…erhöhte Kommunikation und Information aller an der Erledigung seiner steuerlichen Verpflichtungen Beteiligten Personen zu sorgen. Kein Zweifel besteht für den Berufungssenat, dass der Bw. auf Grund seiner hohen intellektuellen Fähigkeiten dazu fähig gewesen wäre. Auf Grund der von ihm auch eingestandenen Vernachlässigung seiner steuerlichen Verpflichtungen…
…bis 2001 ihre steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Jahressteuererklärungen sowie auch hinsichtlich Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zeitgerechter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen weitgehend vernachlässigt hat. Ursache für diese weitgehende Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Agenden sind nach Ansicht des Berufungssenates die von der Berufungswerberin in…
…offenkundig sehr weitgehenden Vernachlässigung bzw. Negierung der steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten und richtigen Meldung der Selbstbemessungsabgaben und zu deren Entrichtung. Zweifelsfrei war dem Bf. aus seiner unternehmerischen Vergangenheit, wie er dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht auch einbekannt hat, seine Verpflichtung zur Abgabe…
…es unterlassen würde, die steuerlichen Verpflichtungen in Bezug auf Meldung und Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben zu erfüllen. In Anbetracht der geschilderten Begleitunstände kann die völlige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Belange durch die Bf. als verantwortliche Geschäftsführerin nicht mit bloß fahrlässig sorgfaltswidriger Handlungsweise (Handeln im Vertrauen auf den…
…habe werden können - auch die Termine zur Prüfung seien nicht eingehalten worden - seien die Beträge im Schätzungswege ermittelt worden. Der Bw. habe in diesem Finanzstrafverfahren beharrlich jede Mitwirkung verweigert. Aus seiner mehrjährigen Tätigkeit seit 2002 sei davon auszugehen, dass er seine steuerlichen Verpflichtungen gekannt habe…
…Aufgrund der oben festgestellten völligen Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Offenlegung und Entrichtung der Umsatzsteuer der Tatzeiträume ist im gegenständlichen Fall zweifelsfrei von einem schweren Verschulden des Bw. auszugehen. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass eine einschlägige Vorstrafe zu keiner Besserung des steuerlichen Verhaltens…
…seitens des Unabhängigen Finanzsenates, dass im gegenständlichen Fall jedenfalls von einem hohen Grad des Verschuldens in Form einer groben Vernachlässigung der Geschäftsführerpflichten durch den Bw. auszugehen ist, hat er doch seine ihm als Geschäftsführer obliegenden steuerlichen Verpflichtungen überhaupt nicht wahrgenommen bzw. sich an deren Wahrnehmung…
…zeigen von einer sehr weitgehenden Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen zur Sammlung und Aufbewahrung der Belege, Führung ordnungsgemäßer Aufzeichnungen und zur ordnungsgemäßen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der zugrunde liegenden Umsatzsteuervoranmeldungen. Dennoch hat der Bw. in Kenntnis und auf Basis der nur fragmentarisch vorhandenen Aufzeichnungen bzw…
…Milderungsgrund der geständigen Rechtfertigung mit dem ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses zu Schuldspruch b) die Waage hält. Einer Herabsetzung der Strafe standen insbesondere auch generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen Finanzsenat nicht ermöglichten, bei einer derart umfangreichen Verletzung der steuerlichen Verpflichtungen und…
…mit den Mindestvoraussetzungen der steuerlichen Verpflichtungen betraut gewesen sei, sohin zweifelsfrei von seiner steuerlichen Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen gewusst habe und gleichzeitig aber auch Kenntnis davon hatte, dass mangels entsprechender Entrichtung eine Verkürzung von Abgaben eintreten werde, da keinerlei steuerliche Guthaben bestanden hätten…
…dass der Bw. Mitte September 2002 anlässlich der bezeichneten Prüfungshandlung gemäß § 151 Abs. 3 BAO auf seine steuerlichen Verpflichtungen zur zeitgerechten Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zur pünktlichen Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen aufmerksam gemacht wurde und er Kenntnis davon hatte, dass durch die steuerliche Vertretung die Umsatzsteuervoranmeldungen…
…Verschuldens des Bw. dahingehend vor, dass er durch eine weitgehende Verletzung der ihm obliegenden steuerlichen Verpflichtungen zur Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen und zur richtigen und vollständigen Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen durch Abgabe richtiger Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Jahreserklärungen eine zu geringe Steuerleistung herbeiführen wollte. In Anbetracht dieses…
…der Steuererklärungen gesorgt hatte, hat er die unter Punkt 1) des Schuldspruches des erstinstanzlichen Erkenntnisses festgestellte bewirkte und versuchte Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG zweifelsfrei in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Durch die beschriebene weitgehende Vernachlässigung der steuerlichen Belange der…
…Acht gelassen. Durch diese völlige Vernachlässigung der diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen wurde jedoch vom Bw. eine Abgabenhinterziehung im Sinne der Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt. Im Rahmen vorangegangener Finanzstrafverfahren wurde der Bw. bereits zweimal vom Spruchsenat wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §…
…W.K, welche nicht verfahrensgegenständlich ist. Die vom Spruchsenat der Bestrafung zugrundegelegten Ergebnisse einer Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung und einer Lohnsteuerprüfung vermitteln insgesamt das Bild einer sehr weitgehenden Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben über einen Zeitraum von ca. zweieinhalb Jahren…
…haften nach wie vor zur Gänze aus) und der vom Spruchsenat zu Recht ins Treffen geführten mangelnden Mitwirkung des Bw. im Abgaben- und Finanzstrafverfahren sowie auf Grund des hohen Verschuldensgrades (siehe oben beschriebene nahezu vollständige Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Verpflichtungen) nicht möglich. Es war daher spruchgemäß…
…Verbindung mit § 13 FinStrG in Bezug auf Einkommensteuer 1999 bis 2001 war mit einer Strafneubemessung vorzugehen. Aufgrund der dargelegten nahezu vollständigen Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich der Abgabe der Jahressteuererklärungen und der Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und auch aufgrund des Umstandes, dass drei…
…aller anderen Dienstnehmer der Fa.D. widersprochen. Hinsichtlich des Vorliegens der subjektiven Tatseite enthält die gegenständliche Berufung keinerlei Ausführungen, welche die erstinstanzliche Bestrafung wegen Abgabenhinterziehung in Frage stellen könnten. Die Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht lassen auf eine sehr weitgehende Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen durch den Bw…
…steuerliche Basispauschalierung vom steuerlichen Vertreter in Anspruch genommen. Diese Feststellungen sprechen zwar für eine sehr weitgehende Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen zur vollständigen und geordneten Sammlung der Belege und zu Führung der Einnahmen- und Ausgabenaufzeichnungen durch die Beschuldigte und somit auch für eine vorsätzliche Handlungsweise der…
…wobei der Geschäftsführer verhalten wäre, sich bei Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit darüber zu unterrichten, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene GmbH bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen wäre (VwGH 27.2.2003, 2000/15/0119). Der Zahlungstermin der Umsatzsteuer 12/2008 sowie sämtlicher…