % für die ersten 3.640
Euro
|
0
|
|
21 % für die weiteren
3.630 Euro
|
762,30
|
|
31 % für die restlichen
3.816,22 Euro
|
1183,03
|
|
abzüglich Allgemeinem
Steuerabsetzbetrag
|
863,17
|
|
abzüglich
Pensionistenabsetzbetrag
|
400
|
|
Einkommensteuer
|
|
682,16
|
abzüglich anrechenbare
Lohnsteuer
|
|
43,80
|
festgesetzte
Einkommensteuer
|
|
638,36
Wien,
19. Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 Z 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- RD/0006-W/04
- Stammnummer
- 16021
- Gültig
- 19.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF