Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0013-L/04
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einlösung einer Besserungsforderung, die unter ihrem Nennwert erworben wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-L/04vom 30.11.2006Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde die Forderung aus einer Besserungsvereinbarung unter ihrem Nennwert erworben und später zu ihrem Nennwert eingelöst, so ist zu untersuchen, inwieweit der verminderte Kaufpreis auf mangelnde Bonität und/oder einen Zinsenanteil zurückzuführen ist.
Insoweit der niedrigere Kaufpreis dem abgezinsten Nennwert entspricht, liegen beim Differenzbetrag zwischen Erlös und Anschaffungskosten Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ("sonstige Erträgnisse aus Kapitalforderungen") vor; insoweit dagegen der niedrigere Kaufpreis durch die zweifelhafte Bonität des Schuldners bestimmt wird, liegt eine nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu erfassende Wertschwankung des Wirtschaftsgutes "Forderung aus der Besserungsvereinbarung" vor (siehe hiezu auch Kirchmayr in Doralt, EStG-Kommentar, Tz 92 zu § 27 und Tz 36 zu § 30).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des FH, W,B, vertreten durch K GmbH,
Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, L, vom 2. August
2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen vom 3. Juli 2002
betreffend Einkommensteuer 2000
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid angeführten Abgabe
betragen:
|
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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Einkommen
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4.302.800,00 S
|
Einkommensteuer
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2.037.400,00 S
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anrechenbare ausländische
Steuer
|
-88.006,00
S
|
Abgabenschuld
|
|
1.949.394,00
S
|
ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer
|
141.667,97
€
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im berufungsgegenständlichen
Zeitraum 2000 vor allem Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus seiner
Tätigkeit als Geschäftsführer. Weiters flossen ihm laut
Einkommensteuererklärung Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Höhe von 343.278,-- S (ausländische Wertpapiererträge)
zu.
In einer Beilage zu seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wies sein
steuerlicher Vertreter auch auf "Einkünfte
aus Spekulationsgeschäft" hin. Danach hätte er am
23. Jänner 1998 zu einem Preis von 1.350.000,-- S eine
Besserungsvereinbarung gekauft und diese
am 2. Oktober 2000 zu einem Preis von 4.500.000,-- S wieder verkauft. Da
der Verkauf aber nach mehr als einem Jahr erfolgt wäre, wäre dieser
Vorgang (Veräußerungsgewinn 3.150.000,00 S) als steuerfrei zu
qualifizieren gewesen.
Über Nachfrage durch das Finanzamt legte der
Berufungswerber hiezu folgende Schriftstücke vor:
1)
"VERZICHT - BESSERUNGSVEREINBARUNG" VOM 1. DEZEMBER 1995 -
abgeschlossen zwischen FK GesmbH (in der
Folge kurz F) und
XBank. (in der Folge kurz
X):
Aus diesem Schriftstück
geht hervor, dass die F mit der X in Geschäftsverbindung gestanden und die
X im Rahmen dieser Geschäftsverbindung an die F Kredite gewährt
hätte (§ 1).
Auf Grund der wirtschaftlichen
Entwicklung der F leistete die X zur Verbesserung der Kapital- und
Ertragssituation der F einen Sanierungsbeitrag, indem sie mit Wirkung
31. Oktober 1995 auf Kreditforderungen in Höhe von
43 Mio. S verzichtete
(§ 2).
In
§ 3 der Vereinbarung mit dem
Titel Besserungsvereinbarung wurde Folgendes festgehalten:
"Die
Kreditforderungen der
X leben jedoch bis
zu einer Höhe von 12,600.000,00 S wieder auf (Besserungskapital), wenn
in Zukunft ab dem Jahresabschluss 2/1997 wirtschaftliche Gewinne, definiert
in Form eines wie nachstehend zu übermittelnden Überschusses, erzielt
werden.
20 %
des errechneten Überschusses werden von
F als Gegenleistung
für die Gewährung des Sanierungsbeitrages gem. § 2 an die
X bis zur Höhe
der wiederauflebenden Forderung
bezahlt.
Dieser
Überschuss errechnet sich wie
folgt:
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gem. § 231
Abs. 2 Z 17 HBG idF
X abzüglich
4 Mio. S = Überschuss".
Laut
§ 4 der Vereinbarung war die X
in Kenntnis davon, dass seitens der F bereits Verpflichtungen aus
Besserungsvereinbarungen gegenüber Frau TH, Geschäftsfrau, M, bis zu
einem Betrag von 9 Mio. S und gegenüber I BeteiligungsgesmbH bis
zu einem Betrag von 6 Mio. S bestanden. In Anbetracht dieser
Verpflichtungen wurde vereinbart, dass diese vorrangig im Verhältnis zu den
Verpflichtungen aus gegenständlicher Besserungsvereinbarung zu
erfüllen wären.
Laut
§ 5 der Vereinbarung sollte
das Besserungskapital unverzinst sein. Der für das Besserungskapital
aufzuwendende Betrag war zum Zweck der Verbesserung der Kreditwürdigkeit
sechs Monate nach dem Bilanzstichtag zur Zahlung fällig. Für den Fall
des Zahlungsverzuges wurden 9 % Verzugszinsen vereinbart
(§ 6).
Die Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung
sollten laut § 7 auf die
jeweiligen Rechtsnachfolger übergehen. Die X sollte berechtigt sein, ihre
Ansprüche aus dieser Vereinbarung an Dritte rechtsgeschäftlich zu
übertragen.
Der Passus in
§ 8 betreffend
gesellschaftsrechtliche Änderungen, wonach während der Laufzeit der
Besserungsvereinbarung Änderungen des Gesellschaftsvertrages und/oder der
Gesellschafterstruktur der vorherigen Zustimmung der X bedürften und
für den Fall, dass diese Zustimmung nicht eingeholt würde, eine
Konventionalstrafe in Höhe von aushaftenden Besserungskapitals zu zahlen
wäre, wurde dediziert gestrichen.
2.
"ZESSIONSVERTRAG" vom 20. Jänner 1998 - abgeschlossen
zwischen der X als Zedentin und den
Zessionaren GA,
FH und
UH:
Im Vertragsgegenstand
(Punkt I) wurde auf die oben unter
Punkt 1 erläuterte Verzichts- und Besserungsvereinbarung zwischen der
F und der Zedentin Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass deren
vollständiger Inhalt den Vertragsparteien bekannt wäre.
Laut
Punkt II der Vereinbarung trat der
Zedent hiemit die ihm auf Grund der Verzichts- und Besserungsvereinbarung gem.
Punkt I allenfalls zustehenden Forderungen an die Zessionare vorbehaltlos
zu nachstehenden Anteilen ab: a) an die GA (Zessionar 1) bis zu
einem Beitrag von maximal 5.040.000,00 S, welcher einem Anteil von
40 % entspreche; b) an FH (Zessionar 2) bis zu einem Betrag von
maximal 5.670.000,00 S, welcher
einem Anteil von 45 %
entspreche; c) an UH (Zessionar 3) bis zu einem Betrag von
1.890.000,00 S, welcher einem Anteil von 15 % entspreche. Die
Zessionare seien ermächtigt, die F von der erfolgten Abtretung zu
verständigen.
In
Punkt III (Abtretungspreis) wurde
vereinbart, dass die Zessionare als Gegenleistung für die Abtretung binnen
14 Tagen ab Unterfertigung dieses Vertrages Abtretungspreise wie folgt zu
bezahlen hätten: a) Zessionar 1 einen Abtretungspreis von
1.200.000,00 S; b) Zessionar 2 einen
Abtretungspreis von
1.350.000,00 S; c) Zessionar 3 einen Abtretungspreis von
450.000,00 S. Die Abtretungspreise seien bar- und abzugsfrei auf das
Konto des Zedenten bei der X zu überweisen. Barzahlung wäre
ausgeschlossen.
In
Punkt IV (Haftung) wurde darauf
hingewiesen, dass der Zedent keinerlei Haftung für das tatsächliche
Entstehen einer werthaltigen Forderung aus der Verzichts- und
Besserungsvereinbarung gem. Punkt I dieses Vertrages übernehme. Der
Zedent übernehme weiters keinerlei Haftung für die steuerlichen
Auswirkungen dieser Abtretung bei den Zessionaren 1 bis 3.
3.
"ABLÖSE BESSERUNGSVEREINBARUNG" vom 2. Oktober 2000 -
abgeschlossen zwischen den Berechtigten FH
, UH
und GA und der F
:
In dieser Vereinbarung wurde zunächst auf
jene unter den obigen Punkten 1 und 2 getroffenen Vereinbarungen verwiesen.
Im Rahmen der gegenständlichen Vereinbarung
wurde nunmehr zwischen den Berechtigten und der F festgelegt, dass die
Ansprüche aus der Besserungsvereinbarung durch eine
einmalige Abschlagszahlung von
10 Mio. S abgegolten werden und die Ansprüche damit
erlöschen sollten. Die Differenz zwischen dem Nominale der
Besserungsvereinbarung und der Abschlagszahlung spiegelte - dies wurde
ausdrücklich erwähnt - den
Zinsvorteil aus der vorzeitigen
Rückzahlung wider.
Die Beträge sollten wie folgt zur Auszahlung
kommen und innerhalb eines Monats nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung
fällig sein:
|
FH
|
4.500.000,00 S
|
Frau UH
|
1.500.000,00 S
|
GA
|
4.000.000,00 S
|
Summe
|
10.000.000,00 S
Das Finanzamt Grieskirchen
erließ in der Folge den
Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2000 vom
3. Juli 2002 und brachte - abweichend von der Erklärung
- bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen zusätzlich den Betrag von
3.150.000,00 S (Differenz
Erlös = 4.500.000,00 S - Anschaffungskosten =
1.350.000,00 S) in Ansatz. Begründend führte es aus, dass
dann, wenn die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des
zugeführten Besserungskapitals übersteige, insoweit Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen.
Dagegen ist die gegenständliche
Berufung gerichtet, in der im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde:
Am
23. Jänner 1998 hätte
FH als Gesellschafter eine Forderung um
1.350.000,00 S erworben. Die Forderung wäre privat erworben und
befände sich in seinem
Privatvermögen.
Am
2. Oktober 2002 hätte er die Forderung veräußert und
einen Gewinn in Höhe von 3.150.000,00 S erzielt. Da die
Veräußerung nach Ablauf der Spekulationsfrist von 12 Monaten
erfolgt wäre, wäre der Veräußerungsgewinn nicht in die
Einkommensteuererklärung aufzunehmen
gewesen.
Einkünfte aus
Kapitalvermögen umfassten die Früchte aus der entgeltlichen
Überlassung von Kapital. Grundsätzlich würden nur die
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm erfasst, nicht hingegen der Kapitalstamm
selbst. Die entgeltliche Abtretung einer Forderung erfülle nicht den
Tatbestand des § 27 EStG, weil dieses Rechtsgeschäft die Verwertung
eines Vermögensrechtes darstelle und nicht den Ertrag aus einer Forderung
(VwGH 5.7.1994,
Zl. 91/14/0064).
Gemäß
§ 30 Abs. 1 Z 1b EStG 1988 seien Spekulationsgeschäfte
Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen
Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr betrage. Da im
gegenständlichen Fall der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf der Forderung
deutlich über einem Jahr läge und die Forderung im Privatvermögen
gehalten würde, sei dieses Veräußerungsgeschäft nicht
steuerpflichtig.
Mit
Vorlagebericht vom 8. Jänner 2004
wurde die gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz mit folgender Begründung zur
Entscheidung vorgelegt:
Zwischen
der X und der
F wäre am 4.12.1995 eine
Verzichts- und Besserungsvereinbarung abgeschlossen worden. Demzufolge
hätte die Bank auf Kreditforderungen in Höhe von 43.000.000,0 S
verzichtet. Andererseits hätte sich die
F verpflichtet, bei Erzielung eines
näher definierten Überschusses 20 % dieses Überschusses bis zu
einem Betrag von insgesamt maximal 12.600.000,00 S an die
X
abzuführen.
Mit
Zessionsvertrag vom 23.1.1998 wäre die Besserungsvereinbarung von der
X an drei Zessionare (nahestehende
Personen zur F ) gegen einen
Abtretungspreis von 1.200.000,00 S,
1.350.000,00 S
und 450.000,00 S abgetreten
worden.
Zur Erfüllung der
der Besserungsvereinbarung wären am 2.10.2000 Zahlungen von Seiten der
F in Höhe von 10.000.000,00 S
an die drei Personen erfolgt, sodass diese anteilig 4.000.000,00 S,
4.500.000,00 S
und 1.500.000,00 S vereinnahmt
hätten.
Die um
1.350.000,00 S anteilig erworbene Besserungsvereinbarung des
Berufungswerbers wäre damit um 4.500.000,00 S von der
F abgegolten worden, sodass der das
hingegebene Kapital übersteigende Betrag von 3.150.000,00 S
steuerpflichtig
sei.
Gemäß den EStRL
2000 Rz 2391 lägen in gegenständlichen Fällen betriebliche
Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, falls die
Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten
Besserungskapitals
übersteige.
Entgegen dem
Vorbringen des Berufungswerbers handle es sich nicht um ein
Spekulationsgeschäft iSd § 30 EStG, da die Vereinnahmung der
4.500.000,00 S von der F nicht auf
Grund eines Veräußerungsvorganges erfolgt
wäre.
Mit Einräumung
der Verzichts- und Besserungsvereinbarung hätte für die
F die Zahlungsverpflichtung unter der
Bedingung bestanden, dass die Firma wieder Gewinne erwirtschafte. Das
heißt die Zahlungsverpflichtung wäre nicht Ausfluss weiterer
Disposition des Berufungswerbers gewesen, sondern abhängig vom positiven
Geschäftsgang der F . Die
Abtretung der Besserungsvereinbarung von der
X an den Berufungswerber (Zession)
könne daran in der grundsätzlichen steuerlichen Behandlung nichts
ändern, da das oben Gesagte auch für den Zessionar gelte (gelten
müsse !). Auch er tätige kein Veräußerungsgeschäft
!
Sofern es sich nicht um
betriebliche Einkünfte handle, lägen Einkünfte gemäß
§ 27 EStG vor.
An dieser
Stelle ist anzumerken, dass an der F der Berufungswerber mit 1% sowie die
Fa. P Holding GmbH mit 99 % am Stammkapital beteiligt waren. Der
Berufungswerber fungierte für die genannten Gesellschaften (F , P ) auch
als Geschäftsführer.
Mit
Schreiben vom 10. Jänner 2006 nahm
der neue steuerliche Vertreter des Berufungswerbers zu den Ausführungen des
Finanzamtes in seinem Vorlagebericht folgendermaßen Stellung:
1.
Anmerkung zur Beilage zur Vorlage des
Finanzamtes:
Das Finanzamt
unterliege darin, dass es sich offensichtlich auf die Rz 2391 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2000 beziehe, einem Irrtum, denn die
Rückzahlung wäre gerade nicht in einem das zugeführte
Besserungskapital übersteigenden Ausmaß erfolgt. Im Falle von Herrn
FH hätte das zugeführte
Besserungskapital 5.076.000,00 S betragen und er habe im Wege der
Ablösevereinbarung 4.500.000,00 S erhalten, bei Frau
UH hätte das zugeführte
Besserungskapital 1.890.000,00 S und die Ablöse 1.500.000,00
betragen.
Der Wortlaut der
Richtlinie entspreche dabei exakt der in der Berufung angeführten
Vorgängerbestimmung, nämlich dem Besserungserlass vom 28.11.1990 in
Pkt. 5.
Die lediglich in der
Beilage zur Vorlage von Frau UH
angeführte Bemerkung, wonach die Tilgung (Erfüllung) des
Besserungsanspruches nicht mit einer Rückzahlung oder einer
Forderungseinziehung verglichen werden könne und daher nicht unter den
Spekulationstatsbestand fallen könne, sei unverständlich. Die Aussage
und deren rechtlicher Gehalt, dass eine Rückzahlung die
Besserungsvereinbarung rückwirkend beseitige, seien ebenfalls nicht
nachvollziehbar, denn in keinem Fall passiere irgendetwas rückwirkend.
Durch die Rückzahlung, egal ob mit dem vollen Betrag oder mit einem durch
die Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger verringerten Betrag, werde
der Besserungsanspruch - wie bei jedem anderen Zielschuldverhältnis
- schlicht
erfüllt.
Weiters
argumentiere das Finanzamt, dass der Verzicht bei der
X zu einer aufwandswirksamen Verbuchung
geführt hätte und daher der Zufluss bei der Begünstigten nicht
steuerfrei sein könne. Dabei übersehe das Finanzamt, dass dieser
Umstand beim Zusammentreffen von Privatsphäre auf der einen Seite und
betrieblicher Sphäre auf der anderen Seite die Regel wäre, und es
übersehe, dass der Verzicht der X
sehr wohl zu einem steuerpflichtigen Ertrag bei der begünstigten
F in deren betrieblichen Bereich
geführt
hätte.
Zusammengefasst
berufe sich die Behörde auf eine Erlassbestimmung, die gerade den
gegenständlichen Sachverhalt steuerfrei stelle, und sie berufe sich auf
eine rechtliche Differenzierung zwischen den Möglichkeiten zur
Erfüllung des Spekulationstatbestandes, die es nicht gäbe, und auch
einen Grundsatz einer zwingenden gleichen steuerlichen Behandlung bei den
Vertragsparteien, den es ebenfalls nicht
gäbe.
2.
BFH-Judikatur:
In der Beilage
wurden Unterlagen über zwei deutsche Fälle übermittelt, bei denen
jeweils auch bestehende Forderungen weit unter dem Nominalbetrag erworben worden
wären. Im Fall des BFH-Urteils vom 30.1.2002/I R 13/01 hätte der
Gesellschafter Forderungen des ehemaligen Gesellschafters bzw. verbundener
Unternehmen des ehemaligen Gesellschafters erworben. Hier hätte die Finanz
mit einer verdeckten Gewinnausschüttung zu argumentieren versucht, da sie
gemeint hätte, der Gesellschafter hätte einen Forderungsverzicht
aussprechen müssen. Diesen Gedanken und auch einen sonstigen
Gestaltungsmissbrauch verwerfe der
BFH.
In einer weiteren
Entscheidung des BFH (Gerichtsbescheid I R 38, 39/01) wären ebenfalls
Darlehen des ehemaligen Gesellschafters durch die Frau des neuen Gesellschafters
zu einem unter dem Nennwert befindlichen Kaufpreis erworben worden. Zu einem
Urteil sei es in diesem Fall nicht gekommen, da dass Finanzamt durch so genannte
Abhilfebescheide der Argumentation des BFH gefolgt
sei.
Nicht unmittelbar
verfahrensgegenständlich, aber zwingender Begleitumstand bei diesem
Verfahren wäre gewesen, dass bei einer Erfüllung der Forderung
über den Kaufpreis hinaus im steuerlichen Privatvermögen ein nicht
steuerbarer Gewinn entstanden wäre. Dies sei nach der deutschen Rechtslage
offenbar klar und werde in der Besprechung dieser beiden BFH-Entscheide klar zum
Ausdruck gebracht.
Mit
Vorhaltsschreiben vom 20. Februar 2006
wurde der Berufungswerber seitens des Unabhängigen Finanzsenates um
Beantwortung nachstehender Fragen bzw. Vorlage der angesprochenen Unterlagen
ersucht:
"A)
Zur Zessionsvereinbarung zwischen der XBank
. und Ihnen/Frau UH
/ Herrn
GA vom
23.1.1998:
1) Warum
veräußerte die X die
Forderung aus der Besserungsvereinbarung im Jahr 1998 zu einem Bruchteil ihres
Nennwertes, obwohl sich die Fa. FK
GesmbH bereits in der Gewinnzone bewegte
?
2) Wie wurde der
Abtretungspreis von 3.000.000,-- S gegenüber einem Nominale der Forderung
von 12.600.000,-- S ermittelt
?
Inwieweit standen bei dessen
Festlegung die Zweifel an der Einbringlichkeit der Forderung (Bonität der
Schuldnerin) im Vordergrund bzw. inwieweit flossen hiebei Erwägungen ein,
die sich auf den langen Zeitraum bis zum Entstehen eines tatsächlichen
Rückzahlungsanspruches (insbesonders auch im Hinblick auf die Vorrangigkeit
anderer Besserungsgläubiger!) bezogen
?
Bitte legen Sie
allfällige Unterlagen (Verhandlungsunterlagen;ev. Schreiben der X
, aus dem/denen deren Beweggründe
für die Festlegung des Abtretungspreises hervorgehen, ...)
vor.
B) Zur
Ablöse der Besserungsvereinbarung vom
2.10.2000:
1) Warum wurde die
Forderung aus der Besserungsvereinbarung am 2.10.2000 vorzeitig abgelöst
?
Bitte schildern Sie die
Beweggründe !
2) Laut
Ablösevereinbarung spiegelt "die Differenz zwischen dem Nominale der
Besserungsvereinbarung und der Abschlagszahlung den Zinsvorteil aus der
vorzeitigen Rückzahlung
wider".
Wie wurde die
Abschlagszahlung von 10.000.000,-- S konkret ermittelt
?
3) Mit welchen
Rückzahlungsraten (wann und wie hoch) aus der Besserungsvereinbarung
konnten Sie zum Zeitpunkt der Ablösevereinbarung in Anbetracht der
Gewinnsituation der FK GesmbH rechnen
?"
In Beantwortung
obiger Fragen teilte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers Folgendes
mit:
I.
Zur Zessionsvereinbarung X
/H/A
vom 23.1.1998:
Die
X als hauptfinanzierende Bank
hätte wie auch die bis 1995 beteiligten Gesellschafter
(C,
Ho,
Ix) als Sanierungsmaßnahme auf
Forderungen verzichtet, um einen Konkurs der
F zu vermeiden (die betreffenden
Jahresabschlüsse könnten bei Bedarf vorgelegt werden). Der
Forderungsverzicht wäre auch eine Voraussetzung für den Einstieg von
neuen Gesellschaftern, nämlich P
und Herrn FH, gewesen. Die
X hätte dabei zunächst auf 12
Mio S und Ende 1995 auf weitere 43 Mio S verzichtet, bezüglich eines
Teilbetrages von 12,6 Mio S jedoch unter Vorbehalt eines
Besserungsanspruches.
Besserungsansprüche
hätten jedoch nur dann bestanden, wenn die
F ein EGT von mehr als 4 Mio S erzielen
sollte und dann nur im Ausmaß von 20 % des 4 Mio S übersteigenden
Betrages.
Der Besserungsanspruch
der X wäre inhaltlich den anderen
gleich gewesen, jedoch gegenüber den anderen Besserungsansprüchen
nachrangig.
Der Kaufpreis von 3
Mio S ergäbe sich daher aus Sicht von Herrn
FH wie
folgt:
1. Der Abschluss der
Verhandlungen über den Abtretungspreis wäre zu einem Zeitpunkt
(23.1.1998) erfolgt, zu dem noch lange nicht die positive Entwicklung der
Gesellschaft endgültig abzusehen gewesen
wäre.
2. Im Jahr vor dem
Einstieg von Herrn FH (bzw. P
) hätte die
F ein negatives EGT von
minus 51 Mio S
(28.2.1995)
, im Jahr des Einstiegs noch
immer
minus
38 Mio S (28.2.1996)
erzielt. Per
28.2.1997
wäre ein leicht positives EGT von
0,9 Mio
S
erzielt worden und erst nach der
Abtretung des Besserungsanspruches wäre per
28.2.1998
ein
beträchtliches positives EGT
erzielt worden. Die Verhandlungen über die Abtretung des
Besserungsanspruches hätten bereits Anfang 2007 (offensichtlich 1997)
begonnen.
3. Die Abtretung
wäre eine Maßnahme der neuen Geschäftsführung und der neuen
Gesellschafter gewesen, um sich vom Einfluss und den Eingriffsmöglichkeiten
Dritter - wozu insbesondere die Banken in Krisensituationen gehörten
- zu lösen, um wieder mehr Handlungsfreiraum für
unternehmerische Entscheidungen zu
erhalten.
4. Der
Besserungsanspruch der X wäre
nachrangig gegenüber den anderen gewesen. Bis zum Zeitpunkt
Zessionsvereinbarung hätten auch die anderen noch keine einzige
Besserungszahlung erhalten. Beide Tatsachen hätten den Wert des
Besserungsanspruches
gemindert.
5. Der Kaufpreis von
3 Mio S wäre ein typisches Verhandlungsergebnis gewesen, in dem alle
Aspekte für den Wert einer Forderung eingegangen wären, wie
insbesondere die wirtschaftliche Lage und damit die Bonität der
Gesellschaft, die in der Zeit davor katastrophal gewesen wäre und sich erst
langsam erholt hätte, und der Aspekt, dass im Falle von künftigen -
und somit unsicheren - Ergebnissen abhängigen Ansprüchen ein
beträchtlicher Abschlag für die sichere Zahlung vom Nominalbetrag der
unsicheren Zahlungen in Kauf genommen werden müsse. Ein Zinsenabschlag
wegen der ansonsten erst später erfolgten Zahlungsflüsse hätte
dabei zwar grundsätzlich auch zu einem Preisabschlag geführt,
wäre im gegenständlichen Fall aber vernachlässigbar gewesen, da
der Sicherheits- und Risikoaspekt dominiert
hätte.
Welches die
tatsächlichen Überlegungen der Gegenseite
(X) gewesen wären, könne Herr
FH naturgemäß nicht sagen,
da sie allein in der Sphäre der X
lägen. Doch deckten die hier angeführten Überlegungen nach der
allgemeinen Erfahrung im Wirtschaftsleben die Erwägungen bei der
Preisbildung durch Käufer und Verkäufer
ab.
II. Zur
Ablösevereinbarung der Besserungsvereinbarung vom
2.10.2000:
Die
Ablösevereinbarung wäre zu einem Zeitpunkt geschlossen worden, zu dem
die Erfüllung der Besserungsansprüche auf Grund der positiven
Ergebnisentwicklung schon sehr wahrscheinlich erschienen wäre, nachdem nach
den in den Wirtschaftsjahren 28.2.1998, 31.12.1998 und 31.12.1999 erzielten
Ergebnissen die vorrangigen Besserungsansprüche zur Gänze erfüllt
werden hätten
können.
Die Ablöse im
Jahr 2000 sei im Zusammenhang mit dem Einstieg eines großen
internationalen Finanzinvestors in die
P-Gruppe zu sehen und dem Erfordernis,
klare Verhältnisse bezüglich künftiger Gewinnansprüche und
eine Abgrenzung zur Zeit vor diesem Einstieg und danach zu
schaffen.
Die Festlegung der 10
Mio S wäre in Anbetracht der Ergebniserwartungen, die zu einer
Erfüllung des Besserungsanspruches in einem Zeitraum von 3 - 4 Jahren
geführt hätten, erfolgt und sei letztlich Verhandlungsergebnis
zwischen der F und den
Besserungsgläubigern, bereits unter Kenntnisnahme des neuen Finanzinvestors
gewesen.
Anzumerken ist
an dieser Stelle, dass sich die für die Begleichung der Besserungsforderung
maßgebenden ordentlichen Geschäftsergebnisse der F in den
betreffenden Jahren laut den im Veranlagungsakt der F aufliegenden Bilanzen
zusammenfassend - wie folgt - darstellten:
|
Bilanz
vom
|
Ergebnis
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in ATS
|
28.2.1995
|
-
51.252.922,48
|
29.2.1996
|
-
38.386.267,20
|
28.2.1997
|
+
883.035,69
|
28.2.1998
|
+
16.375.666,69
|
31.12.1998
|
+
33.918.333,31
|
31.12.1999
|
+
32.488.452,48
|
30.6.2000
|
+
9.608.015,19
Am
14. April 2006 legte der steuerliche
Vertreter ergänzend eine Bestätigung
der X vor, in der zur "Abschlagszahlung Besserungsvereinbarung FH"
Folgendes ausgeführt wurde:
"Vorausschicken
müssen wir, dass der Großteil der bezughabenden Akten bei uns bereits
vernichtet wurde. Die nachstehenden Ausführungen beruhen daher z.T. auf
Erinnerungen an den damaligen
Geschäftsfall.
Das zu
Sanierungszwecken der F 1995
gewährte Besserungskapital war als unbedingter Forderungsverzicht
ausgestaltet. Allfällige künftige Überschüsse -
orientiert am Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
- sollten zu einem Zahlungsanspruch der
X gegenüber der
F führen. Dieser potentielle
Zahlungsanspruch war nachrangig gegenüber weiterem Besserungskapital. Die
wirtschaftliche Entwicklung der F bis
einschließlich der Bilanz 02/1997 ergab keinerlei Rückflüsse aus
dieser
Besserungsvereinbarung.
Etwa im
Spätsommer 1997 wurden erste Verhandlungen über eine Ablöse der
Besserungsvereinbarung geführt. Die Ausgestaltung der
Besserungsvereinbarung selbst, die bisherige wirtschaftliche Entwicklung, ebenso
wie die ungewisse zukünftige Entwicklung waren maßgeblich für
die damalige Preisfindung.
Unter
diesen Voraussetzungen war es damals nicht absehbar, wann bzw. ob überhaupt
Rückflüsse aus der Besserungsvereinbarung zu erwarten seien. Die
Preisfindung war letztendlich ein Kompromiss zwischen den Vorstellungen der
X und jenen der Erwerber des
Besserungskapitals der mangels Basiswerten auch keine Berechnungen, sondern
Einschätzungen zu Grunde lagen."
Die dem Unabhängigen
Finanzsenat vorgelegten Unterlagen wurden dem Finanzamt zur Kenntnis
gebracht.
Am 18. Mai 2006
wurde mit den Vertretern der beiden Parteien die Sach- und Rechtslage im Rahmen
eines Erörterungstermines
diskutiert:
Nach
Ansicht des Finanzamtes wäre der Sinn der gesamten Transaktion darin
gelegen, dass die X dem Gesellschafter
FH und dessen Gattin einen
Gewinnanspruch vermitteln hätte wollen, weshalb die entsprechenden
Erträge in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als Einkünfte aus
Kapitalvermögen zu betrachten
wären.
Die Argumentation,
dass sich die neue Geschäftsführung vom Druck der Bank befreien
wollte, wäre laut Vertreterin des Finanzamtes nicht stichhaltig, weil
§ 8 der Zessionsvereinbarung, was einer Knebelung entsprechen würde,
gestrichen worden wäre.
Die
Gewährung eines Gesellschafterdarlehens durch
FH zur Einlösung der
Besserungsvereinbarung in Höhe von jetzt nur mehr 3 Mio S wäre ein
denkbarer anderer Weg
gewesen.
Festgestellt wurde
auch, wie aus den Bilanzen der Firma F
ersichtlich, dass im Jahr 1998 die
Besserungsvereinbarung/Ho
an FH abgetreten und in den Folgejahren
eingelöst worden wäre. Der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers
erklärte sich bereit den entsprechenden Sachverhalt noch zu
klären.
Hinsichtlich des
Zinsenanteiles wurde besprochen, dass bei Einlösung einer unter dem
Nennwert erworbenen Forderung der Einlösungsbetrag insoweit als
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen wäre, als darin ein
Zinsanteil enthalten
wäre.
Dieser wurde im
gegenständlichen Fall einvernehmlich folgendermaßen
ermittelt:
Der Betrag von
12,600.000,00 S werde unter Annahme einer geschätzten Laufzeit von
10 Jahren (5,5 % Zinssatz) abgezinst. Daraus ergäbe sich ein Betrag
von 5,223.582,00 S. Im Hinblick darauf, dass tatsächlich nur 10 Mio S
vereinnahmt worden wären, werde dieser Betrag aliquot im Verhältnis
mal 10 geteilt durch 12,6 berechnet. Es ergäbe sich damit ein
Zinsenanteil in Höhe von insgesamt von
4,145.700,00 S.
Mit
Schreiben vom 19.6.2006 (E-Mail)
ergänzte das Finanzamt seinen
Antrag folgendermaßen:
Auf
Grund der vom Steuerberater am 24.5.2006 vorgelegten Unterlagen in der Sache
Abtretung Besserungsvereinbarung Ho an
FH werde der Antrag gestellt, die
Berufung als unbegründet abzuweisen und den Bescheid abzuändern. Die
Einkünfte aus Kapitalvermögen 2000 sollten um 3.924.720,00 S
(Höhe des Zuflusses 2000 aus der Besserungsvereinbarung Ho
) erhöht werden, sodass die
Einkünfte aus
Kapitalvermögen 7.417.998,00 S
betragen sollten.
Aus den
vorgelegten Unterlagen sei ersichtlich, dass dieser Betrag am 22.2.2000
zugeflossen wäre.
Der
Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten 2 Mio. Schilling zum
ausgezahlten Besserungsbetrag 9 Mio. Schilling würde Erträgnisse aus
sonstigen Kapitalforderungen jeder Art gemäß
§ 27 Abs.1 Z.4
EStG 1988
darstellen.
Der Zufluss der 9
Mio. Schilling ergäbe sich wie
folgt:
1.485.120,00 S am
12.5.1998
(Anschaffungskosten)
3.590.160,00
S am 28.9.1999 (zum Teil Anschaffungskosten und steuerpflichtige
Erträgnisse)
3.924.720,00
S am 22.2.2000 (steuerpflichtige Erträgnisse)
Gleichzeitig übermittelte das Finanzamt die
vom Berufungswerber vorgelegten
Unterlagen:
1.
Kontoausdrucke, aus denen die Buchungs- und Zahlungsdaten (=Tilgung)
hervorgingen. Danach wurde die Besserungsverbindlichkeit/Ho am 12.5.1998,
28.9.1999 und 21.2.2000 (siehe Schreiben des Finanzamtes) getilgt.
2. Stellungnahme
zur Ermittlung des überschlägigen Wertes eines Geschäftsanteiles
(20%) an der "F ", Hg
, zum 29. Februar 1996
(Kt): Hiezu merkte der
steuerliche Vertreter des Berufungswerbers an, dass in Ermangelung eines
realistischen, nachhaltigen Zukunftserfolges hier von einem Substanzwert als
Hilfswert ausgegangen worden sei, wobei angenommen wurde, dass zukünftige
Erträge in Höhe der Normalverzinsung der Substanz erzielbar
wären. In der Stellungnahme (Seite 19) werde festgehalten, dass der
Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 1996/97 mit 2,9 Mio.
Schilling erwartet werde, jedoch aus der damaligen Sicht mit einem hohen Faktor
der Ungewissheit anzusetzen wäre. Es bleibe anzumerken, dass dann der
tatsächliche Jahresüberschuss nur 893.000,00 S betragen hätte.
Weiters würden in der Stellungnahme (Seite 19 unten) die weiteren
Unsicherheiten in der Ergebnisentwicklung (Aufkommen von alternativen
Technologien, ungewisser Designtrend, Umweltproblematik, ungewisse Entwicklung
in den USA und in Deutschland) aufgelistet. Das wären natürlich nicht
nur damals bei "Ho ", sondern auch bei der "X " mit die maßgeblichen
Gründe gewesen, die für eine Abfindung bzw. Übernahme zu einem
Wert weit unter dem Besserungsnominale geführt hätten, auch angesichts
einer zwischenzeitig zwar erfreulichen positiven, aber dennoch in der weiteren
Zukunft völlig unsicheren Entwicklung.
3. Antrag des
Masseverwalters Dr. PP auf
konkursgerichtliche Genehmigung vom 9. März 1998: Der
Masseverwalter beantragte im Sinne seines Antrages auf konkursgerichtliche
Genehmigung vom 14. Jänner 1997 sowohl den Abtretungsvertrag über die
Abtretung von 20% Geschäftsanteilen an der F als auch die Ansprüche
aus dem Gesellschafterdarlehen konkursgerichtlich mit der Maßgabe zu
genehmigen, dass der Kaufpreis für die Abtretung der Gesellschaftsanteile
nunmehr mit 2.300.000,00 S verbessert werde. Der Masseverwalter bezog
sich dabei auf die Überprüfung des Verkehrswertes durch zwei
gerichtlich beeidete Sachverständige, nämlich die Kt einerseits und
die PT andererseits, die zum praktisch gleichen Ergebnis geführt
hätten. Gegenstand des Antrages vom 13.1.1997 wäre die
Veräußerung der Gesellschaftsanteile und die Abtretung des
Gesellschafterdarlehens auf der Grundlage eines Gutachtens der K GmbH, welches
seinerzeit zum Bilanzstichtag 29.2.1996 vorgelegen hätte,
gewesen.
4)
Abtretungsvereinbarung vom 11. Dezember 1996 zwischen Herrn
FH und Herrn Dr. PP
, Rechtsanwalt in
Y, als Masseverwalter im Konkurs
über das Vermögen der TH
: Danach war Frau Ho
Gesellschafterin der Firma FK GmbH mit dem Sitz in Hg mit einem zur Gänze
einbezahlten Stammkapital von 23.250.000,00 S. Dem Geschäftsanteil der
Frau Ho entspreche eine Stammeinlage von 4.650.000,00 S. Sie trete diesen
Geschäftsanteil an die Firma "PK GmbH" (Stammeinlage 3.150.000,00 S) und an
Herrn FH (Stammeinlage 1.500.000,00 S) ab. Als Abtretungspreis wurde ein Betrag
von insgesamt 2 Mio. Schilling (Firma P 1.360.000,00 S; FH 640.000,00 S)
vereinbart.
5)
Notariatsakt vom 10. Dezember 1996: Danach hatte Frau TH als
Gesellschafterin der Firma F dieser Gesellschaft mit Vertrag vom 23. Dezember
1993, ergänzt durch das Schreiben vom 19. September 1994, ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen in Höhe von ursprünglich 15.000.000,00 S zur
Verfügung gestellt. Dieser Darlehensvertrag wäre inhaltlich
abgeändert durch die Verzicht-Besserungsvereinbarung vom
12.7.1995. Laut Schreiben der AnBank vom 12. Dezember 1995
hätte Frau Ho alle ihr aus oben bezeichneten Darlehen zustehenden Rechte an
die ABank abgetreten. Mit 27.6.1996 sei über das Vermögen von Frau Ho
der Konkurs eröffnet worden. Dr. PP , Masseverwalter im Konkurs,
trete nunmehr im Einvernehmen mit der AnBank alle Frau TH aus dem bezeichneten
Darlehensverhältnis zustehenden Rechte an Herrn FH ab. Als Entgelt für
diese Forderungsabtretung wurde ein
Betrag von 2 Mio. Schilling
vereinbart.
Über telefonisches Ersuchen, wonach die
Besserungsvereinbarung/Ho vom 12.7.1995 sowie die Vereinbarung, mit der die
Rechte an die ABank abgetreten worden wären, vom 12.12.1995 vorgelegt
werden sollten, brachte der steuerliche Vertreter mit
E-Mail vom 5.7.2006 folgende
Darstellung zum Besserungsanspruch von Frau
Ho bei:
23.12.1993:
Frau Ho stellt der
FK ein nachrangiges
Gesellschafterdarlehen in Höhe von 15.000.000,00 S zur
Verfügung.
12.7.1995:
Abänderung des Darlehensvertrages durch eine
Verzicht-Besserungsvereinbarung.
12.12.1995:
Frau Ho tritt alle ihr aus dem Darlehen
zustehenden Rechte an die ABank ab
(vergleiche Schreiben der AnBank an die
FK
)
27.6.1996:
Über das Vermögen von Frau Ho
wird der Konkurs
eröffnet.
10.12.1996: Herr
Dr. PP als Masseverwalter tritt alle
Frau Ho aus dem Darlehensvertrag
zustehenden Rechte im Einvernehmen mit der
AnBank an Herrn
FH ab (vergleiche Notariatsakt
DL vom
11.12.1996)
Die Rechte aus der
Besserungsvereinbarung mit Frau Ho
waren also zwischenzeitlich an die
ABank abgetreten. Als Anlage wurde der
Darstellung das Schreiben der AnBank an
die Firma FK
beigelegt.
Mit diesem Schreiben
vom 12.12.1995 betreffend die "Abtretung von Rechten aus Gesellschafterdarlehen"
setzte die ABank die Firma
F davon in Kenntnis, dass Frau
TH alle ihr aus dem eingeräumten
Gesellschafter Darlehen (Darlehensnehmer: F
;
Darlehensbetrag:
ursprünglich 15 Mio. Schilling, derzeit 9 Mio. Schilling)
zustehenden Rechte an die
ABank abgetreten
hätte.
Mit Unterschrift vom
25.1.1996 wurde dieses Schreiben zur Kenntnis genommen, aber gleichzeitig darauf
aufmerksam gemacht, dass es sich um kein Darlehen, sondern um Besserungskapital
handle.
Mit Faxschreiben vom 13.
Juli 2006 wurde dem steuerlichen Vertreter der
Vorschlag einer Berechnung des
Zinsenanteiles der Forderung aus dem Besserungskapital/Ho
übermittelt, wobei hier bei Annahme eines Zinssatzes von 5,5% pro Jahr eine
Abzinsung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Tabelle laut
Stoll/Rentenbesteuerung) vorgenommen wurde. Der entsprechende Prozentsatz des
Zinsenanteiles (5,2%) wurde auf die jährlichen Rückzahlungen
angewendet.
Mit E-Mail vom
21.7.2006 teilte der steuerliche Vertreter des Berufungswerbers in
Reaktion auf diese Berechnung folgendes mit:
Bei
einer Zinsenberechnung analog dem X
-Berechnungsmodell käme er im
Zusammenhang mit der
Besserungsvereinbarung/Ho bei Abzinsung
der jährlichen Rückzahlungen mit 5,5% (zunächst auf 10 Jahre) auf
folgende Barwerte:
1998
869.434,66 S
1999 2.101.789,45
S
2000 2.297.651,10
S
Allerdings sei seines
Erachtens gegenüber der Verwendung eines Abzinsungszeitraumes von 10 Jahren
bei den Besserungsscheinen von der X zu
berücksichtigen, dass die Besserungsscheine von Frau
Ho vorrangig zu bedienen gewesen
wären. Diese Besserstellung müsse in einer kürzeren
Abzinsungsperiode ihren Niederschlag finden. Im Hinblick auf die im wesentlichen
gleich hohen Beträge X und
Ho erschiene es angemessen, den
Zeitraum mit 5 Jahren festzusetzen, da dann jeweils 5 Jahre theoretisch zur
Verfügung gestanden hätten, um die Mittel der Rückzahlung zu
erwirtschaften.
Abzinsung mit
5,5% (auf 5
Jahre);
Barwert
1998
1.136.316,33 S
1999 2.746.954,75
S
2000 3.002.938,10
S
Anteilige Anschaffungskosten
(aufgeteilt nach der Höhe der Rückzahlung - dazu gleich
unten)
1998 330.026,67
S
1999 797.813,33
S
2000 872.160,00
S
Zinsenanteil der
Rückzahlung daher
1998
348.803,67 S
1999 843.205,25
S
2000 921.781,90
S
Zinsanteil nach Abzug
Anschaffungskosten
1998
18.777,00 S
1999 45.391,91
S
2000 49.621,90
S
Zur
Kommentarstelle von Doralt, EStG, § 19 Tz.30 "Zinsen", wurde darauf
hingewiesen, dass dann, wenn der Schuldner die gesamte Summe zurückzahle,
die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes ausgesprochene vorrangige
Verrechnung von Zahlungen mit der Kapitalforderung keinen Anwendungsbereich
fände. Denn im Erkenntnis ginge es im Wesentlichen darum, dass eine
Forderung (wobei auch Zinsen eingefordert worden wären) nur in einem
unbedeutenden Ausmaß getilgt worden wäre. Im ABGB sei für diesen
Fall die vorrangige Tilgung der Zinsen normiert. Dies würde aber steuerlich
dazu führen, dass der Gläubiger zwar einen Forderungsausfall erleide,
aber die Zinsen versteuern müsse. Der VwGH habe daher folgerichtig für
das Steuerrecht ausgesprochen, dass, wenn nicht einmal der Kapitalbetrag getilgt
werde, Zinsen nicht zu versteuern wären (vergleiche den RIS-RS 1 zu VwGH
1413/75: "Fällt eine Privatforderung endgültig aus und erfolgt eine
Teilzahlung, die nach dem zivilrechtlichen Vorschriften und vertraglichen
Vereinbarungen auf die rückständigen Zinsen anzurechnen ist, so ist
diese Teilzahlung steuerrechtlich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht
als Zufließen von Zinsen, sondern als teilweise Kapitalabstattung zu
beurteilen.") Gerade dieser Fall läge hier nicht vor, sodass eine Undeutung
in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht geboten
wäre.
Zur
Berechnungsmethode der Sachbearbeiterin des Unabhängigen Finanzsenates die
mit Fax vom 13. Juli 2006 übermittelt worden war, wurde angemerkt, dass,
ginge man mit dieser angewendeten Methode vom Kapitalwert der Forderung aus, die
Berechnung konsequenterweise wie folgt vorgenommen werden
müsse:
Basis bilde der
Kapitalwert der Forderung. Dieser bestimme sich wohl nur nach dem Kaufpreis, den
ein fremder Investor dafür zahlen würde. Dieser Kaufpreis wiederum
berechne sich nach folgendem
Schema:
1. Nominale
abzüglich Risikoabschlag - dies entspreche der
Rückzahlungserwartung des Investors. Dies wäre der Kapitaleinsatz des
Investors, den dieser für eine sofort fällige Forderung zahlen
würde. Liege nun eine spätere Fälligkeit vor, sei dieser Wert
abzuzinsen und der Kaufpreis zu bestimmen, den der Investor jetzt bezahlen
würde.
2. Da die erwartete
Zahlung erst in Zukunft zu erwarten wäre, werde der erwartete Betrag auf
den aktuellen Zeitpunkt
abgezinst.
3. Dieser Betrag
wäre dann der Kapitalwert der Forderung und somit der
Barkaufpreis.
4. Die Differenz
zwischen Barkaufpreis und Zielkaufpreis entspreche der geforderten Verzinsung
des eingesetzten Kapitals des Investors. Höchstens diese Differenz seien
Zinsen.
5. Die weitere Differenz
zwischen Zielkaufpreis und Rückzahlungsbetrag sei risikoabhängiger
Substanzgewinn.
Um dieses Modell
ganz richtig zu berechnen, dürfe man nicht den (angenommenen) Wert von
4.500.000,00 S für die Abzinsung heranziehen (denn dieser Wert beruhe auf
Annahmen - insbesondere jener der Vergleichbarkeit von
Gesellschaftsanteilen mit Forderungen - dazu gleich unten), sondern den
tatsächlichen Zielkaufpreis. Dieser sei nicht bekannt, könne aber
durch Aufzinsen des tatsächlichen Barkaufpreises ermittelt
werden.
Die Aufzinsung von 2
Mio. Schilling mit 5,5% auf 5 Jahre ergebe 2.613.920,01 S und somit einen
Zinsenanteil von 613.920,01 S. Die anteilige Verteilung auf die einzelnen
Rückzahlungen ergebe einen Zinsanteil für 2000 von 267.718,24
S.
Die Aufzinsung mit 5,5% auf
10 Jahre ergebe einen Kaufpreis von 3.416.288,92 S und somit einen Zinsenanteil
von 1.416.288,92 S, der anteilig für 2000 zu einem Betrag von
617.615,27 S
führe.
Die Aufzinsung auf 5
Jahre erscheine aber auf Grund der Vorrangigkeit des Besserungskapitals von Frau
Ho gegenüber dem Besserungskapital
der X
sachgerechter.
Für einen
höheren Betrag (wie in der Berechnung des UFS die 9 Mio. S) könne eine
Verzinsung/Abzinsung nicht vorgenommen werden, da insofern kein Kapitaleinsatz
vorläge.
Nach Ansicht des
UFS betrage der Wert der Forderung (analog dem Bewertungsgutachten für die
Gesellschaftsanteile) rund 50% des Nominales, somit 4.500.000,00 S. Da das
Ausmaß der Werthaltigkeit von 50% aus dem Verhältnis des Nominales
der Anteile von Frau Ho zum ermittelten
Wert aus dem Gutachten abgeleitet werde, sei dieser Wert eine absolute
Zufallsgröße und könne daher nicht herangezogen werden, um eine
Werthaltigkeit der Forderung darzustellen. Denn hätte etwa das Nominale nur
das Mindeststammkapital von 500.000,00 S betragen und wäre das restliche
Kapital als Agio aufgebracht worden, so hätte sich nach dieser Berechnung
eine Werthaltigkeitsrelation von 2.200% (oder das 22 fache) - somit
198.000.000,00 S (bei einem Nominale von 9.000.000,-- S)
ergeben!
Verwende man das
Nominale als Basis für die Abzinsung, bis der Betrag von
4.500.000,00 S erreicht wäre, so erübrige sich eigentlich eine
Berechnung der Zinsen, weil nach Ansicht des UFS ohnehin jede Zahlung, die
4.500.000,00 S übersteige, Zinsen darstelle. Dies ergäbe
rückgerechnet eine Verzinsung von rund 44,36 % bei Zahlung über 3
Jahre.
Bei einer Abzinsung des
Betrages von 4.500.000,00 S von 5,5 % über 5 Jahre ergäbe sich
ein Barwert von
3.443.104,59 S
(der Kaufpreis
allerdings hätte 2.000.000,00 S betragen), somit ein Zinsanteil von
1.056.895,41 S, der auf die einzelnen Rückzahlungen anteilig zu
verteilen sei. Für 2000 ergäbe sich ein Betrag von
460.890,95 S.
Die
Differenz zwischen aufgezinstem Kaufpreis und Nominale der Forderung entspreche
in diesem Modell dem Abschlag für die Ungewissheit, ob überhaupt
Zahlungen aus den Forderungen zu erwarten
wären.
Der
gegenständliche Fall sei vergleichbar mit dem Kauf einer argentinischen
Staatsanleihe, die teilweise infolge der äußerst schlechten
Bonität des argentinischen Staates zu einem Kurswert von rund 25 zu
erwerben gewesen wäre. Die Rückzahlung am Ende der Laufzeit zu einem
Kurs von 100 (=Nominale) führe nicht zum Zufluss von Zinsen, sondern
wäre allenfalls im Rahmen von Spekulation steuerpflichtig - soweit
die Anschaffungskosten überstiegen worden wären (VwGH 11.8.1993,
91/13/0005; VwGH 2002/15/0033 zu griechischen Staatsanleihen im
Betriebsvermögen - und zur Aufteilung in Früchte = Zinsen und
Wertzuwachs im
Vermögensstamm).
Steuerpflicht
im Privatvermögen läge daher nicht vor für denjenigen Teil, der
als Abschlag auf Grund des Risikos gemacht
werde.
Zu dem
Urteil des BFH zu IV
R 3/00
werde angemerkt, dass dieser
Fall keinesfalls mit dem vorliegenden in dem Sinne vergleichbar wäre, dass
ein Verzicht von Frau Ho auf ihre
Forderung unterstellt werden müsse. Denn der entschiedene Fall hätte
eine stillgelegte GmbH betroffen, die gar nicht mehr die Möglichkeiten
geboten hätte, die entsprechenden Forderungen zu bedienen. Dazu hätte
es der Einlage der Anteile an einer florierenden KG in diese stillgelegte GmbH
bedurft. Nur aus diesem Grund hätte der BFH entschieden, dass der Kauf der
Forderungen als ein Verzicht auf den den Kaufpreis übersteigenden Betrag zu
sehen wäre. Es hätte sich damals um eine Gestaltung zur
Umgehung
der steuerlichen Folgen beim
Mantelkauf
gehandelt (siehe dazu auch den letzten
Absatz auf S. 749 GmbHR 2002 - BFH 30.1.2002 I R 13/01). Die Steuerpflicht
nehme der BFH nur an, weil er die
Forderungsrückzahlungen
in Gewinnausschüttungen umgedeutet
hätte.
Im
gegenständlichen Fall hingegen wäre die Gesellschaft weiterhin
tätig und könnte daher - eine wirtschaftlich positive
Entwicklung vorausgesetzt - die zur Bedienung der Forderungen
erforderlichen Mittel
erwirtschaften.
Dem
Gesellschafter FH sei es nicht darum
gegangen, ein Vehikel zur steuerfreien Vereinnahmung der Forderung zu kreieren
wie im BFH-Fall, sondern darum, die Gesellschaft von drängenden
Fremdverbindlichkeiten zu befreien, um ungehindert wirtschaften zu können.
Der Kaufpreis (der übrigens nicht in einem derart exorbitanten Ausmaß
außer Verhältnis zum Nennwert der Forderung gestanden hätte wie
jener im BFH-Fall - 25.000 DM zu 5.234.969,56 DM) entspreche dem
damaligen Wert
(Barwert).
Weiters wären
laut BFH die Zahlungen als Einnahmen aus dem Sonderbetriebsvermögen II zu
werten, weil auch die GmbH-Anteile als solches gegolten hätten. Im
gegenständlichen Fall existiere keine Mitunternehmerschaft, die zu
Sonderbetriebsvermögen führen könnte. Die Anteile an
F hätten sich daher im
Privatvermögen befunden und allenfalls zu Gewinnausschüttungen nach
§§ 27, 93 und 97 EStG führen können. Keinesfalls aber
könne eine
Buchwertbetrachtung
vorgenommen werden, wie sie der BFH im Auge gehabt hätte (Rückzahlung
abzüglich Buchwert = Erlös), da eine solche Betrachtung
nur
im
Betriebsvermögen
möglich
wäre.
Resümee:
-
Nach Ansicht des Berufungswerbers wären daher, wenn der Argumentation des
Finanzamtes - in den Rückzahlungen seien Zinsen enthalten -
gefolgt werde, die Zinsen vom eingesetzten Kapital (2.000.000,00 S im Fall
Ho ; 1.350.000,00 S im Fall
X) zu berechnen, nicht aber vom
Nominale.
- Weiters könnten
die beiden Besserungsscheine nicht gleich abgezinst werden, da das
Besserungskapital X gegenüber dem
Besserungskapital Ho nachrangig
wäre. Beim Besserungskapital Ho
sei daher eine kürzere Abzinsungsdauer anzuwenden. Hier erschienen 5 Jahre
angemessen. Daraus würde im Ergebnis der oa Zinsenanteil für 2000 von
267.718,24 S resultieren.
-
Die Differenz zwischen aufgezinstem Kaufpreis und Nominale sei ein Abschlag auf
Grund des Risikos. Ein dennoch erfolgender Zahlungseingang sei im
Privatvermögen unbeachtlicher
Substanzgewinn.
- Aus dem Urteil
des BFH zu IV R 3/00 sei für den gegenständlichen Fall nichts zu
gewinnen.
Im weiteren Verfahren wurde
Einsicht in den Konkursakt betreffend TH genommen. Darin fanden sich die
Gutachten über die Ermittlung des gemeinen Wertes der Geschäftsanteile
von TH an der F sowie einschlägiger Schriftverkehr, wonach der Preis
für die Abtretung der Besserungsvereinbarung einvernehmlich
(Masseverwalter, ABank, FH) mit 2.000.000,00 S festgelegt worden war.
Insbesonders hatte der Rechtsanwalt des Berufungswerbers in einer Stellungnahme
vom 7.2.1997 darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der F
zwar wesentlich verbessert hätte, jedoch kaum vorstellbar sei, dass dieser
positive Fortgang wegen befürchteter Umsatzrückgänge in diesem
Ausmaße zu halten sei. Nähere Grundlagen für eine genauere
Ermittlung bzw. Zusammensetzung dieses Wertes fanden sich nicht.
Im Rahmen eines
Erörterungsgespräches mit dem
steuerlichen Vertreter des Berufungswerbers am 25. September 2006 wurde
diesem zunächst eine Kopie der E-Mail des Finanzamtes, mit welcher dessen
Vorlageantrag im Zusammenhang mit der Besserungsvereinbarung/Ho ausgeweitet
worden war, sowie Kopien des wesentlichen Schriftverkehrs aus dem Konkursakt,
der sich auf die Ermittlung des Abtretungspreises bezog und somit für das
gegenständliche Berufungsverfahren dienlich war,
ausgehändigt. Hinsichtlich der Berechnung des Zinsenanteiles der
schließlich zur Gänze beglichenen Forderungen aus den
Besserungsvereinbarungen wurde
übereingekommen, dass folgende
Variante der Berechnung den tatsächlichen Verhältnissen wohl am
nächsten käme: Abzinsung der Forderungen mit dem
versicherungsmathematischen Faktor bei Annahme einer durchschnittlichen
Rückzahlungsdauer von 10 Jahren und eines Zinssatzes von 5,5 %. Daraus
ergab sich eine Zinsenanteil an der Besserungsforderung/Ho in Höhe von
3.731.130,00 S (Zinsenanteil 2000 1.609.135,00 S) und ein solcher an
der Besserungsforderung/X in Höhe von 1.291.500,00 S.
Das Ergebnis dieses Erörterungsgespräches sowie
die entsprechenden Unterlagen aus dem Konkursakt/Ho (Kopien, die auch dem
steuerlichen Vertreter ausgehändigt worden waren) wurden dem
Finanzamt zur Kenntnis
übermittelt.
Im Rahmen einer
telefonischen Stellungnahme brachte die
zuständige Vertreterin des Finanzamtes keine Einwendungen gegen die
Berechnungsmethode des Zinsenanteile, wie sie in der Niederschrift vom 25.
September 2006 dargestellt worden war, vor, bekräftigte aber den Standpunkt
des Finanzamtes, wonach jeweils der gesamte die Anschaffungskosten
übersteigende Einlösungsbetrag der Besserungsforderungen als
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Berufungsverfahren stand in
Streit, ob jene Differenzbeträge, die sich jeweils aus der Rückzahlung
des Besserungskapitals gegenüber den Aufwendungen des Berufungswerbers
für den Erwerb dieser Ansprüche ergeben hatten, den
Einkünften aus Kapitalvermögen
zuzurechnen wären.
Während eine Besteuerung der
streitgegenständlichen Beträge nach Ansicht des Berufungswerbers
allenfalls nur im Rahmen der Spekulationsgewinnbesteuerung gemäß
§ 30 EStG 1988 erfolgen hätte können (was aber wegen
Verstreichens der Ein-Jahres-Frist nicht zum Tragen gekommen wäre !), waren
diese Beträge laut Meinung des Finanzamtes den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzurechnen und somit aus diesem Titel der
Einkommensbesteuerung zu unterziehen.
Welche Bezüge oder Erträgnisse als Einkünfte
aus Kapitalvermögen anzusehen sind, ist in § 27 EStG umfassend
definiert.
Gemäß
§ 27 Abs. 1 EStG 1988 in der für den
berufungsgegenständlichen Zeitraum 2000 geltenden Fassung stellen
"folgende Einkünfte, soweit sie nicht zu
den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4
gehören, Einkünfte aus
Kapitalvermögen"
dar:
1.
a)
Gewinnanteile
(Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an
Gesellschaften mit beschränkter
Haftung.
b) Gleichartige
Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und
Wirtschaftsgenossenschaften.
c)
Gleichartige
Bezüge aus Genussrechten und aus
Partizipationskapital
im Sinne des
Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
2.
Gewinnanteile aus
der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter
sowie aus der
Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur
Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind.
Verlustanteile aus solchen Beteiligungen sind nicht zu
berücksichtigen.
3. Zinsen
aus Hypotheken. Bei Tilgungshypotheken ist nur der Teil der Zahlung
steuerpflichtig. der als Zinsen auf den jeweiligen Kapitalrest
entfällt.
4.
Zinsen und andere
Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder
Art
, zum Beispiel aus Darlehen,
Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital
im Sinne des Bankwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes.
5.
Diskontbeträge von Wechseln und
Anweisungen.
6.
Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und
der Versicherungsleistung bei im Gesetz unter dieser Ziffer näher
definierten
Versicherungsleistungen.
7.
Zuwendungen jeder Art von im Gesetz unter dieser Ziffer näher bezeichneten
Privatstiftungen.
Nach
Abs. 2 der zitierten Gesetzesstelle
"gehören zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen auch":
1.
Besondere Entgelte
oder Vorteile
, die neben den im Abs. 1
bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B.
Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus
Wertpapierkostengeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund
einer Wertsicherung.
2.
Normen und Schlagworte
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus KapitalvermögenBesserungsvereinbarungBesserungsforderungRückzahlung des BesserungskapitalsZessionVeräußerungWirtschaftsgutKapitalstammsonstige Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder ArtZinsvorteilabgezinster Nennwertzweifelhafte BonitätAbtretungspreisZinsenanteilZinsersparnisZwischenzinsenUnterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Erlös
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-L/04
- Stammnummer
- 25201
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF