…belastet hat, zugerechnet werden. Der im Gegenstande zutage getretene Organisationsmangel und die Vernachlässigung eines mit dem Ausbildungsgrad eines Lehrmädchens einhergehenden hohen Grades an Überwachungspflicht und weil nach der Aktenlage scheinbar auch keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, dem Lehrmädchen Gewissheit über die anzuwendenden Bestimmungen zu geben, führt…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn WK, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 21. Jänner 2008…
Beschwerdeentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, JG, in der Finanzstrafsache gegen Herrn RB, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. August 2009…
…Selbstberechnung vorliegt. Zunächst ist festzustellen, dass ein grobes Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, 2. ***Bf2***, ***Bf2-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH…
(22) Hätte sich der Spruchsenat in verständiger Würdigung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wäre er im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Drittbeschuldigte aufgrund ihrer Ausbildung und ihres bisherigen beruflichen Werdegangs keineswegs mit den abgabenrechtlichen Pflichten des von ihr bloß formal…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1. ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, 2. **Bf4**, **AdrBf4**, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw…
…den Berufungssenat, dass der Bw. auf Grund seiner hohen intellektuellen Fähigkeiten dazu fähig gewesen wäre. Auf Grund der von ihm auch eingestandenen Vernachlässigung seiner steuerlichen Verpflichtungen, für eine ordnungsgemäße und richtige Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen Sorge zu tragen und diese auch geeignet zu überwachen, war der…
…Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. November 2002, Zl. 99/16/0197…
Berufungsentscheidung Der Finanzstrafsenat 3 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrätin Dr. Michaela Schmutzer sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates…
…müssen (VwGH vom 08.09.88, 88/16/0066). Bei dieser auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung seiner unternehmerischen Sorgfaltspflichten muss für ihn der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich und nicht etwa bloß als möglich voraussehbar gewesen sein. Dass eine Ein- bzw. Durchfuhr von Schmuck im Wert…
…Verpflichtungen hinsichtlich Offenlegung der Besteuerungsgrundlagen im Rahmen der Jahressteuererklärungen sowie auch hinsichtlich Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen und zeitgerechter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen weitgehend vernachlässigt hat. Ursache für diese weitgehende Vernachlässigung sämtlicher steuerlicher Agenden sind nach Ansicht des Berufungssenates die von der Berufungswerberin in ihrer Berufung vom 18…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Verhängung einer Zwangsstrafe vom 18. Oktober 2002 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der…
…Jahreseinnahmen 2012 und 2013), woraus sich im besten Fall ein Gesamtverlust von ca. 9.500 Euro ergibt (1994-2013). II.2. Unwägbarkeiten Die Risken von Leerstehungen und Räumungskosten sowie einer Vernachlässigung der Instandhaltungspflichten des Pächters sind der Vermietung und Verpachtung immanent (Jakom/Laudacher, EStG, 2012, …
…Umstand, dass in Vorperioden keine Abgabenfestsetzung infolge des Eintritts der Bemessungsverjährung möglich ist, darf sich auf die Schätzung der Einkünfte in den zu beurteilenden Jahren nicht auswirken. Die Vernachlässigung von Indexanpassungen ist aus diesem Grund nicht zulässig. Beilagen: 7 Berechnungsblätter Linz, am 24. November 2005
…behauptet, nicht jede Fristversäumnis sei grob fahrlässig und damit unentschuldbar. Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt…
…Ritz, BAO-Handbuch, Seite 155). Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten Gesetzesstelle ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt…
…ist gemäß § 16 Abs. 1 Wiener Gebrauchsabgabegesetz 1966 eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu sechs Wochen festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe entspricht ebenfalls dem festgestellten Verschulden des Beschuldigten in der Vernachlässigung abgabenrechtlicher Verpflichtungen der durch ihn vertretenen Gesellschaft. In jedem Straferkenntnis ist gemäß § 64 Abs. 1 VStG auszusprechen…
…liegt. Die Fahrtkosten der Gattin und der Stieftochter waren nach dem Verfahrensergebnis Folge der - freiwillig und unter Vernachlässigung der gegenteiligen zivilrechtlichen Verpflichtung -getrennten Wohnsitzführung der Eheleute, die ihrerseits nicht durch die Behinderung des Bf veranlasst war. Das Fehlen einer Zwangsläufigkeit schließt den Abzug von Kosten…