Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2259-W/06
Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2259-W/06vom 12.10.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. September 2006
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 4. Mai
2006 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Die Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf einen Betrag von
€ 316.886,34 (statt bisher € 414.125,20)
reduziert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 4. Mai 2006 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der
GmbHfür deren aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von insgesamt € 414.125,20
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 80 BAO
zur Haftung herangezogen.
Diese Abgaben setzen sich wie folgt zusammen:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
L
|
09/02
|
15.10.2002
|
885,97
|
DB
|
09/02
|
15.10.2002
|
788,65
|
DZ
|
09/02
|
15.10.2002
|
77,12
|
L
|
10/02
|
15.11.2002
|
767,72
|
DB
|
10/02
|
15.11.2002
|
341,10
|
DZ
|
10/02
|
15.11.2002
|
33,35
|
US
|
2002
|
16.12.2002
|
3,783,21
|
L
|
11/02
|
16.12.2002
|
870,45
|
DB
|
11/02
|
16.12.2002
|
629,64
|
DZ
|
11/02
|
16.12.2002
|
61,56
|
U
|
10/2002
|
16.12.2002
|
6.140,91
|
EG
|
2003
|
07.01.2003
|
74,26
|
EG
|
2003
|
07.01.2003
|
1,02
|
L
|
12/02
|
15.01.2003
|
907,65
|
DB
|
12/02
|
15.01.2003
|
629,64
|
DZ
|
12/02
|
15.01.2003
|
61,56
|
SZ1
|
2002
|
16.01.2003
|
79,76
|
K
|
01-03/2003
|
17.02.2003
|
599,00
|
SZ1
|
2002
|
20.02.2003
|
122,82
|
EG
|
2003
|
04.04.2003
|
175,03
|
EG
|
2003
|
04.04.2003
|
0,51
|
K
|
04-06/2003
|
15.05.2003
|
599,00
|
SZ2
|
2002
|
16.05.2003
|
61,41
|
SZ3
|
2002
|
18.08.2003
|
61,41
|
K
|
07-09/2003
|
18.08.2003
|
552,00
|
U
|
2001
|
15.02.2002
|
122.948,21
|
U
|
01-04/2003
|
15.05.2003
|
180.000,00
|
K
|
2001
|
25.08.2003
|
67.036,77
|
Zi
|
2001
|
25.08.2003
|
2.254,75
|
SZ1
|
2002
|
19.09.2003
|
2.458,96
|
SZ1
|
2003
|
19.09.2003
|
3.600,00
|
SZ1
|
2003
|
16.10.2003
|
1.340,74
|
SZ2
|
2003
|
16.01.2004
|
1.800,00
|
SZ1
|
2003
|
16.01.2004
|
1.463,61
|
SZ3
|
2003
|
19.04.2004
|
1.800,00
|
SZ2
|
2003
|
19.04.2004
|
731,81
|
SZ3
|
2003
|
19.07.2004
|
731,81
|
EG
|
2004
|
16.09.2004
|
4.796,57
|
EG
|
2004
|
16.09.2004
|
0,55
|
EG
|
2005
|
02.12.2005
|
4.855,57
|
EG
|
2005
|
02.12.2005
|
1,10
Zur Begründung zitierte das Finanzamt im Wesentlichen
§ 78 Abs. 1 EStG und § 21 Abs. 1 UStG sowie die
diesbezügliche Rechtsprechung und führte weiters aus, dass die
Umsatzsteuer 10/2002 selbst berechnet, jedoch nicht entrichtetet und die
Umsatzsteuer für den Zeitraum 2001 und 01-04/2003 wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt worden sei.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
aus, dass kein Verschulden seinerseits vorliege, dass die GmbH die
vorgeschriebenen Abgaben nicht entrichtet habe.
Als Geschäftsführer der GmbH habe er Sorge
dafür getragen, dass diese bis September 2002 sehr wohl sämtliche
Abgaben entrichtet habe. Wie der Bw. erst später festgestellt habe, habe
sein namentlich genannter Partner und Bauleiter die mittlerweile insolvent
gewordene I-GmbHgegründet, mit der
er großteils Bauaufträge abgewickelt habe. Auf Grund dieser Tatsache
habe der Bw. keine Aufträge mehr abschließen können, eine
schwere Krankheit habe das Übrige dazu beigetragen. Darüber hinaus
habe die GmbH auch Aufträge verloren, weshalb die Überschuldung
eingetreten sei. Daraus folge, dass der Bw. nicht schuldhaft gehandelt
habe.
Weiters brachte der Bw. auch eine Berufung gemäß
§ 248 BAO ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO
bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen
für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge
schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht
eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80
Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch vom 29. August 1996 bis 10. August 2003 als
selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der
Abgabepflichtigen die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der
Gesellschaft oblag.
Seit 11. August 2003 fungiert der Bw. als
Liquidator der Gesellschaft.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgabe bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Beschlüsse des Handelsgerichtes Wien vom 8. Juli 2003,
22. Juli 2003 und 1. März 2006, mit denen die
Konkursanträge mangels Vermögens abgewiesen wurden, fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19.11.1998, 97/15/0115) ist es im Falle
der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass
die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat,
widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer
jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm
entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt
der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche
Haftung ebensowenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen die Pflicht,
rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Vertretenen zu stellen (VwGH 18.11.1991,
90/15/0176).
Weiters schließt gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2003, 2000/15/0018, eine Krankheit ein
Verschulden an der Verletzung der Pflichten nicht aus, da der
Geschäftsführer - wie auch in anderen Fällen, in denen er nicht
in der Lage ist, die Geschäftsführerfunktion ordnungsgemäß
auszuüben bzw. die Umstände, welche zu der Behinderung führen, zu
beseitigen - dazu verhalten ist, diese Funktion zurückzulegen.
Die Ausführungen in der Berufung sind daher nicht
geeignet, ein schuldhaftes Verhalten des Bw. auszuschließen.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichtten des
Geschäftsführers gehört die zeitgerechte Einreichung von
Abgabenerklärungen.
Das Finanzamt führte im Haftungsbescheid aus, dass
für den Zeitraum 2001 und 01-04/2003 die Umsatzsteuer wegen Nichtabgabe der
Steuererklärungen im Schätzungswege ermittelt worden sei.
Diese Unterlassung stellt daher eine Pflichtverletzung des
Bw. dar.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters
gehört weiters insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben
entrichtet werden.
Der Geschäftsführer haftet für
nichtentrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er diese Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die
Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als
andere Verbindlichkeiten (VwGH 25. 1.2000, 96/14/0080).
Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene
überhaupt keine liquiden Mittel hat, so trifft den Vertreter kein
Verschulden iSd § 9 Abs 1 BAO.
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der
Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte,
bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen
Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Bei Selbstbemessungsabgaben ist
maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer
Selbstberechnung abzuführen gewesen wären, unabhängig davon, ob
die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird. Bei
bescheidmäßig festzusetztenden Abgaben ist grundsätzlich die
erstmalige Abgabenfestsetzung maßgebend.
Wie bereits oben ausgeführt, wurde mit Beschluss des
Gerichtes vom 8. Juli 2003 erstmals ein Konkursantrag über das
Vermögen der GmbH mangels Vermögens abgewiesen.
Ab diesem Zeitpunkt ist von der Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auszugehen.
Für die danach fällig gewordenen Abgaben kann der Bw. mangels
Vorhandenseins liquider Mittel nicht zur Haftung herangezogen
werden.
Weiters kann der Bw. auch nicht für die
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2002 herangezogen werden, da gemäß
§ 21 Abs. 1a UStG dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht
eingeräumt wird, entweder die
Umsatzsteuersondervorauszahlung
rechtzeitig zu leisten oder aber die Rechtsfolgen der Vorverlegung des
Fälligkeitstages in Kauf zu nehmen (VwGH 17.10.2001, 2000/13/0006), weshalb
die Nichtentrichtung keine für die Haftungsinanspruchnahme vorausgesetzte
Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten begründen kann.
Der Berufung war daher hinsichtlich folgender Abgaben
stattzugeben:
|
US
|
2002
|
16.12.2002
|
3,783,21
|
SZ3
|
2002
|
18.08.2003
|
61,41
|
K
|
07-09/2003
|
18.08.2003
|
552,00
|
K
|
2001
|
25.08.2003
|
67.036,77
|
Zi
|
2001
|
25.08.2003
|
2.254,75
|
SZ1
|
2002
|
19.09.2003
|
2.458,96
|
SZ1
|
2003
|
19.09.2003
|
3.600,00
|
SZ1
|
2003
|
16.10.2003
|
1.340,74
|
SZ2
|
2003
|
16.01.2004
|
1.800,00
|
SZ1
|
2003
|
16.01.2004
|
1.463,61
|
SZ3
|
2003
|
19.04.2004
|
1.800,00
|
SZ2
|
2003
|
19.04.2004
|
731,81
|
SZ3
|
2003
|
19.07.2004
|
731,81
|
EG
|
2004
|
16.09.2004
|
4.796,57
|
EG
|
2004
|
16.09.2004
|
0,55
|
EG
|
2005
|
02.12.2005
|
4.855,57
|
EG
|
2005
|
02.12.2005
|
1,10
|
SUMME:
|
|
|
97.238,86
Der Haftungsbetrag reduziert sich daher von
€ 414.125,20 auf € 316.886,34.
Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer
für die Monate September bis Dezember 2002 ergibt sich bereits aus
§ 78 Abs 3 EStG 1988, dass der Arbeitgeber, falls die ihm
zur Verfügung stehenden Mittel zur Auszahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur
Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Wird die Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, ist
ungeachtet wirtschaftlicher Schwierigkeiten einer GmbH nach ständiger hg
Rechtsprechung von einer schuldhaften Pflichtverletzung des
Geschäftsführers auszugehen, was zu dessen Inanspruchnahme als
Haftender führt (vgl beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom
19. Dezember 2002, 2001/15/0029). Ungeachtet des Grundsatzes der
Gleichbehandlung aller andrängenden Gläubiger hätte der Bw. die
einzubehaltende Lohnsteuer zur Gänze abzuführen gehabt, weswegen er zu
Recht zur Haftung für die bei der GmbH nicht mehr einbringliche Lohnsteuer
herangezogen worden ist.
Hinsichtlich der weiteren haftungsgegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten hat der Bw. nicht einmal behauptet, für eine
gleichmäßige Gläubigerbefriedigung Sorge getragen zu
haben.
Aus dem Umstand, dass Löhne ausbezahlt wurden, ergibt
sich, dass er gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen hat. Vielmehr
hat er die Forderungen der Arbeitnehmer aus welchen Gründen immer bevorzugt
befriedigt und damit den Grundsatz der Gleichbehandlung aller andrängenden
Gläubiger, darunter des Bundes als Abgabengläubiger schuldhaft
verletzt. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt,
für die Entrichtung der Abgaben aus den ihm zur Verfügung stehenden
Mitteln zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die
Verletzung dieser Pflicht Ursache für die Uneinbringlichkeit der nicht
entrichteten Abgaben gewesen ist.
Bringt der Haftungspflichtige sowohl gegen den
Haftungsbescheid als auch gegen den maßgeblichen Bescheid über den
Abgabenanspruch Berufungen ein, so sind diese Berufungen nicht gemäß
§ 277 BAO zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden. Vielmehr ist
zunächst über die Berufung gegen den Haftungsbescheid zu entscheiden,
zumal von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis gegen den Bescheid
über den Abgabenanspruch abhängt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 12.
Oktober 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2259-W/06
- Stammnummer
- 24470
- Gültig
- 12.10.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF