Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0029-S/03
Aufhebung und Zurückverweisung wegen unterlassenen Ermittlungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0029-S/03vom 03.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
Finanzstrafsenat 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Dr. Ralf
Schatzl, das sonstige hauptberufliche Mitglied Dr. Peter Meister sowie die
Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dr. Dipl. Ing. Christoph Aigner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den BW, vertreten durch Dr.
Leopold Hirsch, wegen einer Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli bzw. 8. Juli 2003 sowie des
Amtsbeauftragten vom 1. Juli 2003 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes
Salzburg-Stadt nach der am 5. Februar 2004 in Abwesenheit des Beschuldigten
aber in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Dr. Thomas Seiler
sowie der Schriftführerin Ulrike Kranzinger durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt: Der Berufung des Beschuldigten wird im Sinne seines
Eventualantrages stattgegeben. Das Erkenntnis des Spruchsenates wird
gemäß
§ 161 Abs. 4 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Untersuchungsverfahrens an die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zurückverwiesen.
Die Berufung
des Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 25. April
2003, SNr 22/02, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der BW nach
§ 49 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil er
als verantwortlicher Geschäftsführer der I GmbH vorsätzlich
Lohnsteuer für 02-05/99 und 08-12/99 in Höhe von S 367.973,00 und
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für 02-05/99 und 08-12/99
in Höhe von S 109.034,00 insgesamt somit in Höhe von
S 477.007,00 (entspricht € 34.666,20) nicht spätestens am
fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt)
habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§ 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,00 verhängt
und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen
ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 300,00
bestimmt.
Das gegen den Beschuldigten geführte Verfahren wegen
des Verdachtes eines Finanzvergehens nach
§ 33 Abs. 2 lit. a wegen der Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994
entsprechenden Voranmeldungen hinsichtlich eines Tatzeitraumes von
12/00-01/01wurde eingestellt.
Dabei wurde der folgende Sachverhalt dem Erkenntnis zu
Grunde gelegt:
Der Beschuldigte sei von Beruf Installateur und
Geschäftsführer der IS GmbH in Salzburg. Sein monatliches Einkommen
betrage zwischen € 500,-- und € 1.000,--; er habe keine
Sorgepflichten.
Im berufungsgegenständlichen Zeitraum sei der
Beschuldigte Geschäftsführer der I GmbH gewesen. Weitere
Geschäftsführerin war die Ehegattin des Beschuldigten, obwohl sie in
keiner Weise für das Unternehmen tätig gewesen sei und auch nicht
beabsichtigt gewesen sei, dass sie für das Unternehmen tätig sein
sollte. Da der Beschuldigte Diabetiker sei und daher Krankenhausaufenthalte
wahrscheinlich gewesen seien, sollte eine "Notgeschäftsführerin"
für derartige Fälle bestellt sein.
Die I GmbH habe bereits im Jahr 1999 erhebliche finanzielle
Schwierigkeiten gehabt, die möglicherweise durch die später
tatsächlich eingetretene Insolvenz der L AG entstanden seien. Auf Grund
dieser Schwierigkeiten habe die I GmbH bereits 1999 erhebliche offene
Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, darunter auch gegenüber dem
Finanzamt gehabt. Beim FA seien in etwa zwischen ATS 1 Mio. und ATS 2,5 Mio. als
Verbindlichkeiten offen gewesen. Von Seiten des Beschuldigten seien "wenn dies
die Kassa erlaubte" Zahlungen an das Finanzamt geleistet worden. Diese
Beträge hätten zum Teil auch durchaus die Größenordnung bis
zu S 500.000,00 besessen. Diese Zahlungen seien allerdings nicht mit einer
Verrechnungsanweisung versehen gewesen. Im Jahr 1999 wurde die I GmbH vom
Steuerberater BH vertreten gewesen, der auch die Buchhaltung geführt habe.
Der Steuerberater hat der I GmbH auch die Zahlscheine für die
abzuführende Lohnsteuer und die Dienstgeberbeiträge übersandt,
der Beschuldigte habe allerdings wegen fehlender Mittel im Jahr 1999 immer
wieder diese Zahlscheine nicht einbezahlt, sondern zu späteren Zeitpunkten
dann die bereits erwähnten Pauschalzahlungen geleistet.
Die I GmbH habe ihre Geschäftstätigkeit im
September des Jahres 2000 eingestellt. In den Monaten November, Dezember 2000
sowie darüber hinaus im Jänner 2001 habe die I GmbH noch
Rechnungen für im Zeitraum bis September bzw. Oktober 2000 erbrachte
Leistungen an verschiedene Kunden ausfakturiert. Im Jänner 2001 sei ein
Teil des Anlagevermögens der I GmbH an die Nachfolgegesellschaft
(IS GmbH) verkauft worden. Auch diese Rechnungen seien mit
Mehrwertsteuerausweis gestellt worden.
In weiterer Folge sei es zu einer Überprüfung der
Umsatzsteuervoranmeldungen der I GmbH für den Zeitraum August 2000 bis
März 2001 durch das Finanzamt Salzburg-Stadt gekommen. Grund für diese
Überprüfung sei unter anderem gewesen, dass die I GmbH keine
Umsatzsteuervoranmeldungen für diesen Zeitraum eingereicht hatte. Im Zuge
der Prüfung seien zunächst keine Unterlagen vorgelegt worden, weswegen
die Bemessungsgrundlagen geschätzt worden seien. Die I GmbH habe gegen
diesen in Folge der Prüfung ergangenen Abgabenbescheid berufen und unter
anderem vorgebracht, dass die Gesellschaft die operative Tätigkeit mit
31.10.2000 eingestellt habe. Auch sei die Nichtabgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen mit EDV-technischen Problemen
zusammengehängt.
Im Rahmen der Prüfung des Nachfolgeunternehmens
IS GmbH sei von Seiten des Finanzamtes Salzburg-Stadt festgestellt worden,
dass die I GmbH für die Monate Jänner bis März 2001
Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis an die Nachfolgegesellschaft gestellt hatte.
Darüber hinaus seien mehrere Ausgangsrechnungen den Zeitraum Dezember 2000
entdeckt worden.
Im Zuge des darauf hin eingeleiteten Finanzstrafverfahrens
gegen den Beschuldigten und seine Ehegattin verantwortete sich diese damit, dass
sie nur als eine Art "Notgeschäftsführerin" zu sehen gewesen sei, die
für den Fall der akuten Erkrankung ihres Ehegatten einzuspringen gehabt
hätte.
Der Beschuldigte verantwortete sich im Zusammenhang mit der
Verkürzung von Lohnabgaben im Jahr 1999 im Wesentlichen damit, dass er im
Jahre 1999 immer wieder pauschale Zahlungen geleistet habe, so z.B. im Mai 2000
eine Zahlung von pauschal S 500.000,00 auf die Konten des Finanzamtes
geleistet habe.
Hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2000 und das Jahr 2001
verantwortete sich der Beschuldigte im Wesentlichen mit Problemen bei der
EDV-Umstellung im Bereich der I GmbH. Weiters teilte der Beschuldigte in
einem Schriftsatz mit, dass er im Jahr 2001 einen Herzinfarkt erlitten habe.
Im Zuge der am 25. April 2003 abgeführten
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat beim Finanzamt Salzburg-Stadt
als Organ des Finanzamtes Salzburg-Stadt führte der Beschuldigte über
sein bisheriges Vorbringen hinaus im Wesentlichen aus, dass im Zeitraum Oktober
2000 bis Jänner 2001 eigentlich niemand für die I GmbH
zuständig gewesen sei. Er habe im Oktober 2000 einen Herzinfarkt erlitten
und habe sich dann bis Jänner 2001 im Krankenstand befunden. Weiters habe
er bereits Ende November 2000 die Geschäftsführertätigkeit
für die I GmbH zurückgelegt und dies dem Firmengericht auch
mitgeteilt. Dies sei im März 2001 im Firmenbuch eingetragen worden. Er habe
damals und danach praktisch keine Tätigkeiten für die Nebenbeteiligte
entfaltet. Es sei auch so gewesen, dass die Nebenbeteiligte operativ nicht mehr
tätig gewesen sei. Aus diesem Grund sei auch keine Arbeit mehr erforderlich
gewesen.
Während seines Krankenstandes seien von der
I GmbH Rechnungen ausgestellt worden, wobei sich diese auf Arbeiten aus der
Zeit zuvor bezogen hätten. Im Jahr 2001 seien Inventar und Waren und auch
Fahrzeuge verkauft worden, woraus sich die inkriminierten Rechnungsausstellungen
ergeben hätten.
Während seines Krankenstandes seien die
administrativen Tätigkeiten von seinem Schwager RK ausgeführt worden,
der Angestellter der I GmbH gewesen sei. Dieser habe auch die betreffenden
Rechnungen ausgefertigt.
Provisorische Geschäftsführerin sei auch zum
damaligen Zeitpunkt seine Ehegattin gewesen. Diese habe aber mit der Firma nie
etwas zu tun gehabt, sie sei Hausfrau gewesen.
Was die Lohnsteuer und den Dienstgeberbeitrag betreffe, so
sei er damals davon ausgegangen, dass der Steuerberater BH, der auch die
Buchhaltung gemacht habe, einerseits die Lohnsteuer und die
Dienstgeberbeiträge dem Finanzamt gemeldet habe und ihm nur die Zahlscheine
zugeschickt habe. Es sei richtig, dass er auf Grund fehlender Mittel immer
wieder diese Zahlscheine nicht einbezahlt habe, sondern immer wieder
Pauschalzahlungen geleistet worden seien. Wenn ihm vorgehalten werde, dass BH
keine Meldungen geleistet habe, so überrasche ihn dies, denn er sei immer
vom Gegenteil ausgegangen.
Auch die Ehegattin des Beschuldigten führte aus, dass
im Jahr 2000 RK, die in Frage stehenden Rechnungen für die I GmbH
ausgestellt habe.
Der Beschuldigte beantragte die Einvernahme des RK zum
Beweis dafür, dass dieser im verfahrensgegenständlichen Zeitraum
insbesondere als der Beschuldigte Ende des Jahres 2000 krankheitsbedingt keine
Tätigkeiten bei der I GmbH geleistet habe, da er einen Herzinfarkt
erlitten habe, tätig geworden sei und dass diese Tätigkeiten
insbesondere im Rechnungswesen bzw. als Geschäftsführer
ausgeführt worden sei.
Von Seiten des Amtsbeauftragten wurde die Einvernahme des
BH zum Beweis über den Ablauf der Erstellung der Lohnsteueranmeldungen und
der sonstigen buchalterischen Gebarung verlangt.
Gegen dieses Erkenntnis richtete sich die fristgerechte
Berufung des Amtsbeauftragten vom 1. Juli 2003 in der dieser im
Wesentlichen ausführte, dass der Beschuldigte erst auf Grund eines Antrages
vom Februar 2001 als Geschäftsführer der I GmbH beim Firmenbuch
gelöscht worden sei. Weiters sei der Beschuldigte im Zeitraum Oktober 2000
bis Jänner bzw. Februar 2001 als Geschäftsführer des
Nachfolgeunternehmens IS GmbH durchaus tätig gewesen. Daher werde eine
Bestrafung des Beschuldigten für eine bewirkte Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von S 456.672,15 für den
Zeitraum 12/00-01/01 nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG beantragt.
Gegen dieses Erkenntnis richtete sich auch die
fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 7. Juli 2003 bzw. vom 8. Juli
2003, wobei er im Wesentlichen vorgebrachte, dass das gegenständliche
Verfahren deswegen mangelhaft sei, weil eine Einvernahme des Zeugen RK zum
Beweis dafür, dass der Beschuldigte im inkriminierten Zeitraum
krankheitsbedingt keine Tätigkeiten habe ausführen können,
unterblieben sei. Die Einvernahme des Zeugen hätte ergeben, dass es dem
Beschuldigten auf Grund seiner erlittenen Erkrankung Ende des Jahres 1999 nicht
mehr möglich gewesen sei, seinen Verpflichtungen als
Geschäftsführer nachzukommen, womit insbesondere bewiesen worden
wäre, dass der Beschuldigte durch ein unvorhergesehenes Ereignis nicht mehr
in der Lage gewesen sei, seinen Verpflichtungen rechtzeitig nachzukommen. Dies
abgesehen von der finanziellen Notlage des Unternehmens. Weiters wurde auch das
Unterbleiben der Einvernahme des Steuerberaters BH als Mangelhaftigkeitsgrund
dieses Verfahrens gerügt, da dieser entgegen der von ihm übernommenen
Verpflichtungen keine Meldungen getätigt habe und sohin namens des
Beschuldigten seiner Offenlegungsverpflichtung nicht nachgekommen sei, so dass
es dem Beschuldigten an der subjektiven Tatseite mangle.
Zudem sei es auf Grund einer Beschlagnahme von Unterlagen
der I GmbH nicht möglich gewesen, Erkundigungen über die
Zahlungen des Beschuldigten einzuholen und die Verteidigung entsprechend
vorzubereiten, da durch eine gerichtliche Hausdurchsuchung im April 2003 und
eine Beschlagnahmung sämtlicher Unterlagen eine Überprüfung der
Zahlungen des Beschuldigten an das Finanzamt nicht mehr nachvollzogen werden
habe können. Damit seien die Verteidigungsrechte des Beschuldigten eklatant
eingeschränkt gewesen.
Bei der Bemessung der Strafe sei weiters die Tatsache nicht
gewertet worden, dass die steuerliche Vertretung des Beschuldigten ihren
Meldungs- bzw. Offenlegungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachgekommen sei,
was ebenfalls als mildernd zu bewerten gewesen wäre.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich im
Wesentlichen auf die Ergebnisse des im Finanzstrafverfahren durchgeführten
Beweisverfahrens sowie die Verwaltungsakten der I GmbH.
Der Berufungssenat hat das gegenständliche Verfahren
gem. § 161 Abs. 4 FinStrG unter Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses
an die Finanzstrafbehörde I. Instanz
zurückverwiesen.
Der Beschuldigte hat im Schriftsatz vom 8. Juli 2003 durch
seinen ausgewiesenen Vertreter vorgebracht, dass er an Diabetes leide und im
Jahr 2001 einen Herzinfarkt erlitten habe. In der Verhandlung vor dem
Spruchsenat hat er dieses Vorbringen dahingehend geändert, dass er im
November 2000 einen Herzinfarkt erlitten habe und er bis Ende Jänner 2001
krankgeschrieben worden sei und somit nicht in der Lage gewesen wäre, die
ihn als Geschäftsführer der Nebenbeteiligten treffenden
abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Diese Aussage wurde ohne weitere
Nachweise des Beschuldigten der Begründung des erstinstanzlichen
Erkenntnisses zu Grunde gelegt.
Nach dem Aktenstand ist es dem Beschuldigten sehrwohl
möglich gewesen, in diesem Zeitraum für die Nachfolgegesellschaft der
I GmbH Handlungen als deren Geschäftsführer zu setzen, was seiner
Verantwortung in der Verhandlung vor dem Spruchsenat möglicherweise
widerspricht. Zudem ergibt sich aus der Berufung des Beschuldigten, in der
dieser von einem Herzinfarkt im Jahr 1999 spricht, das ihm der Zeitpunkt dieser
schweren Erkrankung wohl selbst nicht mehr so genau erinnerlich ist und es somit
für das Beweisverfahren von Bedeutung ist, dass die diesbezüglichen
Aussagen des Beschuldigten durch weitere Beweismittel wie z.B. Unterlagen des
ihn wegen des Herzinfarktes behandelnden Krankenhauses, ärztliche
Bescheinigungen für die Dauer der Rekonvaleszenz und dergleichen, für
die Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten im gegenständlichen
Verfahren von erheblicher Bedeutung sind.
Gleiches gilt auch für die vom Beschuldigten in der
Verhandlung vor dem Spruchsenat vorgebrachte Verantwortung, er habe die
Geschäftsführung der Nebenbeteiligten bereits im November 2000
zurückgelegt, die dem Sachverhalt der erstinstanzlichen Entscheidung
ebenfalls ohne weitere Nachweise zu Grunde gelegt wurde.
Die im Akt erliegenden Unterlagen (Firmenbuchauszüge)
weisen auf eine Löschung der Funktion als Geschäftsführer der
Nebenbeteiligten Ende Februar bzw. Anfang März 2001 hin. Es ist dem
Berufungssenat durchaus bewusst, dass die Zurücklegung der Funktion als
Geschäftsführer einer GmbH und deren firmenbuchmäßige
Umsetzung zeitlich auseinander fallen können, jedoch nicht notwendigerweise
auseinander fallen müssen. Die Klärung dieses Sachverhaltes ist aber
für die Frage der finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des
Beschuldigten im gegenständlichen Verfahren von großer Bedeutung,
würde doch auf Grund der Vorverlegung des Fälligkeitstermins für
die Umsatzsteuervoranmeldungen bei der I GmbH ansonsten die
Verantwortlichkeit des Beschuldigten Voranmeldungen bis einschließlich
Jänner 2001 umfassen.
Bei den oben angeführten - auf Grund des langen
Zeitraums durchaus verständlichen - zeitlichen
Zuordnungsschwierigkeiten des Beschuldigten wären Beweise für die
Verantwortung des Beschuldigten in der Verhandlung vor dem Spruchsenat dringend
geboten, da sie dem vorliegenden Akteninhalt zum Teil
widersprechen.
Zudem war die I GmbH im Zeitraum bis zumindest
Jänner 2001 keinesfalls so untätig, wie dies der Beschuldigte
dargestellt hat. Sie hat vielmehr in diesem Zeitraum offene Forderungen
abgerechnet und vor allem das verwendbare Inventar an die Nachfolgegesellschaft
übertragen, was wohl in Abstimmung des Beschuldigten als
Geschäftsführer zumindest der Nachfolgegesellschaft hat erfolgen
müssen.
In diesem Zusammenhang darf auch darauf hingewiesen werden,
dass der Beschuldigte sich damit verantwortet hat, dass - auf Grund seiner
Erkrankung und der Zurücklegung der Geschäftsführung - RK
diese Arbeiten durchgeführt habe.
Somit ist auch eine Einvernahme des RK zum Beweis
darüber, welche Geschäfte die I GmbH im
verfahrensgegenständlichen Zeitraum noch durchgeführt hat und wer die
Geschäfte der I GmbH tatsächlich in diesem Zeitraum geführt
hat, von Bedeutung. Dabei wird der Umfang der an RK übertragenen Befugnisse
ebenso von Bedeutung sein, wie die Beantwortung der Frage, wer RK diese
Befugnisse übertragen hat.
Des weiteren ist aus Sicht des Berufungssenates eine
nochmaligen Einvernahme der Gattin des Beschuldigten zu diesem Thema von
Nöten, da sie als Geschäftsführerin gerade im Fall der
krankheitsbedingten Verhinderung des Beschuldigten diese Agenden zu
übernehmen gehabt hätte.
Die oben dargestellten widersprüchlichen bzw. den
vorliegenden Akteninhalten widersprechenden Aussagen des Beschuldigten machen
eine Einvernahme dieses Zeugen aus der Sicht des Berufungssenates erforderlich,
könnten seine Aussagen doch dazu beitragen, die oben dargestellten
Widersprüche aufzuklären und den vom Beschuldigten entgegen dem
Akteninhalt dargestellten Sachverhalt zu bestätigen bzw. zu
widerlegen.
Des weiteren sind aus Sicht des Berufungssenates die
Verteidigungsrechte des Beschuldigten möglicherweise dadurch
eingeschränkt gewesen, dass er durch eine Hausdurchsuchung keinen Zugang zu
Unterlagen hatte, die - hätte er sie vorlegen können, - seiner
Entlastung dienen könnten. Auch eine Einvernahme des steuerlichen
Vertreters des Beschuldigten zum Thema der von ihm übernommenen
Verpflichtungen bzw. die organisatorischen Abläufe zwischen dem
Steuerberater und dem Beschuldigten und anderen entscheidungsbefugten
Mitarbeitern der I GmbH wird in einem zweiten Rechtsgang hilfreich sein.
Da somit noch weitere umfangreiche Ergänzungen des
Ermittlungsverfahrens durchzuführen sind um den
berufungsgegenständlichen Sachverhalt zu erhellen, war im
gegenständlichen Fall mit einer Zurückverweisung des Verfahrens an die
Finanzstrafbehörde I. Instanz vorzugehen.
Im Zuge dieser Erhebungen besteht auch für den
Amtsbeauftragten die Möglichkeit, die dem Beschuldigten zugeschriebenen
Steuerbeträge mit den Vorschreibungen auf dem Abgabenkonto der I GmbH
abzustimmen, da die dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren zu Grunde
gelegten Beträge zwar in diversen Aktenvermerken, nicht jedoch am
Abgabenkonto der I GmbH ihren Niederschlag gefunden haben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
5. Februar 2004
Der
Vorsitzende:
Dr. Ralf
Schatzl
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 161 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Nichtabfuhr von UmsatzsteuervorauszahlungenNichtabfuhr von Lohnabgabenunterlassene Einvernahme von Zeugenunterlassene Erhebung von Urkunden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0029-S/03
- Stammnummer
- 9148
- Gültig
- 03.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF