Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0015-L/06
Fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG. Strafhöhe. Kosten - Barauslagen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0015-L/06vom 30.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Linz 4 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat
Dr. Peter Binder sowie die Laienbeisitzer Dr. Werner Loibl und
KR Ing. Günther Pitsch als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten vom
8. Februar 2006 und des Amtsbeauftragten vom 22. Februar 2006
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates IX beim Finanzamt Linz als Organ des
Finanzamtes Linz vom 7. September 2004, SN 2000/00385-001, in
nichtöffentlicher Sitzung am 30. Mai 2006 in Anwesenheit der
Schriftführerin Sarah Hinterreiter
zu
Recht erkannt:
Der Berufung
des Beschuldigten (Bw.) wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis des
Spruchsenates in seinem Schuldspruch Punkt a) dahingehend abgeändert,
dass der Bw. einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß
§ 34 Abs. 1 FinStrG für die im Spruch des
erstinstanzlichen Erkenntnis näher bezeichneten Verkürzungen an
Umsatzsteuer 1994 bis 1998 in Höhe von € 30.643,81 und
Körperschaftsteuer 1996 bis 1998 in Höhe von € 5.486,22
schuldig erkannt wird.
Des Weiteren
wird das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates im Schuldspruch Punkt b)
sowie im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§§ 136, 157 FinStrG wird das gegen den Bw. wegen des Verdachtes
der Abgabenhinterziehung an Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998 in Höhe
von € 10.671,13 gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG
[Schuldspruch Punkt a) des angefochtenen Erkenntnisses] sowie das wegen des
Verdachtes der Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis
Dezember 1999 und 2000 in Höhe von € 3.875,93 gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte Finanzstrafverfahren
[Schuldspruch Punkt b) des angefochtenen Spruchsenatserkenntnisses]
eingestellt.
Gemäß
§ 34 Abs. 4 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2
FinStrG wird über den Bw. für den nunmehr in abgeänderter Form
als fahrlässige Abgabenverkürzung aufrecht bleibenden Schuldspruch
Punkt a) des in Berufung gezogenen Erkenntnisses eine Geldstrafe in Höhe
von € 3.000,00 und eine gemäß
§ 20 FinStrG
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 7 Tagen verhängt.
Die
Strafberufung des Amtsbeauftragten wird abgewiesen.
In teilweiser
Stattgabe der Berufung des Amtsbeauftragten werden die gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. b FinStrG vom Bw. zu ersetzenden
Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 1.552,66 bestimmt.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
beim Finanzamt Linz, Senat IX, vom 7. September 2004 wurde der Bw. der
Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Verantwortlicher der Fa. P-GmbH vorsätzlich
a) durch Abgabe von unrichtigen
Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Wahrheits- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung folgender
bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an
Körperschaftsteuer für 1996 bis 1998 in Höhe von
€ 5.486,22 (1996: € 154,07; 1997: € 1.315,23;
1998: € 4.016,92), an Kapitalertragsteuer für 1994 bis 1998 in
Höhe von € 10.671,13 (1994: € 1.918,56; 1995:
€ 1.318,26 [richtig
€ 2.318,26 bzw.
S 31.900,00]; 1996: € 3.799,92; 1997: € 1.725,98; 1998:
€ 908,41) und an Umsatzsteuer für 1994 bis 1998 in Höhe von
€ 30.643,81 (1994: € 5.813,83; 1995: € 7.025,06;
1996: € 10.779,85; 1997: € 4.602,59; 1998:
€ 2.422,48) dadurch bewirkt habe, da er die Umsätze und Gewinne
nicht vollständig erklärt habe; und weiters
b) durch Abgabe von unrichtigen
Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe
von § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen
eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis Dezember 1999 und 2000 in Höhe von € 3.875,93
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
gehalten habe.
Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 10.000,00 und gemäß
§ 20 FinStrG
eine für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verhängt.
Gemäß
§ 185
FinStrG wurden die Kosten des Strafverfahrens mit € 363,00 bestimmt
und vom Spruchsenat ausgesprochen, dass die zu ersetzenden Kosten des
Strafvollzuges der Höhe nach durch einen gesonderten Bescheid festgesetzt
werden würden.
Zur Begründung wurde dazu
seitens des Spruchsenates ausgeführt, dass der Bw. Staatsangehöriger
der Bundesrepublik Deutschland, verheiratet und sorgepflichtig für drei
Kinder sei. Er sei selbständig erwerbstätig und finanzstrafrechtlich
unbescholten (Niederschrift vom 12. April 2000). Im Jahre 2000 habe der Bw.
monatlich netto DM 2.400,00 verdient.
Der Bw. habe in der
verfahrensrelevanten Zeit ein Massageinstitut sowohl in der BRD sowie auch in
Österreich betrieben. Im Zuge einer Betriebsprüfung in der BRD seien
verschiedene strafrechtlich relevante Verdachtsmomente erhoben worden. Bei
Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens für die Finanzbehörden der
Bundesrepublik Deutschland seien auch Verdachtsmomente auf
Abgabenhinterziehungen in Österreich festgestellt worden. Es sei daher zu
Hausdurchsuchungen gekommen. Im Zuge dieser Prüfung sei festgestellt
worden, dass nicht sämtliche Einnahmen erklärt worden seien, woraus
sich Nachforderungen ergeben hätten.
Derart habe der Bw. durch Abgabe
von unrichtigen Steuererklärungen, somit unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Wahrheits- und Offenlegungspflicht eine Verkürzung
folgender bescheidmäßig festzusetzender Abgaben, und zwar an
Körperschaftsteuer 1994 bis 1998 in Höhe von € 5.486,22
(1996: € 154,07; 1997: € 1.315,23; 1998:
€ 4.016,92), an Kapitalertragsteuer für 1994 bis 1998 in
Höhe von € 10.671,13 (1994: € 1.918,56; 1995:
€ 2.318,26; 1996: € 3.799,92; 1997: € 1.725,98;
1998: € 908,41) und an Umsatzsteuer für 1994 bis 1998 in
Höhe von € 30.643,81 (1994: € 5.813,83; 1995:
€ 7.025,06; 1996: € 10.779,85, 1997: € 4.602,59;
1998: € 2.422,48) dadurch bewirkt, dass er die Umsätze und
Gewinne nicht vollständig erklärt habe. Der Bw. habe es dabei
ernstlich für möglich gehalten, dass er eine abgabenrechtliche
Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletze, die eine Verkürzung der oben
näher aufgeschlüsselten Steuern bedingt habe. Er habe sich damit
abgefunden und trotzdem gehandelt.
Weiters habe der Bw. durch Abgabe
von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen, somit unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 1999 und 2000 in
Höhe von € 3.875,93 bewirkt. Der Bw. habe dadurch, dass er es
unterlassen habe, Umsatzsteuervoranmeldungen im Sinne des § 21 UStG
abzugeben, es ernstlich für möglich gehalten und sich damit
abgefunden, dass er diese Verpflichtung verletze. Er habe gewusst, unter
Verletzung dieser Verpflichtung, dass er durch die Nichtentrichtung der
fälligen Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung bewirke,
habe sich damit abgefunden und habe trotzdem auf die beschriebene Weise
gehandelt.
Der Bw. habe nach der
durchgeführten Schlussbesprechung angegeben, auf die Durchführung der
mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zu verzichten und habe sich vor
der Finanzverwaltung auch geständig verantwortet. Die geständige
Verantwortung ergebe sich darüber hinaus aus dem Verzicht auf die
Spruchsenatsverhandlung. Die Richtigkeit der geständigen Verantwortung
bestätige sich aus dem Akteninhalt. Greifbare Anhaltspunkte für einen
nahe liegenden anderen Ablauf des Geschehens oder für nahe liegende andere
Zahllasten hätte der Bw. zu dem auch nicht geliefert.
Bei der Strafbemessung sah der
Spruchsenat als mildernd die geständige Verantwortung, die bisherige
finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise Schadensgutmachung, als
erschwerend hingegen die Begehung über einen längeren Zeitraum an.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richten sich die vorliegenden frist- und formgerechten Berufungen
des Bw. vom 8. Februar 2006 und des Amtsbeauftragten vom 22. Februar
2006.
Der Bw. wendet in seiner Berufung
ein, dass der Vortrag des Beamten des Finanzamtes Linz teilweise falsch und
fehlerhaft sei. Bei den im vorgetragenen Sachverhalt genannten Einnahmen habe es
sich nicht in erster Linie um solche der Fa. P-GmbH, sondern um
Vereinnahmungen des Bw. persönlich als Lehrbeauftragter der deutschen
Firmen gehandelt. Nur durch Überredung bzw. Nötigung habe er sich mit
dem Beamten vereinbart und insofern eingeräumt. Er habe in Österreich
bezüglich der GmbH und seiner Person und auch in Deutschland bei in der
Berufung namentlich genannten Steuerberatern ein Vollmandat gehabt, welche
über die Umstände seiner Vereinbarungen als Lehrbeauftragter
informiert gewesen seien. Er habe sich beim Finanzamt Linz erkundigt, wie er mit
diesen Einnahmen umzugehen habe, dort jedoch keine Steuernummer bekommen, weil
er seine Einnahmen im Herkunftsland veranlagen hätte sollen. Der Vorhalt
des Finanzamtes betreffend Abgabe von unrichtigen Steuererklärungen und
unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen sei also von Beamten im Nachhinein
konstruiert worden. Im Übrigen sei auch klar, dass seine Lehrtätigkeit
öffentlichen Schulen vergleichbar gewesen sei und noch immer wäre und
somit auch unter die Umsatzsteuerbefreiung falle. Bei dieser nach wie vor
unklaren Rechtslage zwischen Österreich und Deutschland wehre er sich
diesbezüglich des angeschuldigten Vorsatzes und bestreite diesen dem Grunde
nach. Zumindest eine der durchgeführten Hausdurchsuchungen sei rechtswidrig
gewesen.
Weiters würden im Vortrag
des Sachverhaltes des Finanzamtes Linz folgende Umstände fehlen: Er sei
seit 4. Juni 2003 nicht mehr selbständig und erwerbstätig sowie
zu 100% schwerstbehindert. Der Bw. sei seit diesem Zeitpunkt nur mehr
geringfügig beschäftigt. Über diesen Umstand habe er den
Amtsbeauftragten schriftlich und persönlich informiert. Weiters sei falsch,
dass der Bw. nur ein Massageinstitut in Österreich und Deutschland
betrieben habe, sondern auch eine staatlich anerkannte Berufsfachschule für
Masseure und medizinische Bademeister. Der Bw. sei in Österreich in der
Funktion der leitenden Lehrkraft dieser Schule tätig gewesen. Es handle
sich bei den vorgehaltenen Einnahmen ausschließlich um solche aus
lehrenden Tätigkeiten.
Er sei natürlich nach der
durchgeführten Schlussbesprechung gegenüber der Finanzverwaltung
geständig gewesen, aber nicht als Verantwortlicher der Fa. P-GmbH,
sondern in seiner Person selbst und unter der Voraussetzung des nunmehrigen
Berufungsvorbringens. Unter diesen genannten Voraussetzungen habe er auch auf
die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
verzichtet. Im Übrigen sei ihm während der gesamten
Beschuldigungsphase nie ein Rechtsbeistand empfohlen worden.
Der Bw. ersuche daher den
unabhängigen Finanzsenat das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
Linz noch einmal zu überprüfen und eine eventuelle Strafe an seine
tatsächlichen Möglichkeiten anzupassen, zumal ein falsch vorgetragener
bzw. nicht aktualisierter Sachverhalt vorliege.
In Vorbereitung der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde der Bw. auf Grund
seines, aus den mit der Berufung vorgelegten medizinischen Befunden ableitbaren,
äußerst beeinträchtigten gesundheitlichen Zustandes vom
Vorsitzenden des Berufungssenates dahingehend vorerst telefonisch befragt, ob er
einer Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat folgen
könne, wogegen dieser seine Bedenken äußerte. Zur Wahrung des
Parteiengehörs wurde der Bw. in der Folge mit seiner Zustimmung vom
Vorsitzenden des Berufungssenates an seiner Wohnadresse aufgesucht, wo er in
Ergänzung seines Berufungsvorbringen am 9. Mai 2006 zu Protokoll gab,
dass er zwar formell noch als Geschäftsführer der Fa. P-GmbH im
Firmenbuch eingetragen sei, er aber diese Tätigkeit tatsächlich aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausübe. Tatsächlich werde die
Geschäftsführung durch im Firmenbuch eingetragene Prokuristin
ausgeübt. Ein Einkommen aus der GmbH beziehe er nicht. Er sei fallweise als
Berater und Mentor von Vortragenden im Bereich der Masseurausbildung tätig,
woraus er monatliche Einkünfte von ca. € 300,00 bis
€ 400,00 auf Werkvertragsbasis beziehe. Zudem erhalte er Pflegegeld in
Höhe von ca. € 148,00 monatlich und habe um die
Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension angesucht. Er sei
sorgepflichtig für einen in seinem Haushalt lebenden 14jährigen Sohn
und für 11jährige Zwillinge in Deutschland, für die er seine
Alimentationsverpflichtung derzeit nicht erfüllen könne. Seinen
Lebensunterhalt bestreite er durch Unterstützung seiner
Lebensgefährtin. Die Gesellschaftsanteile an der Fa. P-GmbH habe er im
Jahre 2002 an eine deutsche AG verkauft. Dies sei aber im Firmenbuch bis dato
nicht durchgeführt worden.
Die objektive Tatseite stelle der
Bw. außer Streit, er sei mit der steuerlichen Beurteilung der
Betriebsprüfung grundsätzlich einverstanden. Die Betriebsprüfung
sei im Einvernehmen abgeschlossen worden.
Sein Berufungsbegehren richte
sich gegen den Vorwurf einer vorsätzlichen Handlungsweise. Die nunmehr im
Rahmen der Betriebsprüfung versteuerten Einnahmen bezögen sich
ausschließlich auf seine Vortragstätigkeit und er habe diese
ursprünglich getrennt von der Fa. P-GmbH gesehen. Er sei deswegen im
Jahr 1994 ungefähr zeitgleich mit der Gründung der Fa. P-GmbH zum
Finanzamt Linz gegangen und habe sich unter Offenlegung seiner persönlichen
und steuerlichen Verhältnisse bezüglich der Versteuerung erkundigt. Er
habe dort mit einem ihm namentlich nicht mehr bekannten Herrn gesprochen,
welchem er mitgeteilt habe, dass er einen Zweitwohnsitz in Österreich
begründet habe und hier in Österreich Einkünfte aus einer
Vortragstätigkeit erziele. Auch habe er mitgeteilt, dass sein Hauptwohnsitz
in Deutschland aufrecht bleibe. Der Bw. habe damals vom Finanzbeamten die
Auskunft erhalten, dass eine Besteuerung dieser Kurshonorare im
Hauptwohnsitzstaat Deutschland statt zu finden habe. Er habe diesen Sachverhalt
auch mit seinem Steuerberater besprochen, welcher ihm, nach Rücksprache mit
dem Finanzamt, ebenfalls die Steuerpflicht in Deutschland bestätigt habe.
Zum Vorhalt,
dass er im Fragebogen anlässlich der Betriebseröffnung laut Bericht
der Prüfungsabteilung Strafsachen voraussichtliche Einkünfte unter der
Besteuerungsgrenze angegeben habe, führte der Bw. aus, dass dies für
1994 auch gestimmt habe. Diese Einnahmen seien in der Folge im Rahmen der
deutschen Firma von der deutschen Steuerberaterin als Einlagen verbucht worden.
Das Konto bei der Fa. S-AG, welches im Rahmen der Fa. P-GmbH
deklariert gewesen sei, habe sich auf diese Vortrags- und Kurshonorare bezogen,
welche er nach Deutschland mitgenommen habe.
Auf den
Vorhalt, dass in den Jahren 1995 bis 2000 in der Folge weder eine Versteuerung
dieser Einkünfte in Österreich noch in Deutschland stattgefunden habe,
gab der Bw. zu Protokoll, dass er auf Grund der hohen Aufwendungen im
Zusammenhang mit der Tätigkeit (insbesonders hohe Fahrtkosten zwischen
Deutschland und Österreich) nicht von einer Steuerpflicht ausgegangen sei.
Die deutsche Steuerberaterin habe auch Kenntnis davon gehabt, dass diese
Einkünfte in Österreich keiner Versteuerung unterzogen wurden.
Letztendlich
habe er sich aber mit einer Versteuerung dieser Einkünfte im Rahmen der
Fa. P-GmbH in Österreich einverstanden erklärt, um das Verfahren
abzuschließen.
Im Rahmen der
Schlussbesprechung mit den Prüfern, bei welcher auch der Amtsbeauftragte
anwesend gewesen sei, habe er sich bezüglich der steuerlichen Behandlung
einverstanden erklärt, habe jedoch in subjektiver Hinsicht kein
Schuldeinbekenntnis abgegeben.
Der Bw.
räume jedoch nunmehr eine fahrlässige Handlungsweise insgesamt
dahingehend ein, dass er auf Grund seiner beruflichen Überlastung den
steuerlichen Belangen nicht die erforderliche Sorgfalt und das erforderliche
Augenmerk gewidmet habe.
Abschließend
wurde vom Bw. auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
verzichtet und von ihm erklärt, mit einer Entscheidung in
nichtöffentlicher Sitzung einverstanden zu sein.
Die vom Amtsbeauftragten der
Finanzstrafbehörde erster Instanz eingebrachte Berufung vom
22. Februar 2006 richtet sich gegen die Strafhöhe und die unrichtige
Bemessung der Kosten des Finanzstrafverfahrens, wobei der Amtsbeauftragte
beantragt, gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG eine tat- und
schuldangemessene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen und die
Kosten gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. b FinStrG
festzusetzen.
Zur Begründung wird seitens
des Amtsbeauftragten ausgeführt, dass der Spruchsenat wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38 Abs. 1 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe
von € 10.000,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit eine
Ersatzfreiheitsstrafe von vier Wochen verhängt habe.
In Anbetracht der sich ergebenden
Höchststrafe von € 101.354,18 erscheine die verhängte
Geldstrafe in Höhe von € 10.000,00 sowie die
Ersatzfreiheitsstrafe zu niedrig bemessen.
Dies um so mehr, als nunmehr
nicht davon auszugehen sei, dass der Bw. geständig sei, weshalb ein
wesentlicher Milderungsgrund nicht mehr zutreffe.
Zudem werde unter Verweis auf die
Spruchsenatsvorlage vom 25. November 2002 beantragt, die Kosten in der
tatsächlichen Höhe festzusetzen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
§ 34
Abs. 1 FinStrG macht sich einer fahrlässigen
Abgabenverkürzung schuldig, wer fahrlässig unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 8 Abs. 2 FinStrG handelt fahrlässig, wer die
Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet ist und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb
nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einen
gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für
möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber
nicht herbeiführen will.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 FinStrG umfassen die vom Bestraften zu ersetzenden
Kosten:
a)
einen Pauschalbetrag als Beitrag zu den Kosten des Finanzstrafverfahrens
(Pauschalkostenbeitrag); dieser Beitrag ist mit 10 v.H. der verhängten
Geldstrafe zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist der Beitrag für einen Tag
mit "3,63 Euro" zu bemessen; der Pauschalkostenbeitrag darf "363 Euro" nicht
übersteigen;
b)
die der Finanzstrafbehörde erwachsenen Barauslagen für Beweisaufnahmen
und andere Verfahrensmaßnahmen, soweit sie nicht gemäß
§105 einem säumigen Zeugen aufzuerlegen sind; bei einer Mehrheit von
Bestraften sind diese Barauslagen nach dem Verhältnis der verhängten
Strafen aufzuteilen;
c)
die Barauslagen für die Beförderung und Aufbewahrung von
beschlagnahmten Gegenständen, für die Beförderung und Bewachung
von Personen sowie die Kosten der vorläufigen Verwahrung und
Untersuchungshaft;
d)
die Kosten des Strafvollzuges.
Die
in lit. b und c bezeichneten Kosten sind nur insoweit zu ersetzen, als sie den
Pauschalkostenbeitrag übersteigen. "Die Kosten für die Beiziehung
eines Dolmetschers sind nicht zu berücksichtigen, wenn die Beiziehung
notwendig war, weil der Beschuldigte der Verhandlungssprache nicht hinreichend
kundig, gehörlos oder hochgradig hörbehindert
war."
Dem erstinstanzlichen Erkenntnis des Spruchsenates liegen
die Feststellungen einer Betriebsprüfung betreffend die Fa. P-GmbH
für die Jahre 1994 bis 1998 sowie einer Umsatzsteuernachschau für den
Zeitraum Jänner 1999 bis Dezember 2000 zu Grunde, welche mit Bericht vom
20. August 2002 abgeschlossen wurde. Laut der den
Prüfungsfeststellungen zu Grunde liegenden Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 14. August 2000 wurde am 20. März 2001
eine Hausdurchsuchung abgehalten. Die Auswertung der beschlagnahmten Unterlagen
habe ergeben, dass neben den betrieblichen in der Bilanz ausgewiesenen
Bankkonten der Fa. O-AG auch noch zwei weitere Bankkonten bei der
Fa. S-AG existiert hätten. Die Auswertung der Bankkonten habe ergeben,
dass auf beiden Konten Einnahmen zugeflossen seien. Auf das am 7. April
1997 eröffnete Konto seien die WIFI-Honorare überwiesen worden. Auf
dem am 26. Februar 1993 eröffneten Konto hätten sich zum
größten Teil Einnahmen aus diversen Seminaren bzw. vereinzelt auch
Zahlungen für Geräteverkäufe befunden. Weiters seien bei den
beschlagnahmten Unterlagen Barrechnungsblöcke (Quittungen in Durchschrift)
beginnend mit 1994 bis 2000 vorgefunden worden.
Die Überprüfung der Einnahmen laut
Barrechnungsblöcken und der Einnahmen auf den Bankkonten habe ergeben, dass
sich diese Einnahmen nicht im Rechenwerk wieder gefunden hätten. Die
Einnahmen aus den angeführten Konten und Barerlöse seien laut
Feststellung der Betriebsprüfung nicht erklärt worden. Weiters wurde
festgestellt, dass der Bw. seinen in den § 124ff BAO normierten
Verpflichtungen zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen nicht
Rechnung getragen habe.
Auf Grund der festgestellten formellen und materiellen
Mängel der Bücher und Aufzeichnungen habe daher die Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen gemäß
§ 184 BAO im Schätzungswege
zu erfolgen gehabt. Dabei seien für die Ermittlung der Einnahmen die
einzelnen auf dem Bankkonto eingegangenen Erlöse herangezogen worden.
Weiters seien die Erlöse laut Barrechnungsblöcken der Ermittlung der
Bemessungsgrundlagen zugrunde gelegt worden und es sei eine Abstimmung der
Barerlöse mit den Bankeingängen erfolgt. Für eine Vielzahl von
Eingängen auf dem Bankkonto wären auch Barrechnungsquittungen
ausgestellt worden. Es sei dabei durch die Betriebsprüfung eine Abstimmung
zur Vermeidung der Doppelerfassung erfolgt. Weiters seien Einnahmen festgestellt
worden, die nicht der österreichischen Firma zuzurechnen gewesen
wären, sondern nachweislich den in der Bundesrepublik Deutschland
ansässigen Firmen. Diesbezüglich seien rund 20% der Einnahmen
ausgeschieden worden. Die verbleibenden Einnahmen seien für die Bemessung
in Österreich herangezogen worden. Hinsichtlich der Ausgaben sei eine
Globalschätzung von 75% der Bruttoeinnahmen erfolgt. Mit diesem Betrag
seien alle anfallenden Kosten wie z.B. Kfz-Kosten, Reiseaufwendungen wie
Flugkosten, Mietaufwendungen, Kosten für Trainer etc. abgedeckt worden. Die
so von der Betriebsprüfung festgestellten nicht erklärten Gewinne der
Jahre 1994 bis 1998 seien der Umsatz- und Körperschaftsteuer und, weil
diese laut Feststellungen der Betriebsprüfung auch dem Bw. persönlich
zugeflossen seien, auch als verdeckte Gewinnausschüttungen der
Kapitalertragsteuer unterzogen worden.
Gleichzeitig habe der Bw. mit Unterschrift vom
14. August 2002 diese Feststellungen der Betriebsprüfung unter
Rechtsmittelverzicht zur Kenntnis genommen und auch unter Zugrundelegung einer
geständigen Rechtfertigung auf eine mündliche Verhandlung vor dem
Spruchsenat im gegen ihn eingeleiteten Finanzstrafverfahren verzichtet.
Wenn der Bw. nunmehr in der gegenständlichen Berufung
einwendet, dass es sich bei dem ihm vorgehaltenen Sachverhalt in erster Linie
nicht um Einnahmen der Fa. P-GmbH handle, sondern um solche von ihm
persönlich als Lehrbeauftragter der deutschen Firmen erzielten Einnahmen,
so ist dem entgegenzuhalten, dass laut Feststellungen der Betriebsprüfung
ohnehin ca. 20% der von der Prüfungsabteilung Strafsachen ermittelten
Einnahmen, welche vom Bw. nicht im Rahmen der Steuererklärungen der
Fa. P-GmbH offen gelegt wurden, den deutschen Firmen zugerechnet und der
deutschen Finanzverwaltung mitgeteilt wurden.
Konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen der
Betriebsprüfung wurden in der gegenständlichen Berufung nicht
vorgebracht. Um die dargestellten Prüfungs- und Erhebungsergebnisse in
begründeten Zweifel zu ziehen hätte es jedoch konkreter
überprüfbarer Einwendungen des Bw. bedurft, welche geeignet sind, die
detaillierten und fundierten Prüfungsergebnisse in Frage zu stellen. Ein
pauschales in Abrede stellen von Prüfungsfeststellungen, welche im
Übrigen vom Bw. selbst im Rahmen eines Rechtsmittelsverzichtes zeitnah
anerkannt wurden, ist nicht geeignet, die dargestellten Prüfungsergebnisse
in Frage zu stellen. Zwar besteht im Finanzstrafverfahren keine Bindungswirkung
zum Abgabenverfahren, jedoch können nach Ansicht des Berufungssenates im
gegenständlichen Fall die dargestellten Prüfungsergebnisse, welche als
qualifizierte Vorprüfung anzusehen sind, bedenkenlos übernommen
werden.
Im Übrigen wurde die objektive Tatseite durch den Bw.
im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 9. Mai 2006 mittlerweile
auch außer Streit gestellt.
Wenn der Bw. in der gegenständlichen Berufung zu
subjektiven Tatseite einwendet, er habe sich beim Finanzamt erkundigt, wie mit
den Einnahmen umzugehen sei, er aber vom Finanzamt keine Steuernummer bekommen
habe, weil er nach den gleich lautenden Auskünften eines namentlich nicht
mehr eruierbaren Finanzbeamten und seines österreichischen Steuerberaters
seine Vortrags- bzw. Kurshonorare in Deutschland veranlagen sollte, so kann ihm
dieser Einwand aus dem vorliegenden umfangreichen Aktenmaterial nicht mit der
für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit widerlegt werden.
Auch aufgrund der lange zurückliegenden Tatzeiträume einerseits und
wegen des von ihm vermittelten glaubwürdigen persönlichen Eindruckes
andererseits kann ein Nachweis dahingehend, dass der Bw. vorsätzlich
Belegmaterial und steuerliche relevante Informationen zu Erstellung richtiger
Steuererklärungen seinen steuerlichen Vertretern vorenthalten hat, nicht
erbracht werden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass seitens der deutschen
Steuerberaterin des Bw. seine in Österreich erzielten Vortragshonorare als
Einlagen verbucht wurden, für die Richtigkeit des Vorbringens des
Bw.
Auch wenn der Bw. sowohl in Österreich als auch in
Deutschland berufsmäßige Parteienvertreter mit der Erledigung seiner
steuerlichen Verpflichtungen beauftragt hatte, hätte er bei Beachtung der
gebotenen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, dass, trotz
unbestritten hoher Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen
Vortragstätigkeiten, letztendlich eine Versteuerung seiner Einkünfte
in beiden Staaten unterblieben ist. Auch bei gegebener Arbeitsüberlastung
und einer für ihn nicht ohne weiteres durchschaubaren steuerlichen
Gesetzeslage hätte der Bw. bei Beachtung der nach den Umständen
gebotenen Sorgfalt geeignete Nachforschungs- und Überwachungshandlungen zur
Überprüfung bzw. Herbeiführung einer ordnungsgemäßen
Versteuerung seiner Vortragshonorare setzen müssen. Demgegenüber geht
aus der Aktenlage hervor, dass der Bw. schon bei der Erstellung und Zuordnung
der Belege zu den einzelnen Firmen, auch nach den Zeugenaussagen seiner
Buchhalterinnen, relativ sorglos vorgegangen ist, sich in der Folge
offensichtlich auf seine Buchhalterinnen und seine steuerliche Vertreter
verlassen hat, ohne für die bei einer Tätigkeit in zwei verschiedenen
Länder erforderliche erhöhte Kommunikation und Information aller an
der Erledigung seiner steuerlichen Verpflichtungen Beteiligten Personen zu
sorgen. Kein Zweifel besteht für den Berufungssenat, dass der Bw. auf Grund
seiner hohen intellektuellen Fähigkeiten dazu fähig gewesen wäre.
Auf Grund der von ihm auch eingestandenen Vernachlässigung seiner
steuerlichen Verpflichtungen, für eine ordnungsgemäße und
richtige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Sorge zu tragen und diese auch
geeignet zu überwachen, war der Bw. einer fahrlässige
Abgabenverkürzung in dem aus dem Spruch ersichtlichem Ausmaß schuldig
zu erkennen.
Bei vom Berufungssenat festgestellter fahrlässiger
Tatbegehung durch den Bw. war das gegen den Bw. wegen des Verdachtes der
Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlungen Jänner bis Dezember 1999
und 2000 gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG geführte
Finanzstrafverfahren einzustellen. Eine fahrlässige Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen ist im Finanzstrafgesetz nicht mit Strafe bedroht.
Es war daher insoweit mit Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG vorzugehen.
Ebenso setzt die Zugrundelegung einer (der
Kapitalertragsteuer zu unterziehenden) verdeckten Gewinnausschüttung eine
auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung voraus. Ein solche
kann dem Bw. auf Grund der festgestellten fahrlässigen Handlungsweise nicht
nachgewiesen werden zumal der Bw. glaubhaft vorgebracht hat, dass die erzielten
Einnahmen zu Deckung der hohen Aufwendungen (insbesonders Fahrtkosten) und nicht
zu seinem persönlichen Nutzen verwendet wurden. Es war daher auch
hinsichtlich der erstinstanzlich der Bestrafung zugrunde gelegten
Verkürzung der Kapitalertragsteuer 1994 bis 1998 in Höhe von
€ 10.671,13 (1994: € 1.918,56; 1995:
€ 2.318,26; 1996:
€ 3.799,92; 1997: € 1.725,98; 1998: € 908,41) mit
Verfahrenseinstellung gemäß
§§ 136, 157 FinStrG
vorzugehen.
Aufgrund des nunmehrigen Zugrundelegens einer
fahrlässigen Abgabenverkürzung im Bezug auf Spruchpunkt a) des
erstinstanzlichen Erkenntnisses und wegen der teilweisen Verfahrenseinstellung
war mit einer Strafneubemessung vorzugehen, im Zuge derer besonders der
eindrücklich dargestellte schlechte Gesundheitszustand, seine starke
Behinderung (100%ige Erwerbsminderung), seine aller Wahrscheinlichkeit nach auf
Dauer gegebene Erwerbsunfähigkeit und seine Sorgepflichten für drei
minderjährige Kinder zu berücksichtigen war. Bei der oben
geschilderten derzeit äußerst eingeschränkten
Einkommenssituation ist der Bw. auf die Unterstützung seiner
Lebensgefährtin angewiesen.
Bei der Strafbemessung sah der Berufungssenat als mildernd
die geständige Rechtfertigung, die finanzstrafbehördliche
Unbescholtenheit des Bw., die mittlerweile erfolgte gänzliche
Schadensgutmachung und das lange Zurückliegen der Taten, als erschwerend
hingegen keinen Umstand an.
Unter Bedachtnahme auf die im gegenständlichen Fall
vorliegenden besonderen Strafmilderungsgründe (Geständnis,
Unbescholtenheit, volle Schadensgutmachung, langes Zurückliegen der
Tathandlungen bei zwischenzeitigem Wohlverhalten, unverschuldete wirtschaftliche
Notlage, schwere Krankheit und auf Dauer gegebene 100%ige Erwerbsminderung,
Wegfall des spezialpräventiven Strafweckes) ist der Berufungssenat zum
Ergebnis gelangt, dass eine Unterschreitung der im § 23 Abs. 4
FinStrG geregelten gesetzlichen Mindeststrafe (€ 3.613,00) von einem
Zehntel der Höchststrafe (€ 36.130,00) gerechtfertigt
ist.
Aus den genannten Gründen war daher der Strafberufung
des Amtsbeauftragten nicht zu Folgen.
Entsprechend der Bestimmung des § 185 Abs. 1 lit. b
FinStrG hat der Bw. die der Finanzstrafbehörde erster Instanz
tatsächlich erwachsenen Kosten in Form von Barauslagen der
Prüfungsabteilung Strafsachen für Kosten der Hausdurchsuchungen,
Kontoöffnungskosten der Banken sowie Kilometergelder und Diäten in
Höhe von € 1.552,65 (S 21.365,00) zu ersetzen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und § 185
Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung
fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das
Postsparkassenkonto des Finanzamtes Linz zu entrichten, widrigenfalls
Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müssten.
Wien,
30. Mai 2006
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
zumutbare SorgfaltArbeitsüberlastungÜberwachungshandlungenKommunikationInformationsteuerlicher VertreterVernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungenschlechter GesundheitszustandErwerbsunfähigkeiteingeschränkte EinkommenssituationBarauslagen.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0015-L/06
- Stammnummer
- 23118
- Gültig
- 30.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF