Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0055-S/02
Vorverlegung des Fälligkeitstages für Umsatzsteuervorauszahlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0055-S/02vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorverlegung des Fälligkeitstages für die Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt zu Recht, wenn die US-Sondervorauszahlung nicht spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. Der Nachweis der rechtzeitigen Entrichtung mittels einer Umsatzsteuergutschrift obliegt dem (der) Berufungswerber (in).
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Abweisung eines Ansuchens um
Rückgängigmachung der Vorverlegung des Fälligkeitstages für
die Umsatzsteuer 1997
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Vorweg ist auszuführen, dass die Berufung von der H.
GmbH eingebracht wurde. Die Zustellung dieser Entscheidung hat an die Bw. als
Rechtsnachfolgerin zu erfolgen.
Mit Ansuchen vom 15. Jänner 1997 beantragte die H.
GmbH die Vorverlegung des Fälligkeitstages für USt 1997
Rückgängig zu machen. In der Begründung wurde ausgeführt,
dass die US-Vorauszahlung nicht bezahlt worden sei, da zum
Fälligkeitszeitpunkt ein Guthaben von rund S 100.000,-- bestanden habe. Es
werde daher um Rücksetzung des Fälligkeitstages auf den 2. Folgenden
Monat gebeten.
Dieser Antrag wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land
mit Bescheid vom 27. März 1997 als unbegründet
abgewiesen. Darin führt das Finanzamt aus, dass die Vorverlegung des
Fälligkeitstages zu Recht erfolgt sei. Die Umsatzsteuervoranmeldung
für 10/96 sei erst am 24.12.1996 beim Finanzamt eingebracht worden. Unter
Berücksichtigung des Postlaufes ergebe sich somit als Entrichtungstag der
19.12.1996. Die Umsatzsteuersondervorauszahlung war am 16.12.1996 fällig.
Da die Entrichtung verspätet erfolgte, sei der Fälligkeitstag für
die USt 1997 vorzulegen gewesen.
Dagegen erhob die H. GmbH mit Schriftsatz vom 3. April 1997
das Rechtsmittel der Berufung. In der Begründung bringt diese
ergänzend vor, sie habe, wie aus der Buchungsmitteilung vom 31.12.1996 zu
ersehen sei, zum Fälligkeitstag der Sonder-UVA von S 26.071,00 von einem
Guthaben von rd. S 100.000,-- ausgehen können. Die UVA-Meldung
für 10/96 sei vom Finanzamt jedoch erst mit 19.12.1996 also drei Tage nach
Fälligkeit verbucht worden. Die H. GmbH habe die UVA-Meldung termingerecht
abgesandt. Im Hinblick auf die immer pünktlich erfolgten Zahlungen
werde um Stattgabe der Berufung ersucht.
Diese Berufung wurde seitens des Finanzamtes Salzburg-Land
mit Berufungsvorentscheidung vom 15.April 1997 als unbegründet abgewiesen.
Auf den bekannten Inhalt dieser Entscheidung wird verwiesen.
Daraufhin erhob die H. GmbH mit Schriftsatz vom 24. April
1997 das Rechtsmittel der Berufung, das als Vorlageantrag zu werten
war. In der Begründung wiederholt die H. GmbH ihr bisheriges
Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 21 Abs. 1a vorletzter Absatz UStG 1994
lautet:
Dem Unternehmer ist die Höhe der Sondervorauszahlung
vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen. Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis
zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist für die
Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der Fälligkeitstag
(Abs. 1 erster Satz) der 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden
Kalendermonates.
Aus dieser Bestimmung ist zu ersehen, dass der Behörde
kein Ermessen (§ 20 BAO) betreffend die Vorverlegung des
Fälligkeitstages eingeräumt wird. Die Behörde hat vielmehr bei
nicht rechtzeitiger Entrichtung der US-Sondervorauszahlung den
Fälligkeitstag vorzuverlegen.
Das Verfahren betreffend die Festsetzung von
Nebengebühren ist somit ein reines Formalverfahren, dabei sind lediglich
die festgesetzten bzw. festgestellten Termine und Fristen zu
beachten.
Wie aus den Feststellungen des Finanzamtes zu ersehen ist,
langte die Umsatzsteuervoranmeldung mit einem Überschuss von S 110.920,--
am 24. Dezember 1996 beim Finanzamt ein. Die Wirksamkeit dieser Gutschrift wurde
abzüglich des Postlaufes mit 19. Dezember 1996 zu Recht festgelegt. Die am
16. Dezember 1996 fällige Umsatzsteuersondervorauszahlung 1996 wurde daher
verspätet entrichtet.
Die H. GmbH konnte daher zum Fälligkeitszeitpunkt 16.
Dezember 1996 nicht von einem Guthaben in Höhe von rd. S 100.000,--
ausgehen. Dafür, dass diese Umsatzsteuervoranmeldung termingerecht
abgesandt wurde, wurde kein Nachweis erbracht. Der H. GmbH musste aufgrund der
Berufungsvorentscheidung klar sein (diese ist auch als Vorhalt zu werten), dass
das Finanzamt davon ausging, dass die Umsatzsteuervoranmeldung erst am
19.Dezember zur Post gegeben wurde. Es wäre daher Sache der H. GmbH gewesen
entsprechende Nachweise über eine allenfalls früher erfolgte
Postaufgabe zu erbringen.
Da der Behörde kein Ermessen im Sinne des § 20
BAO betreffend Vorverlegung des Fälligkeitstages eingeräumt ist,
konnte der Hinweis auf den Umstand der immer pünktlich erfolgten Zahlungen
keine Berücksichtigung finden. Die Vorverlegung des
Fälligkeitstages für die Umsatzsteuer 1997 ist damit zu Recht
erfolgt.
Der Berufung der H. GmbH kommt daher keine Berechtigung
zu.
Salzburg,
27. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0055-S/02
- Stammnummer
- 8647
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF