Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0513-K/02
Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0513-K/02vom 20.04.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der V.GmbH.., K., vertreten durch Dr.R.,
K., vom 13. September 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom
9. August 2002 betreffend Stundungszinsen - Steuer
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. August 2002 setzte das Finanzamt
gemäß
§ 212 Abs. 2 Bundesabgabenordnung
(BAO) Stundungszinsen über die V.GmbH.. (im Folgenden: Bw.) in Höhe
von € 12.462,01 fest. Begründend wies das Finanzamt darauf hin, dass
diese aufgrund der Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens zu
entrichten wären. Die Höhe der Stundungszinsen wurde in einer
Tabelle dargestellt:
|
Datum
|
Anfangsbestand
und
Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl der Tage
|
Jahres-zinssatz
|
Tages-zinssatz
|
Stundungs-zinsen
|
07.01.2002
|
+199.275,29
|
+199.275,29
|
1
|
6,75
|
0,0185
|
36,87
|
08.01.2002
|
+98.411,59
|
+297.686,88
|
14
|
6,75
|
0,0185
|
771,01
|
22.01.2002
|
-928,21
|
+296.758,67
|
2
|
6,75
|
0,0185
|
109,80
|
24.01.2002
|
-2.265,68
|
+294.492,99
|
6
|
6,75
|
0,0185
|
326,89
|
30.01.2002
|
-1.334,32
|
+293.158,67
|
5
|
6,75
|
0,0185
|
271,17
|
04.02.2002
|
+3.801,49
|
+296.960,16
|
8
|
6,75
|
0,0185
|
439,50
|
12.02.2002
|
-33,64
|
+296.926,52
|
6
|
6,75
|
0,0185
|
329,59
|
18.02.2002
|
+21.636,00
|
+318.562,52
|
53
|
6,75
|
0,0185
|
3.123,51
|
12.04.2002
|
-1.352,85
|
+317.209,67
|
14
|
6,75
|
0,0185
|
821,57
|
26.04.2002
|
-2.899,28
|
+314.310,39
|
18
|
6,75
|
0,0185
|
1.046,65
|
14.05.2002
|
-622,52
|
+313.687,87
|
2
|
6,75
|
0,0185
|
116,06
|
16.05.2002
|
+21.636,00
|
+335.323,87
|
5
|
6,75
|
0,0185
|
310,17
|
21.05.2002
|
-1.000,00
|
+334.323,87
|
31
|
6,75
|
0,0185
|
1.917,35
|
21.06.2002
|
-717,27
|
+333.606,60
|
7
|
6,75
|
0,0185
|
432,02
|
28.06.2002
|
-2.000,00
|
+331.606,60
|
14
|
6,75
|
0,0185
|
858,86
|
12.07.2002
|
-9.154,43
|
+322.452,17
|
26
|
6,75
|
0,0185
|
1.550,99
Mit Schriftsatz vom 13. September 2002 erhob die Bw.
Berufung gegen den Festsetzungsbescheid und wies darauf hin, dass die Firma
nicht in der Lage wäre, den laut Bescheid des Finanzamtes vom 28.01.2002
fälligen Betrag vollständig zu bezahlen. Dies sei mit der
Geschäftsleitung des Finanzamtes am 24. Jänner 2002 besprochen worden.
Der finanzielle Engpass sei entstanden, weil Geldmittel aus der U. nicht
rückerstattet worden wären. Man habe das Finanzamt diesbezüglich
und über die unternommenen Schritte laufend informiert. Man werde sofort
nach Erhalt dieser Beträge die Finanzamtsverbindlichkeiten
begleichen.
Nachdem das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom 27.
September 2002 die Berufung als unbegründet abgewiesen hat, erhob die Firma
wiederum mit Schriftsatz vom 31.10.2002 Berufung und beantragte die ersatzlose
Aufhebung des Bescheides.
Begründet wurde die Berufung damit, dass in den
Bilanzen der Jahre 1998 und 1999 Beträge inkludiert wären, welche erst
rückerstattet werden müssen. Beträge in Höhe von mehr als
10 Millionen US-Dollar wären nicht auf dem Konto der Bw. eingetroffen.
Im Zuge der Betriebsprüfung durch das Finanzamt wären Beträge
unter Zugrundelegung dieser Bilanzen errechnet und mit Bescheid zur Zahlung
vorgeschrieben worden. Infolge des Nichteinlangens dieser Geldmittel sei
es nun möglich nachzuweisen, dass der Großbetriebeprüfung
Bilanzen zugrunde gelegt wurden, welche sich nunmehr als unrichtig darstellen
würden. Faktisch habe die Bw. in den Jahren 1998 - 1999 hohe
Verluste gehabt. Man habe auch das österreichische Wirtschafts- und
Justizministerium und die österreichische Botschaft eingeschalten und gehe
davon aus, dass man die zustehenden Geldmittel rasch erhalten werde. Daher habe
man eine Vereinbarung mit dem Finanzamt im Zuge der
Großbetriebsprüfung getroffen und 50% des fälligen Betrages
sofort bezahlt. Diesen Betrag habe man in Form eines Kredites von einem Partner
erhalten.
Das Finanzamt habe die Zahlungsfrist für den
verbleibenden Betrag bis zum Eintreffen der Geldmittel "verlegt". Das Finanzamt
sei der Bw. entgegen gekommen und habe die Zahlungsfrist gestundet. Es sei nicht
klar, warum auf diesen Restbetrag Zinsen verrechnet würden. Zu
berücksichtigen sei der Umstand, dass die Bw. schuldlos in diese Situation
geraten sei und alles unternommen habe, um ihr zustehende Gelder und finanzielle
Mittel aus der Ukraine zu bekommen. Ersucht wurde, die Betreibung der
Zinsforderung einzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 212 BAO: Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen
kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für
Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro
übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge
einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen
ein Zahlungsaufschub eintritt, Stundungszinsen zu entrichten. Im Fall
eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst
im Zeitpunkt der Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als
beendet.
Stundungszinsen bilden den wirtschaftlichen Ausgleich
für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass
er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit
erhält (VwGH 11.3.1992, 90/13/0239, 0240). Sowohl bei Bewilligung der
Stundung als auch bei Festsetzung der Stundungszinsen ist zu prüfen, ob
festgesetzte bzw. der Abgabenbehörde bekannt gegebene Abgaben unberichtigt
aushaften, nicht aber, ob die Abgabenfestsetzung materiell richtig erfolgt ist
bzw. die Abgaben der Abgabenbehörde in richtiger Höhe bekannt gegeben
worden sind.
Die Bw. beantragte mit Schriftsätzen vom 4. und 9.
Jänner 2002 die Abstattung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten in Raten
zu bewilligen. Diesem Ansuchen kam das Finanzamt mittels Bescheid nach und
bewilligte die Abstattung in Raten. Die Bw. wurde dabei auch über die
Rechtswirkungen der Stundung informiert.
Dem Einwand der Bw., sie verstehe die Festsetzung der
Stundungszinsen nicht, ist daher die geltende Rechtslage (Gesetzeslage,
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zu entgegnen. Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind nämlich Stundungszinsen zwingend zu verrechnen
und liegt deren Festsetzung keinesfalls im Ermessen des Finanzamtes (VwGH vom
27.09.1990, GZ.90/16/0101).
Tatsächlich wurde der Bw. mit Bescheid vom
28. Jänner 2002 der am 7. Jänner 2002 aushaftende
Abgabenrückstand gestundet und die Abstattung in Raten bewilligt. Der
Zeitpunkt der Entrichtung wurde hinausgeschoben. Daher erfolgte die Festsetzung
von Stundungszinsen entsprechend dem § 212 Abs. 2 BAO zu
Recht.
Die Bw. wies zusätzlich darauf hin, dass der
Abgabenrückstand im Zuge einer Prüfung durch die
Großbetriebsprüfung entstanden sei und bei dieser Prüfung
Bilanzen der Jahre 1998 und 1999 zugrunde gelegt worden wären, welche sich
nachträglich als nicht richtig herausstellen würden. Man habe anstatt
Gewinne tatsächlich Verluste erwirtschaftet. Dieser Einwand bezieht sich
auf die Festsetzung der Abgaben und gegen die Richtigkeit der erfolgten
Abgabenfestsetzung unter Zugrundelegung der Bilanzen 1998 und 1999.
Damit vermag die Bw. jedoch ebenfalls keine
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Stundungszinsenbescheides aufzeigen. Der
Festsetzung von Stundungszinsen steht nämlich die behauptete materielle
Unrichtigkeit der Grundlagenbescheide nicht entgegen. Über Einwendungen
gegen Grundlagenbescheide kann im Verfahren betreffend Stundungszinsen nicht
abgesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 20. April 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0513-K/02
- Stammnummer
- 15516
- Gültig
- 20.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF