Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0124-W/04
Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0124-W/04vom 18.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 2 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen des
Finanzvergehens der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 13 FinStrG und § 33 Abs. 2 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
9. März 2004 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt
für den 1. Bezirk Wien als Organ des Finanzamtes für den
12., 13. und 14. Bezirk Wien und Purkersdorf vom 5. März 2004, SpS,
nach der am 18. Jänner 2005 in Abwesenheit des Beschuldigten und in
Anwesenheit des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M.
durchgeführten Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Aus Anlass der Berufung wird
das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruch zu Punkt 1) insoweit teilweise
berichtigt als der Berufungswerber (Bw.) hinsichtlich Umsatzsteuer der
Jahre 1998 und 1999 einer vollendeten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit
§ 33 Abs. 3 lit. a FinStrG schuldig zu
erkennen ist.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 5. März
2003, SpS, wurde der Bw. der bewirkten und versuchten Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 13 FinStrG und
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil
er als Abgabepflichtiger vorsätzlich
1) unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuererklärungen eine
Verkürzung an Umsatzsteuer 1998 in Höhe von € 7.267,28,
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 8.720,74 und Umsatzsteuer 2000 in
Höhe von € 13.081,11 zu bewirken versucht habe; und
weiters
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
Jänner bis August 2001 in Höhe von € 5.626,34 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
deswegen über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von
€ 10.000,00 und eine anderen Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 35 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der einschlägig vorbestrafte Bw. aufgrund schwerer
Alkoholabhängigkeit seine ihm bekannten abgabenrechtlichen Verpflichtungen
derartig vernachlässigt habe, dass er für die Jahre 1998 bis 2000
keine Umsatzsteuerjahreserklärungen eingebracht habe, wodurch Umsatzsteuer
in der Gesamthöhe von € 29.069,13 verkürzt worden
sei.
Weiters habe er für den Zeitraum Jänner bis
August 2001 die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen unterlassen; dies habe zu
einer Verkürzung an Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von
€ 5.626,34 geführt.
Die gegenständlichen strafbestimmenden
Wertbeträge würden auf den in Rechtskraft erwachsenen
Feststellungsbescheiden beruhen.
Als erfahrener Geschäftsmann habe der Bw. seine
Verpflichtung zur termingerechten Abgabe richtiger Umsatzsteuererklärungen
und Umsatzsteuervoranmeldungen gekannt. Indem er dagegen verstoßen habe,
hierdurch Abgaben verkürzt worden seien und er gewusst habe, dass durch die
Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde, habe er die im Spruch
genannten Finanzvergehen in subjektiver und objektiver Hinsicht zu
verantworten.
Hinsichtlich des Faktums 1) des Spruches des
erstinstanzlichen Erkenntnisses liege lediglich Versuch des Finanzvergehens vor,
weil zur Zeit der Aufdeckung die Veranlagung noch nicht erfolgt gewesen
sei.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
erschwerend die Vorstrafe, als mildernd hingegen das reumütige
Geständnis, dass es teilweise beim Versuch geblieben sei und die
Mittellosigkeit des Bw.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte (fälschlich als Einspruch bezeichnete)
Berufung vom 9. März 2003, welche sich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat verhängten Geldstrafe richtet.
Der Bw. begründet sein Berufungsbegehren damit, dass
seines Erachtens unter anderem der schwierige Hintergrund, der zu seinem
Fehlverhalten geführt habe, zu wenig berücksichtigt worden sei und er
erneut vor eine ausweglose sowie existenzbedrohende Situation gestellt
werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 33 Abs. 3 FinStrG ist eine Abgabenverkürzung
nach Abs. 1 oder 2 bewirkt,
a)
wenn Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig
festgesetzt werden oder infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der
Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen
Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden
konnten.
b)
wenn Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet
(abgeführt) wurden.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer
Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages (der
ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet.
Gemäß
§ 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche
Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den
Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Abs. 2:
Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch
eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung
betätigt.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
§ 126 Abs. 1 FinStrG:
Kommt der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Trotz ausgewiesener Ladung ist der Bw. zur mündlichen
Verhandlung vor dem Berufungssenat unentschuldigt nicht erschienen, sodass
gemäß
§§ 126, 157 FinStrG die
Voraussetzungen für die Durchführung der mündlichen Verhandlung
und zur Fällung der Berufungsentscheidung in Abwesenheit des Bw. gegeben
waren.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat festgesetzten
Geldstrafe, wogegen seitens des Bw. hinsichtlich des Vorliegens der objektiven
und subjektiven Tatseite keinerlei Einwendungen vorgebracht wurden.
Aus der Aktenlage des vorgelegten Steueraktes und des
Finanzstrafaktes ergibt sich folgender objektiver Sachverhalt: Der Bw.
wurde bereits einmal mit Strafverfügung vom 2. Jänner 1996
des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, StrafNr. X., wegen des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit.
a FinStrG (Umsatzsteuer der Zeiträume 1986 bis 1990) zu einer Geldstrafe
von S 50.000,00 rechtskräftig verurteilt, welche in Teilzahlungen bis 5.
April 2001 vom ihm auch zur Gänze bezahlt wurde.
Dennoch hat er in den Jahren 1998 bis 2000 keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch die entsprechenden
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht entrichtet. Auch hat er die
Umsatzsteuerjahreserklärungen 1998 bis 2000 trotz Erinnerungen durch die
Abgabenbehörde erster Instanz nicht beim Finanzamt eingereicht. In der
Folge wurde mit Bescheid vom 22. Oktober 1999 die Umsatzsteuer 1998 und mit
Bescheid vom 28. Dezember 2000 die Umsatzsteuer 1999 durch die
Abgabenbehörde erster Instanz jeweils mit "Null" festgesetzt. Nach
Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum
Jänner bis August 2001 vom 17. Dezember 2001 wurde schließlich mit
Bescheiden vom 22. August 2002 auf Anregung des Betriebsprüfer
das Verfahren betreffend Umsatzsteuer 1998 und 1999 wieder aufgenommen und
die Umsatzsteuer 1998 in Höhe eines Betrages von € 7.267,28 und
die Umsatzsteuer 1999 in Höhe von € 8.720,74
bescheidmäßig neu festgesetzt. Mit selbem Datum erfolgte auch eine
Erstveranlagung der Umsatzsteuer 2000 mit einer Umsatzsteuerzahllast von
€ 13.081,11.
Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass in rechtlicher
Hinsicht eine vollendete Abgabenhinterziehung in Bezug auf die Umsatzsteuer der
Jahre 1998 und 1999 im Sinne des § 33 Abs. 1, Abs. 3 lit. a
FinStrG vorliegt, weil die Umsatzsteuer dieser Jahre bereits im
Schätzungswege mit "Null" festgesetzt und damit die Abgabenhinterziehung
bewirkt war. Der Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses war daher in Bezug
auf Punkt 1) insoweit zu berichtigen.
An der deliktsmäßigen Einordnung betreffend
Umsatzsteuer 2000 als versuchte Abgabenhinterziehung im Sinne der §§
13, 33 Abs. 1 FinStrG tritt aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes in
objektiver Hinsicht keine Änderung ein.
Auch die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate
Jänner bis August 2001 wurden seitens des Bw. weder rechtzeitig abgegeben,
noch hat er für diese Zeiträume Umsatzsteuervorauszahlungen
entrichtet. Im Rahmen der mit Niederschrift vom 17. Dezember 2001
abgeschlossenen Umsatzsteuersonderprüfung hat der Bw. zwar die
Umsatzsteuervoranmeldungen für diese Monate erstellt und dem Prüfer
ausgehändigt, jedoch scheitert der Eintritt der strafbefreienden Wirkung
für diese Selbstanzeige, wie vom Spruchsenat erstinstanzlich richtig
festgestellt, schon allein an einer den Abgabenvorschriften entsprechenden
Entrichtung im Sinne des § 29 Abs. 2 FinStrG, haften doch die
angeschuldigten Beträge nach wie vor vollstreckbar aus. An der
Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG laut Punkt 2) des
Spruches des angefochtenen Erkenntnisses bestehen daher keinerlei Bedenken.
Aufgrund der bereits angeführten einschlägigen
Vorstrafe im Zusammenhalt mit dem Umstand, dass der Bw. in den
Tatzeiträumen zu Punkt 1) und 2) des angefochtenen Erkenntnisses seine
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen
und Entrichtung von Umsatzsteuervorauszahlungen sowie hinsichtlich der Abgabe
von Umsatzsteuerjahreserklärungen über einen Zeitraum von mehr als
dreieinhalb Jahren vollständig vernachlässigt hat, besteht auch in
subjektiver Hinsicht seitens des Berufungssenates kein Zweifel an der
Verwirklichung der objektiv festgestellten Abgabenhinterziehungen. In Kenntnis
der Tatsache, dass er in den Tatzeiträumen nicht unbeträchtliche
Umsätze erzielt hat, welche von ihm im Rahmen der
Umsatzsteuervoranmeldungen gegenüber der Abgabenbehörde nicht offen
gelegt wurden, hat er in der Folge die bescheidmäßige Festsetzung der
Umsatzsteuer 1998 und 1999 mit "Null" unwidersprochen akzeptiert und somit eine
abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht unbestrittenermaßen
vorsätzlich verletzt.
Die im Bezug auf Umsatzsteuer der Jahre 1998 und 1999 als
vollendet anzusehende Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG ist
somit auch in subjektiver Hinsicht erwiesen, was im Übrigen vom Bw. im
Rahmen der gegenständlichen Berufung auch nicht bestritten wurde.
Auch bestehen seitens des Berufungssenates keinerlei
Zweifel am Vorliegen der subjektiven Tatseite hinsichtlich der versuchten
Abgabenhinterziehung gemäß
§§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in
Bezug auf die Umsatzsteuer des Jahres 2000. Konnte doch der Bw. nach Festsetzung
der Umsatzsteuer 1998 und 1999 mit "Null" davon ausgehen, dass auch für das
Jahr 2000 infolge Nichtabgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung ebenfalls
eine zu geringe Abgabenfestsetzung erfolgen würde.
Als langjähriger Unternehmer und auch aufgrund der
einschlägigen Vorstrafe hatte der Bw. zweifelsfrei Kenntnis von seiner
Verpflichtung zur Abgabe von monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen und zur
termingerechten Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen. Aufgrund seiner
schwierigen persönlichen Situation (Alkoholabhängigkeit) und seiner
ausweglosen finanziellen Verhältnisse hat der Bw. seine Verpflichtung zur
Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen vollkommen vernachlässigt und durch
Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen laut Punkt 2) des angefochtenen
Erkenntnisses eines Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die
Monate Jänner bis August 2001 in Höhe von € 5.626,34
wissentlich bewirkt.
Der ausschließlich gegen die Höhe der vom
Spruchsenat festgesetzten Geldstrafe gerichteten Berufung des Bw. mit der
Begründung, dass seines Erachtens der schwierige Hintergrund, der zu seinen
Fehlverhalten geführt habe, zu wenig Berücksichtigung gefunden
hätte und er durch die festgesetzte Geldstrafe erneut vor eine ausweglose
sowie existenzbedrohende Situation gestellt werde, kann nach Ansicht des
Berufungssenates aus folgenden Gründen kein Erfolg beschieden sein:
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
dabei die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen
und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen sind.
Aufgrund der oben festgestellten völligen
Vernachlässigung der steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Offenlegung
und Entrichtung der Umsatzsteuer der Tatzeiträume ist im
gegenständlichen Fall zweifelsfrei von einem schweren Verschulden des Bw.
auszugehen. Dies insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass eine
einschlägige Vorstrafe zu keiner Besserung des steuerlichen Verhaltens des
Bw. geführt hat.
Berücksichtigt man den vom Finanzstrafgesetz im §
33 Abs. 5 FinStrG vorgegebenen Strafrahmen von € 69.390,94, so wird
deutlich, dass im gegenständlichen Fall die zweifelsfrei im Tatzeitraum
gegebene gesundheitliche Beeinträchtigung des Bw. durch
Alkoholabhängigkeit und auch seine schwierige wirtschaftliche Situation bei
der Strafbemessung durch den Spruchsenat in einem sehr starken Ausmaß
berücksichtigt wurde. Im Übrigen bringt der Bw. in seiner sehr kurz
gehaltenen Berufung keinerlei weitere Gründe vor, die die Strafbemessung
durch den Spruchsenat, welcher auch die Erschwerungs- und Milderungsgründe
nach Meinung des Berufungssenates richtig festgestellt und gewichtet hat, vor.
Auch wurden im Rahmen der im untersten Bereich des
Strafrahmens durch den Spruchsenat bemessenen Geldstrafe auch die derzeitige
eingeschränkte wirtschaftliche Situation des Bw. zweifelsohne
berücksichtigt.
Der Einwand des Bw., dass er durch die Verhängung der
Geldstrafe erneut in eine ausweglose sowie existenzbedrohende Situation gestellt
werde, kann darin nichts ändern. Die Verhängung einer Geldstrafe ist
auch dann gerechtfertigt, wenn es die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des Bestraften wahrscheinlich erscheinen lassen,
dass er nicht in der Lage sein wird, sie zu bezahlen. Nur bei der Bemessung
ihrer Höhe sind neben den mildernden und erschwerenden Gründen auch
die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bestrafen zu
berücksichtigen (VwGH vom 6.12.1965, 926/65).
Auch verbietet es nach Ansicht des Berufungssenates im
gegenständlichen Fall, bei nicht erfolgter Schadensgutmachung (die
verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge haften in vollem
Umfang nach wie vor vollstreckbar auf dem Abgabenkonto aus), der
generalpräventive Strafzweck der Norm, welcher darauf ausgerichtet ist,
andere potentielle Täter von der Begehung von Finanzstrafvergehen
abzuhalten, mit einer Strafmilderung vorzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 13 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 126 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
schweres Verschuldenkeine Schadensgutmachungeinschlägige Vorstrafekeine Besserunggeneralpräventiver Strafzweck.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0124-W/04
- Stammnummer
- 13598
- Gültig
- 18.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF