Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0056-L/03
Strafberufung des Amtsbeauftragten unter Vorbringung bisher unberücksichtigter Erschwerungsgründe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0056-L/03vom 13.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Linz 1 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das
sonstige hauptberufliche Mitglied OR Mag. Gerda Pramhas sowie die
Laienbeisitzer Karl Weixelbaumer und Mag. pharm. Peter Wimmer als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen E, vertreten durch
Dkfm. Claus Kuffner, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen
nach § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
und der Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a
FinStrG über die Berufung des Amtsbeauftragten vom 18. August 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz vom 10. April 2003, StrNr. 2002/00575-001, nach der am
13. November 2003 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres
Verteidigers, des Amtsbeauftragten OR Dr. Christian Kneidinger sowie
der Schriftführerin Sybille Wiesinger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung des
Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene, im
Übrigen unverändert bleibende Bescheid in seinem Strafausspruch
dahingehend abgeändert:, dass gemäß
§§ 33 Abs. 5
und 49 Abs. 2 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine
Geldstrafe in Höhe von
10.000,00 €
(in Worten: zehntausend
Euro)
festgesetzt wird.
II. Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom 10. April 2003,
SNr 2002/00575-001, hat der Spruchsenat beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz E für schuldig
erkannt, sie habe als Abgabepflichtige im Bereich des Finanzamtes Linz
vorsätzlich
a) durch Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und Nichtentrichtung der Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate Oktober und November 2000, Jänner,
März, Mai bis August und Oktober 2001 sowie März 2002 eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt
560.401,00 S (40.725,93 €) bewirkt und dies nicht nur für
möglich, sondern für gewiss gehalten und
b) Selbstbemessungsabgaben, nämlich Lohnsteuer,
Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt
Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen für Dezember 2001
(richtig: Dezember 2000) in Höhe von insgesamt 5.435,00 S (394,98
€), nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet.
Sie habe hiedurch das Finanzvergehen
zu a) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG und
zu b) der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49
Abs. 1 lit. a FinStrG
begangen.
Aus diesem Grund wurde über sie gemäß
§§ 33 Abs. 5 und 49 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000,00 €
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem
Monat ausgesprochen.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit 363,00
€
bestimmt.
Der Spruchsenat ging bei seiner Entscheidung im
Wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
E habe eine Innenausbaufirma geführt. Bei
Einsichtnahme in das Gebarungskonto sei festgestellt worden, dass für die
im Spruch angeführten Zeiträume Umsatzsteuervoranmeldungen entweder
nicht oder verspätet abgegeben und die Vorauszahlungen auch nicht
zeitgerecht entrichtet worden seien.
Für Oktober und November 2000 sei die Umsatzsteuer
vorerst im Schätzungswege mit 160.000,00 S festgesetzt worden. Auf
Grund einer dagegen eingebrachten Berufung sei dieser Betrag auf
144.505,00 S reduziert worden.
Wegen Nichtentrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung
sei der Fälligkeitstermin für die Umsatzsteuer um einen Monat
vorverlegt worden. Ungeachtet dessen sei die Umsatzsteuer für Jänner,
Mai und Juni 2001 um einen Monate verspätet bekannt gegeben worden.
Der für Juni 2001 erstatteten Selbstanzeige komme mit
einem Betrag von 35.611,00 S keine strafbefreiende Wirkung zu, da die
Abgaben nicht entrichtet worden seien.
Die Umsatzsteuer für März, Juli und August 2001
sei zunächst wiederum vom Finanzamt festgesetzt worden, sei jedoch danach
auf Grund eingebrachter Umsatzsteuervoranmeldungen in richtiger Höhe
verbucht worden.
Der Monat Oktober 2001 sei Gegenstand einer
USO-Prüfung gewesen und die Umsatzsteuer im Zuge der Prüfung
festgesetzt worden.
Die Voranmeldung für März 2002 sei verspätet
erst im Juli 2002 eingereicht worden.
Die im Spruch Punkt b) genannten Selbstbemessungsabgaben
seien ebenfalls um drei Monate verspätet bekannt gegeben und auch nicht
zeitgerecht entrichtet worden.
Die Beschuldigte habe gewusst, dass es durch ihre
Handlungsweise zu entsprechend hohen Abgabenverkürzungen kommen werde und
habe sich mit diesem Erfolg ihrer Tat jeweils billigend abgefunden.
Beweiswürdigend führte der Spruchsenat aus, dass
die Beschuldigte vor dem Spruchsenat geständig gewesen sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd
die teilweise nicht strafbefreiende Selbstanzeige und die volle
Schadensgutmachung, als erschwerend zwei Vorstrafen und die wiederholte
Tatbegehung.
In der Gesamtschau erscheine bei einem Strafrahmen bis zu
81.649,35 € eine Geldstrafe von 8.000,00 €, im
Nichteinbringungsfall ein Monat Ersatzfreiheitsstrafe, als tat- und
schuldangemessen.
Die gegen dieses Erkenntnis fristgerecht eingebrachte
Berufung des Amtsbeauftragten vom 18. August 2003 richtet sich gegen die
Höhe der verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe. In Anbetracht
der angeführten Höchststrafe und der vorliegenden Verurteilungen
erscheine eine Geldstrafe im Ausmaß von nur rund 10 % des Strafrahmens zu
niedrig bemessen. Bei den Erschwerungsgründen seien weder der rasche
Rückfall noch die teilweise Begehung der Taten während eines
anhängigen Strafverfahrens berücksichtigt worden. So sei mit Bescheid
vom 8. Juni 2000 ein Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte eingeleitet und
das Erkenntnis am 28. März 2002 zugestellt worden. Dennoch sei die
Umsatzsteuer in diesem Zeitraum wiederum nicht bzw. verspätet gemeldet
worden.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufung des Amtsbeauftragten kommt teilweise
Berechtigung zu:
Wenngleich Gegenstand des Berufungsverfahrens die
Strafberufung des Amtsbeauftragten ist und dem Berufungssenat daher eine
Abänderung des Schuldspruches mangels Anfechtung verwehrt ist, kann dennoch
bei Erkennen etwaiger Mängel oder Irrtümer bei Fällung des
Schuldspruches durch die erste Instanz im Wege der Strafbemessung korrigierend
eingegriffen werden.
Nach der Aktenlage zu St.Nr. 201/2485 des Finanzamtes Linz
und den Ergebnissen des finanzstrafrechtlichen Untersuchungsverfahrens ist zu
den vorgeworfenen Verkürzungen nachfolgender Sachverhalt
feststellbar:
Nachdem für die Monate Oktober und November 2000 weder
Voranmeldungen eingereicht noch Vorauszahlungen entrichtet worden waren, setzte
das Finanzamt am 12. Februar 2001 die Umsatzsteuer für diese beiden Monate
mit 160.000,00 S fest. Gegen diese Festsetzung legte der Vertreter der E
Berufung ein und reichte die Voranmeldungen, welche eine Vorauszahlung von
91.891,00 S bzw. 52.614,00 S auswiesen, nach.
Wegen nicht zeitgerechter Entrichtung der
Sondervorauszahlung des Jahres 2000 wurde ab Jänner 2001 die
Fälligkeit um einen Monat vorverlegt (§ 21 Abs. 1a, vorletzter
Absatz, UStG). Die Vorauszahlung Jänner 2001 war daher nicht erst am 15.
März, sondern bereits am 15. Februar zur Zahlung fällig. Die
Bekanntgabe der Zahllast in Höhe von 39.034,00 S erfolgte jedoch
verspätet am 27. März 2001.
Sowohl für März 2001 (mit 30.000,00 S) als
auch für Juli und August 2001 (mit 51.677,00 S) setzte das Finanzamt
die Umsatzsteuer am 23. Oktober 2001 im Schätzungswege fest. Die globale
Schätzung für März 2001 war aufgrund der nachträglich
eingereichten Voranmeldung auf 9.641,43 € (132.669,00 S) zu
berichtigen.
Im Zuge einer USO-Prüfung (Niederschrift vom 16. Juli
2002) stellte der Prüfer fest, dass für Oktober 2001 bislang keine
Umsatzsteuer verbucht war. Die Festsetzung der Vorauszahlung von 1.436,67 €
(19.769,00 S) erfolgte am 18. Juli 2002 durch den Prüfer.
Ebenfalls verspätet langte die eine Vorauszahlung von
6.095,00 € (83.869,00 S) ausweisende Voranmeldung März 2002
am 28. Juni 2002 beim Finanzamt ein.
Darüber hinaus wurden die Lohnabgaben für
Dezember 2000 (L: 2.465,00 S; DB: 2.700,00 S; DZ: 270,00 S)
verspätet am 8. April 2001 bekannt gegeben.
Zu der für die Monate Mai und Juni 2001 ebenfalls
verspätet bekannt gegebenen Umsatzsteuer - die Vorauszahlung für Mai
in Höhe von 31.208,00 S wurde am 18. Juli 2001 und die Vorauszahlung
für Juni in Höhe von 83.463,00 S wurde am 10. August 2001 bekannt
gegeben - ist allerdings zu bedenken, dass die Meldung dieser Beträge,
wäre es nicht zu einer Vorverlegung des Fälligkeitstages gekommen,
rechtzeitig erfolgt wäre.
Denkbar ist, dass E die Vorverlegung des
Fälligkeitstages entgangen ist, obwohl ein Steuerpflichtiger von einer
derartigen Vorverlegung schriftlich in Kenntnis gesetzt wird und die
Schriftstücke der Beschuldigten zugestellt worden sind. Dafür, dass
ihr die Vorverlegung des Fälligkeitstages entgangen ist, spricht, dass E
die sich für die Monate Februar und April 2001 ergebenden
Umsatzsteuergutschriften ebenfalls verspätet - nämlich am 13. April
2001 bzw. am 12. Juni 2001 - geltend gemacht hat.
Der Berufungssenat geht daher im Zweifel zu Gunsten der
Beschuldigten davon aus, dass ihr die Vorverlegung des Fälligkeitstages
tatsächlich nicht bekannt gewesen ist.
Im Übrigen hat die anlässlich der Strafausmessung
vorgenommene Überprüfung der Aktenlage aber nicht ergeben, dass der
Spruchsenat hinsichtlich der subjektiven Tatseite einem Irrtum unterlegen
wäre. So ist auch schlüssig die vorsätzliche Nichtentrichtung der
Lohnabgaben für Dezember 2000 ohne Schwierigkeiten mit der ebenfalls
spruchgegenständlichen Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung
für November 2000 in Einklang zu bringen.
Wenngleich der Schuldspruch nicht mehr Gegenstand der
gegenständlichen Strafberufung ist, kann dem in der mündlichen
Verhandlung vorgebrachten Einwand der Beschuldigten, sie habe zum Zeitpunkt der
ihr vorgeworfenen Finanzvergehen nicht gewusst, dass im Falle der nicht
rechtzeitigen Entrichtung der Umsatzsteuer eine Voranmeldung einzureichen sei,
dadurch entgegen getreten werden, dass sie nachweislich bereits am 1. August
2000 im Zuge einer Vernehmung als Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde
I. Instanz angegeben hat, sie habe gewusst, dass Voranmeldungen einzureichen
seien, falls sie die Umsatzsteuer nicht bezahlen könne.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die
Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages geahndet.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit
einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet
abgeführten Abgabenbetrages geahndet.
Indem die Monate Mai und Juni 2001 aus den oben
angeführten Gründen für die Strafbemessung aus dem
strafrelevanten Zeitraum ausgeschieden wurden, ergibt sich zu Gunsten der
Beschuldigten ein neuer, verminderter Strafrahmen von 945.763,50 S
(68.731,31 €).
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die
Schuld des Täters die Grundlage für die Bemessung der Strafe.
Gemäß Abs. 2 sind bei Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß.
Bei Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen (Abs. 3). Der
Berufungssenat hat bei seiner Entscheidung überdies dem
Präventionsgedanken im Sinne einer Finanzstrafrechtspflege Rechnung zu
tragen.
Die erstinstanzliche Geldstrafe von nur rund 10 % des
(bisherigen) Strafrahmens ist tatsächlich zu gering bemessen.
Dabei sind zu Gunsten der Bw zwar die Schadensgutmachung
und die mangels rechtzeitiger Entrichtung nicht strafbefreienden Selbstanzeigen
zu bedenken, die wesentlich zur Aufklärung des strafrelevanten
Sachverhaltes beigetragen haben, andererseits aber als erschwerend die Vorstrafe
(tatsächlich liegt nur eine Vorstrafe vor, da im Spruchsenatserkenntnis vom
23. Oktober 2001 an sich eine Zusatzstrafe im Sinne des § 21
Abs. 3 FinStrG zur Strafverfügung vom 27. April 2000 auszusprechen
gewesen wäre), die Anzahl der wiederholten Verfehlungen über einen
längeren Zeitraum und der Umstand, dass teilweise während eines
anhängigen Finanzstrafverfahrens in gleicher Weise Verfehlungen begangen
worden sind.
Zwar fallen angesichts des Alters der Beschuldigten und
ihrer fortgesetzten selbstständigen Tätigkeit spezialpräventive
Überlegungen stark ins Gewicht, doch kann der Senat angesichts des von E
und ihres Verteidigers gewonnenen Eindrucks die berechtigte Hoffnung hegen, dass
in Hinkunft verstärkt versucht werden wird, den abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nachzukommen und - sollte zum Fälligkeitszeitpunkt eine
Abgabenentrichtung nicht möglich sein - zumindest zeitgerecht eine
Voranmeldung einzureichen.
In Anbetracht dieser Aspekte und der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse (die Beschuldigte hat monatliche
Privatentnahmen von 1.000,00 € und ein mit einem Hypothekarkredit von
rund 1,3 Mio. S belastetes Haus sowie zwei erwachsene Kinder, für die sie
nicht mehr sorgepflichtig ist) ist eine Geldstrafe in Höhe von
10.000,00 €, das sind 14,54 % der möglichen Höchststrafe,
gerade noch tat- und schuldangemessen.
Die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat ist in Anbetracht
der höchstmöglichen Ersatzfreiheitsstrafe von drei Monaten unter
Bedachtnahme auf die obigen Argumente in Relation zum Verkürzungsbetrag
gerade noch ausreichend, sodass diese nicht zu erhöhen und dem Begehren des
Amtsbeauftragten insoweit nicht zu folgen war.
Die bisherige Kostenbestimmung wird unter Hinweis auf die
angeführte Gesetzesstelle aus dem Erkenntnis des Spruchsenates
übernommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht der Beschuldigten aber das Recht zu, gegen diesen
Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Linz,
13. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0056-L/03
- Stammnummer
- 11367
- Gültig
- 13.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF