Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0004-S/06
Einleitung des Finanzstrafverfahrens; Verpflichtung zur Abgabe von Lohnsteueranmeldungen
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0004-S/06vom 09.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der
Finanzstrafsache gegen U.H., Sbg., über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 24. November 2005 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom
24. Oktober 2005, SN 2005/0371-001,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird
als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 hat das Finanzamt
Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/0371-001 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt
vorsätzlich als Wahrnehmender der steuerlichen Angelegenheiten des Verein
unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch
Nichtabgabe von Lohnsteueranmeldungen trotz bescheidmäßiger
Verpflichtung am 11.Juni 1990 selbstzuberechnende Abgaben, und zwar Lohnsteuer
für die Zeiträume 2001 bis 2005 und Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe samt Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen für die gleichen Zeiträume in einer
Höhe von insgesamt € 71.870,78 verkürzt habe. Er habe
hiermit das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen.
Zur Begründung verwies das Finanzamt auf die
Ergebnisse zweier abgabenbehördlicher Prüfungen, auf die
rechtskräftigen Nachforderungsbescheide und die sonstige Aktenlage. Zur
subjektiven Tatseite stellte das Finanzamt fest, dass direkter Vorsatz
anzunehmen sei, da bei Arbeitgebern die Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Führung von Lohnkonten für ihre
Dienstnehmer bestehe und diesbezüglich Wissentlichkeit bestehe, da in
früheren Jahren sehr wohl Lohnsteueranmeldungen abgegeben wurden. Trotz
unzähliger Aufforderungen und Prüfungen habe es der Beschuldigte
unterlassen, seine lohnsteuerrechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. November 2005, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: der Beschwerdeführer sei Kassier
des Vereines und sei durch die verspätete oder noch nicht erfolgte Zahlung
der steuerlichen Abgaben keinerlei persönlicher Vorteil für ihn
entstanden. Beim Verein handle es sich um steuerrechtliche Laien, dies sei ein
Grund für das etwas abenteuerliche Finanzgebahren. Der Hauptgrund für
die Nichtabfuhr sei die angespannte finanzielle Lage. Bei Vorhandensein von
Mitteln seien Akontozahlungen an das Finanzamt überwiesen worden. Durch
Wegfall einiger angemeldeter Kinder und Änderung der Gesetzeslage seien dem
Verein weniger Mittel zur Verfügung gestanden. Auch habe die
Übersiedlung der Krabbelstube in neue Räumlichkeiten den Verein
zusätzlich belastet. Trotzdem seien am 30.09.2005 € 20.000.-an
das Finanzamt überwiesen und die Schulden damit deutlich verringert worden.
Da ab Februar 2006 mit höheren Einnahmen zu rechnen sei, werde der Verein
in der Lage sein, die Schulden abzustatten und in Zukunft die laufenden Abgaben
pünktlich zu bezahlen. Jedenfalls sei es nicht beabsichtigt gewesen, die
Abgaben dem Finanzamt auf Dauer vorzubehalten. Es würden
selbstverständlich die angehäuften Rückstände samt
Säumniszuschlägen beglichen, im Budget für 2006 seien aber keine
größeren Spielräume etwa für hohe Strafen vorhanden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG haben die
Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß
§§
80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu
prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs. 3 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Im Gegenstandsfall wurde der vom Beschwerdeführer in
Abgabensachen vertretene Verein insgesamt vier Lohnsteuerprüfungen
unterzogen, die beiden letzten Prüfungsberichte stammen vom 28.Juni 2002
und vom 12.September 2005. Beide Berichte führten zu hohen Nachforderungen,
wobei zur Vermeidung von Wiederholungen im Einzelnen auf diese
Prüfungsberichte zu verweisen ist. Dieser Sachverhalt wurde der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zugeleitet, die nach Prüfung der
Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid erließ. Die dagegen
erhobene Beschwerde wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 3.Februar 2006
zur Entscheidung vorgelegt.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob
diese Einleitung zu Recht erfolgt ist, d.h. ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
bestanden. Diese Frage ist nach der Aktenlage eindeutig zu bejahen, weil auch
das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden
Verdachtsgründe auszuräumen.
Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen
zunächst die unbedenklichen Feststellungen der Lohnsteuerprüfungen.
Aus den Prüfungsberichten vom 28.6.2002 und vom 12.9.2005 ergibt sich, dass
der Verein keine Lohnkonten geführt hat und über lange Zeiträume
keine Lohnsteueranmeldungen eingereicht hat ( so von August 2002 bis Jänner
2005), obwohl er bescheidmäßig seit 1990 (!) dazu verpflichtet war.
Dies verbunden mit der Nichtabfuhr der laufenden Lohnabgaben. Die infolge der
Prüfungen ergangenen Haftungs- und Abgabenbescheide haben daher zu
betragsmäßig hohen Nachforderungen geführt ( z.B. Lohnsteuer
2003 € 9.262,20, Lohnsteuer 2004 € 9.322,40 ). Diese Fakten und damit
die objektive Tatseite werden vom Bf. erst gar nicht bestritten.
Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass der Bf.
seit vielen Jahren Kassier und Wahrnehmender der steuerlichen Agenden des
Vereines ist und damit für die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Verpflichtungen verantwortlich ist. Er kannte die Verpflichtung zur Führung
entsprechender Lohnkonten und wusste, dass der Verein in den in Rede stehenden
Zeiträumen zur Abgabe von Lohnsteuervoranmeldungen verpflichtet war. Davon
ist nicht zuletzt auch deswegen auszugehen, weil von ihm in früheren
Zeiträumen ordnungsgemäß Anmeldungen abgegeben
wurden.
Offensichtlich hat sich die wirtschaftliche Situation des
Vereines im inkriminierten Zeitraum dramatisch verschlechtert, sodass auf die
Abfuhr der Lohnabgaben - zumindest vorübergehend - "verzichtet"
wurde. Dies reicht für die Verwirklichung des angelasteten Tatbestandes
aus, weil die Absicht oder das Ziel, die zu entrichtenden Abgaben auf Dauer dem
Finanzamt vorzuenthalten, vom Gesetz nicht gefordert wird. Die
Beschwerdeausführungen legen die angespannte finanzielle Situation des
Vereines offen, sie dokumentieren aber auch das Bemühen, die
rückständigen Abgaben abzustatten. Tatsächlich hat sich nach der
Aktenlage der Rückstand auf rund € 17.000.-vermindert.
Dies vermag jedoch nichts an der finanzstrafrechtlichen
Beurteilung zu ändern. Nach ständiger Rechtsprechung reduziert sich
die Frage der Zahlungs(un)fähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage der
Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, die für die finanzstrafrechtliche
Haftung unbeachtlich ist. Aus dieser hätte sich der Beschwerdeführer
nur durch Erfüllung seiner Offenlegungspflicht befreien können. An
diese Offenlegungspflicht wurde der Bf. außerdem durch eine Vielzahl von
Aufforderungen bzw. Erinnerungen des Finanzamtes erinnert.
Bei dieser Sachlage kann am Vorliegen eines entsprechend
begründeten Verdachtes nicht gezweifelt werden. Zusammenfassend ist auch
für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen
Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im
Einleitungsbescheid mit der objektiven und subjektiven Tatseite entsprechend
auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt
gedeckt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Salzburg, am
9. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0004-S/06
- Stammnummer
- 21290
- Gültig
- 09.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF