Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0629-G/06
Fehler einer Angestellten der Abgabepflichtigen sind nur bei Vernachlässigung der Kontrollpflichten relevant
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0629-G/06vom 10.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wenn sich eine Mitarbeiterin bei der Eingabe im Electronic Banking in der Zeile irrt und danach die einzelnen Abgabenarten miteinander vertauscht werden, in Summe aber die geschuldeten Abgaben zeitgerecht und in voller Höhe entrichtet werden, ist einem nach § 217 Abs. 7 BAO in der Berufung gestellten Nichtfestsetzungsantrag zu entsprechen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Versicherung, gegen die Bescheide
des Finanzamtes xxxx vom 26. Juli 2008 betreffend Säumniszuschlag
für die motorbezogene Versicherungssteuer 8/2004, 11/2004 und 9/2005
entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (=Bw.) bzw. eine Mitarbeiterin
derselben hat für die Monate 8/2004, 11/2004 und 9/2005 im Zuge der
Überweisung der motorbezogenen Versicherungssteuer (= MVS), der
Versicherungssteuer (VS) und der Feuerschutzsteuer (FS) sich in den Zeilen
verschaut und auf diese Weise die einzelnen geschuldeten Beträge jeweils
den falschen Abgabenarten zugeordnet. Die Summe der geschuldeten Beträge
wurde hingegen korrekt und zeitgerecht eingezahlt.
In den entsprechenden Abgabenerklärungen für
2004, eingereicht am 9. Februar 2005, und für 2005, eingereicht am 31.
März 2006, hat die Bw. wiederum die tatsächlich entstandenen, auf die
einzelnen Abgabenarten entfallenden Abgabenschuldigkeiten in der richtigen
Höhe erklärt. Laut diesen Erklärungen kam es weder zu
Nachzahlungen noch zu Gutschriften.
Während es auf Grund der Ersterklärung für
2004 zunächst zu keiner Festsetzung kam, wurde unter anderem der Irrtum in
der Verrechnungsweisung für 9/2005 mit Buchung vom 12. Mai 2006
richtig gestellt. Nachforderungen entstanden dadurch nicht, da die Einzahlungen
in Summe richtig waren.
Mit Fax vom 18. Juli 2006 gab die Bw. dem Finanzamt
bekannt, dass derartige Irrtümer bei der Einzahlung im Wege des Electronic
Banking (Elba) auch für 8/2004 und 11/2004 durch Vertauschung der Eingabe
passiert seien.
In der Folge erließ das Finanzamt Haftungsbescheide
gemäß
§ 202 BAO für die Zeiträume 8/204, 11/2004 und
9/2005. Die Festsetzungen hinsichtlich der VS führten naturgemäß
zu Nachforderungen und wurden hinsichtlich dieser Nachforderungen die strittigen
Säumniszuschläge in Höhe von 97.657,30 Euro für 8/2004, in
Höhe von 87.636,74 Euro für 11/2004 und in Höhe von 89.146,63
Euro für September 2005 festgesetzt.
In der Folge brachte die Bw. Berufung ein und führte
aus, dass die Vertauschungen beim Eintragen der geschuldeten Beträge im
Zuge des Electronic Banking Systems entstanden seien.
Die Ermittlung der monatlichen Bemessungsgrundlage sowie
die Berechnung der zu entrichtenden Steuer erfolge voll automatisch. Lediglich
die Zahlungsanweisung an das Rechnungswesen werde händisch erstellt. Die
Erfassung der Zahlungsanweisung im Electronic Banking System erfolge ebenfalls
manuell. Hiefür würden gespeicherte Vorlagen verwendet. Diese Vorlagen
enthielten bereits alle wichtigen Angaben für die Überweisung, wie zum
Beispiel Empfänger, Kontonummer und Verwendungszweck. Nur die
Aktualisierung der Beträge erfordere einen manuellen Eingriff und sei hier
der Übertragungsfehler passiert.
Im Jahr 2004 habe die Mitarbeiterin, die für die
Zahlungsverkehr seit vielen Jahren verantwortlich gewesen sei, die
Altersteilzeit in Anspruch genommen und für diesen Bereich eine neue
Mitarbeiterin eingeschult. Offensichtlich sei die Wichtigkeit der Erteilung der
korrekten Verrechnungsweisung bei den Selbstbemessungsabgaben nicht ausreichend
kommuniziert worden. Gleichzeitig hätten sich durch Umstellungen im Team
der Zahlungsanweisung Änderungen in der Reihenfolge der gespeicherten
Vorlage ergeben, worin sicherlich ein Fehlerpotenzial gelegen sei.
Die Bw. führte weiters aus, dass sämtliche
Beträge in Summe korrekt einbezahlt worden seien und die aufgetretenen
Irrtümer auf Grund der dargestellten Umstände nicht auf grobes
Verschulden zurückzuführen seien. Inzwischen sei im Zahlungsverkehr
die gewohnte Qualität und Verlässlichkeit sichergestellt.
Seitens des Finanzamtes wurde vorgebracht, dass die Bw.
grobes Verschulden treffe, weil sie ihre Mitarbeiter nicht ausreichend geschult
habe und auch keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen gesetzt habe.
Auch im Hinblick auf das Finanzausgleichgesetz hätte
die Bw. besondere Vorsorge walten lassen müssen, da die Erträge aus
FS, MVS und VS verschiedenen Gebietskörperschaften zukommen und die
Erträge in der gegenständlichen Größenordnung gravierende
Auswirkungen auf Budgetplanung und -vollzug hätten.
Kontrollmaßnahmen für die Zukunft machten grobes
Verschulden im Nachhinein nicht ungeschehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft,
insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden
Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung
vorliegt.
Zunächst ist festzustellen, dass ein grobes
Verschulden nur dann gegeben ist, wenn eine auffallende und ungewöhnliche
Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des
Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich
voraussehbar erscheinen lässt.
Grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO ist
ebenfalls in einem Verhalten zu sehen, wenn das unbeachtet blieb, was im
gegebenen Fall jedermann hätte einleuchten müssen und bei dem die
erforderliche Sorgfalt nach den Umständen in ungewöhnlichem Maß
verletzt wurde. Wesentliches Merkmal der auffallenden Sorglosigkeit ist die
Voraussehbarkeit des Schadens. Wenn sich jemand über grundlegende und
leicht erkennbare Vorschriften hinwegsetzt und sein Handeln den Eintritt des
Schadens nicht bloß als möglich, sondern als wahrscheinlich erkennen
ließ. Grobes Verschulden ist dem Begriff der auffallenden Sorglosigkeit im
Sinne des § 1324 ABGB gleichzusetzen. Grobe Fahrlässigkeit ist dabei
anzunehmen, wenn eine ungewöhnliche, auffallende Vernachlässigung
einer Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt des schädigenden Erfolges
als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich voraussehbar war (vgl.
VwGH 6.11.2002, 99/16/0197).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein minderer Grad des Versehens dann vor, wenn es sich um leichte
Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB handelt, also dann, wenn ein
Fehler begangen wird, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht
(vgl. VwGH 27.1.1999, 98/16/0290).
Grobes Verschulden seitens des Steuerpflichtigen liegt dann
nicht vor, wenn das grobe Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen
verursacht worden ist, soweit dem Abgabepflichtigen selbst kein grobes
Verschulden anzulasten ist.
Die Abgabenbehörde erster Instanz geht offensichtlich
davon aus, dass der Bw. der relevante Fehler, der ihrer Mitarbeiterin wiederholt
(aber zunächst unentdeckt) unterlaufen ist, als grobes Verschulden
zuzurechnen wäre.
Der Säumniszuschlag ist eine "Sanktion eigener Art".
Er ist eine objektive Säumnisfolge und ein "Druckmittel" zur rechtzeitigen
Erfüllung der Abgabenentrichtungspflicht. Sein Zweck liegt darin, die
pünktliche Tilgung von Abgabenschulden sicherzustellen.
Im vorliegenden Fall ist bereits unter diesem Gesichtspunkt
und nach dem Zweck der Norm eine Sanktionierung in Form eines
Säumniszuschlages über das Ziel schießend, da die Bw.
hinsichtlich der Höhe des geschuldeten Betrages ihren
Zahlungsverpflichtungen zeitgerecht und in voller Höhe nachgekommen ist.
Wenn nun nach den Bestimmungen des § 217 Abs. 7 BAO zu
prüfen ist, ob die Bw. selbst grob fahrlässig vorgegangen ist bzw. ob
ihr ein Überwachungsverschulden der Mitarbeiter zur Last gelegt werden
kann, so sind auch unter diesem Gesichtspunkt die Voraussetzungen der
Verhängung eines Säumniszuschlages zu verneinen.
Ein Verschulden von Arbeitnehmern des Abgabepflichtigen ist
nicht schädlich. Entscheidend ist diesfalls ausschließlich, ob dem
Abgabepflichtigen selbst grobes Verschulden, insbesondere Auswahl- oder
Kontrollverschulden anzulasten ist.
Die wiederholte Nichteinhaltung von Zahlungsterminen kann
zwar ein Kontrollverschulden darstellen. Im gegenständlichen Fall wurden
aber zum Fälligkeitstag für alle Abgabenarten die geschuldeten
Beträge vollständig eingezahlt.
Die irrtümliche Vertauschung der Zeilen der einzelnen
Abgabenarten im Bereich des Electronic Banking Systems stellt wohl einen
Eingabefehler dar, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begehen
kann, und der bei einer Kontrolle durch die Bw. nicht vordergründig
auffallen musste. Die Bw. konnte sich außerdem darauf verlassen, dass die
erfahrene und verlässliche Mitarbeiterin, die ja noch weiterhin in
Altersteilzeit tätig war, die Einzahlungsvorgänge entsprechend
überwachte. Ein Verschauen in der Zeile ist ein Fehler, der auch einem
zuverlässigen Menschen passieren kann. Seitens der ausführenden
Mitarbeiterin lag danach keinesfalls grobes Verschulden, das in der Folge der
Bw. anzulasten war, vor.
Der Zahlungswille zum Fälligkeitstag war jedenfalls
unzweifelhaft gegeben (siehe auch UFS vom 8. Juli 2005, RV/1314-W/04).
Der Umstand, dass derselbe Fehler mehrfach wiederholt
wurde, ist dadurch erklärbar, dass dieser erst durch die Verbuchung der
Abgabenerklärung des Jahres 2005 evident wurde und der Bw. die
Notwendigkeit der Setzung von Gegenmaßnahmen auch nicht bekannt war. Die
Bw. konnte sich auf die Überwachung durch die erfahrene Teilzeitkraft
verlassen und war daher nicht zur Kontrolle jeder einzelnen Überweisung
verpflichtet.
Objektiv betrachtet konnte die Bw. von einer korrekten
Entrichtung der Abgaben in den betroffenen Monaten ausgehen, da die Gesamtsumme
des monatlich überwiesenen Betrages der Summe der geschuldeten Abgaben
entsprach. Das Verschulden eines Angestellten schließt dann ein grobes
Verschulden des Abgabepflichtigen aus, wenn dieser der ihm zumutbaren und nach
der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Bediensteten
nachgekommen ist (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/14/0019, 0020). Auf Grund der
geschilderten Umstände stellt das Übersehen der unterlaufenen Fehler
keinen Mangel der Kontrolle dar. Dies vor allem deshalb nicht, weil die
unterlaufenen Fehler nicht augenscheinlich waren und erst viel später
deutlich wurden. Insgesamt gesehen liegt daher
kein grobes
Überwachungsverschulden vor.
Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.
Graz, am 10.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0629-G/06
- Stammnummer
- 35682
- Gültig
- 10.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF