Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0013-L/04
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Einlösung einer Besserungsforderung, die unter ihrem Nennwert erworben wurde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-L/04vom 30.11.2006Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und dem im
Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des
Wertpapiernominales übersteigen. Im Falle des vorzeitigen Rückkaufes
tritt an die Stelle des Einlösungswertes der
Rückkaufspreis.
3.
Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien,
Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert
werden.
4. Bei einer Beteiligung
an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter oder einer Beteiligung nach
Art eines stillen Gesellschafters der Überschuss aus der
Abschichtung.
Fest steht, dass der Gesetzgeber
mit den in § 27 EStG 1988 definierten Einkünften aus
Kapitalvermögen - dies ergibt sich aus der dortigen umfangreichen
Aufzählung - die Früchte aus der entgeltlichen Überlassung
von Kapital erfassen wollte. Lehre und Rechtsprechung sind sich darin
einig, dass grundsätzlich nur die
Erträgnisse aus dem Kapitalstamm,
nicht hingegen der
Kapitalstamm selbst erfasst werden
sollen (siehe z.B. VwGH 11.3.1992, 92/13/0030). Wertminderungen und
Werterhöhungen sowie auch der gänzliche Verlust des Kapitalstammes
sind daher prinzipiell unerheblich (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch/EStG 1988, Wien 1992, Tz 1 zu § 27).
Vor diesem Hintergrund hatte auch die Beurteilung der
gegenständlichen Rechtsfrage zu erfolgen: Der Berufungswerber erwarb
von einem Dritten (X bzw. Ho /Masseverwalter) im Wege der Zession eine
Forderung, die einer sog. Besserungsvereinbarung entsprang. Da deren Einbringung
zum Zeitpunkt der Zession unsicher bzw. eine Einlösung in nächster
Zukunft kaum wahrscheinlich war, lagen die Anschaffungskosten weit unter deren
ursprünglichem Nennwert. Tatsächlich wurde die Forderung
schließlich fast zur Gänze beglichen, sodass sich für den
Berufungswerber letztendlich ein nicht unerheblicher "Gewinn" aus der
Transaktion ergab.
Nach seiner Ansicht ist dieser "Gewinn" das Resultat einer
Wertschwankung des Kapitalstammes und als Verwertung eines Vermögensrechtes
allenfalls unter den Tatbestand der Spekulation gemäß
§ 30 EStG
1988 zu subsumieren. Da zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung und der
Veräußerung der Forderung mehr als ein Jahr läge, hätte
jedoch - dies ist hier unstrittig - eine Versteuerung aus diesem
Titel zu entfallen. Eine Erfassung des Differenzbetrages als Einkünfte aus
Kapitalvermögen kann laut Ansicht des Berufungswerbers aber mangels
Qualifikation als "Ertrag" aus dem Kapitalstamm nicht erfolgen.
Das Finanzamt erfasste diesen Differenzbetrag dementgegen
vor allem im Hinblick auf die Ausführungen in Randziffer 2391 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2000, wonach dann, wenn die Rückzahlung des
Besserungskapitals den Betrag des zugeführten Besserungskapitals
übersteige, insoweit betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus
Kapitalvermögen vorlägen, als Einkünfte aus
Kapitalvermögen.
Hiezu ist zunächst festzustellen, dass die
Einkommensteuer-Richtlinien - wie einleitend dort festgehalten - nur
einen Auslegungsbehelf zum Einkommensteuergesetz bilden, daraus aber über
die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten nicht
abgeleitet werden können.
Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates war es daher,
im Berufungsverfahren festzustellen, inwieweit durch die Einlösung der
Besserungsvereinbarung(en) im gegenständlichen Fall ein
gesetzlicher Tatbestand des § 27 EStG
1988 erfüllt worden war, wobei eine Auslegung der einzelnen
Tatbestände unter Heranziehung des Sinnes der Gesetzesbestimmung und unter
Bedachtnahme auf sämtliche hiezu in Literatur, Judikatur und
Verwaltungspraxis vorhandenen Materialien zu erfolgen hatte.
Diese Prüfung der
einzelnen Tatbestände des § 27 EStG 1988 führte zu
folgendem Ergebnis:
Abs. 1 Z 1 lit. a
- Gewinnanteile (Dividenden), Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien
oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter
Haftung
Gewinnanteile bzw. Dividenden sind Anteile am Gewinn von
Kapitalgesellschaften. Zu den Gewinnanteilen gehören die offenen
Gewinnausschüttungen auf Grund eines formellen
Gewinnverteilungsbeschlusses; verdeckte Gewinnausschüttungen gehören
zu den "sonstigen Bezügen" (Doralt, Kommentar zur Einkommensteuer, Tz 24 zu
§ 27).
Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass es sich
bei diesen Gewinnanteilen stets um Erträge aus Gesellschaftsrechten, also
um Erträge aus der Beteiligung an
der juristischen Person handelt (Hofstätter-Reichel, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 8 zu § 27). Dies erklärt auch, warum
nach herrschender Lehre die verdeckten Gewinnausschüttungen nicht unter den
Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 fallen, da eben nicht die
Beteiligung an sich den Anspruch auf diesen Ertrag vermittelt, sondern eine
- durch das besondere Naheverhältnis - bedingte
Vereinbarung.
Ebenso kann aber auch im gegenständlichen Fall in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht behauptet werden, dass die Beteiligung
des Berufungswerbers als solche den Anspruch auf die Rückzahlung der
Forderung aus dem Besserungskapital an ihn vermittelt hätte. Vielmehr war
es seine Position als Besserungsgläubiger, die er durch die Abtretung der
Forderung von der X errungen hatte. Dasselbe gilt für die
Besserungsforderung/Ho . Eine Subsumtion des gegenständlichen
Sachverhaltes unter den Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 konnte sohin nicht erfolgen und wurde vom Finanzamt auch
nicht behauptet.
Abs. 1 Z 1 lit. b
- Gleichartige Bezüge und Rückvergütungen aus Anteilen an
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ausgenommen jene nach § 13 des
Körperschaftsteuergesetzes 1988
Eine Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft liegt im
gegenständlichen Fall nicht vor, sodass dieser Tatbestand von vornherein
ausscheidet.
Abs. 1 Z 1 lit. c
- Gleichartige Bezüge aus Genussrechten und aus Partizipationskapital
im Sinne des Kreditwesengesetzes oder des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Diese Bestimmung erfasst nur
"gleichartige" Bezüge, also solche,
die Gewinnanteilen im Sinne der lit. a ähnlich sind. Das Gesetz knüpft
damit offenkundig an § 8 Abs. 3 Z 1 KStG an, in dem Genussrechte erfasst
sind, "mit denen das Recht auf Beteiligung am Gewinn und am Liquidationsgewinn
des Steuerpflichtigen verbunden ist". Daraus leitet ein Großteil
der Lehre und die Verwaltungspraxis ab, dass hievon nur sogenannte
"Substanzgenussrechte", nicht aber auch "obligationenähnliche Genussrechte"
(wie das gegenständliche !), die sich aus einer Gläubigerfunktion
ergeben und deshalb keine gleichartigen Bezüge vermitteln können,
umfasst wären. Letztere wären den sonstigen Kapitalforderungen im
Sinne der Z 4 zuzuordnen (siehe Doralt, a.a.O., Tz 44f zu §
27).
Dass zu den Genussrechten im Sinne der Bestimmung der Z 1
lit. c jedenfalls Besserungsscheine
gezählt werden, die einen Anspruch auf Gewinn und
Liquidationserlöse verbriefen, ist in Lehre und Verwaltungspraxis einhellig
anerkannt (Doralt, a.a.O., Tz 46 zu § 27). Ebenso einhellig ist
aber auch die Ansicht, dass nur insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen
vorliegen, als die Rückzahlung des
Besserungskapitals den Betrag des
zugeführten Besserungskapitals übersteigt, sodass schon alleine
deshalb - egal, ob man nun die obligationenähnlichen Genussrechte der
Bestimmung der Z 1 lit. c zuordnet oder nicht - im gegenständlichen
Fall aus diesem Titel keine Einkünfte aus Kapitalvermögen unterstellt
werden können, da es sich bei den Zahlungen der Gesellschaft
vereinbarungsgemäß eindeutig um Rückzahlungen der Forderungen
aus den ursprünglichen Besserungsvereinbarungen handelte und nicht mehr an
Besserungskapital rückgeführt wurde als an eben diesem zugeflossen
war. Zinsen waren auch laut Vereinbarung grundsätzlich nicht
vorgesehen.
Abs. 1 Z 2
- Gewinnanteile aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller
Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters,
soweit sie nicht zur Auffüllung einer durch Verluste herabgeminderten
Einlage zu verwenden sind.
Nach § 335 HGB handelt es sich bei einer stillen
Gesellschaft um die Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen mit einer
Vermögenseinlage, die in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes
übergeht.
Im Steuerrecht ist der Begriff der stillen Gesellschaft
noch weiter gezogen. So kann die Einlage eines stillen Gesellschafters im
steuerrechtlichen Sinne auch in Arbeitsleistungen bestehen (siehe
Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Wien 1993, Tz 12 zu
§ 27).
Wesentliches Kriterium der stillen Gesellschaft ist die
Zuführung von Kapital oder anderen Vermögenswerten bzw. die
entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (siehe
Doralt, a.a.O. Tz 52 und 60 zu § 27).
Im gegenständlichen Fall war der Vertragsinhalt aber
eindeutig nicht auf die Zuführung von Kapital zur entgeltlichen
Nutzungsüberlassung als Dauerleistung gerichtet. Die X erließ
der Schuldnerin einen Teil ihrer Schulden, wobei die Intention - wie sich
aus dem Sachverhalt ergibt - in keiner Weise auf eine entgeltliche
Nutzungsüberlassung von Kapital gerichtet war, sondern nur auf ein
Wiederaufleben eines Teiles der Forderungen für den Fall, dass die
Schuldnerin in der Zukunft wieder Gewinne erwirtschaften könnte. Ebenso
verhielt es sich mit der Darlehensforderung/Ho. Irgendwelche Merkmale,
die für ein stilles Gesellschaftsverhältnis hätten sprechen
können, wie z.B. Verlustbeteiligungen, Einsichts-, Kontroll- oder
Mitwirkungsrechte oder ein Recht auf Mitwirkung an der
Geschäftsführung (siehe Quantschnigg/Schuch, a.a.O., Tz 14 zu §
27), wurden durch das gegenständliche Vertragsverhältnis nicht
begründet. Im Übrigen wurde aus der Abtretung der
Ansprüche aus den Besserungsvereinbarungen kein Kapital zugeführt,
sodass schon allein aus diesem Grunde die Annahme eines stillen
Gesellschaftsverhältnisses verfehlt erschiene.
Abs. 1 Z 3 - Zinsen
aus Hypotheken. .....
Da eine Hypothek im gegenständlichen Fall nicht
vorlag, kommt die Anwendung dieser Bestimmung nicht in Frage.
Abs. 1 Z 4
- Zinsen und andere Erträgnisse aus sonstigen Kapitalforderungen
jeder Art, zum Beispiel aus Darlehen, Anleihen, Einlagen, Guthaben bei
Kreditinstituten und aus Ergänzungskapital im Sinne des Bankwesengesetzes
oder des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
Unter diesen Tatbestand fallen vor allem auch Zinsen und
sonstige Kapitalfrüchte aus Darlehen oder sonstigen Kapitalforderungen
gegenüber Nichtbanken (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch/EStG
1988, Wien 1993, Tz 20 zu § 27). Als solche Forderung kann nach ho.
Ansicht auch die Forderung aus einer Besserungsvereinbarung qualifiziert
werden.
Ob im gegenständlichen Fall durch die Begleichung der
Forderungen aus den Besserungsvereinbarungen Einkünfte aus
Kapitalvermögen aus dem Titel dieses Tatbestandes vorlagen (wie im
Übrigen vom Finanzamt in seiner Ergänzung des Vorlageantrages
behauptet!), war vor allem unter Bedachtnahme auf den Sinn der Bestimmung des
§ 27 EStG 1988, dass nur die Früchte der Kapitalnutzung als
Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind, zu
beurteilen.
In diesem Zusammenhang (wie auch jenem mit dem Tatbestand
des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. c EStG 1988) sind die vom Finanzamt
ins Treffen geführten Ausführungen in den Einkommensteuer-Richtlinien
2000 zu sehen, wonach dann, wenn die Rückzahlung des Besserungskapitals den
Betrag des zugeführten Besserungskapitals übersteigt, insoweit
betriebliche Einkünfte bzw. Einkünfte aus Kapitalvermögen
vorliegen.
Im Zusammenhalt mit der Gesetzesbestimmung des § 27
EStG 1988 betrachtet, kann die entsprechende Aussage der Richtlinien
tatsächlich nämlich - darin ist dem Berufungswerber zuzustimmen
- nur bedeuten, dass bloß der über den Kapitalstamm des
zugeführten Besserungskapitals hinausgehende Rückzahlungsbetrag als
Erträgnis und sohin Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden
kann, wie dies etwa bei Gewinnanteilen, gleichartigen Bezügen aus
Genussrechten und Zinsen und sonstigen
Erträgnissen aus Kapitalforderungen jeder Art (z.B. Darlehen) nach
§ 27 EStG 1988 der Fall ist.
Dies korrespondiert auch mit den Aussagen, die der
Verwaltungsgerichtshof (siehe z.B. vor
allem im Erkenntnis vom 31.1.2001,
95/13/0281) zu den
"Besserungsvereinbarungen" getroffen
hat:
"Unter einer
Besserungsvereinbarung ist eine Abmachung zu verstehen, wonach ein Kapitalnehmer
mit Kapital ausgestattet wird, das er dem Kapitalgeber nur im Falle seiner
"Besserung" zurückzahlen muss. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise
entsteht dadurch nichts Anderes als ein Anspruch auf Rückzahlung des
hingegebenen Kapitals nach Maßgabe der vereinbarten näheren
Bestimmungen der Vereinbarung. Die Rückzahlung hat aus künftigen
Gewinnen und/oder Liquidationserlösen zu erfolgen. Es gibt die
verschiedensten Ausgestaltungen von
Besserungsvereinbarungen.
Jedenfalls
handelt es sich dabei um ein Gläubigerrecht schuldrechtlicher Art, das als
im wirtschaftlichen Verkehr nach der Verkehrsauffassung selbständig
bewertbares Gut und damit als
Wirtschaftsgut
zu betrachten ist."
Selbständige Bewertungsfähigkeit wird angenommen,
wenn im Rahmen des Gesamtkaufpreises für ein Unternehmen ein besonderes
Entgelt angesetzt zu werden pflegt (VwGH 21.10.1999,
94/15/0088).
Gemäß
§ 6 Z 2 lit. a EStG 1988 sind nicht
abnutzbares Anlagevermögen und Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, kann
dieser angesetzt werden (VwGH 17.12.2003, 2000/13/0117). Dieser Teilwert
wird neben der Fälligkeit und Verzinslichkeit von der Einbringlichkeit der
Forderung, der in Fällen, in denen sie von der Gewinnlage eines
Unternehmens abhängig ist, natürlicherweise ein besonderes Augenmerk
zu schenken sein wird, bestimmt (siehe auch Doralt, Kommentar zur
Einkommensteuer, Tz 202 zu § 6).
Eine Verzinslichkeit war im gegenständlichen Fall
grundsätzlich nicht vertraglich vereinbart.
Allerdings musste in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass in der Forderung (zumindest)
kalkulatorisch ein Zinsanteil berücksichtigt sein musste. Dass
wirtschaftlich handelnde Personen in derartigen Fällen auf einen Zinsanteil
Bedacht nehmen, beweist auch der Hinweis auf die Zinsersparnis von 2 Millionen
Schilling (!) in der Ablösevereinbarung vom 2. Oktober 2000.
Wenn die Unterstellung eines Zinsanteiles bei
Kaufpreisforderungen vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich verneint
wurde, so war dies im Hinblick auf die Ausgewogenheit von Leistung und
Gegenleistung (siehe VwGH v. 7.11.1958, 501/56, und Kirchmayr in Doralt, a.a.O.,
Tz 90 zu § 27). Im gegenständlichen Fall, das heißt im
Falle einer Besserungsvereinbarung gab es diese Ausgewogenheit jedoch nicht, da
der Besserungsgläubiger ohnehin nur bedingt mit einer Rückzahlung
seiner zur Verfügung gestellten Mittel rechnen konnte und das Risiko, die
Forderung nicht mehr einlösen zu können, vom Besserungsgläubiger
bewusst in Kauf genommen wurde.
Löst der Steuerpflichtige eine zinsenfreie Forderung
eines Dritten ab und bezahlt er dafür einen abgezinsten Betrag, dann
gehört der Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Forderung
und dem später erhaltenen Betrag zu den Zinsen und anderen
Erträgnissen aus Kapitalforderungen (Kirchmayr in Doralt, a.a.O., Tz 92 zu
§ 27). Dieser Auffassung liegt der Regelfall zu Grunde, dass es zum
Verkauf einer Forderung meistens dann kommen wird, wenn die Forderung noch nicht
fällig ist und der Gläubiger schon jetzt Geld braucht. Der Erwerber
bezahlt dann nicht den Nennwert der Forderung, sondern zieht sogenannte
"Zwischenzinsen" ab (vgl. Koziol-Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechts,
Band I, 6. Aufl., S. 229).
Die Veräußerung von Forderungen ist daher
vorerst darauf zu untersuchen, ob "Erträgnisse aus sonstigen
Kapitalforderungen jeder Art" und damit Einkünfte aus Kapitalvermögen
vorliegen; wird eine Forderung unter ihrem Nennwert gekauft und sodann zu ihrem
Nennwert eingezogen, liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor, weil
der niedrigere Kaufpreis dem abgezinsten Nennwert entsprechen wird. Wurde
dagegen die Forderung etwa wegen zweifelhafter Bonität des Schuldners unter
dem Nennwert erworben und innerhalb der Spekulationsfrist
weiterveräußert, dann liegt ein Spekulationsgeschäft vor
(Doralt, a.a.O., Tz 36 zu § 30).
Wenn es - wie im gegenständlichen Fall -
auf der Hand liegt, dass sowohl Zweifel
an der Bonität des Besserungsschuldners
als auch die Erwartung eines
längeren Rückzahlungszeitraumes den Kaufpreis der Forderung
bestimmten, erscheint es nach ho. Ansicht - will man dem Sinn der
Gesetzesbestimmung des § 27 EStG gerecht werden - unumgänglich,
diesem Umstand durch eine entsprechende Zuordnung von Zinsenanteil und
Wertschwankung Rechnung zu tragen.
Wie im Fall der Nullanleihen (Zero-Bonds) ist zwischen
einem Zinsbetrag, der aus dem Erlös herauszurechnen ist, und einer
allfälligen (marktbedingten oder - wie im gegenständlichen Fall
- bonitätsbedingten) Wertschwankung des Vermögens zu
unterscheiden (siehe auch Doralt, a.a.O., Tz 158 zu § 27).
Eine Versteuerung der sich aus dem Zinsanteil ergebenden
"Erträge" erscheint im Fall eines Erwerbs durch einen Dritten auch insofern
gerechtfertigt, als hier tatsächlich ein Vorteil in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen Anschaffungskosten und Erlös
entsteht.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies,
dass eine Besteuerung der Erträge aus der Einlösung der
Besserungsvereinbarungen, insoweit sie auf den Zinsenanteil entfallen, auf Grund
des genannten Tatbestandes des § 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 nach ho. Ansicht
grundsätzlich zu erfolgen hat. Inwieweit dieser Tatbestand im
gegenständlichen Fall betragsmäßig konkret zur Anwendung kommt,
wird im Anschluss an die Prüfung sämtlicher übriger
Tatbestände des § 27 zu ermitteln sein.
Abs. 1 Z 5 -
Diskontbeträge von Wechseln und
Anweisungen
Abs. 1 Z 6 -
Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und
der Versicherungsleistung
.......
Abs. 1 Z 7 -
Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden
Privatstiftung ......
Die Anwendung dieser Bestimmungen kommt im
gegenständlichen Fall nicht in Frage.
Abs. 2 Z 1
- Besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den im Abs. 1 bezeichneten
Einkünften oder an deren Stelle gewährt werden, z.B. Sachleistungen,
Boni und zusätzliche Zinserträge aus Wertpapierkostgeschäften,
weiters nominelle Mehrbeträge auf Grund einer
Wertsicherung.
Diese Vorschrift erfasst als Ergänzungstatbestand nur
solche besondere Entgelte und Vorteile, denen die "gleiche wirtschaftliche
Funktion" wie den Tatbeständen in Abs. 1 zukommt (Doralt, Kommentar zum
EStG, Tz 134 zu § 27). Sie müssen somit der Sphäre der
Früchte, nicht aber dem Kapitalstamm zuzurechnen sein. Dies
entspricht auch der deutschen Rechtslage, wonach zu den besonderen Entgelten und
Vorteilen gemäß
§ 20 Abs. 2 Nr. 1 dEStG gleichfalls nur
Einkünfte zählen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt
für die Kapitalnutzung bzw. -überlassung sind, nicht jedoch
solche, die sich aus dem Kapitalstamm ergeben (BFH v. 2.3.1993, BStBl. 1993 II,
S. 602ff). Als Einkünfte aus Kapitalvermögen soll demnach
alles qualifiziert werden, was der Anteilsinhaber auf Grund seines
Anteilsrechtes als solches für die Gestattung der Kapitalnutzung
erhält (BFH v. 12.12.1969, BStBl. 1970 II, S. 212ff). Ebenso wie bei
der Frage der Subsumtion des gegenständlichen Sachverhaltes unter den
Tatbestand des § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 konnte aber die
Rückzahlung des Besserungskapitals seine wirtschaftliche Begründung
nicht in einer Überlassung von Kapital finden. Es war vielmehr die Position
als Besserungsgläubiger, die der Berufungswerber durch die Abtretung der
Besserungsforderung von TH bzw. der X errungen hatte. Durch die
gegenständlichen Abtretungen hatte er der Gesellschaft einerseits kein
Kapital mehr zur Verfügung gestellt (dies hatten bereits die Zedenten
gemacht !). Es handelte sich vielmehr um rechtsgeschäftliche Transaktionen
seinerseits mit Dritten. Andererseits kann aber die Erlangung der
Position bzw. die Rückzahlung des Besserungskapitals nicht als besonderes
Entgelt bzw. besonderer Vorteil aus seiner Kapitalbeteiligung an der
Gesellschaft gesehen werden.
Es ist zwar nicht zu leugnen, dass der Berufungswerber als
jene Person, die den maßgeblichen Einfluss auf Geschäftsführung
und Gebarung der Gesellschaft ausübte, die Gewinnsituation der Gesellschaft
in der Zukunft wesentlich steuern konnte. Allerdings liegt auf der Hand,
dass zum Zeitpunkt der Abtretung auch die jeweiligen Zedenten Einblick in die
Lage der Firma hatten. Es kann weder dem Masseverwalter von TH noch der X als
unabhängige Dritte unterstellt werden, dass sie den jeweiligen Anspruch aus
der Besserungsvereinbarung an den Berufungswerber nicht zum bestmöglich am
Markt erzielbaren Preis veräußert hätten.
Laut Aktenlage befand sich die F im Zeitpunkt der Abtretung
der Besserungsvereinbarung/Ho (1996) noch massiv in der Verlustzone. Bei
Abtretung der Besserungsvereinbarung /X waren zwar bereits erste Gewinne
voraussehbar. Allerdings konnte deren Beständigkeit nicht vorhergesagt
werden. Außerdem war die Nachrangigkeit der Besserungsvereinbarung/X
gegenüber jener betreffend Ho ins Kalkül zu ziehen.
Allein die Tatsache, dass der Berufungswerber durch seine
- ohne Zweifel gegebenen - Einflussmöglichkeiten auf die
zukünftige Gewinnsituation der F die Rückzahlungsmöglichkeiten
überhaupt bewirken bzw. beschleunigen konnte, kann aber nicht dazu
führen, dass die Rückzahlung des Besserungskapitals wirtschaftlich als
besonderes Entgelt für die Nutzung von Kapital zu werten war, da die
Erwirtschaftung der Gewinne allenfalls ein Resultat seiner Arbeitsleistung und
der Rückzahlungsgrund im rechtmäßigen Erwerb einer Forderung
gelegen war. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen
aber nur Vermögensvermehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung
Entgelt für die Kapitalnutzung darstellen (siehe BFH v. 2.3.1993, BStBl.
1993 II, S. 602ff).
Abs. 2 Z 2
- Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines Wertpapiers und
dem im Wertpapier festgelegten Einlösungswert, wenn diese 2 % des
Wertpapiernominales übersteigen.
Wertpapiere wurden im gegenständlichen Fall nicht
begeben, sodass dieser Tatbestand nicht in Frage kommt.
Abs. 2 Z 3
- Einkünfte aus der Veräußerung von Dividendenscheinen,
Zinsscheinen und sonstigen Ansprüchen, wenn die dazugehörigen Aktien,
Schuldverschreibungen oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert
werden.
Dividenden- oder Zinsscheine oder sonstige
Gewinnansprüche wurden im gegenständlichen Fall nicht
veräußert, weshalb der gegenständliche Tatbestand nicht zum
Tragen kommt.
Hinzuweisen ist aber auf die Aussage Kirchmayrs in Doralts
Kommentar (Tz 161 zu § 27) zu diesem Tatbestand:
"Löst der Erwerber
den Dividendenschein oder den Zinsschein ein, dann zieht er damit nur eine
private Forderung im Vermögensbereich ein. Der Erwerber hat den
Unterschiedsbetrag zwischen dem Kaufpreis des Zinsscheins (idR der abgezinste
Betrag) und dem höheren Einlösungsbetrag als Einkünfte aus
Kapitalvermögen nach Abs. 1 Z 4 oder nach Abs. 2 Z 1 zu versteuern. Der
Ankauf künftiger - der Höhe nach unbekannter -
Dividendenansprüche ist dagegen beim Erwerber als Spekulationsgeschäft
zu beurteilen."
Abs. 2 Z 4
- Bei einer Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
oder einer Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters der
Überschuss aus der Abschichtung.
Ein stilles Gesellschaftsverhältnis lag im
gegenständlichen Fall nicht vor (siehe oben unter Abs. 1 Z 2).
Insgesamt kann sich
auf Grund obiger Ausführungen eine Steuerpflicht des Mehrbetrages, den der
Berufungswerber durch die Einlösung der von ihm erworbenen
Besserungsforderungen im Vergleich zu seinen Anschaffungskosten erreicht hat,
nur auf Grund der Bestimmung des § 27 Abs.
1 Z 4 EStG 1988 ergeben (insoweit der niedrigere Kaufpreis für die
Forderung deren abgezinstem Nennwert entspräche - siehe Doralt,
a.a.O., Tz 36 zu § 30) oder allenfalls bei Unterstellung einer
verdeckten Gewinnausschüttung auf Grund des Naheverhältnisses zwischen
Käufer und Besserungsschuldnerin (in diesem Sinne auch Fraberger, Die
Besteuerung der Hingabe von Besserungskapital beim Schuldner, Teil II, in:
ÖStZ 2004, S. 577ff).
Die Annahme einer
verdeckten Gewinnausschüttung
erschien im gegenständlichen Fall vor allem insofern nicht gerechtfertigt
(und wurde auch vom Finanzamt nicht ins Treffen geführt !), als an der
Preisgestaltung beim Forderungskauf jeweils unabhängige Dritte
maßgeblich beteiligt gewesen waren (Masseverwalter, X - siehe hiezu
auch obige Ausführungen zu Abs. 2 Z 1). Außerdem
schienen die Einwendungen des steuerlichen Vertreters des Berufungswerbers
stichhältig, wonach im Unterschied zu dem dem Urteil des BFH zu IV R 3/00
zugrunde liegenden Sachverhalt die GesmbH in der Lage war, die erforderlichen
Mittel zur Begleichung der Schulden selbst zu erwirtschaften.
Eine Besteuerung als Einkünfte aus
Kapitalvermögen gemäß
§ 27
Abs. 1 Z 4 EStG 1988 kann aber - wie oben dargelegt (siehe
Erläuterungen zu eben dieser Gesetzesstelle !) -
nur
insoweit erfolgen, als der die
Anschaffungskosten der Besserungsforderung übersteigende Erlös
tatsächlich den "Erträgnissen" des entsprechenden Kapitalstammes
zuzurechnen ist.
Wenn in der Literatur (siehe Kirchmayr in Doralt, a.a.O.,
Tz 92 zu § 27 bzw. Tz 36 zu § 30) darauf hingewiesen wird, dass der
niedrigere Kaufpreis einer Forderung in der Regel deren
abgezinstem Nennwert entsprechen werde,
so ist hier offensichtlich - nach ho. Ansicht berechtigterweise ! -
jener Zinsenanteil gemeint, den der Zessionar bei Einlösung der Forderung
dadurch erhält, dass er die Forderung vor deren Fälligkeit dem
Zedenten abgelöst hat. Dieser Mehrbetrag gegenüber dem hingegebenen
Kaufpreis entspricht einem "Erträgnis" im Sinne von Früchten des
Kapitals und ist durch "Abzinsung" der ursprünglichen Forderung zu
ermitteln. Eine "Aufzinsung" des Kaufpreises für die Forderung, wie vom
Berufungswerber zur Berechnung vorgeschlagen, hätte insofern nicht zu einem
auf Grund der dargestellten Begründung konsequenten Ergebnis
geführt.
Auf den gegenständlichen Fall bezogen konnte dies nur
bedeuten, dass aus dem Wert der zedierten bzw. eingelösten Forderungen
zunächst deren abgezinster Nennwert zum Zeitpunkt der Zession zu ermitteln
war, um zu deren fiktiven Anschaffungskosten zu gelangen. Wenn die
tatsächlichen Anschaffungskosten unter den fiktiven lagen, so konnte dieser
Differenzbetrag nur auf eine Wertminderung des Wirtschaftsgutes "Forderung" auf
Grund der zweifelhaften Bonität der Forderung zurückgeführt
werden. Eine solche Wertminderung ist aber - das ist in Lehre und
Judikatur unbestritten ! - dem Kaptialstamm zuzurechnen und soll nach der
Intention des Gesetzgebers nicht durch die Tatbestände des § 27 EStG
1988 erfasst werden.
Anders verhält es sich aber mit dem durch die
Abzinsung des Nennwertes der Forderung bewirkten Differenzbetrag, um den der
Abtretungspreis reduziert wurde. Dieser Anteil ist - wie in Doralt,
Tz 92 zu § 27 und Tz 36 zu § 30 dargelegt - zu
erfassen.
Zur Ermittlung dieser abgezinsten Werte wurden im
gegenständlichen Verfahren sämtliche Unterlagen (Gutachten,
einschlägiger Schriftverkehr) herangezogen. Wie sich daraus ergab,
wurden die Abtretungspreise von den jeweiligen Parteien offenbar
schätzungsweise ermittelt. Dementsprechend waren auch im
gegenständlichen Berufungsverfahren die entsprechenden
Abzinsungsbeträge - wie dies bei Wertermittlungen (siehe z. B. etwa
auch Aufteilung der Anschaffungskosten auf Gebäude und Grund und Boden) des
Öfteren unumgänglich ist - auf Basis geschätzter Werte zu
ermitteln. Bei Annahme eines durchschnittlichen Zinssatzes von 5,5 %
wurde hinsichtlich beider Besserungsvereinbarungen eine durchschnittliche
Rückzahlungserwartung von zehn Jahren angenommen. Dies schien
einerseits im Hinblick auf die Besserungsvereinbarung/Ho insofern
gerechtfertigt, als trotz vorheriger großer Verluste bereits erstmals
(gegenüber bisherigen Verlusten von cirka 50 bzw. 35 Mio. Schilling in den
Vorjahren !) ein ausgeglichenes Ergebnis laut Bilanz vom 28.2.1997 absehbar und
die Forderung vorrangig zu befriedigen gewesen war. Andererseits war
diese Annahme auch hinsichtlich der Besserungsvereinbarung/X insofern
konsequent, als sich die Ertragserwartungen zwar schon wesentlich verbessert
hatten (absehbares positives Ergebnis zum 28.2.1998 cirka 16 Mio. Schilling),
aber diese Besserungsvereinbarung gegenüber jenen betreffend Ho und Ix
nachrangig zu erfüllen gewesen war. Bei einer 20%-igen Befriedigung
für den Fall, dass das jährliche Geschäftsergebnis vier Millionen
Schilling übersteigt, erschien bei vorsichtigem Optimismus die Annahme
einer durchschnittlichen Rückzahlungserwartung von zehn Jahren jedenfalls
realistisch, wobei in diesem Zusammenhang festzustellen ist, dass die
Richtigkeit dieser Annahme auch durch die Beachtung jener Beweggründe, die
laut Vorhaltsbeantwortung bestimmend für den Zinsenabschlag laut
Ablösevereinbarung vom 2. Oktober 2000 gewesen waren, bestätigt wird.
Danach rechnete man damals nämlich trotz bereits eingetretener und noch zu
erwartender immens hoher Betriebsergebnisse und trotz bereits erfüllter
vorrangiger Besserungsvereinbarungen noch immer mit einer Rückzahlungsdauer
von 3 bis 4 Jahren. Unter jenen Auspizien, wie sie zum Zeitpunkt der
Zession der strittigen Besserungsvereinbarungen (X /Jänner 1998; Ho
/Dezember 1996) geherrscht haben, wäre daher im Verhältnis dazu ein
kürzerer als zehnjähriger Rückzahlungserwartungszeitraum
jedenfalls als unangemessen zu betrachten gewesen.
Anzumerken ist an dieser Stelle, dass, wenn auch von beiden
Parteien des Berufungsverfahrens deren jeweiliger grundsätzliche
Rechtsstandpunkt nicht verlassen wurde, gegen die der Ermittlung der
Abzinsungswerte (Zinsenanteile) zu Grunde gelegten Werte (Zinssatz,
durchschnittliche Rückzahlungserwartung) keine Einwendungen erhoben wurden
bzw. diese akzeptiert wurden.
Die als Einkünfte aus Kapitalvermögen
gemäß
§ 27 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 zu ermittelnden Zinsenanteile an
den Besserungsforderungen waren daher folgendermaßen zu
berechnen:
A)
Besserungsvereinbarung/Ho
:
Versicherungsmathematisch ermittelter Abzinsungsfaktor
unter Annahme n = 10 Jahre (durchschnittliche
Rückzahlungserwartung) i = 5,5 % (Zinssatz) laut Tabelle
1/Anhang - Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien
1997, = 0,58543
Forderung 9.000.000,00 S x 0,58543 =
5.268.870,00 S
Barwert = 59 %*)
3.731.130,00
S Zinsenanteil = 41 %
Anschaffungskosten
2.000.000,00 S *)
*)
Anmerkung: Die Differenz
zwischen Barwert (siehe oben "fiktive Anschaffungskosten") und
tatsächlichen Anschaffungskosten (2.000.000,00 S) ist ein auf die
mangelnde Bonität zurückzuführender Abschlag (Ausfallsrisiko) und
beeinflusst somit nur den Wert der Forderung (Kapitalstamm)!
Rückzahlungen:
|
Jahr
|
Rückzahlung
|
Anschaffungskosten/Differenz
|
Gewinn
|
1998
|
1.485.120,00 S
|
2.000.000,00
S - 1.485.120.00
S 514.880,00 S
|
0,00 S
|
1999
|
3.590.160,00 S
|
3.590.160,00
S - 514.880,00
S 3.075.280,00 S
|
3.075.280,00 S (davon
41 % Zinsenanteil = 1.260.865,00 S)
|
2000
|
3.924.720,00 S
|
3.924.720,00 S
|
3.924.720,00
S (davon 41 % Zinsenanteil
=
1.609.135,00 S)*)
*) Da die gegenständliche Forderung zur Gänze
getilgt wurde, wurde - wie auch im Urteil des BFH vom 25.6.1974 VIII R
163/71, BStBl II 1975, S. 431ff, dargelegt - davon ausgegangen, dass in
jeder Tilgungsrate ein auf Kapital- und ein auf Zinsentilgung entfallender
Anteil enthalten ist. Der aliquote Anteil wurde im Verhältnis Barwert (59
%)- Zinsenanteil (41 %) bemessen.
B)
Besserungsforderung/X
:
Versicherungsmathematisch ermittelter Abzinsungsfaktor
unter Annahme n = 10 Jahre (durchschnittliche
Rückzahlungserwartung) i = 5,5 % (Zinssatz) laut Tabelle
1/Anhang - Stoll, Rentenbesteuerung, 4. Aufl., Wien
1997, = 0,58543
Forderung
12.600.000,00 S x 0,58543 =
7.376.418,00 S Barwert = 59
%
5.223.582,00 S
Zinsenanteil = 41 %
Anschaffungskosten:
3.000.000,00 S
Rückzahlung
2000: 10.000.000,00 S
Gewinn:
7.000.000,00 S, davon Zinsenanteil 41 % = 2.870.000,00
S
Anteil
FH am Zinsenanteil 45 % = 1.291.500,00
S
Die sich aus der Einlösung
der angeführten Besserungsforderungen ergebenden
Einkünfte aus Kapitalvermögen
wurden daher - wie folgt - ermittelt:
|
Zinsenanteil/Besserungsforderung Ho
|
1.609.135,00 S
|
Zinsenanteil/Besserungsforderung X
|
1.291.500,00 S
|
|
2.900.635,00 S
Die
Einkünfte des Berufungswerbers aus
Kapitalvermögen im Jahr 2000 laut Berufungsentscheidung errechneten
sich insgesamt folgendermaßen:
|
Einkünfte aus
Kapitalvermögen lt. Erklärung
|
343.278,00 S
|
+
Summe/Einkünfte/Zinsenanteile - siehe oben
|
+
2.900.635,00 S
|
Einkünfte
aus Kapitalvermögen
laut
Berufungsentscheidung
|
3.243.913,00 S
Dem Berufungsbegehren war sohin
insgesamt teilweise stattzugeben und der Bescheid entsprechend
abzuändern.
Die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 laut
Berufungsentscheidung wurde daher folgendermaßen
berechnet:
|
|
Beträge in
ATS
|
Beträge in
€
|
Einkünfte aus selbständiger Arbeit
|
1.059.887,00
|
77.024,99
|
Einkünfte aus Kapitalvermögen
|
3.243.913,00
|
235.744,35
|
Gesamtbetrag der
Einkünfte
|
4.303.800
|
312.769,34
|
Sonderausgaben: Kirchenbeitrag
|
-
1.000,00
|
-
72,67
|
Einkommen
|
4.302.800,00
|
312.696,67
|
0% für die ersten 50.000,00 S (3.634,00
€) 21% für die weiteren 50.000,00 S (3.634,00
€) 31% für die weiteren 200.000,00 S (14.535,00
€) 41% für die weiteren 400.000,00 S (29.069,00
€) 50% für die restlichen 3.602.800,00 S (261.826,00
€)
|
0,00 10.500,00 62.000,00 164.000,00 1.801.400,00
|
0,00 763,00 4.505,00 11.918,00 130.912,00
|
Steuer vor Abzug der
Absetzbeträge
|
2.037.900,00
|
148.099,97
|
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
|
-
500,00
|
-
36,35
|
Einkommensteuer nach
Abzug der Absetzbeträge
|
2.037.400,00
|
148.063,63
|
Ausländische Steuer
|
-
88.006,00
|
-
6.395,66
|
Abgabenschuld (gerundet
gem. § 204 BAO)
|
1.949.394,00
|
141.697,97
Linz, am
30. November 2006
Normen und Schlagworte
- § 27 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Einkünfte aus KapitalvermögenBesserungsvereinbarungBesserungsforderungRückzahlung des BesserungskapitalsZessionVeräußerungWirtschaftsgutKapitalstammsonstige Erträgnisse aus Kapitalforderungen jeder ArtZinsvorteilabgezinster Nennwertzweifelhafte BonitätAbtretungspreisZinsenanteilZinsersparnisZwischenzinsenUnterschiedsbetrag zwischen Anschaffungskosten und Erlös
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-L/04
- Stammnummer
- 25201
- Gültig
- 30.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF