Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0222-I/05
vorzeitige Auszahlung einer Jubiläumsgabe - Besteuerung als gesetzliche Abfertigung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0222-I/05vom 22.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Regelt ein Kollektivvertrag, dass anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses - unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch keine Jubiläumsgabe für eine zufriedenstellende 40-jährige Dienstzeit erhalten hat - ein Erhöhungsbetrag zur Abfertigung zur Auszahlung gelangt, der seinem wirtschaftlichen Gehalt nach der Jubiläumsgabe entspricht, kann dieser Erhöhungsbetrag nicht nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 besteuert werden.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vom 23. März 2004 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des
Finanzamtes X vom 27. Februar 2004 betreffend Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zu diesem Beitrag für den Zeitraum 1. Jänner 2001
bis 31. Dezember 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Abgabenpflichtigen Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag in
Höhe von insgesamt € 5.826,72 zur Haftung und Zahlung vor.
Begründet wurde diese Vorschreibung damit, dass einerseits ein zu geringer
Sachbezug für die Zurverfügungstellung einer Wohnung an einen
Dienstnehmer berechnet, andererseits eine "Jubiläumsgabe" zu Unrecht als
freiwillige Abfertigung besteuert worden sei.
Mit rechtzeitig eingebrachter Berufung wendete sich die
Abgabenpflichtige gegen die gesamten Feststellungen. Der die
gegenständliche Wohnung nutzende Dienstnehmer übe Tätigkeiten
eines Hausbesorgers aus, weshalb die Festsetzung des Sachbezuges nach
Kategorie 1 der Sachbezugsverordnung zu erfolgen habe. Weiters regle
§ 70 des XY-Kollektivvertrages die Höhe des Anspruches auf
Abfertigung bei Auflösung des Dienstverhältnisses. Diese erhöhe
sich ab dem vollendeten 35. Dienstjahr bei zufriedenstellender
Dienstleistung um das 2 ½ - fache des letzten
Monatgehaltes. Es handle sich daher nicht um eine freiwillige Abfertigung,
sondern um eine einklagbare kollektivvertragliche Abfertigung. An diesen
Abfertigungsanspruch sei nur eine einzige Bedingung geknüpft, die darin
bestehe, dass der Dienstnehmer bis dato keine Jubiläumsgabe für
40-jährige zufriedenstellende Dienstleistung erhalten haben dürfe.
Weiters sei die Abfertigung mit Beendigung des Dienstverhältnisses
geleistet worden.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung bezog sich das
Finanzamt auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.2000,
98/15/0122, in welchem die Besteuerung eines Jubiläumsgeldes nach dem in
Rede stehenden Kollektivvertrag streitgegenständlich war, und kam zum
Schluss, dass keine begünstigte Besteuerung dieser Jubiläumsgabe
möglich sei. Hinsichtlich der Höhe des Sachbezuges wurde auf eine
übermittelte Stellungnahme des Prüfers verwiesen, der die
Berufungswerberin nicht entgegen getreten sei.
Mit - nach Fristverlängerung -
rechtzeitiger Eingabe beantragte die Einschreiterin die Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und schränkte
ihr Berufungsbegehren ausdrücklich auf die Nachversteuerung der
Jubiläumsgabe ein. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das vom Finanzamt
zitierte Erkenntnis zu einer früheren Fassung des gegenständlichen
Kollektivvertrages ergangen sei. Aus der in der Beilage übermittelten
für das Berufungsjahr gültigen Fassung sei klar ersichtlich, dass es
sich nicht um einen Jubiläumsgeldanspruch, sondern um einen erhöhten
Abfertigungsanspruch handle, dessen Besteuerung gesetzlich eindeutig geregelt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 67 Abs. 3 EStG 1988 wird die
Lohnsteuer von Abfertigungen, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt, so berechnet, dass die auf den laufenden Arbeitslohn entfallende
tarifmäßige Lohnsteuer mit der gleichen Zahl vervielfacht wird, die
dem bei der Berechnung des Abfertigungsbetrages angewendeten Mehrfachen
entspricht. Ist die Lohnsteuer bei Anwendung des Steuersatzes des § 67
Abs. 1 EStG 1988 niedriger, so erfolgt die Besteuerung der
Abfertigungen nach dieser Bestimmung. Unter Abfertigung ist die einmalige
Entschädigung durch den Arbeitgeber zu verstehen, die an einen Arbeitnehmer
bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Grund u.a. eines
Kollektivvertrages zu leisten ist.
Im vorliegenden Fall steht fest, dass ein Arbeitnehmer der
Berufungswerberin im Jahr 2002 sein Dienstverhältnis beendet hat und ihm
auf Grund des § 70 XY-Kollektivvertrag neben der eigentlichen
Abfertigung nach den ersten beiden Absätzen des Abs. 1 auch der
Erhöhungsbetrag nach dem letzten Absatz des Abs. 1 ausbezahlt wurde.
Vom Finanzamt wurde dieser Erhöhungsbetrag als einer begünstigten
Besteuerung nach § 67 Abs. 3 oder 6 EStG 1988 nicht
zugänglich erachtet, weshalb eine Besteuerung nach § 67
Abs. 1 und 2 iVm. § 67 Abs. 10 EStG 1988 erfolgte.
Die Berufungswerberin geht davon aus, dass eine Besteuerung gem. § 67
Abs. 3 EStG 1988 als gesetzliche Abfertigung möglich
sei.
Auf Grund der eingangs angeführten Bestimmung des
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 sind so genannte "gesetzliche"
Abfertigungen mit dem sich unter Anwendung der Vervielfachermethode ergebenden
Steuersatz oder mit dem festen Steuersatz von 6% zu versteuern. "Gesetzliche"
Abfertigungen im Sinne dieser Bestimmung sind (einmalige) Entschädigungen
des Arbeitgebers, deren Höhe sich nach einem von der Dauer des
Dienstverhältnisses abhängigen Mehrfachen des laufenden Arbeitslohnes
bestimmt, und die an einen Arbeitnehmer bei Auflösung des
Dienstverhältnisses auf Grund bestimmter, im Gesetz näher bezeichneter
lohngestaltender Vorschriften zu leisten sind.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass die Auszahlung
des in Rede stehenden Betrages auf Grund des anzuwendenden Kollektivvertrages
und somit auf Grund einer im § 67 Abs. 3 EStG 1988
aufgezählten lohngestaltenden Vorschrift beruhte. Dieser enthält,
neben der Regelung auf Anspruch von bis zu einem Jahresbezug an Abfertigung, im
letzten Absatz seines für das Streitjahr gültigen § 70
folgende Regelung:
"Ab dem vollendeten
35. Dienstjahr erhöht sich bei zufriedenstellender Dienstleistung die
Abfertigung um das 2,5fache des letzten Monatsgehaltes und allfälliger
Haushalts-, Kinder-, Funktions- und sonstiger Zulagen, falls bis zur Beendigung
des Dienstverhältnisses keine Jubiläumsgabe für 40jährige
zufriedenstellende Dienstleistung gemäß
§ 66 Abs. 1
zweiter Fall gewährt wurde."
§ 66 Abs. 1 des Kollektivvertrages bestimmt,
dass ein Angestellter, der eine 40jährige Dienstzeit in der [Arbeitgeber]
zufriedenstellend zurückgelegt hat, aus diesem Anlass über Antrag eine
Jubiläumsgabe in Höhe des 2,5fachen des letzten Monatsgehaltes und
allfälliger Haushalts-, Kinder-, Funktions- und sonstigen Zulagen
erhält.
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes umfasst die begünstigte Abfertigungsbesteuerung
nur solche Bezüge, deren Auszahlung seine unmittelbare Ursache in der
Beendigung des Dienstverhältnisses hat. In seiner Entscheidung vom
31.10.2000, 98/15/0122, führte der Gerichtshof zum Thema
"Jubiläumsgabe" und deren Besteuerung als freiwillige Abfertigung nach
§ 67 Abs. 6 EStG 1988 wörtlich aus:
"Nach der dargestellten
kollektivvertraglichen Regelung wird sohin die Jubiläumsgabe für
40-jährige Dienstzeit, die der Arbeitnehmer bei aufrechtem
Dienstverhältnis nach Zurücklegung einer 40-jährigen Dienstzeit
erhalten hätte, in voller Höhe bereits früher gewährt, wenn
das Dienstverhältnis vor Erreichen des 40. Dienstjahres im
Zusammenhang mit dem Übertritt in den Ruhestand beendet wird. Damit wird
der Arbeitnehmer, der vor Ablauf des 40. Dienstjahres in den Ruhestand
tritt, jenem Arbeitnehmer gleichgestellt, der zumindest 40 Dienstjahre
absolviert. Daraus ist erkennbar, dass auch eine anlässlich der Beendigung
des Dienstverhältnisses ausbezahlte Jubiläumsgabe nicht als
unmittelbar durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst
anzusehen ist. Wäre es nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses
gekommen, so hätte der Arbeitnehmer die Jubiläumsgabe in gleicher
Höhe und lediglich zu einem späteren Zeitpunkt (nach 40 Dienstjahren)
erhalten."
Im Weiteren wird sodann zum Vorbringen, die vorzeitig
ausbezahlte Jubiläumsgabe würde eine erhöhte "gesetzliche"
Abfertigung darstellen, festgestellt, dass
"eine Zahlung, auf die in gleicher Höhe
bei Beendigung des Dienstverhältnisses wie bei Fortbestehen des
Dienstverhältnisses ein Anspruch
besteht",weder eine Abfertigung
noch eine Erhöhung der Abfertigung darstellt.
Auf diese Rechtsprechung aufbauend, führte der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.4.2006, 2002/13/0038, dass
nicht zu erkennen sei, welche sachliche Rechtfertigung dafür bestehen
sollte, die Jubiläumszuwendung grundsätzlich als nicht im Sinne des
§ 67 Abs. 3 und 6 EStG 1988
begünstigungsfähigen Bezug zu behandeln, diese aber dann diesen
Bestimmungen unterzuordnen, wenn die Auszahlung vorzeitig bei Übertritt in
den Ruhestand erfolgt.
Nach diesen Ausführungen steht für die nunmehr
entscheidende Behörde zweifelsfrei fest, dass der Gerichtshof Bezügen,
deren Auszahlung lediglich auf den Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses (vor)verlegt wird, obwohl auch ohne Beendigung des
Dienstverhältnisses ein derartiger Anspruch (allenfalls zu einem anderen
Zeitpunkt) besteht, grundsätzlich die Eigenschaft als gesetzliche oder
freiwillige Abfertigung und damit auch die Möglichkeit der
begünstigten Besteuerung nach § 67 Abs. 3 oder 6
EStG 1988 abspricht. Dabei ist es unmaßgeblich, ob die
arbeitsrechtliche Verpflichtung zur Auszahlung bzw. zur vorzeitigen Auszahlung
- wie bis zum Jahr 2000 - in einem Paragrafen geregelt ist, oder
- wie ab dem Jahr 2001 - die Regelungen zur Jubiläumsgabe im
§ 66 Abs. 1 des Kollektivvertrages angesiedelt sind und die
Regelung der vorzeitigen Auszahlung - durch bloße Verschiebung eines
(inhaltlich im Kern unverändert gebliebenen) Textteiles des § 66
- im § 70 des Kollektivvertrages erfolgt. Entscheidend ist vielmehr,
dass bei Fortbestehen des Dienstverhältnisses bis zum 40. Dienstjahr
eine Jubiläumsgabe (ab 2002 über Antrag des Arbeitnehmers) zur
Auszahlung gelangt wäre und ein diesem entsprechender Bezug durch die
Pensionierung vorzeitig zugeflossen ist. Dass es sich bei dem als erhöhte
"Abfertigung" bezeichneten Bezug (wirtschaftlich betrachtet) um die
Jubiläumsgabe handelt, wird nicht nur dadurch offensichtlich, dass es sich
beim Erhöhungsbetrag ebenfalls um das 2,5fache des Monatsbezuges inklusive
allfälliger näher bezeichneter Zulagen handelt, sondern noch mehr
dadurch, dass der Anspruch an eine zufriedenstellende Dienstleistung und an den
Nichterhalt einer Jubiläumsgabe für 40jährige Dienstleistung
gekoppelt ist. Der Anspruch auf Auszahlung des Erhöhungsbetrages ist zwar
formell zeitlich an die Beendigung des Dienstverhältnisses geknüpft.
Er besteht aber nicht generell bei Beendigung des Dienstverhältnisses, da
dieser Anspruch wieder wegfällt, wenn bei aufrechtem Dienstverhältnis
bereits eine Jubiläumsgabe nach § 66 Abs. 1 zweiter Fall des
Kollektivvertrages zur Auszahlung gelangt ist. Auch daraus ist ersichtlich, dass
es sich beim gegenständlichen Erhöhungsbetrag nicht um einen Bezug
handelt, der primär und ausschließlich von der Beendigung des
Dienstverhältnisses abhängig ist, was für die Eigenschaft als
Abfertigung im Sinne der Bestimmungen des § 67 EStG 1988 jedoch
Voraussetzung wäre.
In diesem Zusammenhang ist auch noch anzumerken, dass es ab
dem Jahr 2002 durch die Änderung des § 66 des KV möglich
ist, dass der Zeitpunkt der Auszahlung des Jubiläumsgeldes bei
längerer als 40-jähriger Dienstzeit durch die Notwendigkeit einer
Antragstellung auch zeitlich nach hinten verschoben werden könnte und somit
allenfalls wiederum ein zeitlicher Zusammenhang mit der Beendigung des
Dienstverhältnisses hergestellt werden kann. Auch in diesem Fall ist jedoch
nicht die Beendigung des Dienstverhältnisses für die Auszahlung
entscheidend, sondern eben nur die spätere Antragstellung.
Somit steht zusammenfassend fest, dass für den
gegenständlichen Bezug eine begünstigte Besteuerung nach
§ 67 Abs. 3 EStG 1988 ebenso wenig möglich ist, wie
eine begünstigte Besteuerung nach § 67 Abs. 6
EStG 1988. Das Finanzamt hat diesen daher zu Recht nach § 67
Abs. 1 und 2 iVm. Abs. 10 EStG 1988 besteuert. Liegt keine
gesetzliche oder freiwillige Abfertigung vor, sind die ausbezahlten Beträge
auch in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen. Es war daher wie im Spruch ausgeführt
zu entscheiden.
Innsbruck,
am 22. September 2006
Normen und Schlagworte
- § 67 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0222-I/05
- Stammnummer
- 24177
- Gültig
- 22.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF