Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0082-I/03
Zwangsstrafe zur Erzwingung der Erklärungsabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0082-I/03vom 13.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das Nichtvorliegen des für die steuerliche Berücksichtigung einer Erwerbsminderung erforderlichen Nachweises stellt keinen Hinderungsgrund für die zeitgerechte Abgabe der Einkommensteuererklärung dar. Aus diesem Umstand ergibt sich auch kein bloß minderer Grad des Versehens. Die wiederholte Verhängung von Zwangsstrafen in zwei aufeinander folgenden Veranlagungsjahren lässt auf eine Neigung zur Vernachlässigung der Pflicht zur pünktlichen Einreichung der Abgabenerklärungen schließen. Erweist sich auch die Höhe der Zwangsstrafe unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles als angemessen, so wurde das Ermessen gesetzeskonform ausgeübt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Kitzbühel betreffend Verhängung einer
Zwangsstrafe vom 18. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt ersuchte den Bw. mit Bescheid vom 2. August
2002, die Einreichung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001
bis 23. August 2002 nachzuholen. Mit Bescheid vom 6. September 2002 wurde
der Bw. unter gleichzeitiger Androhung einer Zwangsstrafe von € 150 zur
Erklärungsabgabe bis 27. September 2002 aufgefordert. Mit dem angefochtenen
Bescheid erfolgte die Festsetzung der angedrohten Zwangsstrafe. Am 6. November
2002 wurde die Einkommensteuererklärung abgegeben. In der
Berufung bzw. im Vorlageantrag wurde ausgeführt, der Grund für die
Verspätung sei darin gelegen, dass der Bw. "zu mehr als 25 % Invalide" sei.
Da die für die steuerliche Berücksichtigung dieses Umstandes
erforderliche "Gesamtzusammenstellung" noch nicht vorgelegen sei, sei die
termingerechte Abgabe der Steuererklärung nicht möglich gewesen. Der
Bw. beziehe nur ein "mittleres" Gehalt und sei für seine Ehegattin und drei
minderjährige Kinder sorgepflichtig. Da die finanziellen Mittel nicht
zuletzt auch im Hinblick auf eine höhere Einkommensteuernachzahlung
erschöpft seien, werde die Nichtfestsetzung der Zwangsstrafe
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 134 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung sind die Abgabenerklärungen
für die Einkommensteuer bis zum Ende des Monates März jedes Jahres
einzureichen. Diese Frist kann vom Bundesminister für Finanzen allgemein
erstreckt werden. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Abgabenbehörde im
Einzelfall auf begründeten Antrag die in Abgabenvorschriften bestimmte
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung verlängern.
Gemäß
§ 111 Abs. 1 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Befolgung
ihrer auf Grund gesetzlicher Befugnisse getroffenen Anordnungen zur Erbringung
von Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen
Dritten nicht bewerkstelligen lassen, durch Verhängung einer Zwangsstrafe
zu erzwingen.
Bevor eine
Zwangsstrafe festgesetzt wird, muß der Verpflichtete unter Androhung der
Zwangsstrafe mit Setzung einer angemessenen Frist zur Erbringung der von ihm
verlangten Leistung aufgefordert werden. Die Aufforderung und die Androhung
müssen schriftlich erfolgen, außer wenn Gefahr im Verzug ist. Die
einzelne Zwangsstrafe darf den Betrag von 2.180 Euro nicht übersteigen
(Abs. 2 und 3 leg. cit.).
Die
gegenständliche Aufforderung zur Einreichung einer Abgabenerklärung
stellt eine Anordnung auf Grund gesetzlicher Befugnisse dar, deren Befolgung
mittels Zwangsstrafe durchgesetzt werden kann. Der Festsetzung der Zwangsstrafe
ging eine Aufforderung bzw. Androhung im Sinne des § 111 Abs 2 BAO voran.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festsetzung der Erzwingungsstrafe
sind daher gegeben.
Eine derartige
Maßnahme liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Dieses ist nach den
Grundsätzen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu üben.
Dabei sind unter anderem der Grad des Verschuldens und das bisherige Verhalten
der Partei zu berücksichtigen. Soweit der Bw. als Hinderungsgrund für
die Befolgung der vom Finanzamt getroffenen Anordnung das Nichtvorliegen eines
Nachweises für die steuerliche Anerkennung seiner Erwerbsminderung geltend
macht, kann hieraus kein bloß minderer Grad des Versehens abgeleitet
werden. Vielmehr wäre es dem Bw. zuzumuten gewesen, die für die
beantragte Erwerbsminderung erforderliche amtliche Bescheinigung entweder zu
einem späteren Zeitpunkt nachzureichen, oder allenfalls einen
Fristverlängerungsantrag gemäß
§ 134 Abs. 2 BAO zu stellen.
Der am 6. November 2002 abgegebenen Einkommensteuererklärung war
übrigens auch kein Nachweis für die behauptete Erwerbsminderung
beigeschlossen, weshalb eine solche auch nicht berücksichtigt wurde.
Was das bisherige
steuerliche Verhalten des Bw. anlangt, so musste er bereits an die Abgabe der
Einkommensteuererklärung für 1998 erinnert werden. Darüber hinaus
reichte er auch die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 erst
nach Festsetzung einer Zwangsstrafe ein. Der nunmehrige Wiederholungsfall zeigt,
dass der Bw. die Pflicht zur pünktlichen Einreichung der
Abgabenerklärungen vernachlässigt.
Die Zwangsstrafe
erscheint weder im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw.
noch unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit des gewählten Mittels mit
dem vorgegebenen Ziel als unangemessen hoch.
Der
angefochtene Bescheid entspricht somit der Rechtslage. Die Berufung war daher
abzuweisen
Innsbruck,
13. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 111 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 134 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0082-I/03
- Stammnummer
- 3100
- Gültig
- 13.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF