Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0193-K/04
Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0193-K/04vom 02.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung Ing.T.S., vom 15. September 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes V., vertreten durch W.A., vom 11. August
2003 betreffend Stundungszinsen - Steuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit schriftlicher
Eingabe vom 14. Juni 2002 eine Zahlungserleichterung hinsichtlich
seines Abgabenrückstandes. Wörtlich führte er aus:
"Auf meinem
Abgabenkonto besteht derzeit ein Rückstand in Höhe von €
16.704,01. Ich ersuche Sie, für diesen Betrag zuzüglich
sämtlicher Vorauszahlungen und Nebengebühren gleichbleibende Raten in
Höhe von € 730,00 beginnend mit 15. Juli 2002 gewähren zu wollen.
Ich bin derzeit nicht in der Lage den gesamt aushaftenden Betrag auf einmal zur
Abdeckung zu bringen, da meine Barmittel auf Grund von großen
Verpflichtungen erschöpft sind. Durch die Kontinuität meiner
Einkünfte erscheint mir die Einbringlichkeit in keinerlei Weise
gefährdet.
Ich ersuche
nochmals obigen Antrag stattzugeben und verbleibe mit vorzüglicher
Hochachtung...."
Mit Bescheid vom 5. August 2002 bewilligte das Finanzamt
die Zahlungserleichterung und Abstattung der Abgabenschuldigkeiten in 12 Raten
in Höhe von je € 730,--. Die zu belastenden
Vierteljahresbeträge an Einkommensteuer bis zum Ablauf der
Zahlungserleichterung wurden in Höhe von € 2.781,11 angegeben. Die
letzte Rate in Höhe von € 11.594,68 wäre demnach am 28. Juli 2003
fällig gewesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. August 2003 setzte
das Finanzamt gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO Stundungszinsen
in Höhe von € 702,79 fest. Dem Festsetzungsbescheid war die Tabelle
über die Berechnung der Stundungszinsen beigeschlossen. Demnach reduzierten
sich die Abgabenschuldigkeiten ausgehend von einem Anfangsbestand am
24. Juni 2002 in Höhe von € 14.237,95 auf € 5.215,89 am
30. Juli 2003. Der Bw. leistete die Raten iHv € 730,-- beginnend mit 16.
Juli 2002 bis einschließlich 1. Juli 2003. Mit Wirksamkeit 30. Juli 2002
wurden € 353,57 dem Abgabenkonto gutgeschrieben.
|
Datum
|
Anfangsbestand
und
Änderung
|
Tagessaldo
|
Anzahl der Tage
|
Jahres- zins- satz
|
Tages zins- satz
|
Stundungs-zinsen
|
24.06.2002
|
+14.237,95
|
+14.237,95
|
22
|
6,75
|
0,0185
|
57,95
|
16.07.2002
|
-730,00
|
+13.507,95
|
21
|
6,75
|
0,0185
|
52,48
|
06.08.2002
|
-730,00
|
+12.777,95
|
13
|
6,75
|
0,0185
|
30,73
|
19.08.2002
|
+91,62
|
+12.869,57
|
44
|
6,75
|
0,0185
|
104,76
|
02.10.2002
|
-730,00
|
+12.139,57
|
27
|
6,75
|
0,0185
|
60,64
|
29.10.2002
|
-730,00
|
+11.409,57
|
16
|
6,75
|
0,0185
|
33,77
|
14.11.2002
|
-730,00
|
+10.679,57
|
4
|
6,75
|
0,0185
|
7,90
|
18.11.2002
|
-0,11
|
+10.679,46
|
23
|
6,75
|
0,0185
|
45,44
|
11.12.2002
|
-730,00
|
+9.949,46
|
48
|
6,20
|
0,0170
|
81,19
|
28.01.2003
|
-730,00
|
+9.219,46
|
35
|
6,20
|
0,0170
|
54,86
|
04.03.2003
|
-730,00
|
+8.489,46
|
14
|
6,20
|
0,0170
|
20,20
|
18.03.2003
|
-730,00
|
+7.759,46
|
42
|
6,20
|
0,0170
|
55,40
|
29.04.2003
|
-730,00
|
+7.029,46
|
31
|
6,20
|
0,0170
|
37,05
|
30.05.2003
|
-730,00
|
+6.299,46
|
10
|
6,20
|
0,0170
|
10,71
|
09.06.2003
|
0,00
|
+6.299,46
|
22
|
5,47
|
0,0150
|
20,79
|
01.07.2003
|
-730,00
|
+5.569,46
|
29
|
5,47
|
0,0150
|
24,23
|
30.07.2003
|
-353,57
|
+5.215,89
|
6
|
5,47
|
0,0150
|
4,69
|
Stundungszinsen
|
702,79
|
€
In der Berufung bringt der Bw. wörtlich
vor:
"Ich lege
hiermit das Rechtsmittel der Berufung gegen den am 11. August 2003 vom Finanzamt
Villach ausgefertigten und am 18. August 2003 bei mir eingelangten Bescheid
über die Festsetzung von Stundungszinsen ein. Die Berufung begründe
ich im einzelnen wie folgt: Primär beanstande ich, dass als Ausgangspunkt
für die Berechnungen nach wie vor der Saldo von ca. € 15.000,--
herangezogen wird, obwohl sich dieser Betrag zum Großteil aus nachweislich
nicht gerechtfertigten Einkommensteuervorschreibungen für das Jahr 2002 und
2003 zusammensetzt.
Des weiteren
schätze ich die Höhe der Zinsen als weit über den
banküblichen Zinsen ein. In Anbetracht des von ihnen festgesetzten
Zinssatzes erhebt sich für mich der Anschein, dass Sie eine ansonsten nur
den Banken übliche Marge in Anrechnung bringen.
Des weiteren
begründe ich oben angeführten Einwand noch damit, dass im Falle eines
Guthabens auf dem Finanzkonto mir auch keine Zinsen refundiert
würden.
Hochachtungsvoll.........................."
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 2. Oktober
2003 weist das Finanzamt darauf hin, dass der Einkommensteuerbescheid für
das Jahr 2002 bereits am 3. Juni 2003 (vor Erstellung des Bescheides über
die Berechnung der Stundungszinsen vom 11.8.2003) ergangen ist. Daher habe sich
die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Stundungszinsen um die aus
dem Bescheid ergebende Gutschrift vermindert. Einkommensteuervorauszahlungen
für das erste und zweite Quartal 2003 wären bei der Berechnung der
Stundungszinsen nicht berücksichtigt worden. Der aushaftende
Abgabenrückstand setze sich aus der noch nicht entrichteten Einkommensteuer
für die Jahre 1999 und 2000 zusammen.
In der Eingabe vom 30. Oktober 2003 bemängelt der Bw.
nochmals, dass in der Bemessungsgrundlage für die Berrechnung der
Stundungszinsen offensichtlich die Einkommensteuervorauszahlungen für die
Jahre 2002 und 2003 enthalten sind. Die Einkommensteuer 2002 betrage lediglich
etwa € 7.000,--. Es fehle an einer nachvollziehbaren Zusammenstellung der
Bemessungsgrundlage. Beantragt wurde die Herabsetzung der Stundungszinsen und
eine schlüssige Darstellung der Bemessungsgrundlage. Stundungszinsen
mögen ausschließlich aufgrund des Basiszinsatzes ohne Aufschlag
verrechnet werden. Die Vorlage an die Abgabenbehörde II. Instanz wurde
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind
für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt € 750,--
übersteigen,
a) solange auf Grund eines Ansuchens um
Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
(§ 230 Abs. 3 oder 4) oder
b) soweit infolge einer gemäß Abs. 1
erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintritt,
Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem
jeweils geltenden Basiszinssatz zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes
gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall
der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der
Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.
Der Bw. beantragte mit Eingabe vom 17. Juni 2002 die
Gewährung von Ratenzahlungen. Dieses Ansuchen wurde mit Bescheid vom 5.
August 2002 bewilligt. Die Berechnung der Stundungszinsen im Bescheid über
die Festsetzung von Stundungszinsen erfolgte wie in der vorstehend
angeführten Tabelle dargestellt.
Der aushaftende Saldo hat sich demnach
gleichmäßig um die
monatlichen Ratenzahlungen in Höhe von € 730,-- reduziert. Aus dieser
Berechnung (Tabelle) wird ersichtlich, dass bei der Berechnung der
Stundungszinsen die Einkommensteuervorauszahlungen 2003 nicht
berücksichtigt wurden, obwohl der Bw. ausdrücklich selbst in seinem
Zahlungserleichterungsansuchen um Miteinbeziehung der
Einkommensteuervorauszahlungen ersucht hat. Die Vorauszahlungen für das
Jahr 2003 wurden nicht berücksichtigt, weil mit Bescheid vom 3. Juni 2003
die Einkommensteuer für das Jahr 2002 mit Null ("0") festgesetzt
wurde.
Der Bw. meint, die Bemessungsgrundlage setze sich aus
ungerechtfertigt hohen Einkommensteuervorauszahlungen der Jahre 2002 und 2003
zusammen. Damit verkennt er die Sachlage, zumal im Juni 2002 die
Einkommensteuervorauszahlungen für das zweite Halbjahr 2002 und das erste
Halbjahr 2003 im Zeitpunkt der Bewilligung der Stundung gar nicht fällig
waren.
Vielmehr hat sich der Rückstand aus den
Nachforderungen an Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 2000 zusammengesetzt. So
wurde mit Einkommensteuerbescheid vom 29. Oktober 2001 für das Jahr
1999 die Einkommensteuer in Höhe von ATS 181.218,00
(entspricht: € 13.169,62) festgesetzt. Die Einkommensteuer 2000
wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2002 in Höhe von € 9.417,67
(anstatt bisher: € 2.427,27) festgesetzt. Die Einkommensteuerbescheide
für die Jahre 1997 und 1998 vom 29. Oktober 2001 ergaben ebenfalls
Nachzahlungen. Diese Nachforderungen verursachten schließlich den am
Abgabenkonto aushaftenden Saldo. Aus dem Abgabenkonto ergibt sich, dass der Bw.
die Abgabenschuldigkeiten bis zum Einbringen des Zahlungserleichterungsansuchens
am 17. Juni 2002 nur teilweise entrichtet hat. Der unberichtigt aushaftende
Rückstand und die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Bw. waren
schließlich ursächlich für das Ansuchen um
Ratenzahlung.
Das Vorbringen, die Einkommensteuer 2000 betrage etwa
€ 7.000,-- ist somit nicht richtig. Das Vorbringen des Bw. betreffend die
Einkommensteuervorauszahlungen des Jahres 2002 vermag jedoch auch in rechtlicher
Hinsicht nicht zu überzeugen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29. Juli
1999, GZl. 95/14/0117).
Einkommensteuervorauszahlungen sind nämlich nicht
dieselbe Abgabe wie die aus der Veranlagung resultierende Abgabenschuld (vgl.
Ritz, BAO Kommentar zur Bundesabgabenordnung, 2. Auflage, § 212 Tz
29).
Die Einkommensteuervorauszahlung für ein bestimmtes
Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Jahres-Einkommensteuerschuld zu
unterscheiden ist.
Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung betreffend
die Entstehung der Steuerschuld: Gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z. 1
BAO entsteht der Abgabenanspruch für die Einkommensteuervorauszahlung mit
Beginn des jeweiligen Kalendervierteljahres. Ab Entstehung des Abgabenanspruches
ist beispielsweise die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages - soweit die
weiteren Voraussetzungen des § 232 BAO erfüllt sind - möglich
(vgl. Stoll, BAO-Kommentar, S. 2397; Ritz, BAO-Kommentar, § 4 Tz 14).
Soweit der Abgabenanspruch nicht schon nach § 4 Abs. 2 lit. a Z. 1 BAO
entstanden ist, entsteht er für die veranlagte Einkommensteuer
gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z. 2 BAO erst mit Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres.
Die Fälligkeit der festgesetzten
Einkommensteuervorauszahlungen ergibt sich aus § 45 Abs. 2 EStG 1988.
Die Fälligkeit der über die Vorauszahlungen hinausgehenden
Einkommensteuer tritt hingegen gemäß
§ 210 Abs. 1 BAO mit Ablauf
eines Monates nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides ein
(vgl.Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 46 Tz 2). Aus
dem Vorstehenden ergibt sich, daß es im Verfahren betreffend Festsetzung
von Einkommensteuervorauszahlungen einerseits und in jenem betreffend
Festsetzung von Jahres-Einkommensteuer nicht um dieselbe Sache
geht.
Auch das EStG 1988 enthält in § 46 Abs. 1 Z. 1
die vergleichbare Bestimmung der Anrechnung der "festgesetzten Vorauszahlungen".
Die Regelung stellt auf die festgesetzten,
nicht hingegen auf die entrichteten Vorauszahlungen ab. Ob
hingegen die festgesetzten Vorauszahlungen entrichtet worden sind, ist für
ihre Anrechnung im Grunde des § 46 Abs. 1 EStG 1988
nicht relevant (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch,
§ 46 Tz 2). Im Fall nicht entrichteter, aber gemäß
§
46 Abs. 1 EStG 1988 angerechneter Vorauszahlungen ergibt sich das Leistungsgebot
aus dem Bescheid betreffend Festsetzung der Vorauszahlungen. Solcherart spricht
aber die Regelung des § 46 Abs. 1 EStG 1988 nicht für ein
Außerkrafttreten des Vorauszahlungsbescheides. Wenn die
Einkommensteuerschuld kleiner ist als die Summe der Beträge (festgesetzten
Vorauszahlungen), die nach § 46 Abs. 1 EStG 1988 anzurechnen sind, ergibt
sich aus der Regelung des § 46 Abs. 2 leg. cit. die Gutschrift des
Unterschiedsbetrages. Auch einer derartigen Gutschriftserteilung liegt das
Verständnis zugrunde, daß der Vorauszahlungsbescheid im Rechtsbestand
verbleibt.
Ergibt somit (wie im vorliegendem Fall) die Veranlagung der
Einkommensteuer 2002 eine Gutschrift, so liegt demnach keine nachträgliche
Herabsetzung der Vorauszahlungen vor (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 2. Auflage,
§ 212 Tz 29).
Bei seinem Vorbringen, ihm sei die Bemessungsgrundlage
für die Berechnung der Stundungszinsen nicht nachvollziehbar scheint der
Bw. zu übersehen, dass sich der in der Stundungszinsenberechnung
angeführte Saldo ausschließlich auf die zu einem bestimmten Stichtag
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten bezieht. Im Gegensatz dazu wird am
Abgabenkonto die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen
entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammen verbucht.
Dem Vorbringen des Bw., die verrechneten Zinsen wären
zu hoch bzw. nicht marktkonform ist zu entgegnen, dass es sich hier um eine
Anordnung gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO handelt. Diesbezüglich ist
der Bw. auf die geltende Rechtslage zu verweisen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Klagenfurt,
am 2. November 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0193-K/04
- Stammnummer
- 12488
- Gültig
- 02.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF