3. Zahlungserleichterungen (einschließlich Stundungszinsen, § 212 BAO) 3.1. Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung (§ 212 Abs. 1 BAO) Rz 200: Eine Zahlungserleichterung kann entweder die Bewilligung einer Stundung (Hinausschiebung des Zeitpunktes der Abgabenentrichtung) oder die Bewilligung der Abgabenentrichtung in Raten sein. Rz 201: Eine Zahlungserleichterungsbewilligung (Stundung oder…
…Wurde im Anschluss an die Einbringungsmaßnahmen dem Ansuchen um Zahlungserleichterung (vollinhaltlich oder teilweise) stattgegeben, so sind für die Zeit ab der Bewilligung der Zahlungserleichterung wieder Stundungszinsen zu entrichten. In dem Zeitpunkt, in dem die den Gegenstand der Zahlungserleichterungsbewilligung bildende Abgabe entrichtet ist. Rz 300: Die…
…erwarten ist, den österreichischen Mehrsteuern entspricht oder deutlich darunter anzusetzen ist. Es ist beabsichtigt, die Frage der Behandlung der in einem solchen Fall anfallenden österreichischen Stundungszinsen in einem in Vorbereitung stehenden DBA-Durchführungsgesetz einer Regelung zuzuführen. Bis dahin steht für eine Problemlösung im allgemeinen § 236…
…vom 20.8.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 9.8.2024 betreffend die Festsetzung von Stundungszinsen zu Recht: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG…
…Bf., über die Beschwerde vom 19.09.2019 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt vom 09.08.2018, betreffend Stundungszinsen zu Recht: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs…
…2, L, über die Beschwerde vom 14.09.2012 gegen den Bescheid des Finanzamtes D betreffend Stundungszinsen zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4…
…März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 9. Februar 2006 betreffend Stundungszinsen - Steuer 2006 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom 11. September 2005 brachte die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) gegen den Bescheid…
…vom 28. Jänner 2002 der am 7. Jänner 2002 aushaftende Abgabenrückstand gestundet und die Abstattung in Raten bewilligt. Der Zeitpunkt der Entrichtung wurde hinausgeschoben. Daher erfolgte die Festsetzung von Stundungszinsen entsprechend dem § 212 Abs. 2 BAO zu Recht. Die Bw. wies zusätzlich darauf hin, dass…
…Finanzamtes V., vertreten durch W.A., vom 11. August 2003 betreffend Stundungszinsen - Steuer entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Entscheidungsgründe Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit schriftlicher Eingabe vom 14. Juni 2002 eine Zahlungserleichterung hinsichtlich seines Abgabenrückstandes. Wörtlich führte er…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages vom 9. Dezember 2002 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist…
…den Bescheid des Finanzamtes für den 6.,7. und 15. Bezirk in Wien über die Festsetzung von Stundungszinsen vom 10.April 2000 entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches…
…hat über die Berufung der Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend Stundungszinsen vom 9. April 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO…
…Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, über die Beschwerde vom 9. Jänner 2024 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 11. Dezember 2023 betreffend Stundungszinsen und Säumniszuschläge, Steuernummer ***BFStNr***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II…
…sich die gegenständliche Beschwerde vom 16.1.2023. Darin macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Stundungszinsen von einem nicht geschuldeten Betrag berechnet worden seien. Die belangte Behörde habe diesen Betrag willkürlich und zum Nachteil des Beschwerdeführers geschätzt. So weiche etwa die Schätzung der Umsatzsteuer 2019…
…1090 Wien, über die Beschwerde vom 26. März 2020 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. März 2020 betreffend Stundungszinsen 2020 nach der am 4.12.2023 am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei (§ 78 BAO i.V.m. §…
…im Bescheid angeführte Saldo ist strittig und darüber wurde bereits ein Verfahren vor der Finanz zur Feststellung beantragt. Daher wird gebeten bis zur endgültigen Erledigung keinerlei Stundungszinsen zu verrechnen. Zur Begründung wird die abgefasste Rechtfertigung beigelegt (die vom Finanzamt in diesem Verfahren nicht vorgelegt wurde…
…wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt. Erwägungen Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich für den Zinsverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhält (VwGH…
…1030 Wien, über die Beschwerde vom 05.08.2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom 09.07.2015, Steuernummer N-1, betreffend Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 BAO zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Gegen…
…BAO für den Zeitraum vom 16. November 2010 bis zum 11. November 2012 Stundungszinsen im Betrag von € 7.373,99 festgesetzt. Dagegen wendet sich die in offener Frist eingebrachte und als Beschwerde zu wertende Berufung vom 5. Dezember 2012. Von der Bf wird in…
…Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob Einwendungen betreffend Glücksspielabgabe für Kartenpokerspiel im Stundungszinsenverfahren berücksichtigt werden können und ob die Fälligkeit neu festzulegen ist. Bemerkt wird, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin (Bf.) vom Unabhängigen Finanzsenat auf das Bundesfinanzgericht übergegangen ist…