Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0147-W/08
Höhe der Geldstrafe wegen schlechter wirtschaftlicher Situation des Beschuldigten angefochten.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0147-W/08vom 12.05.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Wien 2 als Organ des
Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer
Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Mag.
Sylvia Hafner, Rechtsanwältin, 1050 Wien, Castelligasse 8/Gartengasse
14, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom 16. Oktober 2008
gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ
des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 10. September 2008, SpS, nach der am
12. Mai 2009 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner Verteidigerin, des
Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 10. September
2008, SpS, wurde der Berufungswerber (Bw.) der Abgabenhinterziehungen
gemäß
§ 33 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, er habe als der für die
abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortliche Geschäftsführer der
Fa. F-GmbH vorsätzlich
a) durch die Abgabe einer unrichtigen Abgabenerklärung
zur Umsatzsteuer für das Kalenderjahr 2005, sohin unter Verletzung der
abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht die
bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer 2005 in Höhe von
€ 9.403,00 verkürzt; und weiters
b) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-11/2006 in Höhe von
€ 8.560,00 und 1-9/2007 in Höhe von € 6.430,00 bewirkt,
wobei er den Eintritt der Verkürzungen nicht nur möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG, unter
Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 und § 23
Abs. 3 FinStrG, wurde über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in
Höhe von € 9.600,00 und eine gemäß
§ 20
Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 FinStrG wurden die vom Bw.
zu ersetzenden Kosten des Strafverfahrens mit € 363,00
bestimmt.
Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, der finanzstrafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung
getretene Bw. sei im Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2007 der
für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten verantwortliche
Geschäftsführer der Fa. F-GmbH gewesen.
Im Dezember 2007 sei bei der Gesellschaft eine
abgabenbehördliche Prüfung über den Zeitraum 2004 bis September
2007 abgeschlossen worden. Zu Beginn der Prüfung seien für die Jahre
2004 und 2005 bereits Umsatzsteuerbescheide vorgelegen.
Vor Prüfungsbeginn sei dem Buchhaltungsbüro nach
Anmeldung zur Prüfung reichlich Zeit bis zum tatsächlichen
Prüfungstermin eingeräumt worden, um die bisher nicht bearbeiteten
Belege aufzubuchen. Bei Prüfungsbeginn sei dem Prüfer sodann
mitgeteilt worden, dass eine Aufbuchung nicht erfolgt sei, da nicht alle
Unterlagen durch die Firma beigebracht worden wären und selbst die
vorgelegten Belege nicht komplett seien.
Es fehle sohin die Buchhaltung für 2004, 2005 sowie
auch für den Nachschauzeitraum ab Jänner 2006 sei nichts aufgebucht
worden. Es seien weiters keine Kassenaufzeichnungen vorgelegt worden und die
Losungsaufzeichnungen wären nicht komplett gewesen.
Auch habe der Bw. für den Nachschauzeitraum weder
Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet noch Umsatzsteuervoranmeldungen
eingebracht.
Die Besteuerungsgrundlagen hätten daher im
Schätzungswege ermittelt und den entsprechenden Abgabenbescheiden ab 2005
zugrunde gelegt werden müssen.
Daraus hätten sich die angeführten Mehrsteuern,
die auch als strafbestimmende Wertbeträge heranzuziehen gewesen wären,
ergeben.
Im eingeleiteten Finanzstrafverfahren habe der Bw. von der
ihm im Zuge des Untersuchungsverfahrens gebotenen Möglichkeit zur
Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht.
Auch zur mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat
sei er ohne hinreichende Entschuldigung nicht erschienen, sodass in seiner
Abwesenheit verhandelt und entschieden worden wäre.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen
stellte der Spruchsenat fest, dass das Verhalten des Bw. die vom Gesetz
vorgegebenen Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllen
würde.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd die
bisherige Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Die verhängte Strafe, bei deren Ausmessung wie im
Spruch dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 Abs. 3 FinStrG
Bedacht genommen worden wäre, erachte der Spruchsenat dem gesetzten
Verschulden angemessen.
Den Strafzumessungserwägungen entspreche auch die
anstelle der Geldstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit tretende
Ersatzfreiheitsstrafe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 16. Oktober 2008,
mit welcher die Strafhöhe angefochten wird.
Einleitend werde erklärt, dass der Bw. zur Verhandlung
vom 10. September 2008 nicht erschienen sei, weil er gehofft habe, bis zu
diesem Zeitpunkt die notwendigen buchhalterischen Unterlagen in Händen zu
haben, was jedoch aufgrund der Veräußerung seines Unternehmens
bereits Ende des Jahres 2007 nicht mehr möglich gewesen sei.
Da ihm sohin die erforderlichen Unterlagen zur Erstellung
der Erklärungen im Nachhinein nicht zur Verfügung gestanden seien,
könne auch zu den angenommenen Verkürzungen keine Stellung genommen
werden.
Es werde daher höflich ersucht, aufgrund der
momentanen wirtschaftlichen Situation des Bw., welcher derzeit mit einem
Nettogehalt von ca. € 1.200,00 angestellt sei und Unterhaltspflicht
für eine hochschwangere Gattin, die in eineinhalb Monaten ein Kind erwarte,
bestehe, das Strafausmaß zu reduzieren.
Es werde sohin der Antrag auf Herabsetzung der
verhängten Geldstrafe gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3:
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Abs. 4:
Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, ist
die Bemessung der Geldstrafe mit einem ein Zehntel des Höchstausmaßes
der angedrohten Geldstrafe unterschreitenden Betrag nur zulässig, wenn
besondere Gründe vorliegen.
Die gegenständliche Berufung richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der vom Spruchsenat bemessenen Strafe
und es ist daher entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes von einer Teilrechtskraft des Schuldspruches
auszugehen.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und bei der
Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen Verhältnisse und
auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten Rücksicht
zu nehmen ist.
Wie im Bericht über das Ergebnis einer
Außenprüfung vom 6. Dezember 2007 festgestellt und im
erstinstanzlichen Erkenntnis ausgeführt, hat der Bw. als verantwortlicher
Geschäftsführer der Fa. F-GmbH seine steuerliche Verpflichtung
zur Führung ordnungsgemäßer Grundaufzeichnungen, zur Erstellung
einer Buchhaltung, zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und
Umsatzsteuerjahreserklärungen sowie zur zeitgerechten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen in einem sehr weitgehenden Ausmaß verletzt. Es
ist daher von seinem sehr hohen Grad des Verschuldens, welcher vom Spruchsenat
im angefochtenen Erkenntnis nicht festgestellt wurde, auszugehen.
Bei der Strafbemessung stellte der Spruchsenat zu Recht den
Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit des Bw. fest, als erschwerend
sah er hingegen keinen Umstand an.
Aufgrund des Berufungsvorbringens kann nunmehr vom weiteren
Milderungsgrund der geständigen Rechtfertigung des Bw. ausgegangen werden,
welchen jedoch in Anbetracht der gravierenden Feststellungen der
Betriebsprüfung hinsichtlich einer nahezu vollständigen
Vernachlässigung der Aufzeichnungs-, Offenlegungs- und
Entrichtungspflichten durch den Bw. nur eine geringe Gewichtung zukommt.
Demgegenüber steht der bei der Strafbemessung durch
den Spruchsenat unberücksichtigt gebliebene Erschwerungsgrund des
oftmaligen Tatentschlusses des Bw. in Bezug auf Schuldspruch b) des
angefochtenen Erkenntnisses. Dieser hält sich mit dem nicht festgestellten
Milderungsgrund der nunmehr geständigen Rechtfertigung die Waage.
Keine Feststellungen enthält das erstinstanzliche
Erkenntnis in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bw., welche im Rahmen der Bemessung
der Geldstrafe zu berücksichtigen sind.
Dazu wird in der gegenständlichen Berufung,
ergänzt durch das Vorbringen vor dem Unabhängigen Finanzsenat,
vorgebracht, dass der Bw. als Angestellter ein monatliches Nettogehalt von
€ 1.200,00 erziele und er sorgepflichtig für seine Gattin und ein
Kind (5 Monate) ist. Es besteht eine Kreditverbindlichkeit in Höhe von
€ 15.000,00, welche mit monatlichen Rückzahlungen von € 190,00
bedient wird.
Ausgehend von einer eingeschränkten wirtschaftlichen
Situation des Bw. ist der erkennende Berufungssenat im gegenständlichen
Fall zum Ergebnis gelangt, dass die vom Spruchsenat verhängte Geldstrafe
dem vom Unabhängigen Finanzsenat erstmals festgestellten hohen Grad des
Verschuldens entspricht und sich der erstinstanzlich bei der Strafbemessung
nicht ins Kalkül gezogene Milderungsgrund der geständigen
Rechtfertigung mit dem ebenfalls unberücksichtigt gebliebenen
Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses zu Schuldspruch b) die Waage
hält.
Einer Herabsetzung der Strafe standen insbesondere auch
generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Unabhängigen
Finanzsenat nicht ermöglichten, bei einer derart umfangreichen Verletzung
der steuerlichen Verpflichtungen und vor allem bei nicht erfolgter
Schadensgutmachung (die verfahrensgegenständlichen
Verkürzungsbeträge haften im Konkurs der Fa. F-GmbH zur
Gänze aus) mit einer Herabsetzung der Geldstrafe vorzugehen.
Auch die vom Spruchsenat mit 24 Tagen bemessene
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht nach Dafürhalten des Unabhängigen
Finanzsenates dem oben dargestellten schwerwiegenden Verschulden des Bw. unter
Berücksichtigung der bereits genannten und gewichteten Milderungs- und
Erschwerungsgründe.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Mai 2009
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0147-W/08
- Stammnummer
- 40873
- Gültig
- 12.05.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF