Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0126-W/06
Feststellungen einer Betriebsprüfung, Videothek, Schätzung nach Öffnungszeiten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0126-W/06vom 23.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen P.S., (Bf.) vertreten durch den Verfahrenshelfer Hannes
Folterbauer, Steuerberater, 1010 Wien, Spiegelgasse 21/2/11, wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33
Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des
Beschuldigten vom 8. Juli 2006 gegen den Bescheid über die Einleitung
eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 als
Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 8. Juni 2006,
StrNr. 1,
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Beschwerde wird
der Spruch des Einleitungsbescheides wie folgt berichtigt:
"Der Punkt 1 des
Einleitungsbescheides wird in die Unterpunkte a und b unterteilt:
1a) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das
Jahr 1998 durch die Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung und für
die Jahre 1999 und 2000 durch die Annahme unrichtiger Schätzungsbescheide
Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 6.177,19, Umsatzsteuer 1999 €
1.143,51, Umsatzsteuer 2000 € 6.013,17 verkürzt und hiermit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs.1, 3 lit. a FinStrG bewirkt habe.
1 b) unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen eine Abgabenverkürzung
für
Umsatzsteuer 1999 in der
Höhe von € 16.969,09, Umsatzsteuer 2000 € 7.794,44, Umsatzsteuer
2001 € 5.329,31 versucht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs.1, 3 lit. a iVm § 13 FinStrG bewirkt habe."
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 8. Juni
2006 hat das Finanzamt Wien 2/20/21/22 als Finanzstrafbehörde erster
Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur STRNR. 1 ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vorsätzlich als faktischer
Machthaber der M.GesmbH
1) unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht für das Jahr 1998 durch Abgabe
unrichtiger Steuererklärungen und für die Jahre 1999, 2000 und 2001
durch Nichtabgabe von Steuererklärungen und in der Folge durch Annahme von
unrichtigen Schätzungsergebnissen Abgabenverkürzungen und zwar
für
Umsatzsteuer 1998 in der Höhe von € 6.177,19,
1999 € 21.559,63, 2000 € 13.807,62 und 2001 € 5.329,32
und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1
FinStrG begangen habe sowie
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen für 1/2002 bis 11/2002 in der Höhe
von € 5.157,31 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten und dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG begangen habe sowie
3) unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von
dem § 76 EStG entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von
lohnabhängigen Abgaben für 2/98 bis 9/2002
Lohnsteuer € 2.053,01, DB € 3.356,10 und DZ
€ 372,88 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für
gewiss gehalten und hiermit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. b
FinStrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 8. Juli 2006, in welcher im Wesentlichen
vorgebracht wird, dass die dem Verfahren zu Grunde liegenden Zuschätzungen
darauf beruhten, dass den Prüfern die Buchhaltung nicht gefallen habe, da
es keine doppelte Buchführung gegeben habe, sondern lediglich eine
Einnahmen Ausgabenrechnung. Soweit der Bf. die Lohnverrechnung getätigt
habe, sei ein österreichisches Programm verwendet und die
tatsächlichen Löhne auch verrechnet worden. Es seien weder Einnahmen
verschleiert noch Löhne nicht versteuert worden.
Mit der Beschwerde brachte der Bf. einen Antrag auf
Beistellung eines Verfahrenshelfers ein.
Am 25. November 2008 wurde von der Kammer der
Wirtschaftstreuhänder ein Verfahrenshelfer bestellt. Die
Finanzstrafbehörde erster Instanz legte die Akten am 26. Februar 2009
neuerlich vor.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer
vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung
bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Absatz 1
oder 2 bewirkt , wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
zu niedrig festgesetzt wurden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde
von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist nicht festgesetzt werden konnten.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem
§ 76 des Einkommensteuergesetzes 1972 entsprechenden Lohnkonten eine
Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen der Betriebsprüfung für die Jahre 1998 - 2001 zum
Anlass, um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 2 FinStrG bedarf
dieVerständigung eines
Bescheides, wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen
Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet
wird.
Mit Prüfungsbericht vom 19.12. 2002 wurde eine
Betriebsprüfung für die Jahre 1998 bis 2001 abgeschlossen. Zur
Buchhaltung stellte der Prüfer fest, dass die Grundaufzeichnungen seit
Betriebsbeginn ausschließlich durch den Bf. geführt worden seien. Die
Steuerberatungskanzlei Krebs habe für das Jahr 1998 die Buchhaltung und die
Steuererklärungen gemacht. Der Bf. habe im Jahr 2001 die Buchungen für
die Jahre 1999 und 2000 bis zur Saldenbilanz nachgeholt, wobei er für das
Jahr 2000 eine Einnahmen Ausgabenrechnung erstellt und keinen Lohnaufwand
angesetzt habe. Alle Buchungen seien gegen Bank erfolgt, unabhängig davon,
ob die Zahlungen tatsächlich so ergangen seien. Die Buchhaltung 2001 sei
laufend geführt worden. Für 2002 seien die Belege bis Juli verbucht
worden. Ein Kassabuch sei nie geführt worden, der zum 31. Juli 2002
ausgewiesene Kassastand von € 30.407,56 nicht vorhanden gewesen.
Belege über die Losungsermittlungen lägen nicht
vor, die Computer seien nicht installiert worden. Wie die Aufteilung
hinsichtlich Verleih und Verkauf erfolgt sei, habe sich nicht klären
lassen. Frau I.B. habe täglich telefonisch die Losungen mitgeteilt.
Das in der Bilanz ausgewiesene Darlehen des Bf. sei nicht
als Einlage getätigt worden. Lediglich 1998 seien rund 1 Mio ATS aus einer
Versicherungsvergütung über das Verrechnungskonto eingebracht
worden.
Nach Angaben des Bf. habe die Gesellschaft im Zeitpunkt der
Prüfung Lieferantenschulden von ca. 3.000.000,00 ATS, Bankschulden von ca.
500.000,00 ATS und Aktiva im Wert von maximal ca. 1.000.000,00 ATS
gehabt.
Wegen der Mängel der Buchhaltung wurden die
Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg ermittelt. Als
Schätzungsmethode wurde die Erlösrechnung auf Grund der
Lohnaufwendungen unter Berücksichtigung der Öffnungszeiten der
einzelnen Videotheken gewählt.
An Hand der geleisteten Stunden der Dienstnehmer wurde mit
einem geschätzten Stundenlohn von S 70 im Jahr 1998, S 75 im Jahr 1999 und
S 80 in den Jahren 2000, 2001 und den Monaten 1-9/2002 ein Lohnaufwand
kalkuliert und den bisher erklärten Beträgen gegenübergestellt.
Diese Differenzen, ein jährlicher geschätzter
Geschäftsführerbezug von S 60.000 und nicht nachgewiesene
Einlagen (im Jahr 1998 im Ausmaß von S 410.000 und 1999 S 1.638.000)
wurden als Umsatzzuschätzungen angesetzt und der Umsatzsteuer (20%)
unterzogen.
Die geschätzten Lohnzahlungen wurden nach versteuert.
Lohnsteuer (5%) DB (4,5 %) und DZ
|
Abgabe
|
1998
|
1999
|
2000
|
2001
|
1-9/02
|
Summe in ATS
|
L
|
2.100
|
4.550
|
2.100
|
11.550
|
7.950
|
28.250
|
DB
|
4.590
|
6.795
|
4.590
|
13.095
|
9.180
|
38.250
|
DZ
|
540,60
|
800,30
|
530,40
|
2.247,10
|
1.013,05
|
5.131.45
In Euro L 2.053,01, DB 3.356,10, DZ 377,88.
Zu den Gesellschaftsverhältnissen im Allgemeinen
führt der Prüfer aus, dass die M.GesmbH am 7.1.1998 gegründet
worden sei und als Unternehmenszweck den Betrieb von Videotheken habe. Zum
1.1.1998 seien drei Videotheken von dem Einzelunternehmen P. um brutto S 180.000
gekauft worden, wobei der Bf. nur 2 % der Gesellschaftsanteile gehalten habe und
bis 12/99 mit seiner Gattin handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen
sei. Im Dezember habe I.B. 88 % der Gesellschaftsanteile erworben und die
Position der handelsrechtlichen Geschäftsführerin übernommen.
Tatsächlich habe jedoch stets der Bf. die Geschäftsführung
ausgeübt, er sei dazu auch von Frau I.B. bevollmächtigt worden.
Der Bf. wurde am 24. Oktober 2002 einvernommen und
erklärte Geschäftführer gewesen zu sein und ausschließlich
selbst die Grundaufzeichnungen zu führen. Dieser Niederschrift sind auch
die im Betriebsprüfungsbericht aufgelisteten Feststellungen zur
Mangelhaftigkeit der Buchhaltung zu entnehmen.
Der Bf. gab an, dass die Videotheken in den Jahren 1998 bis
2000 von Montag bis Sonntag jeweils von 9.00 Uhr bis 23 Uhr und am Sonntag von
12.00 Uhr bis 22 Uhr geöffnet gewesen seien. Dann seien die
Öffnungszeiten während der Woche auf 10 - 22 Uhr und am Sonntag auf 12
-20 Uhr eingeschränkt worden.
In dieser Niederschrift sind auch die Zeiträume
festgehalten in denen im Prüfungszeitraum an insgesamt neun verschiedenen
Standorten Videotheken betrieben wurden.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1998
wurde am 27. Jänner 2000 eingereicht und führte zu einer zu niedrigen
Festsetzung vom 3. Februar 2000.
Wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen wurden am 14.
Februar 2002 die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 1999 im
Schätzungsweg ermittelt.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1999
wurde am 15. Oktober 2002 nachgereicht und führte zu keiner
Abgabenfestsetzung.
Die Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2000 wurden
ebenfalls wegen Nichtabgabe der Jahreserklärungen geschätzt. Es erging
am 14. Februar 2002 ein Schätzungsbescheid.
Auch für das Jahr 2001 wurden keine
Jahreserklärungen eingebracht. Der Schätzungsauftrag vom 11. November
2002 führte zu einer ersten Abgabenfestsetzung im Rahmen der
Betriebsprüfung.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt,
sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der
Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen.
Gemäß
§ 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Nach § 13
Abs. 2 FinStrG ist die Tat versucht, sobald der Täter seinen Entschluss,
sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen durch eine der
Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
Zunächst ist zur rechtlichen Würdigung zu
ergänzen, dass im Einleitungsbescheid hinsichtlich des Jahres 1999 der
Differenzbetrag zwischen dem Schätzungsbescheid und der Abgabenfestsetzung
laut Betriebsprüfung erfasst ist. Dabei wurde jedoch übersehen, dass
mit der verspätet eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung (5 Tage
vor Prüfungsbeginn) eine Gutschrift in der Höhe von € 669,89
geltend gemacht wurde.
Mittels Voranmeldungen wurde eine Gutschrift von €
17.752,66 geltend gemacht, der Schätzungsbescheid vom 14. Februar 2002
setzte eine Gutschrift von € 726,73 fest und aus dem Bescheid vom 20.
Dezember 2002 ergibt sich ein Nachforderungsbetrag von
€ 1.143,51.
Für das Jahr 2000 erging wegen Nichtabgabe der
Jahresumsatzsteuererklärung am 14. Februar 2002 ein Schätzungsbescheid
mit einer Gutschrift in Höhe von € 726,73, wobei zuvor mittels
Voranmeldungen eine Gutschrift von € 8.521,17 geltend gemacht worden
war.
Gegen den Schätzungsbescheid wurde Berufung erhoben,
die jedoch mangels Vorlage einer Jahreserklärung zurückgewiesen
wurde.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 wurde eine Nachforderung
von € 6.013,17 festgesetzt.
Für das Jahr 2001 erging am 11. November 2002 ein
Schätzungsauftrag. Die Festsetzung der Jahresumsatzsteuer 2001 erfolgte
nach den Feststellungen der Betriebsprüfung mit Bescheid vom 20. Dezember
2002. Mittels Umsatzsteuervoranmeldungen wurde eine Gutschrift in der Höhe
von € 9.461,20 geltend gemacht, die Festsetzung wurde mit € 4.131,89
vorgenommen.
Für den Voranmeldungszeitraum 1-9/2002 wurde nach der
Umsatzsteuernachschau am 20. Dezember 2002 eine Festsetzung mit € 2.422,39
vorgenommen.
Für die Monate Oktober und November 2002 wurde am 7.
Februar 2003 ein Festsetzungsbescheid mit einer Zahllast von € 5.650,00
erlassen. Der dagegen gerichteten Berufung wurde stattgegeben und die Zahllast
auf € 2.734,91 reduziert.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 2002
wurde wiederum nicht zu dem gesetzlich vorgesehenen Termin eingereicht, weswegen
die Besteuerungsgrundlagen zunächst im Schätzungsweg ermittelt wurden.
Der Richtigkeit der im Berufungsweg nachreichten Jahreserklärung wurde
jedoch dann Glauben geschenkt und die Besteuerungsgrundlagen mittels
Berufungsvorentscheidung antragsgemäß festgesetzt.
Der strafbestimmende Wertbetrag zur Umsatzsteuer stellt
sich daher nach Ansicht der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz wie folgt
da.
1998: € 6.177,19 Verdacht der vollendeten
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1, 3 lit. a FinStrG.
1999: Hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen den
eingebrachten Voranmeldungen und dem Schätzungsbescheid (€ 17.025,93)
liegt der Versuch einer Abgabenhinterziehung vor, wobei die Einreichung der
Jahreserklärung mit einer geringeren Gutschrift als der
Schätzungsbescheid festgesetzt hat, einen teilweisen Rücktritt vom
Versuch darstellt (€ 56,84), somit verbleibt ein Betrag von €
16.969,09 nach § 33 Abs.1, 3 lit. a i. V. 13 FinStrG und der
übersteigende Betrag nach der Betriebsprüfung € 1.143,51 als
vollendete Hinterziehung nach § 33 Abs.1, 3 lit. a FinStrG.
2000: Der Differenzbetrag zwischen den geltend gemachten
Gutschriften laut Umsatzsteuervoranmeldungen und der Schätzung durch das
Team stellt wiederum eine versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1,
3 lit. a i. V. 13 FinStrG dar (€ 7.794,44) und der Differenzbetrag
zwischen der Schätzung und der Zahllast laut Betriebsprüfung
(€ 6.013,17) eine vollendete Abgabenhinterziehung.
2001 Die Nachforderung nach der Betriebsprüfung in
Höhe von € 5.329,31 stellt eine versuchte Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1, 3 lit. a i. V. 13 FinStrG dar.
2002 Verdacht nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, da die
Einreichung einer richtigen Jahreserklärung als Rücktritt vom Versuch
angesehen werden müsste, sollte der Bf. auf Grund des
Prüfungsabschlusses vor dem Termin zur Einreichung einer
Jahreserklärung eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuer überhaupt
für ernstlich möglich gehalten haben können.
Der Verfahrenshelfer erstattete am 23. März 2009 eine
Stellungnahme und brachte vor, dass ihm im Zuge seiner Akteneinsicht bei der
Finanzstrafbehörde erster Instanz Abschriften der Bescheide jedoch kein
Prüfungsbericht ausgehändigt worden seien. Nach den Ausführungen
des Bf. seien die Zuschätzungen nicht durch Feststellungen der
amtshandelnden Betriebsprüfer (Feststellen des wahren Sachverhaltes durch
Erforschung der materiellen Wahrheit) zu Stande gekommen, sondern seien quasi
eine Bestrafung des Bf. dafür gewesen, dass er keine Unterlagen vorlegen
konnte. Bei einem Finanzstrafverfahren dürften Feststellungen der
Betriebsprüfung nicht einfach übernommen werden, es handle sich um ein
völlig unabhängiges Verfahren. Nach den Feststellungen des Bf. sei ein
Deal mit der Betriebsprüfung abgeschlossen worden, der finanzstrafrechtlich
irrelevant sei und keine Rechtsgrundlage darstelle. Auch die Ergebnisse der
Lohnsteuerprüfung basierten auf willkürlichen Annahmen von
Gehältern. Zur Ergänzung der Beschwerde benötige der
Verfahrenshelfer die Berechnungsgrundlagen zur Abgabennachforderung und den
vollständigen Betriebsprüfungsbericht.
Mit Begleitschreiben vom 30. März 2009 wurde dem
Verfahrenshelfer eine Kopie des Betriebsprüfungsberichtes übermittelt
und eine Frist zu einer weiteren Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Erhalt
der Unterlagen eingeräumt. Zur Rechtsansicht der Finanzstrafbehörde
zweiter Instanz wurde ihm zudem mitgeteilt, dass teilweise lediglich der
Verdacht hinsichtlich einer versuchten Abgabenhinterziehung vorliege und sich
der strafbestimmende Wertbetrag für 1999 nur auf € 18.112,60 belaufe
sowie, dass die Kalkulationen auf Angaben des Bf. zu den Öffnungszeiten der
Videotheken beruhten und seinen Einwänden im Zuge der Prüfung insoweit
nachgekommen worden sei, als die Stundensätze von zunächst
angenommenen S 100,00 auf niedrigere vor den Prüfungszeitraum abgestufte
Stundensätze reduziert worden seien.
Am 15. April 2009 erstattete der Verfahrenshelfer eine
weitere Stellungnahme und führte ergänzend aus, dass die
Hinzuschätzung der Geschäftsführerbezüge nicht nachvollzogen
werden könne. I.B. sei handelsrechtliche und gewerberechtliche
Geschäftsführerin gewesen, habe aber laut Betriebsprüfungsbericht
diese Position nur zum Schein gehabt, daher sei der Ansatz eines
Geschäftsführerhonorars nicht gerechtfertigt, noch dazu wo trotz
Hinzuschätzung dennoch Verluste erzielt worden seien. Somit seien die
Geschäftsführerhonorare niemals erzielt worden, die Hinzurechnung von
S 285.000,00 unrichtig. Bei den hinzugeschätzten Löhnen gelte dies
ebenso. Hier sei aber anzunehmen, dass es auch geringfügig
Beschäftigte gegeben habe, wobei hier natürlich keine
Sozialversicherungsbeiträge angefallen seien. Die Lohnnebenkosten seien
demnach zu hoch angesetzt worden. Der Bf. sage aus, dass er und seine
Lebensgefährtin in der Videothek tätig gewesen seien, damit wäre
in etwa die Hälfte der Personalkosten in Abzug zu bringen
(ATS 283.000,00). Trotz Hinzuschätzungen ergebe sich ein negatives
betriebliches Ergebnis, sodass auch unternehmerische Fehlleistungen
vorlägen (Anschaffung eines Computers ohne Software) und nicht
ausschließlich der Wille, Einnahmen dem Finanzamt vorzuenthalten. Daher
liege nach Ansicht des Verfahrenshelfers nicht eine Abgabenhinterziehung nach
§ 33 FinStrG sondern bloß fahrlässige Abgabenverkürzung
vor.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde mit
Schreiben vom 21. April 2009 zur Wahrung des Parteiengehörs über den
Inhalt der Stellungnahmen des Verfahrenshelfers informiert.
Sie verzichtete mit Schreiben vom 23. April 2009 auf eine
weitere Stellungnahme.
Zu dem Einwand des Verfahrenshelfers, dass die Gattin des
Bf. ebenfalls in den Videotheken gearbeitet habe, ist aus der Niederschrift vom
24. Oktober 2002 mit dem Bf. zu ergänzen, dass die geleisteten Stunden in
der dort aufscheinenden Berechnung zunächst mit 1998 16.300 Stunden, 1999
22.300 Stunden, 2000 26.268 Stunden, 2001 24.566 Stunden und 1-9/2002 13.494
Stunden angegeben wurden, wobei zur Berechnung der "Dienstnehmerstunden" jeweils
ein Abschlag von 5.000 (2002 4.000) vorgenommen und dies mit "z.B. Stunden Frau
S." bezeichnet wurde. In der Berechnung der Nachforderung im
Betriebsprüfungsbericht scheinen nur folgende Stunden für Dienstnehmer
auf: 1998 7.147, 1999 9.800, 2000 13.605, 2001 8.869, 1-9/2002 3.951, daraus
folgt, dass dieser Einwand bereits im Zuge des Prüfungsverfahrens
Berücksichtigung gefunden hat.
Im Arbeitsbogen 101071/02 erliegt zudem eine
Umsatzzuschätzungsberechnung mit dem Ansatz eines
Geschäftsführerhonorars von S 150.000 / Jahr (2002 112.500) und eine
Nachforderungsberechnung hinsichtlich der Lohnabgaben mit ca. 20 Mal so hohen
Werten wie sie letztlich im Prüfungsbericht aufscheinen. Der im
Prüfungsbericht aufscheinende Geschäftsführerbezug von ATS
5.000,00 pro Monat stellt erfahrungsgemäß keine realistische
Entlohnung für eine Vollbeschäftigung dar. Demnach wurde auch in
diesem Punkt dem Parteienvorbringen Glauben geschenkt, dass die
Geschäftsführerin nicht tatsächlich die Leitung des Unternehmens
überhatte, jedoch fungierte sie zudem als gewerberechtliche
Geschäftsführerin und hat wie oben aus dem Prüfungsbericht
zitiert wird, "täglich die Losungen telefonisch mitgeteilt", demnach mag
dieses angenommene bescheidene Gehalt wohl ihren Arbeitsleistungen
entsprechen.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Abs. 2 Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.
Abs. 3 Zu schätzen ist ferner, wenn der
Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den
Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher
oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel
aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder
Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass nach der
Rechtsprechung des OGH eine in § 184 BAO statuierte
Schätzung grundsätzlich ein zur Wahrheitsfindung auch im
strafgerichtlichen Verfahrens taugliches Beweismittel ist. Ein Verbot einer
derartigen Erkenntnisgewinnung würde zu dem unhaltbaren Ergebnis
führen, dass die Unterlassung einer nachvollziehbaren Buchführung
jegliche strafgerichtliche Sanktionierung verhindern könnte. Gerade das
Fehlen jeglicher brauchbarer Unterlagen zwinge die Finanzbehörden, die
fiskalisch relevanten Vorgänge auf andere Weise zu rekonstruieren, also zu
schätzen.
Die Schätzung der Abgabenbemessungsgrundlagen hindert
zwar grundsätzlich die Annahme einer Abgabenhinterziehung nicht, jedoch
trägt die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit
der Schätzung. Eine Abgabenhinterziehung kann nur dann angenommen werden,
wenn sich nach entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem
Ermessen nicht richtig sein kann. (VwGH 7.7.2004, 2003/13/0171).
Dass Betriebsprüfungsberichte
schon ihrer Funktion wegen grundsätzlich nicht dazu geeignet sein
könnten, ausreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens darzustellen, trifft nicht zu. Solche Berichte enthalten
Wahrnehmungen der Prüfungsorgane über Sachverhalte und Vorgangsweisen
des Abgabepflichtigen, aus denen sich im Einzelfall durchaus ableiten lassen
kann, dass Grund zur Annahme besteht, der Abgabepflichtige habe seine
abgabenrechtlichen Anzeigepflichten, Offenlegungspflichten oder
Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm
geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des
Falles die Möglichkeit nahe legen müsse, dass er diese Verletzung
seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich
für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden haben müsse. Ob
die Ausführungen eines Betriebsprüfungsberichtes eine solche die
Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegen den Abgabepflichtigen tragende
Annahme zulassen oder andernfalls die Annahme eines die Einleitung eines
Strafverfahrens rechtfertigenden Tatverdachtes weitergehender Begründungen
im Einleitungsbescheid bedarf, ist eine nach Maßgabe des Inhaltes der
Ausführungen im Prüfungsbericht im Einzelfall zu beurteilende Frage
(VwGH 98/13/0160, 2002/06/26)
Auch Schätzungen der Abgabenbemessungsgrundlagen
können die Grundlage für die Feststellung einer Abgabenhinterziehung
bilden. Doch kann eine Abgabenhinterziehung nur dann angenommen werden, wenn
sich auf Grund entsprechender Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des
Beschuldigten sagen lässt, dass seine Verantwortung nach menschlichem
Ermessen nicht richtig sein kann (vgl. die Judikatur des VwGH und des OGH
zusammenfassend Fellner, Kommentar zum Finanzstrafgesetz, § 33, Tz. 24)
(VwGH 2006/15/0359, 2008/09/24).
Die Schätzung der Abgabenbehörde stellt somit
eine qualifizierte Vorprüfung dar. Den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten
Einwendungen gegen die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages wurde
bereits im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung Rechnung
getragen.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist daher zu
dem Schluss gekommen, dass es der Bf. unterlassen hat entsprechende
Buchhaltungsaufzeichnungen zu führen, die die Behörde in die Lage
versetzt hätten die Richtigkeit seines Rechenwerkes zu
überprüfen. Die Behörde war somit gezwungen an Hand der von ihm
zur Verfügung gestellten Unterlagen und seinen Angaben eine Schätzung
der Besteuerungsgrundlagen vorzunehmen. Bei der weitestgehenden Negierung
steuerlicher Verpflichtungen, Nichtführung entsprechender Aufzeichnungen
zur Umsatzerzielung und von Lohnkonten und Nichteinreichung von
Jahressteuererklärungen und der Höhe der dadurch verkürzten
Beträge muss der Bf. die Abgabenverkürzungen bedacht haben. Es liegt
somit der begründete Tatverdacht vor, dass der Bf. die
Abgabenverkürzungen für gewiss gehalten hat. Ein lediglich
fahrlässiges Vorgehen, wie vom Verfahrenshelfer zuletzt unterstellt, kann
in dieser Einlassung zu steuerlichen Belangen nicht erblickt werden.
Die Beschwerde war spruchgemäß abzuweisen und
der Spruch des Einleitungsbescheides zu ergänzen.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass es bei der
gemäß
§ 161 Abs. 1 FinStrG zu treffenden Entscheidung
über die gegenständliche Beschwerde einzig und allein darum ging, zu
beurteilen, ob die Gesamtheit der bisherigen Verfahrensergebnisse den
Verdachtsausspruch hinsichtlich einer Abgabenhinterziehung im Sinne des
§ 33 FinStrG gegen den Bf. zu begründen vermag. Ob der
Tatverdacht zu der gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG im
Strafverfahren erforderlichen Gewissheit führen wird, der Bf. habe die ihm
zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen, bleibt dem nunmehr
von der Finanzstrafbehörde erster Instanz durchzuführenden
Untersuchungsverfahren nach den §§ 114 ff FinStrG
vorbehalten, in dessen Verlauf dem Bf. ausreichend die Möglichkeit
eingeräumt werden wird, zu den Ergebnissen des Untersuchungsverfahrens
Stellung zu nehmen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0126-W/06
- Stammnummer
- 40505
- Gültig
- 23.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF