Es besteht sohin nunmehr ein Strafrahmen von € 914,23 (L 09/11) + € 950,57 (L 10/11) + € 1.307,91 (L 11/11) + € 484,98 (DB 09/11) + € 516,70 (DB 10/11) + € 874,36 (DB 11/11) =…
…der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner [tatsächlich gemeint: September; zu erkennen an der Höhe der vorgeworfenen Verkürzungsbeträge] 2011 bis Dezember 2012 eine Verkürzung an Lohnsteuern in Höhe von insgesamt €…
…der Lohnsteueranmeldungen, währenddessen eine Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG zusätzlich einer vorwerfbaren Verletzung zur fristgerechten Führung von Lohnkonten bedarf. Ob bei Erfüllung beider Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht der Hinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG oder der nach § 33 Abs. 2…
…b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuer 1998 entsprechenden Lohnkonten ein Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Zur…
…in seinem Unternehmen beschäftigt. Dafür hätte er ein Lohnkonto zu führen gehabt, wobei das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Beschäftigungsbewilligung hierfür ohne Bedeutung sei. Auch der etwaige Anfall oder Nichtanfall von lohnabhängigen Abgaben sei für die Führung der geforderten Aufzeichnung ohne jede Bedeutung. Bei der Strafbemessung…
…zu ziehenden Angaben des Zeugen liegt somit keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung von Lohnkonten vor. Da die Sach- und Rechtslage nach der Zeugenaussage eindeutig ist, werden Rechte des Bf. durch ein Absehen von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beeinträchtigt. Es war daher…
…worden, sodass die Strafverfügung aus dem Rechtsbestande ausgeschieden sei und das ordentliche Verfahren fortzusetzen gewesen sei. Im Einspruch sei darauf verwiesen worden, dass kein Vorsatz vorliege und auch keine Pflicht zur Führung von Lohnkonten, da es sich um ausländische Künstler handle, die selbstständig tätig seien…
…abgabenrechtliche Pflicht zur Führung von Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen (Nichtführung von Lohnkonten für Herrn K. für die Monate August und September 2001 und für Herrn C. für den Monat September 2001) verletzt habe. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,00…
…die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003, wobei das Erkenntnis seinem gesamten Inhalt aus nachstehenden Gründen angefochten wird: Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses sei bereits unschlüssig. Es werde zwar zum Ausdruck gebracht, dass der Bw. vorsätzlich seine Pflicht auf Führung von Lohnkonten für…
…nun in Verkennung des Sachverhaltes als regelmäßige Beschäftigung interpretiert würden, die eine Führung von Lohnkonten erforderlich gemacht hätte. Das durchgeführte Beweisverfahren und insbesondere das ausgefüllte Personalblatt für sich alleine vermögen nicht den Sachverhalt derart aufzuklären, dass mit einer den rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechenden Sicherheit Entscheidungsreife vorläge…
…Bf daher allenfalls vorzuwerfen, sich nicht vor Aufnahme der Arbeiten bei den zuständigen Stellen umfangreich und vollständig über die rechtliche Beurteilung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen zur Führung von Lohnkonten einerseits und Abzug und Entrichtung der Lohnabgaben andererseits erkundigt zu haben. Dieses Nichterkundigen als Sorgfaltsverletzung…
…dass die Bf. (im Amtsbereich des genannten Finanzamtes) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1988 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für den Zeitraum 01 - 12/2007 und 01 - 12/2008 iHv. (insgesamt) 2…
…Strafverfügung liegt zugrunde, dass V in der X-KG im strafrelevanten Zeitraum bei den Baustellen (jeweils nach einigen Monaten) in Absprache mit Mittelsmännern von amtsbekannten Scheinfirmen Schwarzarbeiter ohne Führung von Lohnkonten beschäftigte, bei welchen von ihm keine Lohnsteuern einbehalten und abgeführt bzw. keine Dienstgeberbeiträge entrichtet…
…zur ordnungsgemäßen Führung von Lohnkonten für ihre Dienstnehmer bestehe und diesbezüglich Wissentlichkeit bestehe, da in früheren Jahren sehr wohl Lohnsteueranmeldungen abgegeben wurden. Trotz unzähliger Aufforderungen und Prüfungen habe es der Beschuldigte unterlassen, seine lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde…
…2002 und Feber bis Juli 2003 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von € 8.685,93 bewirkt und eine Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Führung oder Aufbewahrung von Lohnkonten im Sinne des …
…b FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Gemäß…
…auch von der damit verbundenen Verkürzung. Wesentliche Tatbestandmerkmale einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG sind in subjektiver Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie dazu ergangener Verordnungen entsprechenden Lohnkonten…
…richtet sich die fristgerechte als Berufung bezeichnete Beschwerde vom 27. Mai 2009, die dem gesamten Inhalt nach wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten werden. Die im angefochtenen Bescheid dargestellte vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten werde ausdrücklich bestritten…
…2 lit. a FinStrG begangen habe sowie 3) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben für 2/98 bis 9/2002 Lohnsteuer € 2.053,01, DB € 3.356,10 und DZ € 372…
…sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 14. Februar 2005, in der vorgebracht wurde, dass die Prüfung auf das Vorhandensein eines Lohnkontos am 14. Juli 2004 erfolgt sei. Die dazu befragte Frau W. sei als Ladnerin beschäftigt, zu ihren Aufgaben gehöre der Verkauf von Handelsware…