Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0052-F/08
Stundungszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0052-F/08vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., A., B. 32, vom
10. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
9. Februar 2006 betreffend Stundungszinsen - Steuer 2006
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 11. September 2005 brachte die
Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) gegen den Bescheid vom
10. August 2005, mit dem zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge in Höhe von insgesamt 49.120,29 €
rückgefordert wurden, das Rechtsmittel der Berufung ein und ersuchte
gleichzeitig um Stundung des Rückforderungsbetrages bis zum Ergehen der
Berufungsentscheidung.
Nachdem am 2. Jänner 2006 hinsichtlich des
Rückforderungsbescheides eine abweisende Berufungsvorentscheidung erlassen
wurde, wurde das Stundungsersuchen mit Bescheid vom
13. Jänner 2006 als gegenstandslos abgewiesen.
In der Folge wurden der Bw. mit Nebengebührenbescheid
vom 9. Februar 2006 für den Zeitraum 10. Oktober 2005
bis 13. Jänner 2006 Stundungszinsen in Höhe von
773,35 € vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde die Aufhebung
dieses Nebengebührenbescheides beantragt. Begründet wurde das Begehren
damit, dass die Höhe der Abgabenschuldigkeit noch nicht endgültig
festgelegt sei und überdies der den Stundungszinsen zugrunde liegende
Jahreszinssatz von 5.97% weit über dem Normalzinssatz liege.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
27. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab. Auf den bekannten Inhalt der Begründung dieser
Entscheidung wird verwiesen.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde auf den
Berufungsschriftsatz verwiesen und ergänzend sinngemäß Folgendes
vorgebracht: Die Vorschreibung von Stundungszinsen sei auch deshalb
unrechtmäßig, weil dem Staat kein Schaden entstanden sei. Vielmehr
erspare sich der Staat sogar die Familienbeihilfe und wegen des Karenzurlaubes
der Bw. könne ein ansonsten arbeitsloser Lehrer beschäftigt werden.
Zudem gewähre der Staat selbst Studienbeihilfen, damit wertvolle
Auslandserfahrungen gemacht werden könnten. Daher sei sowohl das Ansuchen
der Bw. um Zahlungserleichterung vom 14. Februar 2006 als auch jenes
um Neubemessung der Rückforderung der Beihilfe sowie der
Stundungszinsenverzicht gerechtfertigt. Das Amt der T. Landesregierung habe der
Bw. mit Bescheid vom 6. März 2006 Karenzurlaub bis einschließlich
31. August 2007 zuerkannt und die Bw. hoffe, sie werde nicht
gezwungen, diesen zu widerrufen, wobei sie vorsichtshalber ihre Stammschule
informiere. Im Falle einer für die Bw. negativen Entscheidung werde sie
sich außerdem noch an den Volksanwalt wenden und die gesamte
Rückforderung an Familienbeihilfe beeinspruchen lassen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
In Streit steht die Rechtmäßigkeit der
Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe von 773,35 €.
An Sachverhalt steht fest, dass auf Grund des Bescheides
vom 10. August 2005 aus der Sicht der Abgabenbehörde zu Unrecht
bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge in Höhe von
insgesamt 49.120,29 € zurückzuzahlen sind und dass
Fälligkeitstag dieses Rückzahlungsbetrages gemäß
§ 210 Abs. 1 erster Satz BAO der 19. September 2005
war. Fest steht zudem, dass am 14. September 2005 - und damit vor
Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages - ein Schreiben datiert mit
11. September 2005 eingebracht wurde, mit dem die Stundung des
rückzuzahlenden Betrages bis zur Erlassung einer Entscheidung über die
Berufung gegen den Rückzahlungsbescheid begehrt wurde. Dieser Antrag auf
Zahlungserleichterung wurde erst nach Ergehen einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung betreffend die Rückzahlung der Beihilfen und somit
nach Ablauf des begehrten Stundungstermines bescheidmäßig erledigt
und deshalb als gegenstandslos abgewiesen. In der Folge wurde ein
Stundungszinsenbescheid erlassen (Festsetzung von Stundungszinsen in Höhe
von 773,35 €), der Gegenstand dieser Entscheidung ist. Mit Schreiben
vom 14. Februar 2006 und daher vor Ablauf der Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 BAO zur Entrichtung des
Rückzahlungsbetrages wurde neuerlich ein Zahlungserleichterungsantrag
eingebracht, mit dem um Bewilligung von Ratenzahlungen ersucht wurde. Dieser
Antrag wurde am 10. Jänner 2008 als unbegründet abgewiesen.
Im Berufungsfall sind die folgenden Normen
maßgebend:
Gemäß
§ 210 Abs. 1 erster Satz
BAO werden Abgaben unbeschadet der in Abgabenvorschriften getroffenen besonderen
Regelungen mit Ablauf eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des
Abgabenbescheides fällig.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 lit. a
BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von insgesamt 750 Euro
übersteigen, solange auf Grund eines Ansuchens um Zahlungserleichterungen,
über das noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen (§ 230 Abs. 3),
Stundungszinsen in Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen
Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die
Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50
Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212
Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur
Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe
betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz
eingebracht, so dürfen gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO
Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet
werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist
gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
Wie obig dargelegt wurde, liegt jenem
Stundungszinsenbescheid vom 9. Februar 2006, der Gegenstand dieser
Entscheidung ist, das Zahlungserleichterungsansuchen vom 11. September 2005
zu Grunde. Da dieses vor Fälligkeit des zu stundenden
Rückzahlungsbetrages eingebracht wurde, hatte es gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO die Hemmung der Einbringung dieser
Schuldigkeit zur Folge. Das bedeutet, dass bis zur bescheidmäßigen
Erledigung des Zahlungserleichterungsansuchen Einbringungsmaßnahmen weder
eingeleitet noch fortgesetzt werden dürfen. Als wirtschaftlichen Ausgleich
für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleidet, dass
er die geschuldete Abgabenleistung nicht bereits am Tag der Fälligkeit
erhält, sieht § 212 Abs. 2 lit. a BAO zwingend die
Festsetzung von Stundungszinsen vor (siehe dazu z.B. VwGH 11.3.1992, 90/13/0239,
0240). Nicht entscheidend ist, ob der bescheidmäßig geltend gemachte
Rückzahlungsanspruch betreffend Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträge zu Recht besteht, ob darüber bereits
rechtskräftig entschieden wurde oder ob dieser neu zu bemessen wäre.
Daher kommt dem Einwand der Bw., die Höhe des Rückzahlungsbetrages sei
noch nicht endgültig festgelegt worden, hinsichtlich der Festsetzung von
Stundungszinsen keine Relevanz zu. Abgesehen davon ist dieser Einwand auch
unzutreffend, weil der Rückzahlungsanspruch mangels Beeinspruchung der
abweisenden Berufungsvorentscheidung in Wahrheit bereits rechtskräftig ist.
Da die Rückzahlungssumme überdies mehr als 750,00 €
beträgt und bis zum Fälligkeitstag unberichtigt aushaftete, hatte die
Abgabenbehörde erster Instanz bei der Festsetzung der Stundungszinsen
keinen Handlungsspielraum und der angefochtene Bescheid ist dem Grunde nach zu
Recht erfolgt.
Bezüglich der Höhe der festgesetzten
Stundungszinsen ist Folgendes anzumerken:
Wie die Abgabenbehörde erster Instanz in ihrer
Berufungsvorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus
§ 212 Abs. 2 lit. a BAO zwingend, dass die Stundungszinsen
unter Zugrundelegung des jeweils maßgeblichen Rückstandsbetrages in
Höhe von viereinhalb Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz
pro Jahr zu berechnen sind. Auf Grund der Beschlüsse des Rates der
Europäischen Zentralbank betrug der Basiszinssatz in Österreich
für den Zeitraum 1.2.2005 bis 26.4.2006 1,47 % und der Zinssatz
für Stundungszinsen daher 5,97 %.
Zum Berechnungszeitraum ist auszuführen, dass die
Verpflichtung zur Entrichtung von Stundungszinsen mit dem Tag der Einbringung
eines iSd § 230 Abs. 3 BAO zeitgerechten Ansuchens beginnt,
frühestens jedoch mit dem Tag, der dem Zahlungstermin folgt. Das ist im
vorliegenden Fall der Tag nach Fälligkeit des Rückzahlungsbetrages,
somit der 20. September 2005. Ende jenes Zeitraumes, für den
Stundungszinsen zu entrichten sind, ist im Fall der Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens der Tag vor der Zustellung dieses Bescheides.
Bei Annahme eines Postlaufes von drei Werktagen war Zustellungsdatum des
Zahlungserleichterungsbescheides vom 13. Jänner 2006 der
18. Jänner 2006 (da der 14. Jänner 2006 ein Samstag und
der 15. Jänner 2006 ein Sonntag waren, waren diese Tage nicht zu
berücksichtigen), weshalb Stundungszinsen bis einschließlich
17. Jänner 2006 vorgeschrieben werden konnten. Das Finanzamt hat
Stundungszinsen lediglich für den Zeitraum 10. Oktober 2005 (Tag
der Anmerkung des Stundungsersuchens) bis 13. Jänner 2006
(Ausstellungsdatum des Zahlungserleichterungsbescheides) vorgeschrieben und
somit den gesetzlichen Zeitrahmen nicht ausgeschöpft. Der Unabhängige
Finanzsenat sieht allerdings keine Veranlassung, von dieser zu Gunsten von
Abgabepflichtigen wirkenden in der Verwaltungspraxis üblichen Handhabung
des Berechnungszeitraumes abzugehen. Da bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt
zudem der gesamte Rückzahlungsbetrag offen ist, war auch die
Bemessungsgrundlage für die Stundungszinsen rechtmäßig. Der
angefochtene Bescheid ist daher ebenso der Höhe nach zu Recht
erfolgt.
Zum Vorbringen der Bw., sie werde sich im Fall einer
negativen Entscheidung an den Volksanwalt wenden und die gesamte
Rückforderung an Familienbeihilfe beeinspruchen lassen, wird angemerkt,
dass sich die Bw. nach der Aktenlage in dieser Rechtssache bereits im Jahr 2005
an die Volksanwaltschaft gewandt hat. Diese hat mit Schreiben vom
13. September 2005 eine Stellungnahme der Bundesministerin für
soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz angefordert. Nach
Prüfung des Sachverhaltes hat die Bundesministerin in ihrem Bericht die
Rechtmäßigkeit der Rückforderung der Familienbeihilfe und der
Kinderabsetzbeträge wegen Vorliegens eines unrechtmäßigen
Doppelbezuges bestätigt und zudem auch die Erfolgsaussichten eines
allfälligen Nachsichtsansuchens mit der Begründung verneint, dass auf
Grund der Verjährungsbestimmungen der BAO ohnehin lediglich die Hälfte
des unrechtmäßig bezogenen Betrages rückgefordert werden konnte.
Überdies wurde darauf hingewiesen, dass eine Einflussnahme auf die
Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates über Berufungen im
Finanzverfahren nicht möglich ist und der Bw. die Einbringung eines Antrags
auf ratenweise Tilgung ihrer Außenstände angeraten. In Befolgung
dieses Ratschlages stellte die Bw. mit Schreiben vom 14. Februar 2006
einen weiteren Zahlungserleichterungsantrag, der zwischenzeitlich abgewiesen
wurde, und der - wie obig ausführlich dargestellt - nicht den
berufungsgegenständlichen Stundungszinsenbescheid, sondern jenen vom
11. Jänner 2008 zur Folge hatte und daher für die
vorliegende Entscheidung ohne Belang ist.
Gesamthaft war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
am 18. April 2008
Normen und Schlagworte
- § 210 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212 Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0052-F/08
- Stammnummer
- 34288
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF