Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0137-S/04
Umsatzsteuersondervorauszahlung als Selbstbemessungsabgabe; Vorverlegung des Fälligkeitstages tritt ex lege ein
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0137-S/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des JS ,St , S , vertreten durch Dkfm.
Ulf Hattinger, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 5020 Salzburg,
Kaigasse 10, vom 11. November 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Salzburg-Land, vertreten durch Johann Wallner, vom 9. Oktober 2003
betreffend den Säumniszuschlag für die Umsatzsteuervoranmeldung
für Juli 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bescheid betreffend bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war in den Jahren 2002 und 2003
Unternehmer im Sinne des UStG 1994 und als solcher zur Abgabe von monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet. Im November 2002 war gemäß
§ 21 Abs. 1a UStG 1994 die Sondervorauszahlung an
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 mit € 1090,91 vom Berufungswerber
selbst zu berechnen.
Der Berufungswerber erhielt vom Finanzamt eine Allonge, auf
der die Sondervorauszahlung berechnet wurde. Die damit in Verbindung stehende
Lastschriftanzeige wurde vom Bundesrechenzentrum an erstellt und per Post an den
Berufungswerber versandt.
Diese Sondervorauszahlung an Umsatzsteuer wurde auf dem
Abgabenkonto des Berufungswerbers verbucht.
Der Berufungswerber zahlte diesen Betrag von
€ 1090,91 zum 15.12.2002 nicht auf sein Abgabenkonto ein. Die
Bezahlung erfolgte am 15.01.2003 und somit verspätet. Aufgrund der
Programmierung der EDV Anlage der Finanzverwaltung wurde somit der
Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr
2003 automatisch vom 15. des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates
auf den 15. des dem Voranmeldungszeitraum folgenden Monats
vorverlegt.
Im Jahr 2003 fielen beim Berufungswerber nur mehr
vereinzelt bzw. in einzelnen Monaten Umsätze an. Die
Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate brachte der Berufungswerber
beginnend mit der Voranmeldung für April am 15. Juni, für Mai am 16.
Juli und für Juni am 16. September ein. Aufgrund der geringen Höhe der
Zahllasten für April, Mai und Juni zwischen € 500,00 und
€ 1.600,00 unterblieb für diese Voranmeldungszeiträume die
Festsetzung eines Säumniszuschlages. Aufgrund der Höhe der Zahllast
für Juli 2003 in Höhe von € 37.500,00 wurde im
automatisierten Verfahren ein Säumniszuschlag in Höhe von 2% des
zugrundeliegenden Betrages von € 37.500,00, das sind
€ 750,00 festgesetzt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber durch
seinen ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Berufung und führte darin im
wesentlichen aus, dass er sicher sei einen Bescheid über die Vorverlegung
des Zeitpunktes der Umsatzsteuerfälligkeit nie erhalten zu haben. Dies sei
auch daraus ersichtlich, dass er die Umsatzsteuervoranmeldungen der Vormonate
alle zum normalen Fälligkeitstermin am 15. des zweitfolgenden Monats
entrichtet habe. Da die Vorverlegung der Umsatzsteuerfälligkeit nicht den
gesetzlichen Bestimmungen entspreche, ersuche er daher den Säumniszuschlag
auf 0,00 zu setzen.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, und begründete dies im
Wesentlichen damit, dass dem Berufungswerber die Höhe der
Umsatzsteuersondervorauszahlung 2002 sowie die darin enthaltenen Hinweise im
November 2002 zugesandt worden seien.
Wenn die Umsatzsteuersondervorauszahlung nicht bis zum
Fälligkeitstag entrichtet werde, so sei für die
Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag
der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden
Kalendermonats.
Der Berufungswerber beantragte daraufhin fristgerecht die
Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Er führte in
Ergänzung seiner Berufung im Wesentlichen aus, dass die Vorverlegung des
Fälligkeitstages Pflichten für den Abgabepflichtigen begründe und
daher jedenfalls in Bescheidform zu ergehen habe. Ein derartiger Bescheid sei
laut Auskunft des Veranlagungsreferates zwar erlassen worden, doch sei dieser
Bescheid ganz offensichtlich niemals beim Steuerpflichtigen eingelangt. Der
Nachweis der ordnungsgemäßen Zustellung obliege der
Finanzbehörde und könne nicht durch den Hinweis auf die allgemeinen
Regeln der betreffend die Umsatzsteuersondervorauszahlungen ersetzt
werden.
Bei dem am 10. August 2004 durchgeführten
Erörterungstermin wurde vom Referenten unter anderem auch Einsicht in die
Unterlagen des Berufungswerbers genommen und dabei festgestellt, dass die
entsprechende Lastschriftanzeige über die Sondervorauszahlungen an
Umsatzsteuer für 2002 als Buchungsmitteilung 7 dem Berufungswerber
zugegangen war. Die Mitteilung über die Vorverlegung des
Fälligkeitstages der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003
befand sich nicht in den Unterlagen des Berufungswerbers.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf die
Akten des Verwaltungsverfahrens, das Vorbringen der Parteien und die Ergebnisse
des vor dem UFS durchgeführten Beweisverfahrens.
Dabei ist im gegenständlichen Fall mit Sicherheit
davon auszugehen, dass eine Mitteilung über die Höhe der
Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2002 sowie der "darin enthaltenen
Hinweise" für den Berufungswerber ebenso erstellt wurde, wie für alle
weiteren von dieser Sondervorauszahlung betroffenen Unternehmer. Diese sind dem
Berufungswerber auch unbestrittenermaßen zugegangen.
Der Berufungswerber argumentiert im gegenständlichen
Verfahren jedoch, dass die vom Bundesrechenzentrum erstellte und versendete
"Mitteilung über die Vorverlegung des Fälligkeitstages" ihm nicht
zugestellt worden sei. Da die Vorverlegung des Fälligkeitstages Pflichten
für den Abgabepflichtigen begründe und habe diese jedenfalls in
Bescheidform zu ergehen.
Eine Zustellung dieser Mitteilung ist aufgrund der
Versendung derartiger Mitteilungen durch die Finanzverwaltung ohne
Zustellnachweis nicht nachvollziehbar.
Aus Sicht des UFS ist das Zugehen dieser Mitteilung
für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht
entscheidungswesentlich.
Es ist dem Berufungswerber zwar darin zuzustimmen, dass die
Feststellung abgabenrechtlich bedeutsamer Tatsachen, die Begründung von
Rechten und Pflichten, in Bescheidform zu ergehen hat. Derartige Bescheide
müssten dem Bescheidadressaten auch zugehen.
Die Sondervorauszahlung an Umsatzsteuer ist jedoch als
Umsatzsteuervoranmeldung eine Selbstbemessungsabgabe, die vom Berufungswerber zu
einem bestimmten Termin selbst zu berechnen und abzuführen ist.
Dabei ist es ohne Belang, dass die Finanzverwaltung als
Serviceleistung den Unternehmern die Höhe der Sondervorauszahlung auch
mitteilt.
Gleiches gilt aus Sicht des UFS auch für die
Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes der Umsatzsteuervoranmeldungen des
Folgejahres. Diese Vorverlegung ist eine Rechtsfolge, die bei nicht
zeitgerechter Entrichtung der der Umsatzsteuersondervorauszahlung ex lege
eintritt und somit keines weiteren behördlichen Aktes mehr bedarf. Auch in
diesem Fall erstellt die Finanzverwaltung lediglich eine Mitteilung, die den
Steuerpflichtigen auf diese Rechtsfolgen hinweist und keinen Bescheid über
die Vorverlegung des Fälligkeitstages der Umsatzsteuervoranmeldung.
Damit ist eine Vorverlegung des Fälligkeitstermins
für die Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2003 für den
Berufungswerber auch ohne weiteren Bescheid wirksam geworden. Der
Berufungswerber war sohin nicht im Recht, wenn er seine
Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2003 wie in den Vorjahren zum 15.
des dem Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monats dem Finanzamt meldete und
die gemeldeten Zahllasten zu diesem Termin abführte.
Damit war aber spruchgemäß zu entscheiden und
die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
10. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0137-S/04
- Stammnummer
- 11767
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF