Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1979-W/03
Auferlegung eines ersten Säumniszuschlages gemäß § 217 Abs.1 BAO wegen Nichteinhaltung des vorverlegten Fälligkeitstermins der Umsatzsteuervorauszahlungen 2003 wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2002 gemäß § 21 Abs.1a UStG.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1979-W/03vom 16.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.., Adr.1, vertreten durch X.,
Adr.2, vom 27. Oktober 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oberwart vom
9. Oktober 2003 betreffend Säumniszuschlag entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. . (Berufungswerberin, im Folgenden: Bw.) war in den
Jahren 2002 und 2003 als Unternehmerin im Sinne des UStG tätig und als
solche zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Im
November 2002 war gemäß
§ 21 Abs.1a UstG 1994 eine
Sondervorauszahlung an Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit 4.764,82 €
von der Bw. selbst zu berechnen. Der Betrag wurde auf dem Abgabenkonto der Bw.
verbucht und gemäß dem 4. Unterabsatz dieser Bestimmung
mitgeteilt.
Da dieser Betrag nicht spätestens am
Fälligkeitstag (16.12.2002) entrichtet war, wurde von der
EDV-Programmierung der Finanzverwaltung der Fälligkeitstag für die
Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 gemäß dieser
Bestimmung vom 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats auf den
15. des dem Voranmeldungszeitraum nächstfolgenden Monats vorverlegt.
In den Folgemonaten wurden auf dem Abgabenkonto der Bw.
laufend Gegenverrechnungen fälliger Abgaben mit vorhandenen Guthaben
vorgenommen, wobei der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für Juli 2003 in
Höhe von 4.786,62 € mit Fälligkeitstag 18.8.2003 - sie wurde erst
am 16.9.2003 entrichtet - nur ein Guthaben von 343,52 €
gegenüberstand, sodass für den offenen Differenzbetrag in Höhe
von 4.443,10 € am 9.10.2003 ein 2 % -iger Säumniszuschlag
gemäß
§ 217 BAO in Höhe von 88,86 € verhängt
wurde.
In der dagegen eingebrachten Berufung wandte die Bw. ein,
dass kein Bescheid zugestellt worden sei, in dem die Vorverlegung des
Fälligkeitstermines ausgesprochen worden sei. Das Finanzamt wies die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2003 ab mit der Begründung,
dass die Umsatzsteuervorauszahlung 07/2003 erst durch Überweisung vom
15.9.2003 entrichtet worden sei und dies aufgrund der seinerzeit nicht
fristgerecht erfolgten Umsatzsteuersondervorauszahlung jedenfalls verspätet
sei und die Verhängung eines Säumniszuschlags nach § 217 Abs.1
BAO zur Folge habe. Weiters wurde auf eine Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 3.11.2003 hingewiesen, in dem die gegenständliche
Säumnis zur Umsatzsteuer-Vorauszahlung für 07/2003 auch Gegenstand
eines Verspätungszuschlags gemäß
§ 135 BAO ist. In der
Begründung der Berufungsvorentscheidung zum Verspätungszuschlag sei
auch der Hinweis enthalten, dass schon die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für
Jänner 2003 verspätet erfolgt war und daher schon im März 2003
die Verhängung eines Verspätungszuschlags in Höhe von 122,79
€ erfolgt war, sodass die Bw. jedenfalls im Juli 2003 von der Vorverlegung
des Fälligkeitstermins bereits Kenntnis hatte.
Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 5.11.2003
zum Säumniszuschlag beantragte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bw.
am 14.11.2003 gemäß
§ 276 Abs.1 BAO die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde 2. Instanz, wobei nochmals betont wurde, dass der Bw.
seinerzeit keine Mitteilung über eine vorzeitige Entrichtungspflicht der
Umsatzsteuer zugegangen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sind:
§ 21 Abs.1a UStG (idF 27.6.2001 bis 20.8.2003) :
Bei einem monatlichen
Voranmeldungszeitraum hat der Unternehmer bis zum 15. Dezember eines jeden
Kalenderjahres überdies eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem
Elftel der Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten
Vorauszahlungen abzüglich der Überschüsse für September des
vorangegangenen Kalenderjahres bis August des laufenden Kalenderjahres zu
entrichten. Der Berechnung sind die bis zum 31. Oktober erfolgten
maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Ergibt sich
insgesamt ein Überschuss, so bleibt dieser außer Ansatz. Die
Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum
November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des
folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden
Kalenderjahres anzurechnen.
...
Dem Unternehmer ist die
Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen.
Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist
für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der
Fälligkeitstag (Abs.1 erster Satz) der 15. Tag des auf den
Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonats.
Die Verpflichtung zur
Entrichtung einer Sondervorauszahlung entfällt, wenn die
Sondervorauszahlung 750 Euro nicht übersteigt.
§ 217 BAO (idF ab 30.12.2000) :
Abs.1 : Wird eine Abgabe,
ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs.2 lit.d), nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs.2 : Der erste
Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages.
...
Es ist zu vermerken, dass gemäß
§ 28 Abs.22
Z.7 UStG die in § 21 Abs.1a UStG geregelte Sondervorauszahlung für das
Jahr 2002 letztmalig anzuwenden war und somit 2003 das letzte Kalenderjahr ist,
in dem die vorverlegten Umsatzsteuerfälligkeitstermine zur Anwendung
kamen.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass eine
Mitteilung über die Höhe der Umsatzsteuersondervorauszahlung für
2002 sowie der darin enthaltene Hinweis betreffend die Vorverlegung der
Fälligkeitstage für die Bw. ebenso erstellt und zugestellt wurde wie
für alle weiteren von dieser Zahlung betroffenen Unternehmer. Die Bw.
argumentiert damit, dass ihr die Mitteilung über die Vorverlegung des
Fälligkeitstages nicht zugegangen sei und sie daher vom veränderten
Fälligkeitstermin im Jahr 2003 keine Kenntnis hatte.
Die Zustellung dieser Mitteilung sowie sonstiger
Buchungsmitteilungen erfolgt in der Praxis der Finanzverwaltung ohne
Zustellnachweis. Richtig ist, dass die Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer
Tatsachen und die Begründung von Rechten und Pflichten in Bescheidform zu
ergehen hat. Derartige Bescheide müssen dem Bescheidadressaten auch
zugehen, wofür im Zweifel die Beweislast die Behörde trifft. Im
vorliegenden Fall ist schon deshalb von einem Zugang dieser Mitteilung an die
Bw. auszugehen, weil sie am 28.2.2003 im Finanzamt den Antrag einbrachte, den
Kontoüberschuss zur Abdeckung des Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungsbetrages
in Höhe von 4.764,82 € zu verwenden.
Aus der Sicht des UFS ist das Zugehen dieser Mitteilung
für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht einmal
entscheidungswesentlich. Die Sondervorauszahlung ist als
Umsatzsteuervoranmeldung eine Selbstbemessungsabgabe, die gemäß o.a.
Regelung vom Abgabepflichtigen zu einem bestimmten Termin selbst zu berechnen
und abzuführen ist. Wird das nicht fristgerecht vorgenommen, tritt ex lege
die Rechtsfolge der Vorverlegung der Fälligkeitszeitpunkte für die
Anmeldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden
Kalenderjahr ein. Die Mitteilung über diese Rechtsfolge hat nur
Informationscharakter, aber keine konstitutive Wirkung. Somit war die Bw. nicht
im Recht, wenn sie die Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für
07/2003 erst am 16.9.2003 (Überweisungsdatum) vornahm und es ist die
Verhängung eines ersten Säumniszuschlags zu Recht erfolgt.
Es war daher die Berufung spruchgemäß
abzuweisen.
Wien, am 16.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1979-W/03
- Stammnummer
- 40364
- Gültig
- 16.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF