Findok · EAS-Auskünfte
EAS 344
Stundungszinsen bei lang andauerndem Verständigungsverfahren
geltende FassungEAS-AuskunftW 2280/1/1-IV/4/93vom 04.01.1994
Wortlaut laut Findok
Gerät ein international tätiges Unternehmen durch
eine auf österreichischer Seite vorgenommene Verrechnungspreiskorrektur
unverschuldet in einen grenzüberschreitenden Besteuerungskonflikt mit der
Wirkung einer Doppelbesteuerung und kann eine Konfliktklärung nur im Wege
eines lang andauernden internationalen Verständigungsverfahrens
herbeigeführt werden, so besteht auf österreichischer Seite die
Möglichkeit, die österreichischen Mehrsteuern bis zum Abschluss des
Verständigungsverfahrens zu stunden. Ob hierbei ein vollständiger oder
nur ein teilweiser Zahlungsaufschub gewährt wird, wird davon abhängen,
ob der ausländische Steuerrückerstattungsanspruch, der durch eine im
Verständigungsverfahren angestrebte Gegenberichtigung der
ausländischen Besteuerungsgrundlagen zu erwarten ist, den
österreichischen Mehrsteuern entspricht oder deutlich darunter anzusetzen
ist.
Es ist beabsichtigt, die Frage der Behandlung der in einem
solchen Fall anfallenden österreichischen Stundungszinsen in einem in
Vorbereitung stehenden DBA-Durchführungsgesetz einer Regelung
zuzuführen. Bis dahin steht für eine Problemlösung im allgemeinen
§ 236 BAO zur Verfügung. Ein diesbezügliches Nachsichtsansuchen
wird aber erst nach Abschluss des Verständigungsverfahrens behandelt werden
können.
Im vorliegenden Fall geht es um eine österreichische
Verrechnungspreiskorrektur bei einer inländischen Zweigniederlassung einer
deutschen Personengesellschaft mit offenbar in Deutschland ansässigen
Gesellschaftern, mithin um ein Doppelbesteuerungsproblem von
Steuerausländern. Es wird daher angeregt, das Stundungszinsenproblem im
Ansässigkeitsstaat in das Verständigungsverfahren einzubinden, wobei
österreichischerseits durchaus die Bereitschaft bestehen könnte, im
Fall von Reziprozitätszusicherung durch die deutsche Seite auf der
Grundlage von § 48 BAO eine Stundungszinsenfreistellung im erforderlichen
Ausmaß (dh. soweit die gestundeten Steuerbeträge in der
korrespondierenden deutschen Steuerrückerstattung Deckung finden)
herbeizuführen.
4.
Jänner 1994 Für den Bundesminister: Dr.
Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
VerrechnungspreiseRückerstattungSteuerrückerstattung§ 48 BAOReziprozitätZinsenFreistellungVerrechnungspreisgrundsätze
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- W 2280/1/1-IV/4/93
- Stammnummer
- 17924
- Gültig
- 04.01.1994 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF