Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1078-W/02
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1078-W/02vom 20.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 2. April 1999 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling vom 10. März 1999 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 211.367,63 (S 2.908.482,00) auf € 170.617,90
(S 2.347.753,48) eingeschränkt wird. Im Übrigen wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 1999 wurde die
Berufungswerberin (Bw.) als Geschäftsführerin der
R-GmbHfür Abgabenschuldigkeiten
der Primärschuldnerin in der Höhe von S 2.908.482,00 zur Haftung
herangezogen.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben waren im Zeitraum
15. November 1996 bis 6. April 1999 fällig.
In der dagegen eingebrachten Berufung brachte die Bw. vor,
dass die Nichtentrichtung der im Bescheid angeführten Abgaben außer
Streit stehe. Für die Beurteilung einer haftungsmäßigen
Inanspruchnahme gemäß
§ 9 BAO in Verbindung mit
§ 80 BAO müsse aber untersucht werden, warum die Entrichtung
der Abgaben nicht erfolgt sei.
Die Bw. hafte gemäß
§ 9 BAO nur
für jene Abgaben, die durch die schuldhafte Verletzung der ihr auferlegten
Pflichten bei der Gesellschaft nicht eingebracht werden
könnten.
Die Gesellschaft habe schon länger mit finanziellen
Problemen zu kämpfen gehabt, die sich aus der angespannten
Geschäftslage des gesamten Rohstoffhandels bzw. des Verfalls der
Rohstoffpreise ergeben hätten. Gemäß den einschlägigen
Bestimmungen der Konkurs- bzw. Ausgleichsordnung habe ein Schuldner innerhalb
von 60 Tagen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (welcher Zeitpunkt
außerordentlich schwer festzustellen sei) bei Gericht das entsprechende
Verfahren anzumelden. Sollte die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein,
dürfe der Schuldner seine Gläubiger nur mehr
verhältnismäßig befriedigen, widrigenfalls er sich der
Gläubigerbegünstigung schuldig machen würde.
Aus diesem Grund sei eine anteilsmäßige
Befridigung der Gläubiger erfolgt, wie sich aus den in diesem Zeitraum an
das Finanzamt entrichteten Zahlungen leicht ersehen lasse:
|
09.10.1996
|
191.895,00
|
04.04.1997
|
110.474,00
|
04.07.1997
|
64.267,00
|
17.09.1997
|
562.000,00
|
20.04.1998
|
100.000,00
|
31.08.1998
|
140.000,00
|
23.11.1998
|
100.000,00
Zahlungen seien nur Zug um Zug zur Aufrechterhaltung des
laufenden Geschäftsbetriebes erfolgt. Selbst wenn die Bw. die
Möglichkeit dazu gehabt hätte, wäre das Finanzamt nur
quotenmäßig bedacht worden, denn widrigenfalls wäre ein
Kridatatbestand verwirklicht worden, was angesichts der strafrechtlichen
Konsequenzen natürlich vermieden hätte werden
müssen.
Somit handle es sich um keine Pflichtverletzung im Sinne
des § 9 BAO, da die GmbH aufgrund der angespannten finanziellen
Situation alle Gläubiger gleichmäßig befriedigt habe und eine
Ungleichbehandlung somit nicht vorliege.
Mit Vorhalt vom 29. Juni 1999 wurde die Bw. in
Bezug auf das Berufungsvorbringen, dass sämtliche Gläubiger nur mehr
anteilsmäßig befriedigt worden seien, aufgefordert, Belege
beizubringen, aus denen ersichtlich sei, welche Zahlungen an die Krankenkasse
geleistet worden seien.
Weiters wurde die Bw. um Bekanntgabe ersucht, ob auch die
Löhne an die Arbeitnehmer nur anteilmäßig ausbezahlt worden
seien.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben vom 3. August
1999 führte die Bw. aus, dass auch an die Gebietskrankenkasse nur
äußerst unregelmäßige Zahlungen erfolgt seien, wodurch
diese bereits den Konkursantrag gestellt habe.
Was die Begleichung der Löhne betreffe, werde
mitgeteilt, dass Herr D. bis Ende Juni 1999 vollständig bezahlt worden sei.
Wie bereits im Berufungsschreiben erwähnt, sei dies zur Aufrechterhaltung
der laufenden Geschäftstätigkeit unbedingt erforderlich gewesen. Herr
G.sei nur mehr anteilsmäßig
bezahlt worden, so dass bis Ende Juni nur ein Betrag von rund S 135.000,00
beglichen worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
21. September 1999 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. als
Geschäftsführerin insoweit haften würde, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
könnten. Für die Haftung nach § 9 BAO sei nur die
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu den abgabenrechtlichen
Pflichten des Vertreters gehöre insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben entrichtet würden. Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei,
ob die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel vorhanden gewesen
seien, bestimme sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der
abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei
Selbstbemessungsabgaben sei maßgeblich, wann die Abgaben bei
ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen
wären.
Verfüge der Vertretene über (wenn auch nicht
ausreichende) Mittel, so dürfe der Vertreter bei der Entrichtung von
Schulden Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen
Schulden. Er habe die Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen. Wie
dem Kontoauszug der Krankenkasse zu entnehmen sei, seien die Schulden
gegenüber der Krankenkasse im Jahr 1996 zu ca. 94%, im Jahr 1997 zu ca. 89%
und im Jahr 1998 zu ca. 99% abgedeckt worden. Lediglich im Jahr 1999 sei nur
eine 30%ige Zahlung der Vorschreibungen erfolgt. Im Gegensatz dazu seien die
Abgabenschulden im Jahr 1997 mit 35% und im Jahr 1998 mit 26% abgedeckt worden.
Im Jahr 1999 sei keine Zahlung mehr erfolgt. Dem Gleichheitsgrundsatz sei daher
nicht entsprochen worden.
Dass auch Anfang 1999 Mittel zur zumindest teilweisen
Entrichtung vorhanden gewesen seien, ergebe sich schon allein aus dem Umstand,
dass im Zeitraum 1-4/99 Umsätze in der Höhe von S 1,488.978,92
erzielt worden seien und es der Lebenserfahrung widerspreche, dass
sämtliche Kunden in diesem Zeitraum den Rechnungsbetrag vermindert um die
darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. den Rechnungsbetrag gar nicht entrichtet
hätten.
Aufgrund des Umstandes, dass bis Ende Juni 1999 Löhne
vollständig bezahlt worden seien, sei davon auszugehen, dass im genannten
Zeitraum Mittel zur zumindest anteiligen Entrichtung dieser
haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden seien. Unter
Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 78 EStG 1998 ergebe sich,
dass jede vom Geschäftsführer vorgenommene Zahlung voller vereinbarter
Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch
für die darauf entfallende Lohnsteuer ausreichen würden, eine
schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten mit den Rechtsfolgen des
§ 9 Abs. 1 BAO darstelle. Da die Bw. auch keine weiteren
Gründe genannt habe, die sie daran gehindert hätte, die genannten
Abgaben am Fälligkeitstag zu entrichten, sei von einer schuldhaften
Pflichtverletzung der Geschäftsführerin auszugehen.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch die Bw.
habe die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30.5.1989, 89/14/0044, auch davon ausgehen können, dass die
Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO sei die Inanspruchnahme der Bw. als
Haftungspflichtige zu Recht erfolgt.
Dagegen beantragte die Bw. ohne weitere Vorbringen die
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff leg.
cit. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Unbestritten ist, dass die Bw. vom 6. November 1986
bis zur Konkurseröffnung (14. September 1999)
Geschäftsführerin der R-GmbH war und somit zum Kreis der im
§ 80 BAO genannten Vertreter zählt.
Mit Beschluss des Gerichtes vom
14. September 1999 wurde über das Vermögen der
Primärschuldnerin der Konkurs eröffnet, der nach Schlussverteilung mit
Beschluss vom 2. Juni 2004 aufgehoben wurde. Die Konkursquote betrug
5,940306%. In der Folge wurde die Firma gemäß
§ 40 FBG im
Firmenbuch gelöscht.
Die Haftungsschuldigkeiten sind daher, wie sich aus den
obigen Ausführungen ergibt, bei der GmbH uneinbringlich, allerdings war die
Konkursquote zu berücksichtigen.
Gemäß der vorliegenden Kontoabfrage haften
folgende im Haftungsbescheid angeführte Abgaben nicht mehr
aus:
|
Abgabe
|
Zeitraum
|
Betrag in S
|
Umsatzsteuer
|
11/98
|
6.193,00
|
Umsatzsteuer
|
12/98
|
23.482,00
|
Verspätungszuschlag
|
11/98
|
495,00
|
Verspätungszuschlag
|
12/98
|
1.879,00
|
Umsatzsteuer
|
8/96
|
6.984,00
|
Umsatzsteuer
|
9/96
|
10.923,00
|
Summe
|
|
49.956,00
Der Berufung war daher insoweit stattzugeben.
Gemäß
§ 21 Abs. 1a UStG ist
dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht eingeräumt, entweder die
Umsatzsteuersondervorauszahlung rechtzeitig zu leisten oder aber die
Rechtsfolgen der Vorverlegung des Fälligkeitstages in Kauf zu nehmen (VwGH
17.10.2001, 2000/13/0006), weshalb die Nichtentrichtung keine für die
Haftungsinanspruchnahme vorausgesetzte Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten
begründen kann. Daher war der Berufung hinsichtlich der
Umsatzsteuersondervorauszahlung für 1996 in Höhe von
S 198.996,00, für 1997 in Höhe von S 108.746,00 und 1998 in
Höhe von S 47.651,00 sowie den diesbezüglichen
Säumniszuschlägen in der Höhe von S 3.980,00,
S 2.175,00 und S 953,00 (insgesamt S 362.501,00)
stattzugeben.
Vom Haftungsbetrag sind daher S 49.956,00 und
S 362.501,00 (insgesamt S 412.457,00) in Abzug zu bringen. Unter
Berücksichtigung der Konkursquote reduziert sich der Haftungsbetrag somit
von S 2,908.482,00 auf S 2.347.753,48 (S 2,908.482,00 -
S 412.457,00 = S 2,496.025,00, abzüglich 5,940306%). Dieser
Betrag entspricht € 170.617,90.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 1995, 91/13/0037, 91/13/0038,
ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn
ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, widrigenfalls von der
Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf.
Als schuldhaft im Sinne dieser Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit
auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für
nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn er weist nach, dass
er die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
In der Berufungsvorentscheidung hat das Finanzamt
ausgeführt, dass dem Kontoauszug der Krankenkasse zu entnehmen sei, dass
die Schulden gegenüber der Krankenkasse im Jahr 1996 zu ca. 94%, im Jahr
1997 zu ca. 89% und im Jahr 1998 zu ca. 99% abgedeckt worden wären.
Lediglich im Jahr 1999 sei nur eine 30%ige Zahlung der Vorschreibungen erfolgt.
Im Gegensatz dazu seien die Abgabenschulden im Jahr 1997 mit 35% und im Jahr
1998 mit 26% abgedeckt worden. Im Jahr 1999 sei keine Zahlung mehr
erfolgt.
Weiters führte das Finanzamt aus, dass auch Anfang
1999 Mittel zur zumindest teilweisen Entrichtung vorhanden gewesen seien. Dies
ergebe sich schon allein aus dem Umstand, dass im Zeitraum 1-4/99 Umsätze
in der Höhe von S 1,488.978,92 erzielt worden seien und es der
Lebenserfahrung widerspreche, dass sämtliche Kunden in diesem Zeitraum den
Rechnungsbetrag vermindert um die darin enthaltene Umsatzsteuer bzw. den
Rechnungsbetrag gar nicht entrichtet hätten.
Weiters seien die Löhne bis Ende Juni 1999
vollständig bezahlt worden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (z.B. vom 10.3.1994, 92/15/0164) kommt einer
Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zu. Hat das Finanzamt in
der Begründung der Berufungsvorentscheidung das Ergebnis der
behördlichen Ermittlungen dargelegt, dann ist es Sache der Partei, sich im
Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser Ermittlungen auseinanderzusetzen und die
daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen.
Im gegenständlichen Berufungsfall hat es die Bw.
verabsäumt, im Vorlageantrag Einwendungen gegen die der
Berufungsvorentscheidung als Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zugrunde
gelegten Sachverhaltsfeststellungen zu erheben. Daher ist von der Richtigkeit
der diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes
auszugehen.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
ergibt sich bereits aus § 78 EStG, dass der Arbeitgeber, falls
die ihm zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, die Lohnsteuer von
dem tatsächlich zur Auszahlung gelangten niedrigeren Betrag zu berechnen
und einzubehalten hat. Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das
Finanzamt abgeführt, ist ungeachtet der wirtschaftlichen Schwierigkeiten
einer GmbH nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
von einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.
Gerade aus dem Umstand, dass die Bw. dargetan hat, die
Löhne bis einschließlich Juni 1999 vollständig ausbezahlt sowie
Zahlungen, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlich waren, Zug um
Zug getätigt zu haben, gibt sie zu, dass sie die andrängenden
Gläubiger nicht gleichmäßig befriedigt hat. Vielmehr hat sie die
Forderung der (des) Arbeitsnehmer(s) bevorzugt befriedigt und damit den
Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger, darunter
des Bundes als Abgabengläubiger schuldhaft verletzt. In diesem Zusammenhang
ist auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB
vom 28.9.2004, 2001/14/0176) zu verweisen, wonach sich der Grundsatz der
Gläubigergleichbehandlung auch auf die zur Aufrechterhaltung des
Geschäftsbetriebes erforderlichen Zahlungen bezieht.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung darf daher davon
ausgegangen werden, dass die Bw. den Gleichbehandlungsgrundsatz schuldhaft
verletzt hat.
Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht
verletzt, für die Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung
stehenden Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen,
dass die Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der
nicht entrichteten Abgaben gewesen ist.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1078-W/02
- Stammnummer
- 13625
- Gültig
- 20.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF