Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3419-W/02
Die nicht rechtzeitige Entrichtung der Umsatzsteuersondervorauszahlung zum 15. eines Kalenderjahres bewirkt die Vorverlegung der Fälligkeit der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen im folgenden Kalenderjahr.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/3419-W/02vom 29.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 29. April 2004 durch den Senat 1
über die Berufung der Bw., vertreten durch Helga Sitkovich, gegen den
Bescheid betreffend die Festsetzung eines Verspätungszuschlages für
die Umsatzsteuer 12/2001 des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und
Purkersdorf nach in Wien durchgeführter Berufungsverhandlung
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. hatte die Umsatzsteuersondervorauszahlung für
das Jahr 2000 nicht rechtzeitig gemäß
§ 21 Abs. 1 a UStG 1994
bis zum 15. Dezember dieses Kalenderjahres entrichtet. Das Finanzamt ging daher
davon aus, dass im Folgejahr 2001 automatisch die Fälligkeit für die
Entrichtung der normalen Umsatzsteuervorauszahlung am 15. des jeweiligen
Folgemonates eintrete. Da die Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember
2001 nicht bis zum 15. Jänner 2002 einreichte und diese Vorauszahlung
in Höhe von € 261.804,39 somit verspätet entrichtete,
verhängte das Finanzamt mit Bescheid vom 28. Februar 2002 einen
Verspätungszuschlag im Ausmaß von € 20.944,35.
In dem dagegen erhobenen Rechtsmittel brachte die Bw. vor,
dass die Voranmeldung für den besagten Monat fristgerecht, am 15. Februar
2002 persönlich und mit Eingangsstempel versehen beim zuständigen
Finanzamt eingereicht worden wäre.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom 19.
März 2002 verwies die Abgabenbehörde erster Instanz auf die Tatsache,
dass die Bw. die am 15. Dezember 2000 fällig gewesene
Umsatzsteuersondervorauszahlung für das Jahr 2000 nicht zeitgerecht
entrichtet habe. Daraus folge, dass gemäß
§ 21 Abs. 1 a UStG
1994 der Fälligkeitstag für die
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume des Jahres 2001 um jeweils einen Monat
vorzuverlegen war. Die Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat 12/2001
wäre daher spätestens am 15. Jänner 2002 abzugeben bzw. zu melden
gewesen. Da die Bw. dies unterließ, sei der Verspätungszuschlag zu
Recht verhängt worden.
In ihrem Vorlageantrag führte die Bw. aus, dass die
Umsatzsteuervoranmeldungen 10/2000 und 11/2000 ein Guthaben in Höhe von S
453.024,00 und S 333.012,00 ausgewiesen und daher die am 15. Dezember 2000
fällig gewesene Sondervorauszahlung gedeckt hätten. Sie wäre der
Ansicht gewesen, die Umsatzsteuersondervorauszahlung 2000 werde automatisch
abgerechnet. Da das Finanzamt eine Vorverlegung des Fälligkeitstages nicht
mitteilte, hätte die Bw. davon keine Kenntnis nehmen und die besagten
Termine nicht wahrnehmen können.
Die Bw. beantragte gemäß
§ 323 Abs. 12 BAO
fristgerecht am 30. Jänner 2003, dass über die gegenständliche
Berufung der gesamte Berufungssenat entscheide.
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 21 Abs. 1 a UStG 1994 vierter
Unterabsatz in der für das Streitjahr geltenden Fassung ist dem Unternehmer
die Höhe der Sondervorauszahlung vor deren Fälligkeitstag mitzuteilen.
Wird der mitgeteilte Betrag nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet, so ist
für die Voranmeldungszeiträume des folgenden Kalenderjahres der
Fälligkeitstag im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz UStG 1994 der 15.
Tag des auf den Voranmeldungszeitraum folgenden Kalendermonates.
Aus dieser Bestimmung ist eindeutig abzuleiten, dass die
Vorverlegung der Fälligkeit der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen ex
lege eintritt und keines bescheidmäßigen Abspruches und auch keiner
gesonderten Mitteilung an die Bw. bedurfte (vgl. VwGH 17.10.2001,
2000/13/0006).
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag
bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn
die Verspätung nicht entschuldbar ist (§ 135 BAO).
Vor diesem Hintergrund geht der Einwand, die Bw. habe von
der Vorverlegung des Fälligkeitstages für die
Voranmeldungszeiträume des Jahres 2001 mangels entsprechender
behördlicher Mitteilung keine Kenntnis nehmen und daher den besagten Termin
nicht wahrnehmen können, völlig ins Leere.
Zudem ergibt sich aus der Aktenlage, dass die Bw. die
Umsatzsteuervoranmeldungen für den Oktober 2000 und den November 2000 am
22. Dezember 2000 sowie am 16. Jänner 2001 persönlich dem Finanzamt
überreicht hatte. Die Wirksamkeit der mit den Voranmeldungen bekannt
gegebenen Gutschriften in Höhe von S 453.024,00 und von S 336.012,00 tritt
demnach abzüglich der Tage des Postlaufes am 19. Dezember 2000 bzw. am 11.
Jänner 2001 ein. Daraus folgt, dass zum Fälligkeitszeitpunkt der in
Streit stehenden Umsatzsteuersondervorauszahlung (15. Dezember 2000) kein
Guthaben in der genannten Höhe zur Verfügung stand, weshalb zu diesem
Zeitpunkt die Sondervorauszahlung auch nicht durch Verrechnung mit einem
Guthaben als entrichtet angesehen werden konnte. Dazu kommt, dass die Bw. die
Verrechnung dieser Gutschriften ausschließlich mit den am 15. Dezember
2000 und am 15. Jänner 2001 fällig gewordenen Lohnabgaben
beantragte und daher infolge dieser Verrechnungsanweisung zweifelsohne gar nicht
davon ausgehen konnte, dass zum 15. Dezember 2000 allenfalls ein Guthaben
auf die zu bezahlende Umsatzsteuersonder-vorauszahlung angerechnet werde.
Da die Bw. in der Folge die vorverlegte Frist zur
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat Dezember 2001 nicht
einhielt und ihr in diesem Zusammenhang zumindest leichte Fahrlässigkeit
vorzuwerfen ist, waren insgesamt die Voraussetzungen für die
Verhängung eines Verspätungszuschlages im Sinne des § 135 BAO
gegeben.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
29. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 21 Abs. 1a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/3419-W/02
- Stammnummer
- 9558
- Gültig
- 29.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF