Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0076-W/06
lohnabhängige Abgaben, Sachbezug, Schwarzarbeiter, kein 33/2/b bei DZ Verkürzung
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0076-W/06vom 05.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen W.M., (Bf.) vertreten durch Dr. Peter Schmautzer, RA,
1070 Wien, Lerchenfelderstr. 39, über die Beschwerde des Beschuldigten
vom 9. Mai 2006 gegen den Einleitungsbescheid des Finanzamtes Baden
Mödling vom 14. April 2006, SN 1,
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass der Verdacht besteht, der Bf. habe vorsätzlich als
Geschäftsführer der T.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden
Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnabgaben und zwar:
Lohnsteuer Mai bis September 2001 in der Höhe von
€ 3.314,13, sowie Dienstgeberbeiträge für Mai bis September 2001
in der Höhe von € 804,23 bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen
nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG begangen.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 14. April 2006 hat das Finanzamt
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Bf. ein
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht besteht, dass er als
Geschäftsführer der T.GesmbH im Bereich des Finanzamtes Baden
Mödling vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur
Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes entsprechenden
Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnabgaben und zwar:
Lohnsteuer 2001 in der Höhe von € 5.255,54,
Lohnsteuer 2002 in der Höhe von € 120.54 und Lohnsteuer 2003 in der
Höhe von € 418,20, sowie Dienstgeberbeiträge für 2001 in der
Höhe von € 1.017,31, Dienstgeberbeiträge für 2002 in der
Höhe von € 14,73 und Dienstgeberbeiträge für 2003 in der
Höhe von € 51,10 bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. b FinStrG begangen hat.
Dagegen richtet sich die
fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 9. Mai 2006, in welcher
vorgebracht wird, dass sich aus dem der Einleitung zu Grunde liegenden
Prüfungsbericht lediglich ergäbe, dass Lohnkonten nicht
ordnungsgemäß geführt worden seien. Die unrichtige Führung
der Lohnkonten könne bestenfalls irrtümlich erfolgt sein. Die
Buchhaltungsagenden seien Dienstnehmern überantwortet worden. Der Bf. habe
bei Kontrollen keine Mängel in die Buchführung feststellen
können.
Dem Vorwurf Sachbezüge seien
nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden, sei zu entgegnen,
dass im Zuge der Prüfung lediglich eine Berichtigung der angesetzten Werte
vorgenommen worden und die Differenz zudem als geringfügig zu bewerten
sei.
Die Berechnung sei im
Prüfungsbericht vom 2. Mai 2005 ersichtlich.
Es werde beantragt den Bescheid
aufzuheben, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach
Verfahrensergänzung an die Finanzstrafbehörde erster Instanz
zurück zu verweisen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. b FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 des Einkommensteuergesetzes
1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder
Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt
und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt
es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich
hält und sich mit ihr abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die
Feststellungen des Lohnsteuerprüfungsberichtes vom 2. Mai 2005 zum Anlass,
um gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß
§§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens
Kenntnis erlangt.
Gemäß
§ 82 Abs. 1 in Verbindung mit §
83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben
sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Auf Seite 5 der Niederschrift über die
Schlussbesprechung zur Lohnsteuerprüfung für die Jahre 2001 bis 2003
wird ausgeführt, dass eine Neuberechnung der Sachbezugswerte für PKW
Opel Senator (Anschaffung vor 2001) und MB CL 55 (Anschaffung 4. Oktober 2001)
erfolgt sei.
|
bisher
|
Neu
|
Differenz
|
Lst
|
DB
|
DZ
|
1.384,85
|
6.120,00
|
4.735,15
|
1.941,41
|
213,08
|
24,15
|
5.826,00
|
6.120.00
|
294,00
|
120,54
|
13,23
|
1,50
|
5.100,00
|
6.120.00
|
1.020,00
|
418,20
|
45,90
|
5,20
Nach einer Kontrolle des Arbeitsamtes vom 25.September
2001 wurden zudem im Zeitraum 16. Mai bis 25.September 2001 Arbeitskräfte
beschäftigt und für diese Personen keine Lohnkonten geführt. Die
Angaben über deren Beschäftigungsdauer (Zeitraum, Anzahl der
täglich geleisteten Stunden) und den Stundenlohn von netto S 60,00 stammen
von den 11 vernommenen Personen. Die Niederschriften mit G.V., K.J., L.Z., D.V.,
B.M., K.G., L.L., G.C., M.N., V.V. und R.B. erliegen im Lohnsteuerakt.
Zu den Ergebnissen der auf Grund einer anonymen Anzeige,
wonach die Gesellschaft 15 bis 20 illegale Arbeitskräfte beschäftigen
solle, durchgeführten Kontrolle verantwortete sich der Bf. laut Bericht vom
16. Oktober 2001 dahingehend, dass drei Arbeitskräfte krank geworden seien
und er Bedarf an kurzfristigem Ersatz gehabt habe. Im Bericht wird dazu
festgehalten, dass laut Dienstnehmerverzeichnis der NÖGKK im
Prüfungszeitraum lediglich 4 Arbeiter zur Sozialversicherung angemeldet
worden seien.
Die Lohnsteuerprüfung erbrachte aus dem Titel
"Beschäftigung von Schwarzarbeitern" Nachforderungen an Lohnsteuer in der
Höhe von € 3.314,13, Dienstgeberbeiträgen in der Höhe von
€ 804,23 und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen in der
Höhe von € 91,15.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes genügt es für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende
Verdachtsgründe vorliegen, die, die Annahme rechtfertigen, dass er als
Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt.
Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde
zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf
Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die
Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein
Finanzvergehen geschlossen werden kann (s. Erk. vom 8.2.1990, Zl.
89/16/0201, Erk. v. 5.3.1991, Zl. 90/14/0207 und Erk. v. 18.3.1991, Zl.
90/14/0260).
Geht es doch bei der Prüfung, ob tatsächlich
genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die
Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen,
sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt
gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Entsprechend den Vorschriften nach den §§ 114 und
115 FinStrG über das Untersuchungsverfahren ist die Finanzstrafbehörde
verpflichtet, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und dem
Beschuldigten sowie den Nebenbeteiligten Gelegenheit zu geben, ihre Rechte und
rechtlichen Interessen geltend zu machen.
Gemäß
§ 98 Abs. 3 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der
Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine
Tatsache erwiesen ist oder nicht.
Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz ist
gemäß
§ 161 FinStrG zu folgendem Überprüfungsergebnis
gekommen.
Eine Verkürzung von Zuschlägen zu den
Dienstgeberbeiträgen kann nicht als Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs.2 lit. b FinStrG geahndet werden, da in dieser Bestimmung 1975 nur
Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge erfasst wurden und die Einführung
eines Zuschlages zu den Dienstgeberbeiträgen im Jahr 1979 bisher nicht zum
Anlass genommen wurde, die Zuschläge gesetzlich auch unter die
Sonderbestimmung zu stellen (FSRV/0117-W/05 vom 18.1.2007).
Demnach war der Bescheid sowohl hinsichtlich der
Abgabennachforderung an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
betreffend Beschäftigung von Schwarzarbeitern also auch hinsichtlich der
Abgabennachforderung an Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen
hinsichtlich des erhöhten Sachbezuges mangels Erfüllung des objektiven
Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG
aufzuheben.
In der Begründung des Einleitungsbescheides ist
darzulegen, welches schuldhafte Verhalten dem Beschuldigten vorgeworfen wird.
Der Verdacht muss sich sowohl auf den objektiven als auch auf den subjektiven
Tatbestand erstrecken (VwGH 17.12.1998, 98/15/0060).
Nach § 33 Abs.2 lit. b FinStrG ist die wissentliche
Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben pönalisiert. Der Bf.
fungierte im Prüfungszeitraum 2001 bis 2003 als Geschäftsführer
einer Firma, die bei 3 Mio € Umsatz im Jahr erzielt hat, daher hat er sich
selbstverständlich eines steuerlichen Vertreters zur Wahrnehmung der
abgabenrechtlichen Aufgaben bedient. Die Berechnung von Sachbezugswerten wird
der allgemeinen Lebenserfahrung nach in Firmen dieser Größenordnung
nicht vom Geschäftsführer selbst vorgenommen. Zudem ist im
Prüfungsbericht vermerkt, dass ein Sachbezugswert sehr wohl angesetzt,
dieser im Zuge der Prüfung jedoch erhöht wurde. Die Fallkonstellation
der Erhöhung eines Sachbezugswertes kann nach Ansicht der
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz nur in den seltensten Fällen zum
Verdacht der wissentlichen Abgabenverkürzung führen. Bei der geringen
Erhöhung und dem Fehlen eines Hinweises, dass der Ansatz eines zu niedrigen
Sachbezuges auf einem Willensentschluss des Bf. beruhte, erscheint die
subjektive Tatseite in diesem Punkt nicht gegeben.
Anders verhält es sich jedoch mit der
Beschäftigung der "Schwarzarbeiter". In diesem Fall liegen eindeutige,
belastende Aussagen der aufgegriffenen Personen vor, die eine auch für
Zwecke des Strafverfahrens übernehmbare Berechnung von zuvor nicht
gemeldeten und entrichteten Lohnabgaben ermöglichen. In diesem Punkt
besteht daher der Tatverdacht, dass der Bf. unter Verletzung seiner
Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten für diese Arbeitnehmer bzw.
auch zuvor zur Weitergabe der Daten an seine Lohnverrechnung eine
Verkürzung von lohnabhängigen Abgaben für gewiss gehalten hat.
Ein diesbezügliches Tatsachengeständnis wurde auch bereits im Zuge der
Erhebung abgelegt.
Nach dem Prüfungsbericht betrifft der Tatzeitraum die
Monate Mai bis September 2001, daher war eine Präzisierung der Anlastung im
Spruch vorzunehmen.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 5.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0076-W/06
- Stammnummer
- 31278
- Gültig
- 05.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF