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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/0013-L/04

Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einlösung einer Besserungsforderung, die unter ihrem Nennwert erworben wurde

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-L/04vom 30.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes tritt an die Stelle des Einlösungswertes der Rückkaufspreis. 3. Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. 4. Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuss aus der Abschichtung. Fest steht, dass der Gesetzgeber mit den in § 27 EStG 1988 definierten Einkünften aus Kapitalvermögen - dies ergibt sich aus der dortigen umfangreichen Aufzählung - die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung von Kapital erfassen wollte. Lehre und Rechtsprechung sind sich darin einig, dass grundsätzlich nur die Erträgnisse aus dem Kapitalstamm, nicht hingegen der Kapitalstamm selbst erfasst werden sollen (siehe z.B. VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen und Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1992, Tz 1 zu § 27). Vor diesem Hintergrund hatte auch die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage zu erfolgen: Der Berufungswerber erwarb von einem Dritten (X bzw. Ho /Masseverwalter) im Wege der Zession eine Forderung, die einer sog. Besserungsvereinbarung entsprang. Da deren Einbringung zum Zeitpunkt der Zession unsicher bzw. eine Einlösung in nächster Zukunft kaum wahrscheinlich war, lagen die Anschaffungskosten weit unter deren ursprünglichem Nennwert. Tatsächlich wurde die Forderung schließlich fast zur Gänze beglichen, sodass sich für den Berufungswerber letztendlich ein nicht unerheblicher "Gewinn" aus der Transaktion ergab. Nach seiner Ansicht ist dieser "Gewinn" das Resultat einer Wertschwankung des Kapitalstammes und als Verwertung eines Vermögensrechtes allenfalls unter den Tatbestand der Spekulation gemäß § 30 EStG 1988 zu subsumieren. Da zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der Veräußerung der Forderung mehr als ein Jahr läge, hätte jedoch - dies ist hier unstrittig - eine Versteuerung aus diesem Titel zu entfallen. Eine Erfassung des Differenzbetrages als Einkünfte aus Kapitalvermögen kann laut Ansicht des Berufungswerbers aber mangels Qualifikation als "Ertrag" aus dem Kapitalstamm nicht erfolgen. Das Finanzamt erfasste diesen Differenzbetrag dementgegen vor allem im Hinblick auf die Ausführungen in Randziffer 2391 der Einkommensteuer-Richtlinien 2000, wonach dann, wenn die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteige, insoweit betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlägen, als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die Einkommensteuer-Richtlinien - wie einleitend dort festgehalten - nur einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz bilden, daraus aber über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates war es daher, im Berufungsverfahren festzustellen, inwieweit durch die Einlösung der Besserungsvereinbarung(en) im gegenständlichen Fall ein gesetzlicher Tatbestand des § 27 EStG 1988 erfüllt worden war, wobei eine Auslegung der einzelnen Tatbestände unter Heranziehung des Sinnes der Gesetzesbestimmung und unter Bedachtnahme auf sämtliche hiezu in Literatur, Judikatur und Verwaltungspraxis vorhandenen Materialien zu erfolgen hatte. Diese Prüfung der einzelnen Tatbestände des § 27 EStG 1988 führte zu folgendem Ergebnis: Abs. 1 Z 1 lit. a - Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung Gewinnanteile bzw. Dividenden sind Anteile am Gewinn von Kapitalgesellschaften. Zu den Gewinnanteilen gehören die offenen Gewinnausschüttungen auf Grund eines formellen Gewinnverteilungsbeschlusses; verdeckte Gewinnausschüttungen gehören zu den "sonstigen Bezügen" (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 24 zu § 27). Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass es sich bei diesen Gewinnanteilen stets um Erträge aus Gesellschaftsrechten, also um Erträge aus der Beteiligung an der juristischen Person handelt (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 8 zu § 27). Dies erklärt auch, warum nach herrschender Lehre die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht unter den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen, da eben nicht die Beteiligung an sich den Anspruch auf diesen Ertrag vermittelt, sondern eine - durch das besondere Naheverhältnis - bedingte Vereinbarung. Ebenso kann aber auch im gegenständlichen Fall in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht behauptet werden, dass die Beteiligung des Berufungswerbers als solche den Anspruch auf die Rückzahlung der Forderung aus dem Besserungskapital an ihn vermittelt hätte. Vielmehr war es seine Position als Besserungsgläubiger, die er durch die Abtretung der Forderung von der X errungen hatte. Dasselbe gilt für die Besserungsforderung/Ho . Eine Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 konnte sohin nicht erfolgen und wurde vom Finanzamt auch nicht behauptet. Abs. 1 Z 1 lit. b - Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausgenommen jene nach § 13 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 Eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, sodass dieser Tatbestand von vornherein ausscheidet. Abs. 1 Z 1 lit. c - Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes Diese Bestimmung erfasst nur "gleichartige" Bezüge, also solche, die Gewinnanteilen im Sinne der lit. a ähnlich sind. Das Gesetz knüpft damit offenkundig an § 8 Abs. 3 Z 1 KStG an, in dem Genussrechte erfasst sind, "mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn des Steuerpflichtigen verbunden ist". Daraus leitet ein Großteil der Lehre und die Verwaltungspraxis ab, dass hievon nur sogenannte "Substanzgenussrechte", nicht aber auch "obligationenähnliche Genussrechte" (wie das gegenständliche !), die sich aus einer Gläubigerfunktion ergeben und deshalb keine gleichartigen Bezüge vermitteln können, umfasst wären. Letztere wären den sonstigen Kapitalforderungen im Sinne der Z 4 zuzuordnen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 44f zu § 27). Dass zu den Genussrechten im Sinne der Bestimmung der Z 1 lit. c jedenfalls Besserungsscheine gezählt werden, die einen Anspruch auf Gewinn und Liquidationserlöse verbriefen, ist in Lehre und Verwaltungspraxis einhellig anerkannt (Doralt, a.a.O., Tz 46 zu § 27). Ebenso einhellig ist aber auch die Ansicht, dass nur insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, als die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteigt, sodass schon alleine deshalb - egal, ob man nun die obligationenähnlichen Genussrechte der Bestimmung der Z 1 lit. c zuordnet oder nicht - im gegenständlichen Fall aus diesem Titel keine Einkünfte aus Kapitalvermögen unterstellt werden können, da es sich bei den Zahlungen der Gesellschaft vereinbarungsgemäß eindeutig um Rückzahlungen der Forderungen aus den ursprünglichen Besserungsvereinbarungen handelte und nicht mehr an Besserungskapital rückgeführt wurde als an eben diesem zugeflossen war. Zinsen waren auch laut Vereinbarung grundsätzlich nicht vorgesehen. Abs. 1 Z 2 - Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters, soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten Einlage zu verwenden sind. Nach § 335 HGB handelt es sich bei einer stillen Gesellschaft um die Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes übergeht. Im Steuerrecht ist der Begriff der stillen Gesellschaft noch weiter gezogen. So kann die Einlage eines stillen Gesellschafters im steuerrechtlichen Sinne auch in Arbeitsleistungen bestehen (siehe Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 12 zu § 27). Wesentliches Kriterium der stillen Gesellschaft ist die Zuführung von Kapital oder anderen Vermögenswerten bzw. die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (siehe Doralt, a.a.O. Tz 52 und 60 zu § 27). Im gegenständlichen Fall war der Vertragsinhalt aber eindeutig nicht auf die Zuführung von Kapital zur entgeltlichen Nutzungsüberlassung als Dauerleistung gerichtet. Die X erließ der Schuldnerin einen Teil ihrer Schulden, wobei die Intention - wie sich aus dem Sachverhalt ergibt - in keiner Weise auf eine entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital gerichtet war, sondern nur auf ein Wiederaufleben eines Teiles der Forderungen für den Fall, dass die Schuldnerin in der Zukunft wieder Gewinne erwirtschaften könnte. Ebenso verhielt es sich mit der Darlehensforderung/Ho. Irgendwelche Merkmale, die für ein stilles Gesellschaftsverhältnis hätten sprechen können, wie z.B. Verlustbeteiligungen, Einsichts-, Kontroll- oder Mitwirkungsrechte oder ein Recht auf Mitwirkung an der Geschäftsführung (siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 14 zu § 27), wurden durch das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht begründet. Im Übrigen wurde aus der Abtretung der Ansprüche aus den Besserungsvereinbarungen kein Kapital zugeführt, sodass schon allein aus diesem Grunde die Annahme eines stillen Gesellschaftsverhältnisses verfehlt erschiene. Abs. 1 Z 3 - Zinsen aus Hypotheken. ..... Da eine Hypothek im gegenständlichen Fall nicht vorlag, kommt die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage. Abs. 1 Z 4 - Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Unter diesen Tatbestand fallen vor allem auch Zinsen und sonstige Kapitalfrüchte aus Darlehen oder sonstigen Kapitalforderungen gegenüber Nichtbanken (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1993, Tz 20 zu § 27). Als solche Forderung kann nach ho. Ansicht auch die Forderung aus einer Besserungsvereinbarung qualifiziert werden. Ob im gegenständlichen Fall durch die Begleichung der Forderungen aus den Besserungsvereinbarungen Einkünfte aus Kapitalvermögen aus dem Titel dieses Tatbestandes vorlagen (wie im Übrigen vom Finanzamt in seiner Ergänzung des Vorlageantrages behauptet!), war vor allem unter Bedachtnahme auf den Sinn der Bestimmung des § 27 EStG 1988, dass nur die Früchte der Kapitalnutzung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, zu beurteilen. In diesem Zusammenhang (wie auch jenem mit dem Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988) sind die vom Finanzamt ins Treffen geführten Ausführungen in den Einkommensteuer-Richtlinien 2000 zu sehen, wonach dann, wenn die Rückzahlung des Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteigt, insoweit betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen. Im Zusammenhalt mit der Gesetzesbestimmung des § 27 EStG 1988 betrachtet, kann die entsprechende Aussage der Richtlinien tatsächlich nämlich - darin ist dem Berufungswerber zuzustimmen - nur bedeuten, dass bloß der über den Kapitalstamm des zugeführten Besserungskapitals hinausgehende Rückzahlungsbetrag als Erträgnis und sohin Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden kann, wie dies etwa bei Gewinnanteilen, gleichartigen Bezügen aus Genussrechten und Zinsen und sonstigen Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder Art (z.B. Darlehen) nach § 27 EStG 1988 der Fall ist. Dies korrespondiert auch mit den Aussagen, die der Verwaltungsgerichtshof (siehe z.B. vor allem im Erkenntnis vom 31.1.2001, 95/13/0281) zu den "Besserungsvereinbarungen" getroffen hat: "Unter einer Besserungsvereinbarung ist eine Abmachung zu verstehen, wonach ein Kapitalnehmer mit Kapital ausgestattet wird, das er dem Kapitalgeber nur im Falle seiner "Besserung" zurückzahlen muss. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise entsteht dadurch nichts Anderes als ein Anspruch auf Rückzahlung des hingegebenen Kapitals nach Maßgabe der vereinbarten näheren Bestimmungen der Vereinbarung. Die Rückzahlung hat aus künftigen Gewinnen und/oder Liquidationserlösen zu erfolgen. Es gibt die verschiedensten Ausgestaltungen von Besserungsvereinbarungen. Jedenfalls handelt es sich dabei um ein Gläubigerrecht schuldrechtlicher Art, das als im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertbares Gut und damit als Wirtschaftsgut zu betrachten ist." Selbständige Bewertungsfähigkeit wird angenommen, wenn im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen ein besonderes Entgelt angesetzt zu werden pflegt (VwGH 21.10.1999, 94/15/0088). Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann dieser angesetzt werden (VwGH 17.12.2003, 2000/13/0117). Dieser Teilwert wird neben der Fälligkeit und Verzinslichkeit von der Einbringlichkeit der Forderung, der in Fällen, in denen sie von der Gewinnlage eines Unternehmens abhängig ist, natürlicherweise ein besonderes Augenmerk zu schenken sein wird, bestimmt (siehe auch Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 202 zu § 6). Eine Verzinslichkeit war im gegenständlichen Fall grundsätzlich nicht vertraglich vereinbart. Allerdings musste in wirtschaftlicher Betrachtungsweise grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in der Forderung (zumindest) kalkulatorisch ein Zinsanteil berücksichtigt sein musste. Dass wirtschaftlich handelnde Personen in derartigen Fällen auf einen Zinsanteil Bedacht nehmen, beweist auch der Hinweis auf die Zinsersparnis von 2 Millionen Schilling (!) in der Ablösevereinbarung vom 2. Oktober 2000. Wenn die Unterstellung eines Zinsanteiles bei Kaufpreisforderungen vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich verneint wurde, so war dies im Hinblick auf die Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (siehe VwGH v. 7.11.1958, 501/56, und Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 90 zu § 27). Im gegenständlichen Fall, das heißt im Falle einer Besserungsvereinbarung gab es diese Ausgewogenheit jedoch nicht, da der Besserungsgläubiger ohnehin nur bedingt mit einer Rückzahlung seiner zur Verfügung gestellten Mittel rechnen konnte und das Risiko, die Forderung nicht mehr einlösen zu können, vom Besserungsgläubiger bewusst in Kauf genommen wurde. Löst der Steuerpflichtige eine zinsenfreie Forderung eines Dritten ab und bezahlt er dafür einen abgezinsten Betrag, dann gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Forderung und dem später erhaltenen Betrag zu den Zinsen und anderen Erträgnissen aus Kapitalforderungen (Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 92 zu § 27). Dieser Auffassung liegt der Regelfall zu Grunde, dass es zum Verkauf einer Forderung meistens dann kommen wird, wenn die Forderung noch nicht fällig ist und der Gläubiger schon jetzt Geld braucht. Der Erwerber bezahlt dann nicht den Nennwert der Forderung, sondern zieht sogenannte "Zwischenzinsen" ab (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts, Band I, 6. Aufl., S. 229). Die Veräußerung von Forderungen ist daher vorerst darauf zu untersuchen, ob "Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art" und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen; wird eine Forderung unter ihrem Nennwert gekauft und sodann zu ihrem Nennwert eingezogen, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weil der niedrigere Kaufpreis dem abgezinsten Nennwert entsprechen wird. Wurde dagegen die Forderung etwa wegen zweifelhafter Bonität des Schuldners unter dem Nennwert erworben und innerhalb der Spekulationsfrist weiterveräußert, dann liegt ein Spekulationsgeschäft vor (Doralt, a.a.O., Tz 36 zu § 30). Wenn es - wie im gegenständlichen Fall - auf der Hand liegt, dass sowohl Zweifel an der Bonität des Besserungsschuldners als auch die Erwartung eines längeren Rückzahlungszeitraumes den Kaufpreis der Forderung bestimmten, erscheint es nach ho. Ansicht - will man dem Sinn der Gesetzesbestimmung des § 27 EStG gerecht werden - unumgänglich, diesem Umstand durch eine entsprechende Zuordnung von Zinsenanteil und Wertschwankung Rechnung zu tragen. Wie im Fall der Nullanleihen (Zero-Bonds) ist zwischen einem Zinsbetrag, der aus dem Erlös herauszurechnen ist, und einer allfälligen (marktbedingten oder - wie im gegenständlichen Fall - bonitätsbedingten) Wertschwankung des Vermögens zu unterscheiden (siehe auch Doralt, a.a.O., Tz 158 zu § 27). Eine Versteuerung der sich aus dem Zinsanteil ergebenden "Erträge" erscheint im Fall eines Erwerbs durch einen Dritten auch insofern gerechtfertigt, als hier tatsächlich ein Vorteil in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Anschaffungskosten und Erlös entsteht. Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass eine Besteuerung der Erträge aus der Einlösung der Besserungsvereinbarungen, insoweit sie auf den Zinsenanteil entfallen, auf Grund des genannten Tatbestandes des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nach ho. Ansicht grundsätzlich zu erfolgen hat. Inwieweit dieser Tatbestand im gegenständlichen Fall betragsmäßig konkret zur Anwendung kommt, wird im Anschluss an die Prüfung sämtlicher übriger Tatbestände des § 27 zu ermitteln sein. Abs. 1 Z 5 - Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen Abs. 1 Z 6 - Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung ....... Abs. 1 Z 7 - Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden Privatstiftung ...... Die Anwendung dieser Bestimmungen kommt im gegenständlichen Fall nicht in Frage. Abs. 2 Z 1 - Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen, Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften, weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer Wertsicherung. Diese Vorschrift erfasst als Ergänzungstatbestand nur solche besondere Entgelte und Vorteile, denen die "gleiche wirtschaftliche Funktion" wie den Tatbeständen in Abs. 1 zukommt (Doralt, Kommentar zum EStG, Tz 134 zu § 27). Sie müssen somit der Sphäre der Früchte, nicht aber dem Kapitalstamm zuzurechnen sein. Dies entspricht auch der deutschen Rechtslage, wonach zu den besonderen Entgelten und Vorteilen gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 1 dEStG gleichfalls nur Einkünfte zählen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung bzw. -überlassung sind, nicht jedoch solche, die sich aus dem Kapitalstamm ergeben (BFH v. 2.3.1993, BStBl. 1993 II, S. 602ff). Als Einkünfte aus Kapitalvermögen soll demnach alles qualifiziert werden, was der Anteilsinhaber auf Grund seines Anteilsrechtes als solches für die Gestattung der Kapitalnutzung erhält (BFH v. 12.12.1969, BStBl. 1970 II, S. 212ff). Ebenso wie bei der Frage der Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 konnte aber die Rückzahlung des Besserungskapitals seine wirtschaftliche Begründung nicht in einer Überlassung von Kapital finden. Es war vielmehr die Position als Besserungsgläubiger, die der Berufungswerber durch die Abtretung der Besserungsforderung von TH bzw. der X errungen hatte. Durch die gegenständlichen Abtretungen hatte er der Gesellschaft einerseits kein Kapital mehr zur Verfügung gestellt (dies hatten bereits die Zedenten gemacht !). Es handelte sich vielmehr um rechtsgeschäftliche Transaktionen seinerseits mit Dritten. Andererseits kann aber die Erlangung der Position bzw. die Rückzahlung des Besserungskapitals nicht als besonderes Entgelt bzw. besonderer Vorteil aus seiner Kapitalbeteiligung an der Gesellschaft gesehen werden. Es ist zwar nicht zu leugnen, dass der Berufungswerber als jene Person, die den maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung und Gebarung der Gesellschaft ausübte, die Gewinnsituation der Gesellschaft in der Zukunft wesentlich steuern konnte. Allerdings liegt auf der Hand, dass zum Zeitpunkt der Abtretung auch die jeweiligen Zedenten Einblick in die Lage der Firma hatten. Es kann weder dem Masseverwalter von TH noch der X als unabhängige Dritte unterstellt werden, dass sie den jeweiligen Anspruch aus der Besserungsvereinbarung an den Berufungswerber nicht zum bestmöglich am Markt erzielbaren Preis veräußert hätten. Laut Aktenlage befand sich die F im Zeitpunkt der Abtretung der Besserungsvereinbarung/Ho (1996) noch massiv in der Verlustzone. Bei Abtretung der Besserungsvereinbarung /X waren zwar bereits erste Gewinne voraussehbar. Allerdings konnte deren Beständigkeit nicht vorhergesagt werden. Außerdem war die Nachrangigkeit der Besserungsvereinbarung/X gegenüber jener betreffend Ho ins Kalkül zu ziehen. Allein die Tatsache, dass der Berufungswerber durch seine - ohne Zweifel gegebenen - Einflussmöglichkeiten auf die zukünftige Gewinnsituation der F die Rückzahlungsmöglichkeiten überhaupt bewirken bzw. beschleunigen konnte, kann aber nicht dazu führen, dass die Rückzahlung des Besserungskapitals wirtschaftlich als besonderes Entgelt für die Nutzung von Kapital zu werten war, da die Erwirtschaftung der Gewinne allenfalls ein Resultat seiner Arbeitsleistung und der Rückzahlungsgrund im rechtmäßigen Erwerb einer Forderung gelegen war. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen aber nur Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (siehe BFH v. 2.3.1993, BStBl. 1993 II, S. 602ff). Abs. 2 Z 2 - Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des Wertpapiernominales übersteigen. Wertpapiere wurden im gegenständlichen Fall nicht begeben, sodass dieser Tatbestand nicht in Frage kommt. Abs. 2 Z 3 - Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen, Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien, Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden. Dividenden- oder Zinsscheine oder sonstige Gewinnansprüche wurden im gegenständlichen Fall nicht veräußert, weshalb der gegenständliche Tatbestand nicht zum Tragen kommt. Hinzuweisen ist aber auf die Aussage Kirchmayrs in Doralts Kommentar (Tz 161 zu § 27) zu diesem Tatbestand: "Löst der Erwerber den Dividendenschein oder den Zinsschein ein, dann zieht er damit nur eine private Forderung im Vermögensbereich ein. Der Erwerber hat den Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis des Zinsscheins (idR der abgezinste Betrag) und dem höheren Einlösungsbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abs. 1 Z 4 oder nach Abs. 2 Z 1 zu versteuern. Der Ankauf künftiger - der Höhe nach unbekannter - Dividendenansprüche ist dagegen beim Erwerber als Spekulationsgeschäft zu beurteilen." Abs. 2 Z 4 - Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der Überschuss aus der Abschichtung. Ein stilles Gesellschaftsverhältnis lag im gegenständlichen Fall nicht vor (siehe oben unter Abs. 1 Z 2). Insgesamt kann sich auf Grund obiger Ausführungen eine Steuerpflicht des Mehrbetrages, den der Berufungswerber durch die Einlösung der von ihm erworbenen Besserungsforderungen im Vergleich zu seinen Anschaffungskosten erreicht hat, nur auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 ergeben (insoweit der niedrigere Kaufpreis für die Forderung deren abgezinstem Nennwert entspräche - siehe Doralt, a.a.O., Tz 36 zu § 30) oder allenfalls bei Unterstellung einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Grund des Naheverhältnisses zwischen Käufer und Besserungsschuldnerin (in diesem Sinne auch Fraberger, Die Besteuerung der Hingabe von Besserungskapital beim Schuldner, Teil II, in: ÖStZ 2004, S. 577ff). Die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung erschien im gegenständlichen Fall vor allem insofern nicht gerechtfertigt (und wurde auch vom Finanzamt nicht ins Treffen geführt !), als an der Preisgestaltung beim Forderungskauf jeweils unabhängige Dritte maßgeblich beteiligt gewesen waren (Masseverwalter, X - siehe hiezu auch obige Ausführungen zu Abs. 2 Z 1). Außerdem schienen die Einwendungen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers stichhältig, wonach im Unterschied zu dem dem Urteil des BFH zu IV R 3/00 zugrunde liegenden Sachverhalt die GesmbH in der Lage war, die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Schulden selbst zu erwirtschaften. Eine Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 kann aber - wie oben dargelegt (siehe Erläuterungen zu eben dieser Gesetzesstelle !) - nur insoweit erfolgen, als der die Anschaffungskosten der Besserungsforderung übersteigende Erlös tatsächlich den "Erträgnissen" des entsprechenden Kapitalstammes zuzurechnen ist. Wenn in der Literatur (siehe Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 92 zu § 27 bzw. Tz 36 zu § 30) darauf hingewiesen wird, dass der niedrigere Kaufpreis einer Forderung in der Regel deren abgezinstem Nennwert entsprechen werde, so ist hier offensichtlich - nach ho. Ansicht berechtigterweise ! - jener Zinsenanteil gemeint, den der Zessionar bei Einlösung der Forderung dadurch erhält, dass er die Forderung vor deren Fälligkeit dem Zedenten abgelöst hat. Dieser Mehrbetrag gegenüber dem hingegebenen Kaufpreis entspricht einem "Erträgnis" im Sinne von Früchten des Kapitals und ist durch "Abzinsung" der ursprünglichen Forderung zu ermitteln. Eine "Aufzinsung" des Kaufpreises für die Forderung, wie vom Berufungswerber zur Berechnung vorgeschlagen, hätte insofern nicht zu einem auf Grund der dargestellten Begründung konsequenten Ergebnis geführt. Auf den gegenständlichen Fall bezogen konnte dies nur bedeuten, dass aus dem Wert der zedierten bzw. eingelösten Forderungen zunächst deren abgezinster Nennwert zum Zeitpunkt der Zession zu ermitteln war, um zu deren fiktiven Anschaffungskosten zu gelangen. Wenn die tatsächlichen Anschaffungskosten unter den fiktiven lagen, so konnte dieser Differenzbetrag nur auf eine Wertminderung des Wirtschaftsgutes "Forderung" auf Grund der zweifelhaften Bonität der Forderung zurückgeführt werden. Eine solche Wertminderung ist aber - das ist in Lehre und Judikatur unbestritten ! - dem Kaptialstamm zuzurechnen und soll nach der Intention des Gesetzgebers nicht durch die Tatbestände des § 27 EStG 1988 erfasst werden. Anders verhält es sich aber mit dem durch die Abzinsung des Nennwertes der Forderung bewirkten Differenzbetrag, um den der Abtretungspreis reduziert wurde. Dieser Anteil ist - wie in Doralt, Tz 92 zu § 27 und Tz 36 zu § 30 dargelegt - zu erfassen. Zur Ermittlung dieser abgezinsten Werte wurden im gegenständlichen Verfahren sämtliche Unterlagen (Gutachten, einschlägiger Schriftverkehr) herangezogen. Wie sich daraus ergab, wurden die Abtretungspreise von den jeweiligen Parteien offenbar schätzungsweise ermittelt. Dementsprechend waren auch im gegenständlichen Berufungsverfahren die entsprechenden Abzinsungsbeträge - wie dies bei Wertermittlungen (siehe z. B. etwa auch Aufteilung der Anschaffungskosten auf Gebäude und Grund und Boden) des Öfteren unumgänglich ist - auf Basis geschätzter Werte zu ermitteln. Bei Annahme eines durchschnittlichen Zinssatzes von 5,5 % wurde hinsichtlich beider Besserungsvereinbarungen eine durchschnittliche Rückzahlungserwartung von zehn Jahren angenommen. Dies schien einerseits im Hinblick auf die Besserungsvereinbarung/Ho insofern gerechtfertigt, als trotz vorheriger großer Verluste bereits erstmals (gegenüber bisherigen Verlusten von cirka 50 bzw. 35 Mio. Schilling in den Vorjahren !) ein ausgeglichenes Ergebnis laut Bilanz vom 28.2.1997 absehbar und die Forderung vorrangig zu befriedigen gewesen war. Andererseits war diese Annahme auch hinsichtlich der Besserungsvereinbarung/X insofern konsequent, als sich die Ertragserwartungen zwar schon wesentlich verbessert hatten (absehbares positives Ergebnis zum 28.2.1998 cirka 16 Mio. Schilling), aber diese Besserungsvereinbarung gegenüber jenen betreffend Ho und Ix nachrangig zu erfüllen gewesen war. Bei einer 20%-igen Befriedigung für den Fall, dass das jährliche Geschäftsergebnis vier Millionen Schilling übersteigt, erschien bei vorsichtigem Optimismus die Annahme einer durchschnittlichen Rückzahlungserwartung von zehn Jahren jedenfalls realistisch, wobei in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die Richtigkeit dieser Annahme auch durch die Beachtung jener Beweggründe, die laut Vorhaltsbeantwortung bestimmend für den Zinsenabschlag laut Ablösevereinbarung vom 2. Oktober 2000 gewesen waren, bestätigt wird. Danach rechnete man damals nämlich trotz bereits eingetretener und noch zu erwartender immens hoher Betriebsergebnisse und trotz bereits erfüllter vorrangiger Besserungsvereinbarungen noch immer mit einer Rückzahlungsdauer von 3 bis 4 Jahren. Unter jenen Auspizien, wie sie zum Zeitpunkt der Zession der strittigen Besserungsvereinbarungen (X /Jänner 1998; Ho /Dezember 1996) geherrscht haben, wäre daher im Verhältnis dazu ein kürzerer als zehnjähriger Rückzahlungserwartungszeitraum jedenfalls als unangemessen zu betrachten gewesen. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass, wenn auch von beiden Parteien des Berufungsverfahrens deren jeweiliger grundsätzliche Rechtsstandpunkt nicht verlassen wurde, gegen die der Ermittlung der Abzinsungswerte (Zinsenanteile) zu Grunde gelegten Werte (Zinssatz, durchschnittliche Rückzahlungserwartung) keine Einwendungen erhoben wurden bzw. diese akzeptiert wurden. Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu ermittelnden Zinsenanteile an den Besserungsforderungen waren daher folgendermaßen zu berechnen: A) Besserungsvereinbarung/Ho : Versicherungsmathematisch ermittelter Abzinsungsfaktor unter Annahme n = 10 Jahre (durchschnittliche Rückzahlungserwartung) i = 5,5 % (Zinssatz) laut Tabelle 1/Anhang - Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien 1997, = 0,58543 Forderung 9.000.000,00 S x 0,58543 = 5.268.870,00 S Barwert = 59 %*) 3.731.130,00 S Zinsenanteil = 41 % Anschaffungskosten 2.000.000,00 S *) *) Anmerkung: Die Differenz zwischen Barwert (siehe oben "fiktive Anschaffungskosten") und tatsächlichen Anschaffungskosten (2.000.000,00 S) ist ein auf die mangelnde Bonität zurückzuführender Abschlag (Ausfallsrisiko) und beeinflusst somit nur den Wert der Forderung (Kapitalstamm)! Rückzahlungen: | Jahr | Rückzahlung | Anschaffungskosten/Differenz | Gewinn | 1998 | 1.485.120,00 S | 2.000.000,00 S - 1.485.120.00 S 514.880,00 S | 0,00 S | 1999 | 3.590.160,00 S | 3.590.160,00 S - 514.880,00 S 3.075.280,00 S | 3.075.280,00 S (davon 41 % Zinsenanteil = 1.260.865,00 S) | 2000 | 3.924.720,00 S | 3.924.720,00 S | 3.924.720,00 S (davon 41 % Zinsenanteil = 1.609.135,00 S)*) *) Da die gegenständliche Forderung zur Gänze getilgt wurde, wurde - wie auch im Urteil des BFH vom 25.6.1974 VIII R 163/71, BStBl II 1975, S. 431ff, dargelegt - davon ausgegangen, dass in jeder Tilgungsrate ein auf Kapital- und ein auf Zinsentilgung entfallender Anteil enthalten ist. Der aliquote Anteil wurde im Verhältnis Barwert (59 %)- Zinsenanteil (41 %) bemessen. B) Besserungsforderung/X : Versicherungsmathematisch ermittelter Abzinsungsfaktor unter Annahme n = 10 Jahre (durchschnittliche Rückzahlungserwartung) i = 5,5 % (Zinssatz) laut Tabelle 1/Anhang - Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien 1997, = 0,58543 Forderung 12.600.000,00 S x 0,58543 = 7.376.418,00 S Barwert = 59 % 5.223.582,00 S Zinsenanteil = 41 % Anschaffungskosten: 3.000.000,00 S Rückzahlung 2000: 10.000.000,00 S Gewinn: 7.000.000,00 S, davon Zinsenanteil 41 % = 2.870.000,00 S Anteil FH am Zinsenanteil 45 % = 1.291.500,00 S Die sich aus der Einlösung der angeführten Besserungsforderungen ergebenden Einkünfte aus Kapitalvermögen wurden daher - wie folgt - ermittelt: | Zinsenanteil/Besserungsforderung Ho | 1.609.135,00 S | Zinsenanteil/Besserungsforderung X | 1.291.500,00 S | | 2.900.635,00 S Die Einkünfte des Berufungswerbers aus Kapitalvermögen im Jahr 2000 laut Berufungsentscheidung errechneten sich insgesamt folgendermaßen: | Einkünfte aus Kapitalvermögen lt. Erklärung | 343.278,00 S | + Summe/Einkünfte/Zinsenanteile - siehe oben | + 2.900.635,00 S | Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Berufungsentscheidung | 3.243.913,00 S Dem Berufungsbegehren war sohin insgesamt teilweise stattzugeben und der Bescheid entsprechend abzuändern. Die Einkommensteuer für das Jahr 2000 laut Berufungsentscheidung wurde daher folgendermaßen berechnet: | | Beträge in ATS | Beträge in € | Einkünfte aus selbständiger Arbeit | 1.059.887,00 | 77.024,99 | Einkünfte aus Kapitalvermögen | 3.243.913,00 | 235.744,35 | Gesamtbetrag der Einkünfte | 4.303.800 | 312.769,34 | Sonderausgaben: Kirchenbeitrag | - 1.000,00 | - 72,67 | Einkommen | 4.302.800,00 | 312.696,67 | 0% für die ersten 50.000,00 S (3.634,00 €) 21% für die weiteren 50.000,00 S (3.634,00 €) 31% für die weiteren 200.000,00 S (14.535,00 €) 41% für die weiteren 400.000,00 S (29.069,00 €) 50% für die restlichen 3.602.800,00 S (261.826,00 €) | 0,00 10.500,00 62.000,00 164.000,00 1.801.400,00 | 0,00 763,00 4.505,00 11.918,00 130.912,00 | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | 2.037.900,00 | 148.099,97 | Allgemeiner Steuerabsetzbetrag | - 500,00 | - 36,35 | Einkommensteuer nach Abzug der Absetzbeträge | 2.037.400,00 | 148.063,63 | Ausländische Steuer | - 88.006,00 | - 6.395,66 | Abgabenschuld (gerundet gem. § 204 BAO) | 1.949.394,00 | 141.697,97 Linz, am 30. November 2006

Normen und Schlagworte

Einkünfte aus KapitalvermögenBesserungsvereinbarungBesserungsforderungRückzahlung des BesserungskapitalsZessionVeräußerungWirtschaftsgutKapitalstammsonstige Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder ArtZinsvorteilabgezinster Nennwertzweifelhafte BonitätAbtretungspreisZinsenanteilZinsersparnisZwischenzinsenUnterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Erlös

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0013-L/04
Stammnummer
25201
Gültig
30.11.2006 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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