…Auffassung sein, dass nach inländischem Recht eine Progressionserfassung der argentinischen Anleihezinsen nicht zulässig sei, entzieht er sich damit selbst die Möglichkeit, die DBA-Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, da diese - wie erwähnt - nur unter der Bedingung der Progressionswirksamkeit der Zinsen zusteht. Bundesministerium für Finanzen, 8…
…kein Käufer gefunden werde, bei der wirtschaftlichen Betrachtungsweise beachtet werden. Unabhängig von der Anleihendefinition gemäß der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung sei das DBA trotzdem auf die Erträge aus den argentinischen Anleihen anzuwenden. Artikel 11 des DBA Argentinien-Österreich besage in Abs. 1: "Zinsen, die aus einem…
Hat ein österreichisches Bankunternehmen Werteinbußen an argentinischen Staatsanleihen wegen eingetretener Kursverluste erlitten, dann ist zunächst ausschließlich nach österreichischem innerstaatlichen Recht zu prüfen, ob diese Wertverluste im Wege von Teilwertabschreibungen gewinnmindernd zu berücksichtigen sind. Zutreffendenfalls muss dieses Ergebnis bei Bestand eines Doppelbesteuerungsabkommens selbst dann hingenommen werden…
Beziehen österreichische Investoren argentinische Anleihezinsen, die gemäß Artikel 11 DBA-Argentinien in Österreich von der Besteuerung freizustellen sind, dann sind diese Zinsen für Zwecke des Progressionsvorbehaltes anzusetzen; und zwar auch dann, wenn sich die kuponauszahlende Stelle in Österreich befindet und - ohne Berücksichtigung des Abkommens - die…
…aufkommen. Auch dann nicht, wenn eine der Beteiligungsgesellschaften in Argentinien operativ tätig ist und wenn die Anleihezeichner jene argentinischen Investoren sind, die gemäß dem österreichisch-argentinischen DBA mit den aus Österreich (in fremdüblicher Höhe) bezogenen Zinsen in Argentinien steuerfrei zu stellen sind. Seinerzeitige österreichische Bemühungen…
Wurde von den Zinsen einer argentinischen Anleihe, die im Depot einer österreichischen Bank gehalten wird, nachweisbar eine argentinische Quellensteuer in Höhe von 12,5% in Übereinstimmung mit Artikel 11 des DBA-Argentinien einbehalten, dann ist die österreichische Bank gemäß der Verordnung BGBl II Nr. 43…
Gemäß Artikel 11 in Verbindung mit Artikel 23 DBA-Argentinien sind aus Argentinien stammende Zinsen in Österreich von der Besteuerung freizustellen; diese Steuerfreistellungsverpflichtung ist allerdings insoweit nur begrenzt wirksam, als diese Steuerfreistellung nicht dazu führen soll, die auf die übrigen Einkünfte entfallende Steuerbelastung zu schmälern…
…Nur dann wenn keine Veranlagung erfolgt (z.B. bei Familienmitgliedern mit Einkünften unterhalb der Veranlagungsgrenzen), kann in den Fällen von DBA-steuerfreien Zinsen (z.B. argentinische Anleihezinsen) durch ein auf § 240 BAO gestütztes Rückerstattungsverfahren die Steuerentlastung erwirkt werden. Da dies auf den Berufungswerber nicht zutrifft…
…innerhalb kurzer Zeit. Es könne also nicht schädlich sein, wenn man etwa eine argentinische Anleihe kaufe und diese dann teilweise nach einem längeren Zeitraum einziehen könne. Was die Würdigung des in Rede stehenden Sachverhalts nach dem Umsatzsteuergesetz anbelangt, verneinte der Vertreter der Bp, dass aus…
Werden von in Österreich ansässigen Investoren Schuldverschreibungen erworben, die von der argentischen Niederlassung einer französischen Gesellschaft begeben wurden, so sind die den österreichischen Investoren zufließenden Zinsen gemäß Artikel 11 Abs. 1 DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommens- bzw. Körperschaftsbesteuerung freizustellen. Die Steuerfreistellung setzt aber den…
Bezieht ein österreichischer Abgabepflichtiger Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw. BGBl. II Nr. 393/2003, 25% KESt in Abzug gebracht…
Gemäß Artikel 11 Abs. 2 DBA-Argentinien sind Zinsen, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten durch Bankinstitute stehen, "deren Kapital unmittelbar oder mittelbar, zur Gänze oder zum überwiegenden Teil der Bundesregierung eines Vertragsstaates gehört", von der Quellenbesteuerung freizustellen. Durch diese Bestimmung soll erreicht…
…II Nr. 43/1998 kann ab 1. Juli 1998 bei DBA-steuerfreien Auslandszinsen (zB im Fall von Zinsen aus argentinischen Anleihen) eine DBA-konforme Steuerentlastung in Österreich nicht mehr durch Nichteinbehaltung der österreichischen Kapitalertragsteuer, sondern nur mehr im Veranlagungs- oder Rückerstattungsverfahren (§ 240 BAO) herbeigeführt werden…
…der Veranlagungsgrenzen gemäß § 42 Abs. 1 Z. 3 EStG nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, Zinsen aus Argentinien-Anleihen, die zwar gemäß dem DBA-Argentinien von der österreichischen Einkommensbesteuerung befreit sind, von denen aber die österreichische depotführende Bank gemäß VO BGBl. II Nr. 43/1998 bzw…
…sind und wenn daher auch jene Einkünfte, aus denen die Zinsen zu bezahlen sind, steuerlich als von ihm erwirtschaftete Einkünfte anzusehen sind. Hiebei ist nicht argentinisches, sondern österreichisches Steuerrecht maßgebend. Der Trust wäre jedenfalls nicht Schuldner der Zinsen, wenn er von Drittstaatsfinanzinstituten als wirtschaftlich funktionsloses…
…vergleichbar mit dem Kauf einer argentinischen Staatsanleihe, die teilweise infolge der äußerst schlechten Bonität des argentinischen Staates zu einem Kurswert von rund 25 zu erwerben gewesen wäre. Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu einem Kurs von 100 (=Nominale) führe nicht zum Zufluss von Zinsen…
Verlegt ein in Deutschland ansässiger deutscher Staatsbürger seinen Wohnsitz nach Österreich und werden aus diesem Anlaß seine türkischen, argentinischen, brasilianischen Staatsanleihen sowie von Guernsey begebene Anleihen einer österreichischen Bank überantwortet, die fortan als "kuponauszahlende Stelle" fungiert, dann ist mit der von dieser Bank einzubehaltenden 25…
…da die Zinsen von den argentinischen und brasilianischen Staatsanleihen sonst gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 gesondert mit 25% besteuert wären, nur der Verkaufsverlust von der argentinischen Anleihe in 2000 einzubeziehen um den Durchschnittssteuersatz zu ermitteln. Das Finanzamt entschied über diese Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom…
…seiner Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites bildet die Frage, ob der Bw. hinsichtlich der im Jahre 2001 erzielten Zinseinkünfte aus argentinischen und brasilianischen Staatsanleihen eine Rückerstattung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer nach § 240 Abs. 3 BAO beantragen kann…
…November 2002 machte die Bw. als weiteren Berufungspunkt die Steuerfreiheit von Zinserträgen aus argentinischen bzw. brasilianischen Anleihen von insgesamt € 164.978,00 geltend und berief sich dabei auf Artikel 11 der Doppelbesteuerungsabkommen mit Argentinien bzw. Brasilien. Nach Durchführung eines auch diesbezüglichen Vorhalteverfahrens wurde vom…