Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0121-W/03
Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0121-W/03vom 03.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es liegt kein grobes Verschulden vor, wenn sich der Abgabepflichtige für die Überweisung einer Abgabe eines verlässlichen Kreditinstitutes bedient und dieses Kreditinstitut die Überweisung trotz ausreichender Deckung verspätet durchführt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 1. Bezirk über die Festsetzung eines
ersten Säumniszuschlages vom 9. Dezember 2002
entschieden: Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 1. Bezirk hat mit Bescheid vom
9. Dezember 2002 wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung für
September 2002 einen ersten Säumniszuschlag in der Höhe von €
66,77, -- vorgeschrieben.
Die am 16. Dezember 2002 mit der Begründung des
Mangels eines Verschuldens an der verspäteten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlung erhobene Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung
vom 15. Jänner 2003 abgewiesen .
Dagegen beantragte der Berufungswerber ( Bw.) am 27.
Jänner 2003 die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Außer Streit gestellt werde, dass nach der Kontolage
die Umsatzsteuervorauszahlung nicht am Fälligkeitstag entrichtet worden
sei. Dem werde jedoch entgegengehalten, dass per Postaufgabe vom 13. November
2002 eine Überweisung über das bei der PSK eingerichtete Kanzleikonto
veranlasst worden sei. Erst bei Durchsicht der Kontoauszüge sei dem Bw.
aufgefallen, dass die am 13. November 2002 in Auftrag gegebenen
Überweisungen nicht durchgeführt worden seien und eine Belastung am
Konto nicht ersichtlich sei.
An Hand der Durchschläge der bisher nicht
durchgeführten Anweisungen vom 13. November 2002 sei unverzüglich ein
neuerlicher Auftrag an die Bank erteilt und um eine allfällige
Doppelüberweisung hintanzuhalten eine Betragssperre veranlasst
worden.
Es liege kein schuldhaftes
Verhalten des Bw. vor, die verspätete Entrichtung liege in einem Versehen
der Bank, wobei zur Würdigung der subjektiven Tatseite darauf verwiesen
werde, dass der Bw. seit Beginn seiner freiberuflichen Tätigkeit seinen
steuerlichen Verpflichtungen stets korrekt und fristgerecht nachgekommen
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 Bundesabgabenordnung ( BAO ) nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Abs.2 Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des
nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Abs.3 Ein zweiter Säumniszuschlag ist für eine
Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht spätestens drei Monate nach dem
Eintritt ihrer Vollstreckbarkeit (§ 226) entrichtet ist. Ein dritter
Säumniszuschlag ist für eine Abgabe zu entrichten, soweit sie nicht
spätestens drei Monate nach dem Eintritt der Verpflichtung zur Entrichtung
des zweiten Säumniszuschlages entrichtet ist. Der Säumniszuschlag
beträgt jeweils 1% des zum maßgebenden Stichtag nicht entrichteten
Abgabenbetrages. Die Dreimonatsfristen werden insoweit unterbrochen, als nach
Abs. 4 Anbringen oder Amtshandlungen der Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen entgegenstehen. Diese Fristen beginnen mit Ablauf
der sich aus Abs. 4ergebenden Zeiträume neu zu laufen.
Abs. 4 Säumniszuschläge sind für
Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als
a)ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt
ist,
b)ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5
oder 6 gehemmt ist,
c)ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229)
als beendet gilt,
d)ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt
ist.
Abs.5 Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist.
Abs.6 Wird vor dem Ende einer für die Entrichtung
einer Abgabe zustehenden Frist ein Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7)
erlassen, so tritt die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages
gemäß Abs. 2 erst mit dem ungenützten Ablauf dieser Frist,
spätestens jedoch einen Monat nach Erlassung des Vollstreckungsbescheides
ein und beginnt erst ab diesem Zeitpunkt die Dreimonatsfrist des Abs. 3 erster
Satz zu laufen.
Abs.7 Auf Antrag des
Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw.
nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Das Vorbringen des Bw., wonach
er die Überweisung fristgerecht veranlasst hat, bisher keine Säumnis
bei Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten aufgetreten ist und die PSK einen
Spesenersatz geleistet hat, führte dazu, dass die Abgabenbehörde
zweiter Instanz zur Überzeugung gelangt ist, dass eine nach § 217
Abs. 7 BAO zu würdigende Fallkonstellation gegeben ist.
Es liegt kein grobes
Verschulden vor, wenn sich der Abgabepflichtige für die Überweisung
einer Abgabe eines verlässlichen Kreditinstitutes bedient und dieses
Kreditinstitut die Überweisung trotz ausreichender Deckung verspätet
durchführt.
Der Berufung war daher
stattzugeben und der Bescheid aufzuheben.
Wien,
am 3. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0121-W/03
- Stammnummer
- 2947
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF