Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0006-W/04
Vorliegen einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG. Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 durch rechtzeitige Abgabe einer Selbstanzeige. Behaupteter Einfluss einer Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer auf den strafbestimmenden Wertbetrag.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0006-W/04vom 10.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Herbert Frantsits als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der
Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung und fahrlässigen
Abgabenverkürzung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a und § 34 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 14. Jänner 2004
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt für den
1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den 9., 18., und 19.
Bezirk Wien und Klosterneuburg vom 25. Juni 2003, SpS., nach der am
10. September 2004 in Anwesenheit des Beschuldigten, der Amtsbeauftragten
T. sowie der Schriftführerin M. durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Schuldspruch zu Punkt
II)2) des angefochtenen Erkenntnisses sowie im Strafausspruch aufgehoben und im
Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das Finanzstrafverfahren wegen des
Verdachtes der fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG betreffend
Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von € 10.352,10 und
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 4.641,11 eingestellt
[Punkt II)2)des
Spruchsenatserkenntnisses].
Aus Anlass der Berufung wird der
Spruchpunkt I)1) dahingehend berichtigt, dass der Bw. insoweit als
Abgabepflichtiger vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate Jänner bis Dezember 1999 in Höhe von
€ 20.795,48, Jänner bis Dezember 2000 in Höhe von
€ 17.673,96 und Jänner bis Dezember 2001 in Höhe von
€ 17.251,44 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten hat.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe für den
weiterhin modifiziert aufrecht bleibenden Spruchteil I)1) sowie für die
unverändert aufrecht bleibenden Spruchpunkte I)2) und II)1) des
angefochtenen Erkenntnisses mit € 26.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG die an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 65 Tagen neu
bemessen.
Der Kostenausspruch des
erstinstanzlichen Erkenntnisses bleibt unverändert.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2003,
SpS., wurde der Bw. der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1
und Abs. 2 lit. a FinStrG und der fahrlässigen Abgabenverkürzung
nach § 34 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt, weil
er
I) als Abgabepflichtiger vorsätzlich
1)
unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht zu bewirken versucht habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
wurden, nämlich Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 20.795,48, Umsatzsteuer 2000 in Höhe von
€ 17.673,96 und Umsatzsteuer 2001 in Höhe von
€ 17.251,44;
2)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für
Jänner bis Dezember 1997 in Höhe von € 2.907,76 und für
Jänner, Februar und April 2002 in Höhe von
€ 6.902,76;
II)
als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa.R.
1)
unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen über die Verkürzung
von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und es nicht nur
für möglich, sondern für gewiss gehalten habe, und zwar für
Jänner bis Mai 2002 in Höhe von € 5.566,00;
2)
fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-,
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht bewirkt habe, dass Abgaben, die
bescheidmäßig festzusetzen sind, nicht oder zu niedrig festgesetzt
wurden, nämlich Körperschaftsteuer 1997 in Höhe von
€ 10.352,10 und Umsatzsteuer 1999 in Höhe von
€ 4.641,11.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG unter Anwendung des § 21
Abs. 1 und 2 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 30.000,00 und eine für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 75 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des
Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend
wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. vom Beruf
Kaufmann sei und er bereits zweimal finanzstrafrechtlich wegen des
Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1
lit. a FinStrG vorbestraft sei.
Im Bezug auf
die Abgabenverkürzungen als Abgabepflichtiger im Rahmen der Einzelfirma
führt der Spruchsenat aus, dass für den Zeitraum Jänner bis Juni
2002 eine Umsatzsteuervoranmeldungsprüfung stattgefunden habe. Zu Beginn
der Prüfung sei Selbstanzeige erstattet worden, die Entrichtung der
Umsatzsteuer sei jedoch nicht den Abgabenvorschriften entsprechend
erfolgt.
Die
Jahreserklärung 1997 habe eine Restschuld in Höhe von
S 118.909,00 ausgewiesen, welcher Betrag ebenfalls nicht entrichtet worden
sei.
Schließlich
sei für die Jahre 1995 bis 1998 eine Betriebsprüfung und für die
Jahre 1999 bis 2001 eine Umsatzsteuernachschau abgehalten worden. Wiederum sei
allerdings erst nach Prüfungsbeginn eine Selbstanzeige erstattet worden, in
der die nicht gemeldeten Beträge offengelegt, aber letztlich nicht
entrichtet worden seien.
Zur
Abgabenverkürzung als Geschäftsführer der Fa.R. wird seitens des
Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. im Tatzeitraum als
Geschäftsführer fungierte und als solcher für die
abgabenrechtlichen Belange des Unternehmens verantwortlich gewesen sei.
Für den
Zeitraum Jänner bis Juni 2002 sei eine Umsatzsteuersonderprüfung
durchgeführt worden, zu deren Beginn wiederum Selbstanzeige erstattet
worden sei, ohne jedoch die geschuldeten Beträge zu entrichten.
Die für
die Jahre 1997 bis 1999 durchgeführte Betriebsprüfung sei zur
Feststellung gelangt, dass Vorsteuern teilweise nicht anzuerkennen waren. So sei
eine Forderung der Fa.M.. an das Unternehmen mangels erfolgter Maßnahmen
zur Einbringung gegenüber der Fa.R. nicht anerkannt worden (siehe
Tz. 16 des BP-Berichtes).
Auch Vorsteuern
aus einer Forderungszession des Vaters des Bw. im Jahre 1997 hätten nicht
anerkannt werden können (siehe Tz. 22 des BP-Berichtes).
Obwohl der Bw.
seine abgabenrechtlichen Verpflichtungen und die gesetzlichen Termine gekannt
habe, habe er es vorsätzlich unterlassen, die im Spruch zu Punkt I)
und II)1) genannten Voranmeldungen rechtzeitig abzugeben und er habe damit in
Kauf genommen, dass es zumindest zu erheblichen Verspätungen bei der
Entrichtung gekommen sei. Die dadurch bewirkten Abgabenverkürzungen an
Umsatzsteuer habe er nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten.
Im Bezug auf
die nicht anerkannten Vorsteuern ist dem Bw. lediglich Fahrlässigkeit
anzulasten, da die gebotene und ihm zumutbare Sorgfalt als
Geschäftsführer zahlreicher Unternehmen außer Acht gelassen
worden sei, in dem er nicht abzugsfähige Forderungen in das Rechenwerk
aufgenommen habe.
Der
festgestellte Sachverhalt würde sich auf den Akteninhalt und die Ergebnisse
der Betriebsprüfungen gründen. Die Höhe der strafbestimmenden
Wertbeträge basiere auf den vom Beschuldigten abgegebenen Selbstanzeigen,
welchen aber entweder verspätet, weil nach Prüfungsbeginn eingebracht,
oder mangels einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung keine
Wirksamkeit zukomme.
Zur subjektiven
Tatseite werde darauf verwiesen, dass der Bw. seit vielen Jahren
Geschäftsführer mehrerer Unternehmen sei und somit über seine
Verpflichtungen Bescheid hätte wissen müssen.
Bei der
Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd, dass es teilweise beim
Versuch geblieben ist und den Beitrag zur Wahrheitsfindung, wogegen als
erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Finanzvergehen, der lange
Deliktszeitraum und die finanzstrafrechtlichen Vorstrafen angesehen
wurden.
Gegen dieses
Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und
formgerechte Berufung des Bw. vom 14. Jänner 2004.
Zu
Punkt I)1) führt der Bw. aus, dass die Abgaben für die Jahre 1999
bis 2000 durch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
bescheidmäßig neu festgesetzt worden seien. Selbige würden unter
Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen entrichtet werden bzw. sei ein
Teilzahlungsplan zu deren Entrichtung vereinbart worden. Damit sei der
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht genüge
getan. Hinsichtlich der Abgaben 2001 sei durch Einreichung aller
Erklärungen im Dezember 2003, nach Rücksprache mit dem
zuständigen Referenten, ebenfalls ein Wiederaufnahmsantrag gestellt worden,
dessen Erledigung jedoch bis dato noch ausstehe. Nach der
bescheidmäßigen Wiederaufnahme für die Abgaben 2001 gelte das
oben Gesagte.
Zum Spruchpunkt
I)2) des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses hinsichtlich des Vorhaltes der
vorsätzlichen Verkürzung der Umsatzsteuer im Zeitraum Jänner bis
Dezember 1997 bzw. Jänner, Februar und April 2002 sei zu bemerken, dass
diesbezüglich rechtzeitig Selbstanzeige erstattet und hierauf Vollzahlung
geleistet worden sei.
Zu
Punkt II)1) wird ausgeführt, dass ähnlich dem Punkt I)2)
auch bei der Fa.R. Selbstanzeige für den Zeitraum Jänner bis Mai 2002
erstattet worden sei. Auch hier werde eine Zahlungsvereinbarung angestrebt,
wobei von Seiten des Bw. das ernsthafte Bemühen zur Vollzahlung und
Wiedergutmachung bestehe.
Im Bezug auf
Punkt II)2) des Spruchsenatserkenntnisses werde ausgeführt, dass bei
der Festsetzung der Körperschaftsteuer für das Jahr 1997 und der
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 sich zwei gegensätzliche, jedoch
zulässige Rechtsauffassungen gegenübergestanden seien. Die Zustimmung
des Bw. zu den angeführten Festsetzungen habe im Rahmen einer generellen
Regelung im Zuge der Betriebsprüfung stattgefunden und stelle somit keine
fahrlässige Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht dar.
Schließlich
führt der Bw. aus, dass er nicht am Verfahren beteiligt gewesen sei und ihm
die Möglichkeit der Rechtfertigung genommen worden wäre. Er erlaube
sich darauf hinzuweisen, dass er keine Ladung zur Verhandlung des Spruchsenates
am 25. Juni 2003 erhalten habe.
In Ergänzung der Berufung
wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zu
Punkt I)1) des angefochtenen Straferkenntnisses betreffend die Jahre 1999
und 2000 ergänzend vorgebracht, dass am 27. Oktober 2003 eine
Wiederaufnahme des Verfahrens stattgefunden habe. Daraufhin seien in der Folge
Zahlungen erfolgt bzw. es sei auch zu erheblichen Gutschriften an
Einkommensteuer 1999 und 2000 gekommen. Zudem sei vom Bw. eine Vereinbarung mit
dem Vollstrecker des Finanzamtes dahingehend getroffen worden, dass in der Folge
Zahlungen nach Maßgabe der wirtschaftlichen Möglichkeiten geleistet
werden sollten und er dieser Vereinbarung soweit wie möglich auch
nachgekommen sei. Für das Jahr 2001 habe er im Dezember 2003 alle
Erklärungen abgegeben. Eine Erledigung des Finanzamtes in Form der
Wiederaufnahme des Verfahrens stehe noch aus.
Zu
Punkt I)2) des angefochtenen Erkenntnisses brachte der Bw. in der
mündlichen Berufungsverhandlung vor, dass es für den Zeitraum 1997
laut Buchung vom 16. Dezember 2002 eine Gutschrift von
€ 4.298,00, also sogar eine Überzahlung gegeben habe. Die
Umsatzsteuer für die Monate Jänner, Februar und April 2002 habe
er am 6. Februar 2004 in Höhe von € 6.902,78 bezahlt.
Weiters wurde
zu Punkt II)1) des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses zur Umsatzsteuer
Jänner bis Mai 2002 betreffend die Fa.R. vorgebracht, dass er zwar
eine Selbstanzeige erstattet habe, aber in der Folge aus wirtschaftlichen
Gründen nur eine Teilzahlung von € 1.672,98 erfolgt sei.
Als Berufungsergänzung zu
Punkt II)2) des angefochtenen Erkenntnisses wurde seitens des Bw. weiters
ins Treffen geführt, dass die Verbindlichkeit in Bezug auf die Fa.M.. im
Einvernehmen mit dem Betriebsprüfer ausgebucht worden sei. Diese
Verbindlichkeit sei von der Fa.M.. sehr wohl urgiert worden und diese sei im
Prüfungszeitraum seiner Auffassung nach sehr wohl noch aufrecht gewesen. Im
Jahr der Liquidation der Fa.M.. (im Jahr 2002) wäre diese Verbindlichkeit
ohnehin vom Steuerberater ausgebucht worden. Auch die zweite unter diesem Punkt
der Bestrafung zu Grunde gelegte Verbindlichkeit betreffe eine Rechtsfrage und
sei im Einigungsweg von ihm akzeptiert worden.
Zur Strafbemessung werde in
Ergänzung der Berufung ausgeführt, dass eine Strafbemessung in
Höhe von ca. 35% des Gesamtverkürzungsbetrages überhöht
erscheine, zumal die Abgabenhinterziehung größtenteils im
Versuchsstadium geblieben und auch eine fahrlässige Abgabenverkürzung
in die Gesamtstrafe miteinbezogen sei. Zu den zwei Vorstrafen führe er aus,
dass nur eine die Umsatzsteuer betroffen habe. Diese sei auch bezahlt worden.
Die andere Vorstrafe betreffe die Nichtanerkennung eines Werkvertrages. Beide
Vorstrafen seien sehr gering ausgefallen.
Seinen Lebensunterhalt
bestreite der Bw. derzeit von geringen Mieteinnahmen in Höhe von
ungefähr € 4.000,00 monatlich, davon entnehme er ca.
€ 1.500,00 für den privaten Bedarf.
Geschäftsführerbezüge erhalte er keine. Der Bw. ist
Eigentümer von drei Liegenschaften (Mietshäusern), welche
fremdfinanziert angeschafft und mit Hypotheken belastet worden seien.
Der Grund für die
Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und
für die Nichtentrichtung der laufenden Umsatzsteuervorauszahlungen sei in
seiner schwierigen finanziellen Situation gelegen. Die wirtschaftliche Notlage
habe auch dazu geführt, dass er seinen Steuerberater nicht bezahlen habe
können, sodass es zu keiner laufenden Berechnung der monatlichen
Umsatzsteuervorauszahlungen gekommen sei. Diese Meldungen seien dann immer
wieder im Rahmen von Selbstanzeigen vor Beginn angemeldeter Prüfungen
nachgeholt worden. Mittlerweile gebe er die Umsatzsteuervoranmeldungen
pünktlich ab und leiste auch Umsatzsteuervorauszahlungen. Diese
Rechtfertigung habe hinsichtlich der gesamten angeschuldigten
Umsatzsteuerbeträge Gültigkeit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 14 Abs. 1 FinStrG wird der Täter wegen Versuches
oder Beteiligung daran nicht bestraft, wenn er die Ausführung aufgibt, oder
falls mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder wenn den Erfolg abwendet.
Ein Rücktritt vom Versuch ist bei Betretung auf frischer Tat
ausgeschlossen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 29 Abs. 1 FinStrG wird derjenige, der sich eines
Finanzvergehens schuldig gemacht hat insoweit straffrei, als er seine Verfehlung
der zur Handhabung der verletzten Abgaben- und Monopolvorschriften
zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen
Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige). Eine Selbstanzeige ist bei
Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen.
Abs.
2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger
Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der
Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder
des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt und die sich daraus
ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur
Haftung herangezogen werden kann, den Abgaben- oder Monopolvorschriften
entsprechend entrichtet werden. Werden für die Entrichtung
Zahlungserleichterungen gewährt, so darf der Zahlungsaufschub "zwei Jahre"
nicht überschreiten; diese Frist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben
(§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen
übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Betrages an den Anzeiger zu
laufen.
Abs.
3: Straffreiheit tritt nicht ein,
a)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14
Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen
Hehler gesetzt waren,
b)
wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat bereits ganz oder zum Teil entdeckt
und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung einer Tat, durch die
Zollvorschriften verletzt wurden, unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger
bekannt war, oder
c)
wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige
anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung
oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn
der Amtshandlung erstattet wird.
Abs.
5: Die Selbstanzeige wirkt nur für die Personen, für die sie erstattet
wird.
In Bezug auf
Punkt I)1) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses ist vorweg
auszuführen, dass der Bw. als Abgabepflichtiger für die Monate
Jänner 1999 bis Dezember 2001, also in einem Zeitraum von drei
Jahren, keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch keinerlei
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entrichtet hat. Weiters hat er in der Folge die
Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre 1999 und 2000 nicht bzw.
für das Jahr 2001 nicht zeitgerecht abgegeben und somit eine Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht im Sinne des § 119 BAO verletzt.
Für das
Vorliegen einer versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1
FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG, wie sie vom Spruchsenat der
erstinstanzlichen Bestrafung zu Grunde gelegt wurde, ist es
tatbestandsmäßig in subjektiver Hinsicht erforderlich, dass der Bw.
durch Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärungen eine Verkürzung
der Jahresumsatzsteuern 1999 bis 2001 bewirken wollte. Zwar hat der Bw. die
Umsatzsteuererklärungen 1999 und 2000 nicht innerhalb der festgesetzten
Quotenfristen abgegeben und dadurch eine abgabenrechtliche Offenlegungs- und
Wahrheitspflicht im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG
verletzt und damit vorerst eine Verkürzung der Jahresumsatzsteuern dieser
beiden Jahre zu bewirken versucht.
Eine vollendete
(bewirkte) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG liegt
nach der Bestimmung des § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erst bei
einer in der Folge tatsächlich zu niedrig durchgeführten
Abgabenfestsetzung vor. Eine solche ist jedoch in der Folge nicht erfolgt.
Der Bw. hat
nämlich mit Selbstanzeige vom 7. März 2002 die Jahreszahllasten
an Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 noch vor dem Setzen einer
Verfolgungshandlung durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz
offengelegt. Diese Selbstanzeige vom 7. März 2002 stellt rechtlich
einen Rücktritt vom Versuch der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG im Sinne der Bestimmung des
§ 14 Abs. 1 FinStrG bezüglich der Jahre 1999 und 2000 dar,
welcher auch zeitgerecht, vor Setzen einer Verfolgungshandlung durch die
Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgt ist. Eine derartige
Verfolgungshandlung wurde nämlich erst zeitlich später durch die
bescheidmäßige Einleitung des Finanzstrafverfahrens am
9. Dezember 2002 gesetzt. Es liegt daher insoweit ein strafbefreiender
Rücktritt vom Versuch in Bezug auf das Umsatzsteuerjahresdelikt des
§ 33 Abs. 1 FinStrG für die Jahre 1999 und 2000
vor. Für das Jahr 2001 wurde bereits vor Ablauf der Erklärungsfrist
(Quotenfrist nach Abberufung der Erklärung durch das Finanzamt war der
23. August 2002) die Jahreszahllast im Rahmen der (zeitlich früheren)
Selbstanzeige vom 7. März 2002 offengelegt, sodass durch die
verspätete Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 am
22. Dezember 2003 zwar objektiv eine abgabenrechtliche Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht verletzt wurde, jedoch konnte der Bw. aufgrund seiner
Selbstanzeige in subjektiver Hinsicht wohl nicht mehr davon ausgehen, dass durch
diese Pflichtverletzung eine bescheidmäßige Festsetzung der
Jahresumsatzsteuer 2001 in einem zu geringen Umfang eintreten werde. Das
Jahressteuerdelikt des § 33 Abs. 1 FinStrG ist daher auch in
Bezug auf die Umsatzsteuer 2001 nicht verwirklicht.
Wie bereits
ausgeführt, hat jedoch der Bw. im Zeitraum Jänner 1999 bis
Dezember 2001 seine steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Abgabe der
monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen völlig außer Acht gelassen. Durch diese
völlige Vernachlässigung der diesbezüglichen steuerlichen
Verpflichtungen wurde jedoch vom Bw. eine Abgabenhinterziehung im Sinne der
Bestimmung des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG bewirkt.
Im Rahmen
vorangegangener Finanzstrafverfahren wurde der Bw. bereits zweimal vom
Spruchsenat wegen der Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG wegen
vorsätzlicher Nichtentrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und von
Lohnabgaben bis zum fünften Tag nach Fälligkeit zu Geldstrafen von
S 230.000,00 bzw. S 40.000,00 (StrafNr. X. bzw. StrafNr. Y.)
verurteilt. Im Zuge dieser vorangegangenen Finanzstrafverfahren wurden ihm seine
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich zeitgerechter Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen und Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
nachdrücklich vor Augen geführt. Trotzdem hat er im Tatzeitraum seine
diesbezüglichen steuerlichen Verpflichtungen weiterhin vollständig
vernachlässigt, sodass auch in subjektiver Hinsicht an der
tatbestandsmäßigen Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG seitens des Berufungssenates
nicht die geringsten Zweifel bestehen.
Auch ist der
Spruchsenat mit seinen Ausführungen dahingehend im Recht, dass der am
7. März 2002 in Form der Offenlegung der
Jahresumsatzsteuerzahllasten 1999 bis 2001 abgegebenen Selbstanzeige keine
strafbefreiende Wirkung im Sinne des § 29 FinStrG zukommt.
Entsprechend der Bestimmung des § 29 Abs. 3 lit. c FinStrG
tritt im gegenständlichen Fall Straffreiheit des Vorsatzdeliktes deswegen
nicht ein, weil diese Selbstanzeige erst nach dem am 16. Jänner 2001
erfolgten Beginn der Betriebsprüfung abgegeben wurde und daher als
verspätet anzusehen ist. Zudem ist auch keine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1999 bis 2001 im Sinne
der Bestimmung des § 29 Abs. 2 FinStrG erfolgt, sodass selbst bei
einer rechtzeitigen Selbstanzeige dieser keine strafbefreiende Wirkung
zuzuerkennen gewesen wäre.
Die
gegenständlichen, der Bestrafung zu Grunde gelegten
Verkürzungsbeträge beruhen auf den Angaben des Bw. im Rahmen der
genannten Selbstanzeige. Auf Grund dieser erfolgte nämlich für die
Jahre 1999 bis 2001 mit Bescheiden vom 22. Mai 2002 eine vorläufige
Abgabenfestsetzung an Umsatzsteuer in Höhe der Beträge laut
Selbstanzeige, welche jeweils mit Bescheid vom 27. November 2002 für
endgültig erklärt wurden. Gegenüber diesen vom Bw. selbst offen
gelegten und in der Folge bescheidmäßig festgesetzten Beträgen
erfolgte im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens vom 27. Oktober 2003
für die Jahre 1999 und 2000 neuerlich eine Abgabenfestsetzung an
Umsatzsteuer in Höhe von € 20.795,48 für 1999 und
€ 17.673,96 für das Jahr 2000, wobei sich gegenüber den
bisherigen Abgabenfestsetzungen keine Nachforderung ergab, sodass in beiden
Jahren keine saldenmäßige Auswirkung betreffend Umsatzsteuer der
Jahre 1999 und 2000 auf dem Abgabenkonto gegeben war. Die diesbezüglichen
Ausführungen in der Berufung dahingehend, dass die Abgaben für die
Jahre 1999 bis 2000 durch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
bescheidmäßig neu festgesetzt worden seien und sämtliche Abgaben
unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen entrichtet bzw. ein Zahlungsplan
zu deren Entrichtung vereinbart worden sei, stehen daher eindeutig im Gegensatz
zur Aktenlage und können auf Grund des bisher Gesagten nicht nachvollzogen
werden. Die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat zur
Entrichtung der ohnehin mit verspäteter (und daher schon aus diesem Grund
nicht strafbefreienden) Selbstanzeige nach Prüfungsbeginn offen gelegten
Umsatzsteuerbeträge 1999 und 2000 ins Treffen geführten (durch
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1999 und 2000 am
27. Oktober 2003 entstandenen) Gutschriften an Einkommensteuer 1999 in
Höhe von € 17.167,72 und 2000 in Höhe von
€ 8.338,48 führten auch zu keiner den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG. Diese Einkommensteuergutschriften
waren entsprechend der Bestimmung des § 214 Abs. 1 BAO
zu einer Abdeckung der auf dem Abgabenkonto des Bw. aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten mit dem ältesten Fälligkeitstag zu verwenden,
bestand doch im Zeitpunkt der Verbuchung dieser Gutschriften am Abgabenkonto
bereits ein Rückstand in Höhe von € 135.490,66. Im
Übrigen führten auch die vom Bw. ins Treffen geführten nach
Maßgabe seiner wirtschaftlichen Möglichkeiten erfolgten Zahlungen an
den Vollstrecker aus dem selben Grund zu keiner den Abgabenvorschriften
entsprechenden Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG.
Hinsichtlich
der Berufungsausführungen in Bezug auf das Jahr 2001 dahingehend, dass nach
Rücksprache mit dem zuständigen Referenten ebenfalls ein
Wiederaufnahmeantrag gestellt worden sei, dessen Erledigung noch ausständig
wäre, ist auszuführen, dass zwar am 22. Dezember 2003 eine
Umsatzsteuerjahreserklärung mit einer ausgewiesenen Zahllast von
€ 17.666,40 (entspricht S 243.095,00) abgegeben wurde und eine
Wiederaufnahme des Verfahrens bis dato tatsächlich nicht erfolgt ist. Der
dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren auf Grund der Selbstanzeige zu
Grunde liegende strafbestimmende Wertbetrag beträgt jedoch lediglich
€ 17.251,44 und ist daher betragsmäßig niedriger als der in
der abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 ausgewiesene Betrag,
sodass dem Bw. bei Zugrundelegung dieses geringeren Verkürzungsbetrages
keinerlei rechtlicher Nachteil erwächst.
Zu Punkt I)2) des Spruches des
erstinstanzlichen Erkenntnisses wird in der gegenständlichen Berufung
eingewendet, dass diesbezüglich rechtzeitig Selbstanzeige erstattet und
hierauf Vollzahlung geleistet worden sei. Dieses Vorbringen des Bw. ist insoweit
unrichtig, da eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne
des § 29 Abs. 2 FinStrG im gegenständlichen Fall, aus der
Aktenlage einwandfrei ableitbar, in Höhe der vom Spruchsenat der Bestrafung
zu Grunde gelegten Verkürzungsbeträge von € 2.907,76 nicht
erfolgt ist. Für eine den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung
wäre es im gegenständlichen Fall erforderlich gewesen, dass innerhalb
der Zahlungsfrist nach bescheidmäßiger Festsetzung der Umsatzsteuer
1997 bzw. innerhalb der Zahlungsfrist auf Grund der bescheidmäßigen
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate Jänner,
Februar und April 2002 entweder eine zeitgerechte Zahlung dieser
Nachforderungsbeträge oder zumindest eine Zahlung auf Grund einer
rechtzeitig innerhalb der Zahlungsfrist beantragten und in der Folge
gewährten Zahlungserleichterung erfolgt wäre. Auf Grund der vom Bw.
abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärung 1997 wurde ursprünglich eine
Restschuld in Höhe von € 8.641,45 (S 118.909,00)
offengelegt, welche die Differenz zwischen der erklärten Jahreszahllast an
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 4.457,82 und den mit
Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 1997 in Summe geltend gemachten
Gutschriften in Höhe von € 4.183,63 darstellt. Diese Restschuld
wurde in Höhe des vom Spruchsenat der Bestrafung zu Grunde gelegten
Verkürzungsbetrages von € 2.907,06 nicht den Abgabenvorschriften
entsprechend entrichtet. Diese nicht rechtzeitig gemeldeten und entrichteten
Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. mit Umsatzsteuervoranmeldungen zu Unrecht
geltend gemachten Gutschriften wurden in der Folge mit Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 1997 vom 22. Mai 2002 um einen
Betrag von € 6.301,03 erhöht und nach dagegen eingebrachter
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2002 wieder um
€ 4.298,60 vermindert (= die im Rahmen der mündlichen Verhandlung
vor dem Berufungssenat ins Treffen geführte Gutschrift an
Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 4.298,00). Die mit
Berufungsvorentscheidung vom 16. Dezember 2002 letztendlich
festgesetzte korrigierte Umsatzsteuerzahllast 1997 beträgt
€ 6.460,23 und ist höher als der erstinstanzlich der Bestrafung
zugrunde gelegte Verkürzungsbetrag von € 2.907,06 an
Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1997. Der Einwand des
Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass es für
den Zeitraum 1997 laut Buchung vom 16. Dezember 2002 sogar eine
Überzahlung an Umsatzsteuer 1997 in Höhe von € 4.298,00
gegeben hätte, ist daher unrichtig und durch die vorangegangenen
Ausführungen klar widerlegt. Die aus dem angefochtetenen Erkenntnis
ersichtliche Höhe der Verkürzungsbeträge der Monate Jänner,
Februar und April 2002 in Höhe von insgesamt € 6.902,76 beruht
auf einer am 18. September 2002 vom Bw. abgegebenen Selbstanzeige.
Diese wurden in der Folge nach bescheidmäßiger Festsetzung vom
19. September 2002 (und zwar Jänner 2002 in Höhe von
€ 2.071,11, Februar 2002 in Höhe von € 2.370,29
und April 2002 in Höhe von € 2.461,38) nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG
entrichtet. Die gegenständlichen Verkürzungsbeträge für die
Monate Jänner bis Dezember 1997 und Jänner, Februar und April 2002
scheinen in einer aus dem Spruchsenatsakt (auf Seite 19) ersichtlichen
Rückstandsaufgliederung vom 23. Juni 2003 als vollstreckbar auf,
sodass von einer den Abgabenvorschriften entsprechenden Entrichtung keinesfalls
die Rede sein kann. Diesen zwar rechtzeitig abgegebenen Selbstanzeigen kommt
daher aus diesem Grund keine strafbefreiende Wirkung zu. Die im Rahmen der
mündlichen Berufungsverhandlung dazu eingewendete Zahlung eines der
Höhe nach dem Verkürzungsbetrag an Umsatzsteuervorauszahlungen
Jänner, Februar und April 2002 entsprechenden Betrages von
€ 6.902,72 stellt aus den bereits dargelegten Gründen keine den
Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG dar, wurde aber als teilweise
Schadensgutmachung bei der Strafbemessung als mildernd
berücksichtigt.
Auch in Bezug auf die unter
Punkt II)1) des angefochtenen Spruchsenatserkenntnis bestrafte
Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate
Jänner bis Mai 2002 in Höhe von € 5.566,00 liegt, entgegen
den Ausführungen in der gegenständlichen Berufung, keine
strafbefreiende Selbstanzeige vor. Eine derartige Selbstanzeige wurde zwar
rechtzeitig am 11. September 2002 vom Bw. als Geschäftsführer der
Fa.R. eingebracht, jedoch scheitert auch hier der Eintritt der strafbefreienden
Wirkung der Selbstanzeige am Fehlen der den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung der Hinterziehungsbeträge. Auch hier erfolgte weder eine
Entrichtung innerhalb der Zahlungsfrist nach bescheidmäßiger
Festsetzung der Umsatzsteuervorauszahlungen, noch wurde innerhalb dieser
Zahlungsfrist ein rechtzeitiges Ratenansuchen eingebracht, auf Grund dessen in
der Folge eine ratenweise Entrichtung innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren
erfolgt wäre. Auch hier ist aus dem Spruchsenatsakt (Seite 18)
ersichtlich, dass zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Erkenntnisses die
verfahrensgegenständlichen Beträge noch unberichtigt vollstreckbar
ausgehaftet sind. Die seitens des Bw. in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat dazu eingewendete Teilzahlung eines Betrages von
€ 1.672,89, welche laut Abgabenkonto aufgrund einer Saldozahlung vom
1. April 2004 entsprechend der Bestimmung des
§ 214 Abs. 1 BAO zu einer Abdeckung des ältesten
auf dem Abgabenkonto verbuchten Rückstandes führte, stellt daher keine
den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung im Sinne des
§ 29 Abs. 2 FinStrG zur Erwirkung einer
strafbefreienden Selbstanzeige dar.
Von Seiten des Bw. wurde das
Vorliegen der subjektiven Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG in der gegenständlichen Berufung insgesamt nicht in Abrede gestellt
und es bestehen auch seitens des Berufungssenates keinerlei Bedenken
hinsichtlich der Verwirklichung des Tatbestandes des § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG in subjektiver Hinsicht. Wie bereits ausgeführt, lassen
zwei einschlägige Vorstrafen und die darauf weiterhin durch den Bw.
erfolgte völlige Vernachlässigung der Verpflichtung zur Abgabe von
Umsatzsteuervoranmeldungen und der Entrichtung der entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen sowohl im Rahmen der Einzelfirma auch im Rahmen der
Fa.R. keinen anderen Schluss zu. Bekräftigt und inhaltlich voll
bestätigt wird diese Feststellung des Berufungssenates hinsichtlich der
subjektiven Tatseite durch das geständige Vorbringen des Bw. im Rahmen der
zweitinstanzlichen mündlichen Berufungsverhandlung dahingehend, dass der
Grund für die Nichtabgabe der verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen und für die Nichtentrichtung der laufenden
Umsatzsteuervorauszahlungen in seiner schwierigen finanziellen Situation gelegen
sei. Die wirtschaftliche Notlage habe auch dazugeführt, dass er seinen
Steuerberater nicht bezahlen habe können, sodass es zu keiner laufenden
Berechnung der monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen gekommen sei. Diese
Meldungen seien dann immer wieder im Rahmen von Selbstanzeigen vor Beginn
angemeldeter Prüfungen nachgeholt worden. Diese Rechtfertigung habe
hinsichtlich der gesamten angeschuldigten Umsatzsteuerbeträge
Gültigkeit.
Der erstinstanzlichen
Verurteilung wegen fahrlässiger Abgabenverkürzung nach
§ 34 Abs. 1 FinStrG zu Punkt II)2) des angefochtenen
Erkenntnisses liegen die Feststellungen einer Betriebsprüfung der Fa.R.
für die Jahre 1997 bis 1999 zu Grunde, welche mit Bericht vom
23. April 2002 abgeschlossen wurde.
In Bezug auf
die Körperschaftsteuerverkürzung 1997 in Höhe von
€ 10.352,00 wird unter Textziffer 22 des
Betriebsprüfungsberichtes ausgeführt, dass der Vater des Bw.
(Gründungsgesellschafter) am 1. Jänner 1997 kurz mitgeteilt habe,
dass er seine Forderung gegenüber der GmbH in Höhe von
S 4,824.510,69 an den Bw. abgetreten habe. Da ein derartiger
Geschäftsfall bei einer gegebenen hohen Verschuldung der GmbH nie
stattgefunden hätte, wurde dieser Sachverhalt als Forderungsverzicht des
Vaters des Bw. gegenüber der GmbH von der Betriebsprüfung angesehen
und ein Wegfall der Verbindlichkeit bei der GmbH (= außerordentlicher
Ertrag) in steuerlicher Hinsicht zu Grunde gelegt.
Weiters wurde
unter Textziffer 16 des Betriebsprüfungsberichtes eine seit Jahren
seitens der Fa.R. gegenüber der Fa.M.. bestehende Verbindlichkeit
erfolgswirksam mit Vorsteuerkorrektur von der Betriebsprüfung mit der
Begründung ausgebucht, dass keinerlei Maßnahmen zur Einbringung
seitens der Fa.M.. gesetzt worden seien, deren Alleingesellschafter der Bw. war.
Zu diesen Feststellungen der
Betriebsprüfung wird in der gegenständlichen Berufung eingewendet,
dass sich hier zwei gegensätzliche, jedoch zulässige
Rechtsauffassungen gegenüber gestanden seien und eine Zustimmung zu diesen
Feststellungen der Betriebsprüfung nur im Rahmen einer Einigung
stattgefunden habe und daher eine fahrlässige Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht nicht gegeben
sei.
Nach Ansicht des
Berufungssenates handelte es sich bei diesen Korrekturen der
Betriebsprüfung um eine Ausbuchung von Verbindlichkeiten, die
regelmäßig vom steuerlichen Vertreter anlässlich der
Bilanzerstellung auf Grund der vom Klienten gegebenen Informationen
durchgeführt wird. Im gegenständlichen Fall hat jedoch weder das erst-
noch das zweitinstanzliche Finanzstrafverfahren ausreichende Anhaltspunkte
dafür ergeben, dass seitens des Bw. der steuerlichen Vertretung keine
ausreichenden Informationen hinsichtlich der diesen Verbindlichkeiten zu Grunde
liegenden Sachverhalte gegeben worden seien. Vielmehr vermitteln die
Feststellungen der Betriebsprüfung das Bild, wie in der Berufung
dargestellt, dass hier im Einigungswege eine Ausbuchung von Verbindlichkeiten
erfolgt ist, wobei der eindeutige und jeden Zweifel ausschließende
Sachverhalt aus der Aktenlage nicht klärbar ist. Insbesondere ist nicht
ersichtlich und klärbar, ob bzw. wann tatsächlich ein
Forderungsverzicht seitens der Gläubiger der GmbH im gegenständlichen
Fall sachverhaltsmäßig zu Grunde gelegt werden kann. Es war daher auf
Grund der Beweislastumkehr im Finanzstrafverfahren ein Verschulden des Bw.
hinsichtlich der zu Grunde liegenden Verkürzungsbeträge nicht mit der
erforderlichen Sicherheit nachweisbar und daher insoweit mit
Verfahrenseinstellung vorzugehen.
Auf Grund der Teileinstellung
zu Punkt II)2) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses und der rechtlichen
Umqualifikation des Punktes I)1) war mit einer Strafneubemessung vorzugehen.
Nach der Bestimmung des
§ 23 FinStrG ist Grundlage für Bemessung der Strafe die
Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe
gegeneinander abzuwägen und die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen sind.
Dabei war die
vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung dargestellte derzeit
eingeschränkte wirtschaftliche Situation der Strafbemessung zu Grunde zu
legen. Als erschwerend waren zwei Vorstrafen wegen Finanzordnungswidrigkeiten
nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und der
oftmalige Tatentschluss über einen längeren Tatzeitraum zu
berücksichtigen. Demgegenüber waren als mildernd das Handeln des Bw.
aus einer wirtschaftlichen Notlage heraus, seine geständige Rechtfertigung
zu den der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalten und eine teilweise
Schadensgutmachung anzusehen.
Nicht nachvollzogen werden kann
in diesen Zusammenhang die Argumentation des Bw. im Rahmen der mündlichen
Berufungsverhandlung dahingehend, dass von den zwei Vorstrafen nur eine die
Umsatzsteuer betroffen hätte und diese auch bezahlt worden sei. Die andere
Vorstrafe betreffe die Nichtanerkennung eines Werkvertrages. Beide Vorstrafen
seien sehr gering ausgefallen. Wie bereits oben ausgeführt, wurden
über den Bw. bereits zweimal beträchtliche Geldstrafen von
S 230.000,00 und S 40.000,00 wegen Begehung der Finanzvergehen der
Finanzordnungswidrigkeit nach
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG (nicht
zeitgerechte Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen und Lohnabgaben)
verhängt. Diese konnten ihn jedoch nicht davon abhalten, seine steuerlichen
Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen (wie bereits dargestellt) weiterhin sehr weitgehend
zu verletzen und haben keinesfalls zu einer Verbesserung des steuerlichen
Verhaltens des Bw. im Tatzeitraum geführt. Es war daher bei der
Strafbemessung von einem hohen Verschuldensgrad auszugehen.
Auf Basis dieser
Strafzumessungserwägungen erscheint die aus dem Spruch ersichtliche neu
bemessene Geldstrafe und die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe
tätergerecht und schuldangemessen.
Letztlich ist zum
Berufungseinwand dahingehend, dass der Bw. nicht am erstinstanzlichen
Finanzstrafverfahren beteiligt und ihm die Möglichkeit der Rechtfertigung
genommen worden sei und er auch keine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor
dem Spruchsenat erhalten habe auszuführen, dass dem Bw. nach der Aktenlage
sowohl der Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens vom
9. Dezember 2002 mit Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung für
9. Jänner 2003 als auch die Vorladung vom 2. Juni 2003
zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am 25. Juni 2003
ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt wurden und diese Ladungen
auch von ihm innerhalb der Abholfrist beim Postamt behoben wurden (keine
Retournierung der diesbezüglichen Postsendungen), sodass davon ausgegangen
werden kann, dass der Bw. seine Möglichkeiten zur Wahrung des
Parteiengehörs aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht wahr genommen
hat. Ein erstinstanzlicher Verfahrensmangel ist daher insoweit nicht gegeben.
Aufgrund des nicht gegeben Neuerungsverbotes hatte der Bw. auch im
Berufungsverfahren jede Möglichkeit zu einem ergänzenden
Parteienvorbringen und kann daher durch diesem Berufungseinwand nicht beschwert
sein.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich der Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.075 des Finanzamtes Wien 9/18/19
Klosterneuburg zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.
Wien, am 10.
September 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 14 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 34 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
NichtabgabeUmsatzsteuervoranmeldungenNichtentrichtungUmsatzsteuervorauszahlungenSelbstanzeigeRücktritt vom Versuchstrafbefreiende Wirkungden Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-W/04
- Stammnummer
- 11832
- Gültig
- 10.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF