Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1207
Grenzgängerabfindungen bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses
geltende FassungEAS-Auskunft04 1482/1-IV/4/98vom 19.01.1998
Wortlaut laut Findok
Werden Arbeitsverhältnisse österreichischer
Grenzgänger von den deutschen Arbeitgebern mit dem Zweck der Vorverlegung
des Eintrittes in den Ruhestand einvernehmlich aufgelöst und erbringt der
deutsche Arbeitgeber Firmenleistungen in Form von "einmaligen Abfertigungen",
"Prämien", Übergangszuschüssen", "Entschädigungen" und dgl.
dann handelt es sich hiebei um sonstige Bezüge aus dem
Grenzgänger-Dienstverhältnis. Der Umstand, dass solche Zahlungen erst
mehrere Monate nach Beendigung der aktiven Tätigkeit ausgezahlt werden,
ändert nichts daran, dass es sich hiebei um nachträgliche
Einkünfte aus dem Grenzgängerdienstverhältnis handelt, die
gemäß Artikel 9 Abs. 3 DBA-Deutschland jenem Staat zur Besteuerung
übertragen sind, der die laufenden Bezüge steuerlich zu erfassen
hatte.
Aber selbst wenn - unzutreffenderweise - die
gegenständlichen Zahlungen als Vorwegzahlung künftiger
Ruhegenüsse oder als im DBA-Deutschland nicht besonders erwähnte
Einkünfte gewertet werden sollten, stünde das Besteuerungsrecht
Österreich als Ansässigkeitsstaat der Einkünfteempfänger zu:
im erstgenannten Fall gemäß Art. 9 Abs. 4 DBA-Deutschland und im
zweitgenannten Fall gemäß Art. 13 Abs. 1 des Abkommens.
19.
Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 9 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 9 Abs. 4 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 13 Abs. 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- 04 1482/1-IV/4/98
- Stammnummer
- 26229
- Gültig
- 19.01.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF