Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0172-W/03
Vorliegen der subjektiven Tatseite der Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a FinStrG, Höhe der Geldstrafe.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0172-W/03vom 04.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Umstand, dass die Beschuldigte (aufgrund von schwerwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Problemen) ihre steuerliche Pflicht zur Führung von vollständigen Grundaufzeichnungen und Sammlung sämtlicher Belege vernachlässigt hat und sie in Kenntnis dieser Tatsache dem Steuerberater nicht sämtliche Unterlagen zur Erstellung der Steuererklärungen übermittelt hat (wodurch in der Folge eine zu niedrige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt ist), rechtfertigt jedenfalls die Annahme von Eventualvorsatz im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat 2 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrat
Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Jörg
Krainhöfner und Mag.pharm. Reinhard Fischill als weitere Mitglieder
des Senates in der Finanzstrafsache gegen die Bw.wegen des Finanzvergehens der
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 und
Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung der Beschuldigten vom 18. November 2003 gegen das Erkenntnis
des Spruchsenates beim Finanzamt für den 1. Bezirk Wien als Organ des
Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 25. Juni 2003, SpS 290/03-I, nach der
am 4. Mai 2004 in Abwesenheit der Beschuldigten und in Anwesenheit des
Amtsbeauftragten Mag. Friedrich Uhl sowie der Schriftführerin Edith
Madlberger durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis in seinem Strafausspruch aufgehoben
und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf
§ 21 Abs. 1 und 2 FinStrG wird die Geldstrafe mit
€ 11.200,00 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit
gemäß
§ 20 FinStrG an deren Stelle
Ersatzfreiheitsstrafe mit 28 Tagen neu bemessen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 25. Juni 2003, SpS
290/03-I, wurde die Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und Abs.
2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil sie vorsätzlich
1) durch die Abgabe unrichtiger Abgabenerklärungen
eine Verkürzung an Umsatzsteuer für 1998 in Höhe von S 112.755,00
und für 1999 in Höhe von S 77.405,00 sowie an Einkommensteuer 1998 in
Höhe von S 70.231,00 und für 1999 in Höhe von S 89.107,00
bewirkt habe, sowie
2) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner 2000
bis November 2001 in einer Gesamthöhe von S 115.588,00 bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde über
die Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 12.000.00 und eine
für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 30 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG wurden
die Kosten des Finanzstrafverfahrens mit € 363,00 bestimmt.
Begründend wurde dazu seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass im Zuge einer Betriebsprüfung festgestellt worden
sei, dass die Bw. für die Jahre 1998 und 1999 unrichtige Umsatz- und
Einkommensteuererklärungen abgegeben habe. Dies sei auch durch eine
Selbstanzeige ihres steuerlichen Vertreters bestätigt worden. Dadurch seien
die Abgaben laut Punkt 1) des Spruches verkürzt worden.
Da die Bw. die geschuldeten Abgaben nicht den
Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet habe, komme ihrer Selbstanzeige
strafbefreiende Wirkung nicht zu.
Ursache für diese Verfehlungen seien enorme
wirtschaftliche Schwierigkeiten der Bw. gewesen, die letztlich zu einem
Schuldenregulierungsverfahren geführt hätten.
Aus dem gleichen Grund habe die Bw. für den Zeitraum
Jänner 2000 bis November 2001 weder Umsatzsteuervoranmeldungen
eingebracht, noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Die dadurch bewirkte
Abgabenverkürzung beruhe auf den in Rechtskraft erwachsenen
Festsetzungsbescheiden.
Als erfahrene Geschäftsfrau habe die Bw. ihre
Verpflichtungen zur Abgabe richtiger Jahressteuererklärungen und
Umsatzsteuererklärungen gekannt. In dem sie dagegen verstoßen habe
und hierdurch Abgaben verkürzt worden seien und sie auch gewusst habe, dass
durch die Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt werden würde, habe sie die im Spruch
genannten Finanzvergehen in subjektiver und objektiver Hinsicht zu verantworten.
Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als
erschwerend keinen Umstand, als mildernd hingegen die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit und die enormen wirtschaftlichen Probleme, mit denen die Bw. zu
kämpfen gehabt habe.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte (fälschlich als Einspruch bezeichnete)
Berufung vom 18. November 2003, mit welcher das Erkenntnis des Spruchsenates in
vollem Umfang angefochten wird.
Begründend wird seitens der Bw. ausgeführt, dass
sie durch Unfall, Krankheit, gesundheitliche Probleme (Depressionen), Trennung
von ihrem Lebensgefährten (viele ihrer Unterlagen seien dadurch abhanden
gekommen), fehlerhafte Leistungen ihrer Mitarbeiter, völlig aus der Bahn
geworfen worden und in ein Schuldenregulierungsverfahren geschlittert sei, aus
dem ihr ihre Eltern mit letzter finanzieller Kraft herausgeholfen hätten.
Sie hätte auch eine Steuerberaterin gehabt, die es
offensichtlich verabsäumt habe, sie richtig zu beraten. Da sie
Künstlerin sei, wäre für sie Buchhaltung eher ein "spanisches
Dorf".
Sie habe sicher nicht vorsätzlich unrichtige Angaben
gemacht.
Sie sei dabei, wieder langsam beruflich Fuß zu fassen
und ersuche daher dringend um Herabsetzung der Strafe, da sie sonst gleich
wieder in höchste Schwierigkeiten geraten würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer
abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung
der Strafe die Schuld des Täters.
Abs. 2:
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Abs. 3: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind
auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
§ 126 Abs. 1 FinStrG: Kommt
der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter einer Vorladung zu einer
gemäß
§ 125 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht
nach, ohne durch Krankheit, Behinderung oder ein sonstiges begründetes
Hindernis abgehalten zu sein, so hindert dies nicht die Durchführung der
mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses auf Grund der
Verfahrensergebnisse.
Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wurde der Bw. am 9. April 2004 ordnungsgemäß
durch Hinterlegung zugestellt, jedoch von ihr beim Postamt nicht behoben. Ein
Entschuldigungsgrund im Sinne des § 126 FinStrG liegt nicht vor.
Die mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat und die Fällung der
Berufungsentscheidung konnte daher in Abwesenheit der Bw. erfolgen.
In der Zeit vom 10. Dezember 2001 bis 25. Jänner
2002 fand in dem Betrieb der Bw. eine Prüfung der Aufzeichnungen
gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO betreffend Umsatz- und Einkommensteuer
der Jahre 1997 bis 1999 sowie eine Umsatzsteuernachschau für den Zeitraum
Jänner 2000 bis November 2001 statt, welche mit Bericht vom
25. Jänner 2002 abgeschlossen wurden.
Vor Beginn der Betriebsprüfung am 10. Dezember 2001
wurde seitens der steuerlichen Vertretung eine zeitgerechte Selbstanzeige
betreffend Umsatz- und Einkommensteuer der Jahre 1997 bis 1999 abgegeben, in
welcher die Bw. offengelegte, dass in dieser Selbstanzeige jahres- und
betragsmäßig näher bezeichnete Einkünfte bzw. Umsätze
für Restaurierungsarbeiten im Rahmen der Steuererklärungen nicht
offengelegt wurden. Diese Selbstanzeige diente als Grundlage für die
Feststellungen der Betriebsprüfung, wobei darüber hinaus noch weitere
in der Selbstanzeige nicht offengelegte Umsätze seitens der
Betriebsprüfung der Besteuerung zugrundegelegt wurden.
Betragsmäßig betrugen die nicht offen gelegten Umsätze der Jahre
1998 und 1999 ca. ein Drittel des von der Betriebsprüfung festgestellten
Gesamtumsatzes.
Zudem ist weiters festzustellen, dass die Bw. ihre
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Meldung und Entrichtung der
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen im Tatzeitraum der Jahre 1998 bis 2001
ganz offensichtlich vollständig vernachlässigt hat. Aus dem
Abgabenkonto der Bw. ist ersichtlich, dass in diesen Jahren keine einzige
Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben und auch keine Vorauszahlungen an
Umsatzsteuer geleistet wurden.
Insgesamt ergibt sich aus den Feststellungen des
Betriebsprüfungsberichtes in Zusammenhalt mit der Selbstanzeige vom 10.
Dezember 2001 ein Gesamtbild dahingehend, dass die Bw. in den Jahren 1998 bis
2001 ihre steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Offenlegung der
Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Jahressteuererklärungen sowie auch
hinsichtlich Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zeitgerechter Entrichtung
der Umsatzsteuervorauszahlungen weitgehend vernachlässigt hat.
Ursache für diese weitgehende Vernachlässigung
sämtlicher steuerlicher Agenden sind nach Ansicht des Berufungssenates die
von der Berufungswerberin in ihrer Berufung vom 18. November 2003 selbst
genannten persönlichen und wirtschaftlichen Probleme gewesen, welche durch
Unfall, Krankheit, gesundheitliche Probleme, Trennung vom Lebensgefährten
sowie fehlerhafter Leistungen von Mitarbeitern verursacht wurden.
Bedingt durch diese äußerst problematische
persönliche und wirtschaftliche Situation hat die Bw. im Tatzeitraum ihre
steuerlichen Verpflichtungen hinsichtlich Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen
im Rahmen der Jahressteuererklärungen, wie bereits oben näher
ausgeführt, weitgehend vernachlässigt und ganz offensichtlich der
steuerlichen Vertretung nicht sämtliche Unterlagen für die Erstellung
der Jahreserklärung übermittelt. Dies wird auch durch die
Ausführungen im Rahmen der Berufung inhaltlich bestätigt, indem die
Bw.
ausführt, dass durch die Trennung von ihrem
Lebensgefährten viele ihrer Unterlagen abhanden gekommen seien. Sie war
daher in Kenntnis des Umstandes, dass der steuerlichen Vertretung nicht
sämtliche Unterlagen zur Erstellung der Jahreserklärungen
übermittelt wurden und hat damit billigend in Kauf genommen, dass durch die
Abgabe unrichtiger Einkommens- und Umsatzsteuererklärungen für die
Jahre 1998 und 1999 eine zu niedrige Abgabenfestsetzung erfolgt ist. Der
Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG in Bezug auf Punkt 1) des Spruches
des angefochtenen Erkenntnisses ist daher nach Ansicht des Berufungssenates
zweifelsfrei erwiesen.
In Bezug auf die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG ist auszuführen, dass für die Monate Jänner 2000
bis November 2001 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben wurde und
auch keinerlei Vorauszahlungen an Umsatzsteuer geleistet wurden. Auch hier war
nach Ansicht des Berufungssenates die schwierige persönliche und
wirtschaftliche Situation der Bw. ganz offensichtlich Ursache und Motiv für
die völlige Vernachlässigung der Melde- und Entrichtungspflichten
hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen des Tatzeitraumes. Bei dieser
Sachlage war es der Bw. zweifelsfrei klar, dass sie ihren Verpflichtungen zur
laufenden Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. zur Entrichtung der
monatlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht nachgekommen ist. Die
grundsätzliche Kenntnis der Bw. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen
bzw. zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen wurde von ihr im Rahmen der
gegenständlichen Berufung nicht bestritten und es besteht seitens des
Berufungssenates aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als
Unternehmerin auch kein Zweifel an der Kenntnis ihrer diesbezüglichen
steuerlichen Verpflichtungen. Damit ist auch der unter Punkt 2) des
angefochtenen Erkenntnisses des Spruchsenates zugrunde gelegte Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowohl in objektiver
als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht. Der Tatbestand der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 in Verbindung mit
§ 13 FinStrG wurde seitens des Spruchsenates betreffend
Punkt 2) des Schuldspruches zu Recht nicht der Bestrafung zugrundegelegt,
da hinsichtlich des Jahres 2000 zwar eine verspätete
Umsatzsteuerjahreserklärung abgeben wurde (Fristablauf am
10. April 2002, Abgabe am 26. Juli 2002), wodurch insoweit
rechtlich ein Rücktritt vom Versuch vor Tatentdeckung erfolgt ist. Für
das Jahr 2001 wurde die Umsatzsteuerjahreserklärung nach der Aktenlage
zeitgerecht abgegeben. Eine Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs-
und Wahrheitspflicht hat hinsichtlich dieses Zeitraumes also niemals
stattgefunden.
Wie bereits seitens des Spruchsenates zutreffend
ausgeführt, kommt der vor Prüfungsbeginn abgegebenen Selbstanzeige der
Bw. deswegen keine strafbefreiende Wirkung betreffend Umsatz- und
Einkommensteuer 1998 und 1999 zu, weil eine den Abgabenvorschriften
entsprechende Entrichtung im Sinne des § 29 FinStrG nicht erfolgt ist.
Was die Strafbemessung anbelangt, so wurden im Rahmen des
erstinstanzlichen Erkenntnisses die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und
die enormen wirtschaftlichen Probleme, mit denen die Beschuldigte zu
kämpfen hatte, bisher als mildernd berücksichtigt. Im Rahmen des
gegenständlichen Berufungsverfahrens hat die Beschuldigte zumindest
hinsichtlich der objektiven Tatseite eine offene geständige Rechtfertigung
abgegeben, welche seitens des Berufungssenates ebenso mildernd zu
berücksichtigen war wie die mittlerweile erfolgte überwiegende
Schadensgutmachung. Zwischenzeitig wurden bereits ca. zwei Drittel des
Verkürzungsbetrages, welcher dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren
zugrunde liegt, bezahlt.
Auf Basis dieser zusätzlich zu berücksichtigenden
Milderungsgründe und unter weiterer Berücksichtigung der derzeit durch
einen im Rahmen des Schuldenregulierungsverfahrens angenommenen Zahlungsplanes
nach wie vor eingeschränkten wirtschaftlichen Situation der Bw. war mit
einer Strafneubemessung durch den Berufungssenat vorzugehen.
Die nunmehr aus dem Spruch der Berufungsentscheidung
ersichtliche Geldstrafe trägt den gegenüber dem Spruchsenatserkenntnis
zusätzlichen hinzukommenden Milderungsgründen Rechnung und
berücksichtigt die nach wie vor schwierige persönliche und
wirtschaftliche Situation der Bw.
Für eine weitere Strafreduzierung blieb nach Ansicht
des Berufungssenates deswegen kein Raum, da bei der festgestellten weitgehenden
Vernachlässigung der steuerlichen Agenden nicht von einem geringen
Verschuldensgrad auszugehen ist und auch spezial- und generalpräventive
Erwägungen dagegen sprechen.
Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im
gegenständlichen Fall die gesetzliche Strafdrohung mehr als
€ 75.500,00 betragen hätte, wurde die nunmehr aus den obigen
Gründen reduzierte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens
bemessen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto 5.504.051 des Finanzamtes Wien 6/7/15 zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
4. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Karl Kittinger
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
vernachlässigtsteuerliche VerpflichtungenOffenlegungEventualvorsatznicht offengelegte Einkünfte und UmsätzeSteuererklärungenUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenVernachlässigungsteuerliche Agentenpersönliche und wirtschaftliche ProblemeKrankheitüberwiegende Schadensgutmachung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0172-W/03
- Stammnummer
- 9692
- Gültig
- 04.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF