Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0002-W/02
Vorliegen einer Abgabenhinterziehung, Zuständigkeit für die steuerlichen Belange
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0002-W/02vom 29.04.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Tatsache, dass in einem Zeitraum von acht Monaten lediglich drei Umsatzsteuervoranmeldungen mit ausgewiesenen Gutschriften abgegeben wurden und der Beschuldigte im Tatzeitraum Umsätze in Höhe von mehr als 3,2 Millionen Schilling nicht offengelegt hat, läßt auf eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von (richtigen) Umsatzsteuervoranmeldungen und auf eine wissentliche Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen schließen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Oberrätin Dr. Michaela Schmutzer und die
Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz und KR Andreas Kolar als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Herrn Bw. wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
31. März 2000 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk als Organ des Finanzamtes Mödling,
SpS XXX, vom 11. Jänner 2000 nach der am
29. April 2003 in Abwesenheit des Beschuldigten und in Anwesenheit der
Amtsbeauftragten Hofrätin Dr. Gudrun Pohanka sowie der
Schriftführerin Edith Madlberger durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates
vom 11. Jänner 2000, SpS XXX, wurde der Berufungswerber
(Bw.) der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG für schuldig erkannt, weil er vorsätzlich im Bereich des
Finanzamtes Mödling, unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den
§ 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis August 1997 in Höhe
von S 551.807,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich sondern
für gewiss gehalten habe. Gemäß
§ 33
Abs. 5 FinStrG wurde über den Bw. eine Geldstrafe in Höhe
von S 160.000,00 und eine an deren Stelle für den Fall der
Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 32 Tagen
verhängt.
Gemäß
§ 185
Abs. 1 lit. a FinStrG wurden die Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit S 5.000,00 festgesetzt.
Aus der Begründung des
erstinstanzlichen Erkenntnisses geht hervor, das der Bw. am
27. Mai 1997 gemeinsam mit M. und H. die Firma S.OEG gründete. Im
Rahmen dieser Firma seien im Tatzeitraum insgesamt 912 Boxenpaare von der Firma
P.A. importiert worden. Es habe sich dabei um Boxen minderer Qualität,
welche seit Anfang 1997 von einem LKW aus auf der Straße verkauft worden
seien gehandelt, wobei der durchschnittliche Verkaufspreis S 4.500,00 pro
Boxenpaar betragen habe. Die daraus resultierenden Umsätze hätten in
den von der Firma S. OEG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen keinen
Niederschlag gefunden. Die Zuständigkeit des Bw. für die steuerlichen
Angelegenheiten der OEG wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz
aus Aussagen der beiden anderen Gesellschafter vor dem Finanzamt Mödling
vom 4. August 1997 abgeleitet.
Gegen dieses Erkenntnis des
Spruchsenates richtet sich die vorliegende frist- und formgerechte Berufung vom
31. März 2000.
Begründend wird vom Bw. im
Wesentlichen darin ausgeführt, dass es in seiner Person liege, unbescholten
durchs Leben zu gehen, und er sei stets darauf aus gewesen, diese
Angelegenheiten korrekt anzugeben. Deshalb habe er sich eines Steuerberaters
bedient, welcher die Firma nicht hundertprozentig richtig beraten hätte und
welcher die Gesellschafter nicht auf die kurzfristigen Daten der Pflichten
hingewiesen hätte. Auch sei der Gesellschafter H. genauso viel
zuständig für die Buchhaltung gewesen wie der Bw. selbst und
später M.. H. sei der geschäftsführende Direktor der Firma
gewesen, sowie auch der Initiant für die gesamten
Geschäftsabläufe weil der Bw. selbst sich die meiste Zeit in der
Schweiz aufgehalten hätte. Er habe die Boxen, welche nicht minderer
Qualität gewesen seien und für die auch Zoll- und Mehrwertsteuer
(gemeint wohl Einfuhrumsatzsteuer) gezahlt worden wäre durch
Transportfirmen auf Anleitung von H. an den Firmenstandort transportieren
lassen. Das Beschaffungsgeld hierfür sei aus seinem persönlichem Geld
gekommen und sei auch von ihm bezahlt worden. Im Gegensatz zu den übrigen
Firmenmitgliedern habe er immer wieder Anstrengungen zu Erstellung einer
fachgerechten Buchhaltung und zur Einhaltung der Abgabepflichten angestellt.
Keinesfalls habe er sich durch Optimierung seines persönlichen Gewinnes
entschlossen sich von der Umsatzsteuer zu drücken. Im Rahmen eines Besuches
durch das Finanzamt seien diesem alle Einsichten und Angaben auf Wunsch gegeben
worden. Leider sei es im Endeffekt so gewesen, dass seine Boxen, die am
Firmenstandort gelagert waren, vom Finanzamt konfisziert worden seien. Ohne
Angaben von Gründen und irgendwelche Äußerungen von Seiten des
Finanzamtes sei seine Existenz gelöscht worden. Abschließend beteuert
der Bw. in der gegenständlichen Berufung noch einmal, dass er vor allem
für die Beschaffung der Boxen zuständig gewesen sei und er glaube alle
Pflichten erfüllt zu haben. Er sehe keinerlei Veranlassung diese Schuld
alleine auf ihm beruhen zu lassen.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung zur
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder
Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich, sondern für gewiss
hält.
Wie aus der gegenständlichen Berufung ersichtlich,
stellt der Bw. nicht in Abrede, für die Erledigung der steuerlichen
Angelegenheiten der Firma zuständig gewesen zu sein. Er wendet sich
lediglich dagegen, nicht allein die Verantwortung für die festgestellten
Abgabenverkürzungen übernehmen zu wollen. Diese Ausführungen
stehen daher nicht im Widerspruch zur Feststellung im Erkenntnis des
Spruchsenates, dass der Bw. für die steuerlichen Angelegenheit der OEG
zuständig war.
Aus den unbedenklichen
Feststellungen der Abgabenbehörde erster Instanz ergibt sich weiters, dass
seitens des Beschuldigten im Zeitraum Jänner bis August 1997 insgesamt
1.825 Lautsprecher importiert wurden, von denen am 1. August 1997 noch
99 Stück vorhanden waren. Daraus ergibt sich ein Verkauf von 1.726
Lautsprechern bzw. 863 Boxenpaaren. Durch Einvernahme von Kunden wurde
festgestellt, dass ein durchschnittlicher Bruttoverkaufspreis von
S 4.500,00 pro Boxenpaar erzielt wurde, woraus sich ein im
Schätzungswege ermittelter Nettoverkaufspreis von S 3,236.250,00
ergibt. Diese Umsätze wurden nicht im Rahmen von Umsatzsteuervoranmeldungen
offen gelegt. Für den Zeitraum Jänner bis August 1997 wurden
lediglich drei Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Jänner,
April und Juni mit Umsatzsteuergutschriften abgegeben, wobei die erzielten
Umsätze darin nicht einbekannt wurden. Im Gegenteil, es wurden sogar
für die geltend gemachten Umsatzsteuerguthaben
Rückzahlungsanträge an die Abgabenbehörde gestellt. Dieser
Sachverhalt lässt auf eine vorsätzliche Verletzung der Verpflichtung
zur Abgabe von richtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und auf eine wissentliche
Nichtentrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen schließen.
Trotz nachweislicher Kenntnis des anhängigen Finanzstrafverfahrens hat es
der Bw. nicht der Mühe wert gefunden der konkreten Anschuldigung durch
persönliches Erscheinen vor den Finanzstrafbehörden oder durch
Bestellung eines berufsmäßigen Parteienvertreters wirksam zu
begegnen.
Die unkonkreten und allgemein
gehaltenen Berufungsausführungen sind nicht geeignet die erstinstanzlichen
Feststellungen des Spruchsenates zu entkräften.
An der
tatbestandsmäßigen Verwirklichung der Abgabenhinterziehung nach
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG besteht daher nach
Ansicht des Berufungssenates keinerlei Zweifel.
In rechtlicher Hinsicht ist nach
Ansicht des Berufungssenates die Verwirklichung einer (versuchten)
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 1 i.V.m. § 13 FinStrG nicht
gegeben. Im Zweifel wird diesbezüglich davon ausgegangen, dass der Bw.,
welcher nach Beendigung der Ermittlungshandlungen durch die Abgabenbehörde
im Jahr 1997 seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt hat, seine Verpflichtung als
Gesellschafter zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 1997 nicht kannte
und seine dahingehende Verantwortlichkeit mit der Beendigung der
Geschäftstätigkeit der S.OEG für beendet sah. Es wurden ihm
seitens der Abgabenbehörde erster Instanz auch keine Erinnerungen zur
Abgabe der Steuererklärungen 1997 zugestellt, sodass die Annahme eines
Vorsatzes im Sinne des § 33 Abs. 1 FinStrG nicht
gerechtfertigt erscheint.
Wenn der Bw. einwendet, dass er
durch seine steuerliche Vertretung in Bezug auf die "kurzfristigen Daten der
Pflichten" nicht hingewiesen wurde, so ist dazu auszuführen, dass von
Vertreterseite selbstverständlich nur diejenigen Umsätze in die
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen werden konnten, welche seitens der
verantwortlichen Personen der Firma an diesen mitgeteilt wurden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der
Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto XY des Finanzamtes Mödling zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen
werden müsste.
Wien,
29. April 2003
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ZuständigkeitVerantwortlichkeitVernachlässigung der steuerlichen BelangeUmsatzsteuervoranmeldungenUmsatzsteuervorauszahlungenUmsätze nicht offengelegtwissentlichNichtentrichtungVerletzung der Verpflichtung zur Abgabe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0002-W/02
- Stammnummer
- 3865
- Gültig
- 29.04.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF