Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3898-W/02
Liebhaberei bei einem nebenberuflichen Schriftsteller
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3898-W/02vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 23. Bezirk in Wien betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist Pensionist und erklärt weiters als
Schriftsteller aus der Herausgabe mehrerer von ihm verfasster Bücher
Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Strittig ist die Anerkennung der
Verluste aus der schriftstellerischen Tätigkeit im Streitjahr 2001 i.H.v. S
-18.611,--.
Das Finanzamt beurteilte die schriftstellerische
Tätigkeit im Rahmen der Jahresveranlagung für das Streitjahr 2001 als
Liebhaberei. Als Begründung wurde ausgeführt, dass nach ständiger
Rechtsprechung des VwGH Liebhaberei vorliegt, wenn die Betätigung objektiv
nicht geeignet ist Gewinne bzw. Einnahmenüberschüsse zu erzielen. Zur
Anerkennung einer Einkunftsquelle sei es erforderlich, dass in absehbarer Zeit
ein Gesamtgewinn bzw. positiver Gesamtüberschuss zu erwarten ist. Da im
vorliegenden Fall mit einer Änderung der Tätigkeit im objektiven Sinne
nicht zu rechnen sei, wäre die Tätigkeit entsprechend der
Rechtsansicht zur Liebhabereiverordnung als steuerlich nicht zu beachtende
Einkunftsquelle zu beurteilen.
In der form- und fristgerechten Berufung wird eingewendet,
dass die schriftstellerische Tätigkeit in erster Linie darin bestünde,
zwei Bücher zu aktualisieren bzw. einer Neuauflage zuzuführen. Die
beiden Sachbücher wären erfolgreich erschienen und die Themen
überregional und aktuell, jedoch veraltet. Dabei würde es sich um die
Bücher mit den Titel "Im Schattenreich der Gefahren" und "Wem wie was
zugestossen ist" handeln. Beim ersten Buch würde es sich um das Hauptwerk
des Bw. handeln, und wäre dafür der Professorentitel erhalten worden.
Der Inhalt des Buches beziehe sich auf die zunehmende Bedrohung der
Naturgewalten und Zivilisationskatastrophen, und hätte dem Bw.
internationale Anerkennung gebracht. Der Stand des Buches vom 1. September 1994
wäre jedoch zu aktualisieren. Das zweite Buch würde sich mit
interessanten Personen und Ereignissen befassen, und seien die Themen
Katastrophen, Unfälle und Sicherheiten zeitlos aktuell.
Die Beurteilung der Tätigkeit des Bw. als Liebhaberei
würde dem erreichten Erfolg nicht gerecht werden, da auch Gewinne erzielt
und Steuern bezahlt worden wären. Der Bw. sei weiters als jahrelang
erfolgreich tätiger Autor in den Funkanstalten O. in W. und S. in S. auch
bemüht ein Hörbuch herauszubringen.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
wurde dahingehend begründet, dass ein Gesamtverlust von rd. S 400.000,-- in
den letzten 14 Jahren erwirtschaftet worden wäre. Entgegen der
Argumentation des Bw. wären im Zeitraum 1994 bis 2001 lediglich steuerliche
Verluste geltend gemacht bzw. erklärt worden.
Im Rahmen des form- und fristgerechten Vorlageantrages wird
ergänzend eingewendet, dass die Tätigkeit des Bw. keine Liebhaberei
darstellen würde, da entsprechend der Liebhabereiverordnung die
Tätigkeit geeignet sei, einen Gesamtgewinn zu erzielen. Lt. § 1 Abs. 4
der Liebhabereiverordnung (Steuerkodex zum 15.1.2001) sei die Marktpräsenz
anzuführen, und würde der Bw. schon aus Gründen dieser
Präsenz die Tätigkeit weiter verfolgen. Der Bw. hätte zahlreiche
Unterlagen vorgelegt, um sich ein Bild über die Arbeit machen zu
können. Jedoch seien keine hohen Gewinne erzielt worden, da die Ausgaben
größer gewesen wären. Dies sei insbesondere im Bereich Literatur
oder Kultur nicht unüblich, sondern würde in manchen Fällen auch
der Staat mittels Subventionen einspringen, wie z.B. Salzburger und Bregenzer
Festspiele. Die Bücher des Bw. wären erfolgreich gewesen und von
höchster Stelle des Staates anerkannt jedoch nicht subventioniert worden.
Die Verluste hätten zudem vom Bw. selbst getragen werden
müssen.
Angemerkt wird, dass der Bw. im Rahmen der
Jahresveranlagung für das Jahr 2000 aufgefordert wurde, Maßnahmen
betreffend die Änderung der Bewirtschaftung bekannt zugeben. Der Bw.
ergänzte, dass als bekannt und international angesehender Schriftsteller
und Autor diese Tätigkeit Bewegung und Ansehen mit sich gebracht
hätte, im Gegensatz zu anderen Personen dieses Alters. Es seien auch
Honorare erhalten und versteuert worden, insgesamt hätte sich jedoch ein
Verlust ergeben. Viele berühmte Werke der Wissenschaft und Literatur
wären ebenso in dieser Art entstanden. Auf die Frage welche Maßnahmen
gesetzt worden wären, um Gewinne zu erzielen, wird ausgeführt, dass
die erweiterte Herausgabe eines Buches mit der Befassung bekannter und
interessanter Leute im Zusammenhang mit Unfällen und gewinnversprechend
erscheinen würde und auch Versuche gesetzt würden ein Hörbuch
(Sprech- bzw. Hör-CD) herauszubringen. Diesbzgl. sei der Bw. bereits in den
Vorjahren mit satirisch, heiteren und unterhaltsamen Texten erfolgreich
gewesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 2 LVO II ist bei einer Betätigung
Liebhaberei anzunehmen, wenn Verluste entstehen
1. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die
sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine
Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer
besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder
2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine
besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind.
Bei der Feststellung von Liebhaberei nach § 1 Abs. 2 Z
2 LVO II ist nicht auf die konkrete Neigung des Abgabepflichtigen und die
konkrete Art der Tätigkeit abzustellen, sondern darauf, ob die konkrete
Betätigung bei Prüfung anhand eines abstrakten Maßstabs
(typischerweise, nach der Verkehrsauffassung) einen Zusammenhang mit einer in
der Lebensführung begründeten Neigung aufweist (VwGH 26.1.1999,
98/14/0041; 30.7.2002, 96/14/0116).
Eine Anerkennung der Betätigung nach § 1 Abs. 2
LVO setzt voraus, dass trotz Auftretens zeitweiliger Verluste die Erzielung
eines Gesamtgewinnes oder Gesamtüberschusses in einem absehbaren Zeitraum
tatsächlich zu erwarten ist.
Im gegenständlichen Fall liegt eine typisch
nebenberuflich betriebene schriftstellerische Tätigkeit vor, da der Bw. als
ehemaliger Angestellter und Pressereferent einer Versicherung (A. Versicherung)
u.a. Bücher über die Themen Sicherheit, Unfallverhütung,
Katastrophen und Astronautik verfasste, und auch Sendungen für
Rundfunkanstalten erstellte. Der Bw. war lt. ergänzenden Ausführungen
zur Einkommensteuererklärung 2001 bereits seit Jahrzehnten neben seinem
(ehemaligen) Angestelltenverhältnis als Schriftsteller tätig, und wird
entsprechend der ständigen Rechtsprechung des VwGH eine solche
Tätigkeit auch typischerweise nicht erwerbswirtschaftlich betrieben (VwGH
30.7.2002, 96/14/0116).
Der Bw. hat lt. Aktenlage seit dem Jahre 1986 aus der
selbständigen Tätigkeit als Schriftsteller Verluste von insgesamt S
385.853,-- erwirtschaftet, wobei anzumerken ist, dass lediglich im Jahre 1989
ein Gewinn von S 17.772,-- erklärt wurde. Anzumerken ist weiters, dass nur
in den Jahren 1995 und 1996 höhere Einnahmen erzielt werden konnten, die
jedoch selbst in diesen Jahren nicht zu Gewinnen führten.
Der Bw. wendet die ein, dass die derzeitige
schriftstellerische Tätigkeit in erster Linie darin bestünde, zwei
Bücher zu aktualisieren und einer Neuauflage zuzuführen. Die beiden
Sachbücher wären vormals erfolgreich erschienen und verkauft worden,
und würde der Bw. schon aus Gründen der Marktpräsenz die
Tätigkeit weiter verfolgen. Dazu ist auszuführen, dass auf Grund der
vorliegenden Verluste nicht zu erwarten ist, dass ein Gesamtgewinn in irgend
absehbarer Zeit erzielt werden könnte. Die Betätigung wurde bereits in
den Vorjahren objektiv nicht ertragsfähig geführt, und liegt eine
Änderung der Bewirtschaftung lt. Aktenlage und Angaben des Bw. nicht vor.
Ausgehend vom Vorbringen des Bw., dass aus den Neuauflagen
der Bücher gewinnversprechende Erlöse zu erzielen seien, ist somit
auszuführen, dass im gegenständlichen Fall die Erzielung eines
Gesamterfolges in einem absehbaren Zeitraum von vornherein aussichtlos
erscheint. Selbst unter Berücksichtigung von Erlösen aus dem Verkauf
der neuen Bücher entsprechend den lt. Aktenlage höchst erzielten
Erlösen in den Jahren 1995 und 1996 i.H.v. rd. S 30.000,-- kann insgesamt
kein Gesamterfolg bzw. Gesamtgewinn erzielt werden. Im Rahmen der
Gesamtbetrachtung der Tätigkeit als Schriftsteller wurde im Zeitraum 1986
bis 2000 ein Gesamtverlust von S -385.853,-- erwirtschaftet. Nach dem Gesamtbild
der Verhältnisse ist somit die Erzielung eines Gesamterfolges in einem
absehbaren Zeitraum als von vornherein als aussichtslos zu beurteilen und die
Tätigkeit als steuerlich unbeachtliche Liebhaberei einzustufen.
Die Berufung war als unbegründet abzuweisen.
Wien,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 Z 2 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3898-W/02
- Stammnummer
- 8052
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF