Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0086-W/03
Höhe der Geldstrafe bei Mitverschulden des formellen Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0086-W/03vom 04.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Dr. Jörg Krainhöfner als
weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen den Bw., vertreten
durch Dr. Siegfried Kemedinger, wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 30. Mai 2003
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 3. und 11.
Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom 13. März 2003,
SpS 641/02-III, nach der am 4. November 2003 in Abwesenheit des
Beschuldigten und in Anwesenheit seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten
Hofrat Mag. Josef Selbitschka sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis im Schuldspruch betreffend
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Mai und Juni 2002 und in seinem
Ausspruch über die Strafe sowie im Haftungsausspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 4.000,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe mit 10 Tagen neu bemessen.
Gemäß
§ 28 Abs. 1 FinStrG haftet die Fa.K. für die
über den Bw. verhängte Geldstrafe im Umfang der
Neufestsetzung.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen
des Verdachtes der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG in Bezug auf die
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Mai und Juni 2002 mit einem
Verkürzungsbetrag von € 18.665,55 eingestellt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 13. März 2003, SpS 641/02-III, wurde der Bw. der
Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig
erkannt, weil er vorsätzlich als für die abgabenrechtlichen Belange
der Fa.K. verantwortlicher Geschäftsführer selbst zu berechnende
Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet habe, und zwar
Vorauszahlungen
an Umsatzsteuer für Jänner bis März 2000 in Höhe von €
8.477,14, für Mai bis August 2000 in Höhe von € 18.578,45 und
für Mai bis Juli 2002 in Höhe von € 36.902,77, und
weiters
Lohnsteuer
für Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von € 1.139,44 und
für Jänner bis Mai 2001 in Höhe von € 91,06,
Dienstgeberbeiträge
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen samt Zuschlägen für
Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von € 2.736,13 und für
Jänner bis Mai 2001 in Höhe von €
412,42.
Gemäß
§ 49 Abs. 2 FinStrG wurde deswegen über den Bw. eine Geldstrafe in
Höhe von € 6.800,00 und eine an deren Stelle für den Fall
der Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 17 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit €
363,00 bestimmt.
Gemäß
§ 28 Abs.
1 FinStrG wurde die Haftung der Fa.K. für die über den Bw.
verhängte Geldstrafe ausgesprochen.
Begründend wurde seitens
des Spruchsenates dazu ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum für die
abgabenrechtlichen Belange der Fa.K. zuständig gewesen sei, während im
selben Zeitraum W.K. als Geschäftsführer des Unternehmens formell
eingetragen gewesen wäre. Aufgrund des Punktes VII/4 eines internen
Abgrenzungsvertrages sei jedoch dem formellen Geschäftsführer W.K.
jede Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Unternehmen untersagt gewesen und es
verbliebe sohin allein die Zuständigkeit des Bw.
Mit
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfungsbericht vom 19. Dezember 2000 sei eine
Prüfung für den Zeitraum Jänner bis August 2000 abgeschlossen
worden, wobei die Voranmeldungen Jänner bis April 2001 aufgrund vorgelegter
Urkunden berichtigt worden wären. Die Umsatzsteuervorauszahlungen für
Mai bis August 2000 seien analog zur Buchhaltung des Bw. erstmals festgesetzt
worden. Für den Zeitraum Mai bis Juli 2002 seien die
Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bis zum Fälligkeitstag abgegeben
worden.
Zudem sei am 13. September 2001
eine Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 2000
abgeschlossen worden, bei welcher für die Jahre 2000 und 2001
Abfuhrdifferenzen festgestellt worden wären.
Zur subjektiven Tatseite wurde
begründend ausgeführt, dass es sich bei der Nichtentrichtung der vom
Finanzstrafverfahren betroffenen Selbstbemessungsabgaben um keinen Einzelfall
handle, sondern um Vorgänge, welche sich durch mehrere Jahre hindurch
gezogen hätten, worin kein Versehen, sondern die subjektive Tatseite des
bedingten Vorsatzes begründet sei.
Bei der Strafbemessung wurde
seitens des Spruchsenates als mildernd die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und dem gegenüber als erschwerend kein Umstand angesehen.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
30. Mai 2003, in welcher begründend ausgeführt wird, dass sich das
Erkenntnis des Spruchsenates im Wesentlichen auf einen Abgrenzungsvertrag
zwischen W.K. und dem Bw. stütze, auf Grund dessen W.K. keine Verantwortung
im Betrieb übernommen hätte und deswegen allein der Bw. schuldig zu
sprechen sei. In der Beilage zur Berufung würden mehrere Schriftstücke
vorgelegt werden, die die Unterschrift des W.K. tragen würden und aus denen
hervorginge, dass er sehr wohl Geschäftsführungsverantwortung getragen
habe. Insbesondere weise der Bw. darauf hin, dass W.K. im Jahr 1999 eine von ihm
allein geführte Zweigniederlassung betrieben habe, in der dieser die
alleinige Verantwortung übernommen habe, Geschäfte abgeschlossen und
Geldbeträge (Inkasso) entgegengenommen hätte.
Auch wenn dem Bw. ein
erheblicher Einfluss auf die Geschäftsführung zugestanden sein
möge, so wären doch zahlreiche Geschäfte allein durch W.K.
durchgeführt worden.
Was die Verantwortlichkeit des
W.K. betreffe, so weise der Bw. darauf hin, dass dieser regelmäßig
über die Gebarung informiert worden sei, daher auch über etwaige
Rückstände bei der Finanz gewusst haben müsste. Er erlaube sich
auch darauf hinzuweisen, dass in ständiger Rechtsprechung der
Gerichtshöfe für einen Geschäftsführer ohne Befugnis nur die
Möglichkeit bestanden hätte, entweder den rechtmäßigen
Zustand herzustellen oder als Geschäftsführer zurückzutreten. Da
W.K. dies lange nicht getan habe, habe er eine Abgabenverkürzung mehr als
nur billigend in Kauf genommen. Schließlich wäre es nach interner
Vereinbarung auch seine Aufgabe gewesen, den Bw. über etwaige
unrechtmäßige Zustände aufzuklären, zumal der Bw. der
deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sei.
Es werde daher in
Würdigung dieser Umstände um Strafmilderung ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu
berechnen sind, Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Vorauszahlungen an Abgabe
von alkoholischen Getränken nicht spätestens am 5. Tag nach
Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der
zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des
geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die
Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht
strafbar.
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Die gegenständliche
Berufung richtet sich, unter Hinweis auf eine Mitverantwortung des formell im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers W.K., inhaltlich gegen die
Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe.
Die grundsätzliche
Verantwortlichkeit des Bw. für die Erledigung der abgabenrechtlichen
Belange der Fa.K. im Tatzeitraum, welche auf einem Abgrenzungsvertrages zwischen
dem handelsrechtlichen Geschäftsführer W.K. und dem Bw. beruht, wird
in der gegenständlichen Berufung nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird
zugestanden, dass dem Bw. ein erheblicher Einfluss auf die
Geschäftsführung zugestanden wäre, jedoch auch zahlreiche
Geschäfte von W.K. durchgeführt worden wären.
Aus diesem Abgrenzungsvertrag
ergibt sich, dass zwischen dem Bw. und W.K. vereinbart wurde, dass der Bw.
für den gesamten Finanzbereich der Fa.K. im Zusammenhang mit dem von der
Fa.K. zu bestellenden Steuerberater zuständig sei. Damit würden auch
die gegenüber den Finanzbehörden und den
Sozialversicherungsträgern bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen auf den
Bw. delegiert werden. Sollte W.K. dennoch von Dritten oder Behörden
diesbezüglich in Anspruch genommen werden, so erklärt in diesem
Abgrenzungsvertrag der Bw. den formellen Geschäftsführer vollkommen
schad- und klaglos zu halten.
An der grundsätzlichen
Verantwortlichkeit des Bw. für die Meldung und Entrichtung der vom
Finanzstrafverfahren umfassten Selbstbemessungsabgaben bestehen daher seitens
des Berufungssenates keinerlei Zweifel.
Eine im Rahmen der vorliegenden
Berufung geltend gemachte Mitverantwortung des bis 5. Juli 2001 im
Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführers W.K. ist im anhängigen
Finanzstrafverfahren, in welchem ausschließlich das Verschulden des Bw. zu
beurteilen ist, nicht Verfahrensgegenstand.
Der Bw. war laut
Firmenbuchabfrage vom 20. Juni 2001 bis 14. September 2002 auch eingetragener
Geschäftsführer und (in der Zeit vom 5. Juli 2001 bis
14. September 2002) Alleingesellschafter der Fa.K., zuvor war er vom
5. Mai 1999 bis 4. Juli 2001 Mehrheitsgesellschafter der Fa.K.
Auch wenn, wie in der Berufung
ausgeführt, der formelle Geschäftsführer W.K. im Jahr 1999 eine
vom ihm geführte Zweigniederlassung betrieben und dafür in alleiniger
Verantwortung Geschäfte abgeschlossen und Geldbeträge entgegengenommen
habe, so ändert dies nichts an der vertraglich festgelegten und auch nicht
bestrittenen Zuständigkeit für die abgabenrechtlichen Belange des Bw.
Daher können auch die Ausführungen der gegenständlichen Berufung
dahingehend, dass W.K. regelmäßig über die Gebarung der Fa.K.
informiert gewesen sei und daher auch von etwaigen Rückständen wissen
hätte müssen sowie auch der Einwand dahingehend, dass W.K. bei
Einschränkung seiner Befugnisse nach der Judikatur den
rechtmäßigen Zustand herstellen oder die
Geschäftsführertätigkeit zurücklegen hätte müssen,
nichts an der Verantwortung des Bw. an der schuldhaften Nichtentrichtung der vom
Finanzstrafverfahren betroffenen Selbstbemessungsabgaben ändern. Diese
Einwendungen betreffen ausschließlich die Verantwortlichkeit des W.K,
welche nicht verfahrensgegenständlich ist.
Die vom Spruchsenat der
Bestrafung zugrundegelegten Ergebnisse einer
Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung und einer Lohnsteuerprüfung
vermitteln insgesamt das Bild einer sehr weitgehenden Vernachlässigung der
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen und der Lohnabgaben über einen Zeitraum von ca.
zweieinhalb Jahren, sodass von einem geringem Verschulden des Bw. nicht
ausgegangen werden kann.
Eine amtswegig erfolgte
nähere Überprüfung des Abgabenkontos der Fa.K. ergab jedoch, dass
die der Bestrafung durch den Spruchsenat zu Grunde gelegte
Umsatzsteuervorauszahlung Mai 2002 mit einem Betrag von
€ 11.362,75 rechtzeitig am 17. Juni 2002 gemeldet, jedoch
nicht zeitgerecht entrichtet wurde. Ebenso wurde die Vorauszahlung an
Umsatzsteuer für den Monat Juni 2002 am 17. Juli 2002 in
Höhe von € 7.302,80 zeitgerecht im Sinne des
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bekannt gegeben.
Es liegt daher insoweit der Strafbefreiungsgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe
bis zum fünften Tag nach Fälligkeit vor. Das Finanzstrafverfahren war
daher betreffend Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Mai und
Juni 2002 mit einem Gesamtbetrag von € 18.665,55 gemäß
§§ 136, 157 FinStrG einzustellen.
Bei der Strafbemessung durch
den Spruchsenat war zudem der gegenüber dem Erkenntnis des Spruchsenates
neu hinzugekommene Milderungsgrund der geständigen Rechtfertigung des Bw.
im Berufungsverfahren und auch der Milderungsgrund einer überwiegenden
Schadensgutmachung neu zu berücksichtigen. Vom
verfahrensgegenständlichen strafbestimmenden Wertbetrag von
€ 49.671,86 haften nämlich derzeit nur mehr € 18.237,22
an Umsatzsteuer Juli 2002 aus.
Unter weiterer
Berücksichtigung der eingeschränkten wirtschaftlichen Lage des Bw. war
daher mit einer Neubemessung der Geldstrafe und der korrespondierenden
Ersatzfreiheitsstrafe in dem aus dem Spruch ersichtlichen Ausmaß
vorzugehen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid
binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die
Wertersatzstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines
Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines
gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto 5.504.037 des
Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf zu
entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen werden müssten.
Wien,
4. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0086-W/03
- Stammnummer
- 7568
- Gültig
- 04.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF