…ein, dass kein Bescheid zugestellt worden sei, in dem die Vorverlegung des Fälligkeitstermines ausgesprochen worden sei. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2003 ab mit der Begründung, dass die Umsatzsteuervorauszahlung 07/2003 erst durch Überweisung vom 15.9.2003 entrichtet worden…
…Damit ist eine Vorverlegung des Fälligkeitstermins für die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2003 für den Berufungswerber auch ohne weiteren Bescheid wirksam geworden. Der Berufungswerber war sohin nicht im Recht, wenn er seine Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 wie in den Vorjahren zum 15. des dem Voranmeldungszeitraum…
…finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren von großer Bedeutung, würde doch auf Grund der Vorverlegung des Fälligkeitstermins für die Umsatzsteuervoranmeldungen bei der I GmbH ansonsten die Verantwortlichkeit des Beschuldigten Voranmeldungen bis einschließlich Jänner 2001 umfassen. Bei den oben angeführten - auf Grund des langen Zeitraums…
…geht daher im Zweifel zu Gunsten der Beschuldigten davon aus, dass ihr die Vorverlegung des Fälligkeitstages tatsächlich nicht bekannt gewesen ist. Im Übrigen hat die anlässlich der Strafausmessung vorgenommene Überprüfung der Aktenlage aber nicht ergeben, dass der Spruchsenat hinsichtlich der subjektiven Tatseite einem Irrtum unterlegen…
…wenn die Sondervorauszahlung 750 Euro nicht übersteigt. Nach einer Entscheidung des VwGH zur Verhängung eines Säumniszuschlages bei Nichtentrichtung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung , VwGH, 17.10.2001, 2000/13/00, ist die einzige Rechtsfolge des Unterlassens der Entrichtung einer Umsatzsteuersondervorauszahlung die Vorverlegung der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervorauszahlungen des Folgejahres…
…20.703,15 S und 817,20 S. Die Umsatzsteuer für August 1999, welche auf Grund der Vorverlegung des Fälligkeitstages bereits am 15. September 1999 fällig gewesen wäre, wurde im Zuge der USO-Prüfung mit 2.144,00 S festgesetzt. Für Juni 1999 wurde die…
…Vierteljahresfälligkeit von nunmehr 5.000 S entspricht. Der Unterschiedsbetrag (2.000 S) ist mit der Anzahl der von der Änderung nicht berührten Fälligkeitstermine (15. Februar, 15. Mai, 15. August, da zwischen der Bekanntgabe des Erhöhungsbescheides und dem Fälligkeitstermin 15. August weniger als ein Monat liegt…
…von dem in Rz 22 erster Satz angeführten Ausnahmefall kann der den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Fälligkeitstag auch in weiteren Verfahren einem Abgabepflichtigen gegenüber nicht mehr geändert werden und ist somit unverschiebbar. Eine Änderung des Fälligkeitstages tritt daher durch eine Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben (§ 201 BAO und …
…760.181,00, somit insgesamt S 45.742.009,18 (entspricht € 3.324.201,45) an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien abgeführt. Vom Finanzamt wurden diese Zahlungen am Steuerkonto des Bw. zu St.Nr.xxx entsprechend der vom Bw. erteilten Verrechnungsweisungen als…
…Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Ansuchens um Rückgängigmachung der Vorverlegung des Fälligkeitstages für die Umsatzsteuer 1997 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu verantworten hat. Die Umsatzsteuervorauszahlung betreffend Jänner 2002 ist infolge Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes am 15. Februar 2002 zu entrichten gewesen. Eine Entrichtung der Vorauszahlung ist jedoch nicht erfolgt, ebenso wurde von K keine Voranmeldung beim Finanzamt eingereicht. Wie…
…kein Bescheid über die Vorverlegung der Umsatzsteuerfälligkeit für das Kalenderjahr 2003 vor. Dieser Bescheid dürfte beim früheren steuerlichen Vertreter verblieben sein. Die Umsatzsteuer für November 2003 sei daher von der Bw. am 13. Jänner 2004 einbezahlt worden, was ohne der Vorverlegung des Fälligkeitstages innerhalb der…
…die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße, vom 23. März 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes X vom 27. Februar 2004 betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2002 entschieden…
Werden Arbeitsverhältnisse österreichischer Grenzgänger von den deutschen Arbeitgebern mit dem Zweck der Vorverlegung des Eintrittes in den Ruhestand einvernehmlich aufgelöst und erbringt der deutsche Arbeitgeber Firmenleistungen in Form von "einmaligen Abfertigungen", "Prämien", Übergangszuschüssen", "Entschädigungen" und dgl. dann handelt es sich hiebei um sonstige Bezüge…
…der letzten Darlehenstranche an DP gab der Geschäftsführer der Bw. im Zuge der AP und in der Vorhaltsbeantwortung an die Berufungsbehörde an, dass die - mündlich vereinbarte - Vorverlegung des Zahlungstermines wegen der verspäteten Zahlung der ersten und der zweiten Darlehenstranche (iHv. 1,0 Mio. DM bzw…
… 21 Abs. 1a UStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt wird, entweder die Umsatzsteuersondervorauszahlung rechtzeitig zu leisten oder aber die Rechtsfolgen der Vorverlegung des Fälligkeitstages in Kauf zu nehmen (VwGH 17.10.2001, 2000/13/0006), weshalb die Nichtentrichtung keine für die Haftungsinanspruchnahme vorausgesetzte Verletzung abgabenrechtlicher…
… 21 Abs. 1a UStG ist dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, entweder die Umsatzsteuersondervorauszahlung rechtzeitig zu leisten oder aber die Rechtsfolgen der Vorverlegung des Fälligkeitstages in Kauf zu nehmen (VwGH 17.10.2001, 2000/13/0006), weshalb die Nichtentrichtung keine für die Haftungsinanspruchnahme vorausgesetzte Verletzung abgabenrechtlicher…
…2002 wurde am 15. März 2002 (Vorverlegung des Fälligkeitstages), somit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens fällig. Zwar wurden die Lohnabgaben 3/2002 erst nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens (18. März 2002) fällig, doch bleibt im Ausgleichsverfahren die Handlungsfähigkeit des gesetzlichen Vertreters grundsätzlich bestehen (vgl. VwGH 6.3…
…grundsätzlich die Übereinstimmung der konkreten Grundausbildung mit dem Ausbildungsplan. Eine Abweichung habe es durch die Corona-Pandemie gegeben, es sei zu einer Vorverlegung des 2. Praktikums gekommen, dies habe statt am 1.5.2020 bereits am 18.3.2020 begonnen und habe bis 31.08…
…wäre eine Vorverlegung des Prüfungstermins nicht möglich gewesen und habe sie, da [Programm] als Erlassgrund zähle, wenn sie die Prüfung bis Herbst 2010 ablege, "den ersten Studienabschnitt in 5 Semestern beendet". Dieses Beiblatt trägt eine Bestätigung des Universitätsinstitutes mit folgendem Wortlaut: "Ich bestätige hiermit die…