Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4618-W/02
Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4618-W/02vom 25.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Durch die Heranziehung eines Dritten zur Haftung wird der Abgabepflichtige nicht von der Abgabenschuld befreit.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk betreffend
Stundungszinsen vom 9. April 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 9. April 2002 setzte das Finanzamt für den Zeitraum
27. November 2001 bis 8. April 2002 Stundungszinsen in der
Höhe von € 302,55 fest.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass der Tagessaldo per
18. Februar 2002 laut Berechnung der Stundungszinsen mit
€ 12.569,17 ermittelt worden sei.
Die Bw. habe
mit Schreiben vom 5. Mai 2002 zu gleicher Steuernummer nochmals
mitgeteilt, dass der frühere Geschäftsführer, P.S., laut
Niederschrift des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien vom
25. Jänner 2001 die Haftung für den Rückstandsanteil
von € 9.395,14 (129.280,-- ATS) übernommen habe.
Bisher sei
jedoch vom Finanzamt die sich daraus ergebende und erforderliche Kontentrennung
nicht durchgeführt worden.
Im
bekämpften Bescheid seien die berechneten Stundungszinsen wiederum von der
Gesamtschuld festgesetzt worden.
Die Bw.
weise nochmals darauf hin, dass P.S. durch seine selbständige
Tätigkeit als Zeitungszusteller beim Finanzamt für den 12. Bezirk
eine Steuernummer habe und dort veranlagt werde.
Es werde
daher nochmals das dringende Ersuchen gestellt, die erwähnte Kontentrennung
durchzuführen, den Anteil der Bw. am Rückstand und der Stundungszinsen
zu ermitteln und der Berufung stattzugeben.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 20. September 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, dass die Bw. trotz des Haftungsbescheides als
Primärschuldnerin gelte.
Dagegen
beantragte die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, ohne das bisherige Vorbringen inhaltlich zu ergänzen. Die Bw
ersuchte jedoch um gemeinsame Erledigung dieser Berufung mit der Berufung gegen
den Abgabenbescheid.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den
Betrag von insgesamt 750 Euro (S 10.000,--)
übersteigen,
a)
solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen, über das noch
nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden (§ 230 Abs. ) oder
b)
soweit infolge einer gemäß Abs. 1 erteilten Bewilligung von
Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub eintritt,
Stundungszinsen
zu entrichten. Im Falle eines Terminverlustes gilt der Zahlungsaufschub im Sinne
dieser Bestimmungen erst im Zeitpunkt der Ausstellung des
Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Die Bw.
vertritt die Ansicht, dass eine Kontentrennung durchzuführen sei, da der
frühere Geschäftsführer, P.S, die Haftung für
S 129.280,-- (€ 9.395,14) übernommen habe.
Tatsächlich
wurde der genannte Geschäftsführer mit Bescheid vom
9. Februar 2001 zur Haftung herangezogen, wodurch dieser zum
Gesamtschuldner wurde.
Haften (auch
als Fremdschuldnerschaft bezeichnet) bedeutet nach heutigem Verständnis und
nach der Konzeption der BAO "Einstehenmüssen für eine fremde Schuld".
Die Haftung führte zu einer persönlichen Ausdehnung des
Abgabenschuldverhältnisses.
Daraus folgt
aber, dass die Bw. trotz der Geltendmachung der Haftung nicht von der Schuld
befreit wird, weshalb die von der Bw beantragte "Kontentrennung" nicht
möglich ist.
Da die
Geltendmachung der Haftung kein Erlöschen der Abgabenschuld bewirkte (eine
Tilgung ist bis dato nicht erfolgt), lastet dem im angefochtenen Bescheid
ausgewiesenen Tagessaldo keine Rechtswidrigkeit an.
Die Berufungsbehörde hat
die von ihr zu entscheidende Sache unabhängig vom Bescheid der
Unterbehörde einer eigenen Beurteilung nach der Sach- und Rechtslage im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu unterziehen.
Derzeit ist
keine Herabsetzung der Abgabenschuld erfolgt.
Sollte in
der Folge die Abgabenschuld herabgesetzt werden, hat auf Antrag die Berechnung
der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
am 25. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4618-W/02
- Stammnummer
- 2912
- Gültig
- 25.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF