Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4116-W/02
Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4116-W/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung, da die einzige Rechtsfolge der Nichtentrichtung die Vorverlegung des Fälligkeitstages der Umsatzsteuervorauszahlungen des Folgejahres ist. Der Normzweck des § 212 BAO kann nur darin bestehen, den Zahlungszeitpunkt einer verpflichtend zu entrichtenden Abgabe hinauszuschieben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6.,7. und 15. Bezirk in Wien über die
Festsetzung von Stundungszinsen vom 10.April 2000 entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den
6.,7. und 15. Bezirk hat mit Bescheid vom 10. April 2000 wegen Stundung des
gesamten Abgabenrückstandes laut Antrag vom 15. Dezember 1999 für den
Zeitraum 29. Dezember 1999 bis 30. März 2000
Stundungszinsen in der Höhe von S 8.397,--vorgeschrieben.
Gegen den Bescheid wurde am
15. Mai 2000 Berufung erhoben und um Stundung des weiteren
Steuerrestes ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 14. November 2000 wurde die Berufung abgewiesen, wobei die
Stundungszinsenberechnung dahingehend berichtigt wurde, dass als Zeitraum
16. 12. 1999 bis 17. 1. 2000 heranzuziehen ist und sohin bei
einem gestundeten Betrag in der Höhe von S 2.482.995,-- Zinsen in der
Höhe von S 14.585,-- anfallen.
Dagegen beantragte die
Berufungswerberin am 18. Dezember 2000 die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die
Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§
213),erstrecken.
Abs.
2 Für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro
übersteigen, sind,
a).solange auf Grund eines
Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden
wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder
b).soweit
infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen in
Höhe von vier Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro
Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im
Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
In Bewilligung des Ansuchens um
Zahlungsaufschub wurden sohin gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO
Stundungszinsen vorgeschrieben, wobei mittels Berufungsvorentscheidung eine
Berichtigung erfolgt ist, da der Fristenlauf ab Einbringung des
Stundungsansuchens zu berechnen war.
Zur Bestreitung der
Rechtmäßigkeit der Vorschreibung der Umsatzsteuersondervorauszahlung
ist auszuführen:
Gemäß
§ 21 Abs.
1 lit. a BAO hat bei einem monatlichen Voranmeldungszeitraum der Unternehmer bis
zum 15. Dezember eines jeden Kalenderjahres überdies eine
Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der entrichteten
bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen abzüglich der
Überschüsse für September des vorangegangenen Kalenderjahres bis
August des laufenden Kalenderjahres zu entrichten. Der Berechnung sind die bis
zum 31. Oktober erfolgten maßgeblichen Buchungen an Umsatzsteuer zugrunde
zu legen. Ergibt sich insgesamt ein Überschuss,
so bleibt dieser außer Ansatz. Die
Sondervorauszahlung ist auf die Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum
November des laufenden Kalenderjahres (Fälligkeitstag 15. Jänner des
folgenden Kalenderjahres), frühestens aber am 15. Jänner des folgenden
Kalenderjahres anzurechnen. Hat der Unternehmer seine gewerbliche oder
berufliche Tätigkeit nur in einem Teil der für die Heranziehung der
Sondervorauszahlung maßgeblichen Kalendermonate ausgeübt, so ist die
Summe der entrichteten bzw. vorangemeldeten oder festgesetzten Vorauszahlungen
dieses Zeitraumes in eine Jahressumme umzurechnen. Die Bestimmungen über
die Berechnung sind sinngemäß anzuwenden. Dem Unternehmer ist die
Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen.
Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist
für die Voranmeldungszeiträume des folgenden
Kalenderjahres der Fälligkeitstag (Abs. 1
erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden
Kalendermonates. Die Verpflichtung zur Entrichtung einer Sondervorauszahlung
entfällt, wenn die Sondervorauszahlung 750 Euro nicht übersteigt.
Nach einer Entscheidung des
VwGH zur Verhängung eines Säumniszuschlages bei Nichtentrichtung einer
Umsatzsteuersondervorauszahlung , VwGH, 17.10.2001, 2000/13/00, ist die einzige
Rechtsfolge des Unterlassens der Entrichtung einer
Umsatzsteuersondervorauszahlung die Vorverlegung der Fälligkeitstermine der
Umsatzsteuervorauszahlungen des Folgejahres. Nach Beendigung der
unternehmerischen Tätigkeit besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung der
Umsatzsteuersondervorauszahlung, da der Normzweck des § 212 BAO nur darin
bestehen kann den Zahlungszeitpunkt einer verpflichtend zu entrichtenden Abgabe
hinauszuschieben Bei fehlender Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe, kann
auch eine Stundung nicht Platz greifen, daher war der Berufung stattzugeben und
der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am
26. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4116-W/02
- Stammnummer
- 2918
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF