Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1922-W/04
Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages infolge Vorverlegung der Umsatzsteuerfälligkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1922-W/04vom 20.07.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der E-GmbH, vertreten durch M-KEG, gegen
den Bescheid des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom 30. März 2004
betreffend Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 24. Februar 2004 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO den Säumniszuschlag in Höhe
von € 1.153,93, festgesetzt mit Bescheid vom
9. Februar 2004, aufzuheben und keinen Säumniszuschlag
festzusetzen.
Die Bw. habe im September 2002 den Standort verlegt
und aus diesem Grunde vorübergehend keine Umsätze getätigt. Dies
habe die Bw. dem früheren steuerlichen Vertreter mitgeteilt. Auch liege der
Bw. kein Bescheid über die Vorverlegung der Umsatzsteuerfälligkeit
für das Kalenderjahr 2003 vor. Dieser Bescheid dürfte beim
früheren steuerlichen Vertreter verblieben sein. Die Umsatzsteuer für
November 2003 sei daher von der Bw. am 13. Jänner 2004 einbezahlt
worden, was ohne der Vorverlegung des Fälligkeitstages innerhalb der
Fälligkeit gelegen wäre. Da der Bw. die Vorverlegung des
Fälligkeitstages auf Grund der Nichtentrichtung der
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung nicht bewusst gewesen sei und die Zahlung
innerhalb der Fristen des
§ 21 Abs. 1 erster Satz UStG erfolgt sei,
könne von keinem groben Verschulden gesprochen werden.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom
30. März 2004 ab.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass die Begründung der Abweisung durch das
Finanzamt damit, dass eine Zustellung an den Bevollmächtigten wirksam
werde, ohne dass es einer Benachrichtigung des Vollmachtgebers bedürfe,
unbestritten sei. Es sei auch unbestritten, dass die allfällige
Weiterleitung von Schriftstücken an den Abgabepflichtigen sich dem Einfluss
der Behörde entziehe. Warum aber ein grobes Verschulden seitens der Bw.
bzw. des früheren steuerlichen Vertreters vorliege, begründe das
Finanzamt nicht.
Es sei richtig, dass die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung
2002 nicht bis zum 16. Dezember 2002 entrichtet worden sei, sodass
gemäß
§ 21 Abs. 1a UStG die
Fälligkeitstage der Umsatzsteuern des Jahres 2003 um jeweils einen Monat
vorzuverlegen gewesen wären. Es sei auch richtig, dass die Bw. die
Umsatzsteuervorauszahlung für November 2003 nicht bis zum
15. Dezember 2003, sehr wohl aber bis 13. Jänner 2004
entrichtet habe. Die Bw. habe nach über einem Jahr einmalig die
Umsatzsteuervorauszahlung nicht zum vorverlegten Fälligkeitstag sondern zum
normalen Fälligkeitstag entrichtet. Sie sei stets bemüht gewesen, die
Umsatzsteuer zum Fälligkeitstag zu entrichten. Die Bw. habe zum Zeitpunkt
der Entrichtung keine Kenntnis mehr von der Vorverlegung des Stichtages gehabt.
Aus welchen Gründen diese Kenntnis nicht vorhanden gewesen sei (fehlende
Weiterleitung bzw, einfaches Übersehen), sei für die Beurteilung des
groben Verschuldens unerheblich.
Auch sei das Einzelunternehmen EP in die Bw. eingebracht
worden. Auch die Einbringung des Einzelunternehmens (mit normalem
Fälligkeitstag der Umsatzsteuer) in die GmbH (mit vorverlegtem
Fälligkeitstag der Umsatzsteuer) habe dazu geführt, dass sich die Bw.
des vorverlegten Stichtages nicht bewusst gewesen sei. Ein grobes Verschulden
könne daher keinesfalls unterstellt werden.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 30. September 2004 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. ergänzend im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt
- in Widerspruch zu jeglicher Judikatur und Literatur - vermeine, dass
grobes Verschulden mit grober Fahrlässigkeit gleichzusetzen wäre.
Verschulden setze ein absichtliches Handeln voraus. Man könne nur dann
schuldhaft handeln, wenn dem Handelnden die Rechtswidrigkeit bewusst sei. Grobe
Fahrlässigkeit bedeute hingegen, dass bei Anwendung von auch nur geringer
Sorgfalt die Säumnis nicht eingetreten wäre. Keinesfalls hätten
die beiden Begriffe die gleiche Bedeutung. Mit keinem Wort gehe die
Begründung des angefochtenen Bescheides und der Berufungsvorentscheidung
darauf ein, warum ein grobes Verschulden vorliegen solle. Auch werde nicht
darauf eingegangen, dass das Einzelunternehmen EP in die Bw. eingebracht worden
sei und der Fälligkeitstag des eingebrachten Betriebes nicht mehr gelten
solle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§
217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Säumniszuschläge
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein
grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften
selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der
Selbstberechnung vorliegt.
Ein grobes Verschulden liegt vor, wenn das Verschulden
nicht mehr als leichte Fahrlässigkeit (minderes Grad des Versehens iSd
§ 308 Abs. 1 zweiter Satz BAO) anzusehen ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar³, § 217 Tz 43). Der Begriff des minderen
Grades des Versehens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
(VwGH 15.6.1993, 93/14/0011) als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des
§ 1332 ABGB zu verstehen. Es darf also nicht auffallend sorglos gehandelt
werden. Auffallend sorglos wird dann gehandelt, wenn - wie im
gegenständlichen Fall die Bw. - die für die Einhaltung von Terminen
und Fristen erforderliche und nach persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht gelassen wird. Die bloße Behauptung, zum
Zeitpunkt der Entrichtung keine Kenntnis mehr von der Vorverlegung des
Fälligkeitstages gehabt zu haben, vermag daran ebensowenig zu ändern,
wie der Hinweis auf die Einmaligkeit der Säumnis und die Einbringung des
Einzelunternehmens.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2006
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Umsatzsteuer-SondervorauszahlungVorverlegung der Umsatzsteuerfälligkeitgrobes Verschuldenleichte Fahrlässigkeitminderes Grad des Versehenszumutbare Sorgfalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1922-W/04
- Stammnummer
- 23370
- Gültig
- 20.07.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF