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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300028/2026

Schwester des faktischen Geschäftsführers übernimmt proforma die Geschäftsführerinnenposition, ohne selbst abgabenrechtliche Pflichten auszuüben; völlige Vernachlässigung aller Sorgfaltspflichten, aber Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300028/2026vom 08.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Erfolgt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erst nach Ablauf der im § 31 Abs. 2 FinStrG normierten Frist ab Verwirklichung des Finanzvergehens, so ist der Strafaufhebungsgrund der Verfolgungsverjährung auch im Rechtsmittelverfahren jederzeit von Amtswegen aufzugreifen.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1025-2 des Bundesfinanzgerichtes hat in der Finanzstrafsache gegen 1. ***Bf2***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, 2. **Bf4**, **AdrBf4**, vertreten durch ALTHUBER SPORNBERGER & PARTNER Rechtsanwälte GmbH Doblhoffgasse 9 Tür Top 14, 1010 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG über die Beschwerden der Amtsbeauftragten vom 14. Jänner 2026 und der Beschuldigten vom 22. Jänner 2026 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 8. Oktober 2025, Geschäftszahl [...], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. September 2026 in Anwesenheit beider Beschuldigten, ihres Verteidigers [...]., der beschwerdeführenden Amtsbeauftragten Mag. Doris Prokesch sowie der [...] zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde der Beschuldigten ***Bf2*** wird stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates, soweit es Frau ***Bf1*** betrifft, wegen des Verdachts, Frau ***Bf1*** hätte Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen, nämlich Kraftfahrzeugsteuer 4 - 6/2019 iHv € 2.383,24 Lohnsteuer 07-12/2019 iHv € 2.016,00 Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 657,87 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 64,10 Lohnsteuer 2020 iHv € 3.653,28 Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 1.412,00 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 137,58 Lohnsteuer 01/2021 iHv € 197,48 Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 46,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 4,56 (Anmerkung: gesamt € 10.562,91) Umsatzsteuervoranmeldung 10/2019 iHv € 18.523,05 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2019 iHv € 9.705,68 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2019 iHv € 2.482,70 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2020 iHv € 16.138,25 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2020 iHv € 24.636,47 Umsatzsteuervoranmeldung 5/2020 iHv € 9.703,89 Umsatzsteuervoranmeldung 6/2020 iHv € 15.514,53 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2020 iHv € 23.843,55 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020 iHv € 25.370,63 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2020 iHv € 21.430,25 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2020 iHv € 25.925,41 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2020 iHv € 27.345,95 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 iHv € 29.061,57 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 iHv € 22.291,95 (Anmerkung zusammen € 271.973,88), insoweit aufgehoben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c, 31 Abs. 2 FinStrG eingestellt. B) Die gegen Frau ***Bf1*** eingebrachte Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. C) Der Beschwerde der Beschuldigten **Bf4** wird stattzugeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates, soweit es Frau **Bf4** betrifft, wegen des Verdachts, sie hätte a) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, zu niedrig festgesetzt wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Körperschaftsteuer 2021 iHv € 270,93 Körperschaftsteuer 2022 iHv € 4.331,60 b) vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht und zwar dadurch, dass Abgaben, die selbst zu berechnen sind, ganz oder teilweise nicht entrichtet (abgeführt) wurden, folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Kapitalertragsteuer 2022 iHv € 6.600,00 c) unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) eine Abgabenhinterziehung bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten haben und hiermit folgende Abgabenverkürzungen bewirkt: Umsatzsteuer 04/2024 iHv € 13.763,31 Umsatzsteuer 05/2024 iHv € 47.186,28 Umsatzsteuer 06/2024 iHv € 53.574,58 (Anmerkung: zusammen € 114.524,17) d) vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar: Kraftfahrzeugsteuer 01-03/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 04-06/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 07-09/2022 iHv € 2.419,94 Kraftfahrzeugsteuer 10-12/2022 iHv € 2.419,93. Lohnsteuer 2-12/2022 iHv € 4.788,08 Dienstgeberbeitrag 2-12/2022 iHv € 667,14 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2-12/2022 iHv € 65,01 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2022 iHv € 36.339,43 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2022 iHv € 13.243,88 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2022 iHv € 25.848,19 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2022 iHv € 27.096,12 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2022 iHv € 19.646,28 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2022 iHv € 31.761,33 Umsatzsteuervoranmeldung 1/2023 iHv € 22.817,12 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2023 iHv € 10.477,17 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2023 iHv € 11.522,66 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2023 iHv € 9.956,63 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2023 iHv € 14.948,42 Umsatzsteuervoranmeldung 3/2024 iHv € 68.643,71 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2024 iHv € 27.155,61 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2024 iHv € 30.399,86 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2024 iHv € 4.625,64. (Anmerkung: zusammen € 369.669,23), wodurch sie a) und b) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG zu c) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und zu d) die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen hätte, soweit es Frau **Bf4** betrifft, aufgehoben und das beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde geführte Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt. D) Die gegen Frau **Bf4** eingebrachte Beschwerde der Amtsbeauftragten wird als unbegründet abgewiesen. E) Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang: Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 8. Oktober 2025, Geschäftszahl SpS-1, wurden […] "A) II. ***Bf2*** als Geschäftsführerin im Zeitraum 18.07.2019 bis 16.02.2021, der A-GmbH, **Ort1**, vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar: Kraftfahrzeugsteuer 4 - 6/2019 iHv € 2.383,24 Lohnsteuer 07-12/2019 iHv € 2.016,00 Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 657,87 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 64,10 Lohnsteuer 2020 iHv € 3.653,28 Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 1.412,00 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 137,58 Lohnsteuer 01/2021 iHv € 197,48 Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 46,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 4,56 (Anmerkung: zusammen € 10.572,91) Umsatzsteuervoranmeldung 10/2019 iHv € 18.523,05 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2019 iHv € 9.705,68 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2019 iHv € 2.482,70 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2020 iHv € 16.138,25 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2020 iHv € 24.636,47 Umsatzsteuervoranmeldung 5/2020 iHv € 9.703,89 Umsatzsteuervoranmeldung 6/2020 iHv € 15.514,53 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2020 iHv € 23.843,55 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020 iHv € 25.370,63 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2020 iHv € 21.430,25 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2020 iHv € 25.925,41 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2020 iHv € 27.345,95 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 iHv € 29.061,57 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 iHv € 22.291,95 (Anmerkung zusammen € 271.973,88). Sie hat dadurch Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen und wurde nach § 49 Abs 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 18.000.- bestraft. Gemäß § 20 Abs 1 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 45 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 FinStrG hat die Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 500.- und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. […] Entscheidungsgründe Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten: […] Die finanzstrafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getretene Zweitbeschuldigte ist österreichische Staatsbürgerin, derzeit ohne Beschäftigung und bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 1.200.--. Sie ist vermögenslos und für ein Kind sorgepflichtig. Sie ist die Schwester des Erstbeschuldigten. […] Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere Einsichtnahme in die Veranlagungsakten und Verlesung des Strafaktes steht nachstehender Sachverhalt fest: Die A-GmbH wurde am 17.11.2015 gegründet und im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien eingetragen. Als Geschäftsführer und somit für die abgabenrechtlichen Belange der Gesellschaft Verantwortliche fungierten von 17.11.2015 bis 31.7.2019 und von 17.2.2021 bis 17.3.2022 **Bf3**, von 10.7.2019 bis 2.3.2021 ***Bf2*** und seit 3.3.2022 **Bf4**. Bei der Gesellschaft wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt, welche mit Bericht vom 15.1.2025 abgeschlossen wurde und abgabenrechtlich relevante Ergebnisse erbrachte. […] Abgabenkonto Im Zuge der Prüfungen wurde die Finanzstrafbehörde auf das Abgabenkonto des Verbands aufmerksam. Die in d) bei **Bf3** und ***Bf1***, bei **Bf4** komplett, beim Verband in c) angeführten Abgaben (Umsatzsteuer und Kraftfahrzeugsteuer) wurden verspätet gemeldet. Die verspätete Abgabe wirkt nur dann strafbefreiend als Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Da die Voraussetzung der Täternennung für den Beschuldigten nicht erfüllt ist, können die verspäteten Meldungen dem Beschuldigten gegenüber nicht straffrei werden. […] Da für die Umsatzsteuer 2019 (***Bf1*** nur Umsatzsteuer 2019) und die Kraftfahrzeugsteuer 2022 (**Bf4** nur Kraftfahrzeugsteuer 2022) der Vorsatz auf eine zu niedrige Schätzung der Jahressteuer nicht mit der im Strafverfahren entsprechenden Sicherheit erwiesen werden kann, ist ein weiters auch auf Hinterziehung der Jahresumsatzsteuer gerichtetes Finanzvergehen nicht gegeben und verbleibt zur Ahndung lediglich das Voranmeldungsdelikt gem. § 49 Abs 1 FinStrG. Die Nachforderung der Umsatzsteuer 2019 und der Kraftfahrzeugsteuer 2022 wurde aliquot auf den Voranmeldungszeitraum aufgeteilt. Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätige wussten sämtliche Beschuldigte über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid. Bei Abgabe der unrichtigen Erklärungen zur Einkommens-, sowie Umsatzsteuer für die im Spruch unter I./ a) und b), bzw. III./ a) und b) bezeichneten Zeiträume hielten die Beschuldigten **Bf3** und **Bf4** sowohl eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, als auch eine Verkürzung der entsprechenden Abgaben ernstlich für möglich und fanden sich damit ab. […] Bei der nicht rechtzeitigen Abgabe der unter I./ d), II./ d), bzw. III./ d) des Spruches bezeichneten Erklärungen hielten die Beschuldigten eine verspätete, nämlich nicht spätestens am 5. Tag nach jeweils eingetretener Fälligkeit erfolgte Entrichtung der im Spruch angeführten Abgaben ernstlich für möglich und fanden sich damit ab. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bericht vom 15.1.2025, sowie jene der GPLA-Prüfung vom 21.1.2025. Die strafbestimmenden Wertbeträge gründen sich auf die Ergebnisse des im Strafakt erliegenden Betriebsprüfungsberichtes, verbunden mit den Berechnungen der Finanzbehörde. Im strafbestimmenden Wertbetrag sind keinerlei Sicherheitszuschläge enthalten. […] Die übrigen eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen im Zeitraum 01/2016 bis 09/2024 seien als strafbefreiende Selbstanzeigen iSd § 29 FinStrG zu werten. Die Zweit- sowie die Drittbeschuldigte bekannten sich nicht schuldig und schoben die abgabenrechtliche Verantwortung auf den Erstbeschuldigten ab, welcher auch in dem Zeitraum, als sie als Geschäftsführerinnen eingetragen gewesen seien, für die steuerlichen Belange der Gesellschaft verantwortlich gewesen sei. Die hätten sich diesbezüglich auf ihn verlassen. Dazu hat der Spruchsenat erwogen: […] Nach § 49 Abs 1 lit a begeht eine Finanzordnungswidrigkeit, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Nach § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Nach ständiger Judikatur stellt eine verspätet eingebrachte Abgabenmeldung eine konkludente Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG dar. Damit bei einer Selbstanzeige Straffreiheit eintritt, muss die Pflicht zur Täternennung, wer die Verfehlung zu verantworten hat, erfüllt sein. Eine Selbstanzeige gem. § 29 FinStrG kann auch für dritte Personen eingebracht werden und deshalb ist eine explizite Täternennung aller Verantwortlichen von entscheidender Bedeutung, ob eine Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung erlangt. Auch im Fall des einzigen Geschäftsführers der GmbH bedarf es also einer konkreten Bezeichnung einer Person als Täter, da als Täter eines Finanzvergehens jeder in Betracht kommt, der - rechtlich oder faktisch - die Agenden eines Steuerpflichtigen wahrnimmt. (VwGH 20.10.2004, 2002/14/0060). Gegenständlichenfalls wurden die verspätet gemeldeten UVA per FinanzOnline durch den Steuerberater, **V2**, gemeldet. Die Person des Anzeigers blieb somit im Dunkeln und die konkludente Selbstanzeige wurde auch offensichtlich nur für den Verband erstattet, bzw. ist auf diese Weise anzusehen. Im Zuge der Selbstanzeige muss der Behörde evident werden, dass diese für den Anzeiger wirken soll. Es muss zumindest konkludent zum Ausdruck kommen, wer der Anzeiger ist. Die bloße Unterschrift des Beschuldigten als Verantwortlicher beim Prüfungsauftrag sowie bei der Niederschrift zur Schlussbesprechung reicht hier nicht als explizite Täternennung aus. (ergänzt: Für) Die zu spät - über FinanzOnline - gemeldeten Umsatzsteuervoranmeldungen liegt daher keine Täternennung vor. Somit war die Selbstanzeige nicht für den Geschäftsführer eingebracht und kommt ihr keine strafbefreiende Wirkung gem. § 29 FinStrG zu. […] Dass die Zweit- und Drittbeschuldigte als eingetragene Geschäftsführerinnen zum Einen weit tiefer in die abgabenrechtlichen Malversationen der Gesellschaft involviert waren, als sie dies darzustellen versuchten, zeigt sich schon in den ihnen jeweils gewährten Darlehen, die einem Fremdvergleich keinesfalls standhalten, ja hohnsprechen, enthalten sie doch weder Zinsen noch eine Rückzahlungsvereinbarung. Zum Anderen bedarf es wohl keiner weiteren Erläuterung, dass sich der eingetragene Geschäftsführer auf einen bereits seit Jahren steuerlich malversiv tätigen de-facto Geschäftsführer in keinem Fall unüberprüft verlassen darf. Die Situation der A-GmbH stellt sich vielmehr als ein Selbstbedienungsladen der drei Beschuldigten dar, welche ohne Rücksicht auf Fiskus und Gläubiger Entnahmen tätigten und so - zumindest vorübergehend - Gläubiger, insbesondere die Abgabenbehörden, schädigten. Das Verhalten der Beschuldigten erfüllt somit die vom Gesetz vorgegebene, jeweils zur Verurteilung gelangten Tatbilder in objektiver und subjektiver Hinsicht. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Nach der Bestimmung des § 49 Abs 2 FinStrG wird die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des Verkürzungsbetrages geahndet. Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist gemäß § 21 Abs 1 FinStrG auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 21 Abs 2 FinStrG jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend. Nach § 23 FinStrG bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters und sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie die persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Bei der Strafbemessung war bei sämtlichen Beschuldigten im Einzelnen mildernd: der ordentliche Lebenswandel, sowie die teilweise Schadensgutmachung (bei **Bf3** 88,68%, bei ***Bf1*** 97,10% und bei **Bf4** 74,33%) erschwerend: der mehrfache Tatentschluss. Bei Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und die Täterpersönlichkeiten ist die ausgesprochene Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe schuld- und tatangemessen. Die Entscheidung über die Kosten beruht zwingend auf der angezogenen Gesetzesstelle." Beschwerde der Amtsbeauftragten Die dagegen fristgerecht am 14. Jänner 2026 eingebrachte Beschwerde der Amtsbeauftragten betreffend die Beschuldigten ***Bf2*** und **Bf4** (die Beschwerde wurde hinsichtlich **Bf3** und der A-GmbH im Zuge der Beschwerdevorlage zurückgezogen) richtet sich gegen die Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe sowie den Schuldspruch und wird auf die Vorlage an den Spruchsenat vom 27.06.2025 verwiesen. "A. Höhe der Geldstrafe und der dazugehörigen Ersatzfreiheitstrafe: 2. ***Bf1*** Bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von 282.546,76 € und somit einer maximalen Strafdrohung von 141.273,38 € wurde eine Geldstrafe von 18.000 € verhängt. Das entspricht ca. 12,7% der Strafdrohung. Somit wurde die Mindeststrafe von 10% nur knapp überschritten. Die Höhe der verhängten Geldstrafe, in Anbetracht der Höhe der Anlastung, des langen Tatzeitraums, des fehlenden Geständnisses, und des Umstandes, dass **Bf3** nach wie vor nicht im Firmenbuch als Geschäftsführer eingetragen ist, erscheint zu gering. Es wird daher beantragt, die Geldstraße sowie auch die dazugehörige Ersatzfreiheitstrafe entsprechend zu erhöhen. […] Ab April 2017 wurde der Verband selbst regelmäßig daran erinnert die verspätete Erklärungsabgabe nachzuholen. Die Pflicht UVA einzubringen war spätestens ab 17.05.2016 bekannt. An diesem Tag ergingen die ersten Meldungen der UVA die am Abgabenkonto gebucht wurden (siehe Beilage Abgabenkonto Seite 1 25.02.2016). Ab der UVA 05/2016, die am 11.10.2016, gemeldet wurde, ergibt sich erstmals ein meldepflichtiger Umsatz (in Höhe von 53.554,57 €, siehe Beilage). Mit der UVA 06/2016, die am 11.10.2016 verspätet, gemeldet wurde, ergibt sich erstmals eine meldepflichtige Nachzahlung (in Höhe von 3.780,73 €, siehe Beilage). Schon in 2016 war den Verbandsvertretern klar, dass UVA eingebracht werden müssen. Mit der ersten Erinnerung vom 03.07.2017 wurden Sie über die verspätete Abgabe vom Finanzamt belehrt. Aus dem vorliegenden Sachverhalt, der sich im Rahmen der Spruchsenatsverhandlung dahingehend konkretisiert hat, dass **Bf3** über alle Vorgänge in der Firma stets informiert und entscheidungsbefugt war, wird daher beantragt, die verspätete Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend alle Beschuldigte unter den Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren. Beilagen: Erinnerungen zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen 2017 April, Mai, Juli, August, Oktober, November, Dezember 2018 Jänner, April, Juni, August, September 2019 März, April, Juli, Oktober, November 2021 April, Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 2022 Jänner, März, April, Juli, September, November, Dezember 2023 Jänner, Juli, September, November 2024 März, April, Mai, Juni, Juli, August, September Firmenbuchauszug A-GmbH Stand 14.01.2026 Abgabenkonto Seite 1 25.02.2016 UVA 2016 UVA 05.2016 UVA 06.2016" Beschwerde ***Bf1*** In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten ***Bf1*** vom 14. Jänner 2026 wird wie folgt ausgeführt: "(4) Voranzustellen ist, dass das gegenständliche Erkenntnis vom Erstbeschuldigten, **Bf3**, und auch vom belangten Verband, der A-GmbH, unangefochten bleibt. Der Erstbeschuldigte hat sohin seine Bestrafung ohne Wenn und Aber akzeptiert. Dasselbe gilt für den belangten Verband. (5) Was die Zweitbeschuldigte und Drittbeschuldigte (Beschwerdeführerin) betrifft, so leidet das Erkenntnis an einer mangelhaften Begründung, die den Spruch des Erkenntnisses nicht zu tragen vermag. Fast scheint es so, als hätte der Spruchsenat die Schwester (***Bf1***) und die Tochter (**Bf4**) des faktischen Machthabers (**Bf3**) in "Sippenhaft" genommen, ohne sich fallkonkret mit der Situation der beiden im Detail zu beschäftigen. (6) Dies führte letztlich dazu, dass der Spruchsenat die Autoritäts- und Vertrauensstellung, die **Bf3** als unstrittiger faktischer Machthaber gegenüber der Zweit- und Dritt-beschuldigten als Familienvorstand innehatte, sowie deren fehlende steuerliche Grundkenntnisse und ihre Teilnahmslosigkeit an den steuerlichen Agenden des belangten Verbandes nicht in Einklang mit der Lebenserfahrung würdigte. (7) Darüber hinaus stützt sich das Erkenntnis gegen die Zweit- und Drittbeschuldigte insbesondere auch auf Tatsachen, die nicht bewiesen sind ("Kenntnis der malversiven Tätigkeit durch den Vater"). Dabei handelt es sich um einen unzulässigen Indizienbeweis und folglich eine Überschreitung der Grenzen der freien Beweiswürdigung. Soweit von einem "Selbstbedienungsladen der drei Beschuldigten" die Rede ist, stellt dies eine ersichtlich überzeichnete und wertende Zuspitzung dar, die im festgestellten Sachverhalf keine ausreichende Deckung findet. II. ZUR MANGELHAFTEN BEGRÜNDUNG IM KONKRETEN 1. Keine abgabenrechtlichen Kenntnisse "(8) Soweit der Spruchsenat im vorletzten Absatz auf Seite 17 des Erkenntnisses behauptet, "Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätige wussten sämtliche Beschuldigte über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.", verkennt er, dass ***Bf2*** lediglich im Zeitraum 18.07.2029 bis 16.02.2021 und damit bloß 19 Monate formelle Geschäftsführerin der A-GmbH war und auch kein Beweisergebnis vorliegt, demzufolge sie tatsächlich in Kenntnis der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervoranmeldungen war. Im Gegenteil gab sie in der Verhandlung zu Protokoll "Ich weiß über die Fälligkeit der UVA nicht Bescheid." (9) Auch sonst hat der Spruchsenat mit Stillschweigen ihre Verantwortung in der Stellungnahme vom 02.10.2025 übergangen, der zufolge sie bloß über eine Schulbildung von zwei Hauptschuljahren in Österreich verfügt, sodann bis ins Jahr 2018 als Hilfskraft ua in Wäschereien arbeitete, um danach ihren Bruder **Bf3** in administrativen Belangen zu unterstützen. Insbesondere hebt die Stellungnahme hervor, dass ***Bf1*** über keine steuerlichen Grundkenntnisse verfügt - eine Verantwortung, die im gesamten Untersuchungsverfahren sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieb. 2. Keine Kenntnisse von Malversationen des Erstbeschuldigten (10) Übertrieben und bei näherer Betrachtung auch logisch nicht nachvollziehbar argumentiert der Spruchsenat, indem er der Zweit- und Drittbeschuldigten eine Involvierung in die Malversationen des Erstbeschuldigten attestiert (siehe Erkenntnis, Seite 20): "Dass die Zweit- und Drittbeschuldigte als eingetragene Geschäftsführerinnen zum Einen weit tiefer in die abgabenrechtlichen Malversationen der Gesellschaft involviert waren, als sie dies darzustellen versuchten, zeigt sich schon in den ihnen jeweils gewährten Darlehen, die einem Fremdvergleich keinesfalls standhalten, ja hohnsprechen, enthalten sie doch weder Zinsen noch eine Rückzahlungsvereinbarung. Zum Anderen bedarf es wohl keiner weiteren Erläuterung, dass sich der eingetragene Geschäftsführer auf einen bereits seit Jahren steuerlich malversiv tätigen de-facto Geschäftsführer in keinem Fall unüberprüft verlassen darf. Die Situation der A-GmbH stellt sich vielmehr als ein Selbstbedienungsladen der drei Beschuldigten dar, welche ohne Rücksicht auf Fiskus und Gläubiger Entnahmen tätigten und so - zumindest vorübergehend - Gläubiger, insbesondere die Abgabenbehörden, schädigten." (11) Dass eine Person ohne schulische, geschweige denn kaufmännische Ausbildung und sicher auch ohne Kenntnisse über das abgaben- bzw. gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip, notwendigerweise ein Problem darin sehen müsste, dass ein ihr vom Bruder gewährtes Darlehen aus den Mitteln seiner GmbH kam, ergibt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade nicht. Für die Beschwerdeführerin bestand insoweit schlicht kein Unterschied, wie sich auch völlig zwanglos aus ihrer Einvernahme vor dem Spruchsenat ergibt: "Ich hatte vor, das Darlehen zurückzahlen konnte aber aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes nicht zurückzahlen. Außerdem handelt es sich um meinen Bruder. (12) Ebenso kann einer Person aus dem Verkehrskreis der Beschwerdeführerin ("Maßfigur") nicht vorgeworfen werden, nicht zu wissen, dass sie als Schwester des Gesellschafters einer Körperschaft als "nahestehende Person" im Sinne der Angehörigenjudikatur gilt, sodass eine unterbleibende Verzinsung des erhaltenen Darlehens als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter hinsichtlich der nicht bezahlten Zinsen qualifiziert werden kann. (13) Dass es nach den Ausführungen des Spruchsenates keine "Rückzahlungsvereinbarung" gegeben haben soll, ergab sich im Übrigen weder aus dem Untersuchungsverfahren noch aus der damaligen Außenprüfung. Der Prüfungsbericht stellt lediglich fest, dass keine "Details" über die - ansonsten unstrittige - Pflicht zur Rückzahlung vereinbart worden seien. (14) Wäre die Außenprüfung hingegen vom Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung bzw. Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf den Darlehensbetrag ausgegangen, hätte sie den Darlehensbetrag über EUR 40.000 als solchen - und nicht bloß die darauf entfallenden Zinsen - als verdeckt ausgeschüttet beurteilen müssen. Die unpräzise Argumentation des Spruchsenates in diesem Punkt verdeutlicht, dass er sich nur unzureichend mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles auseinandergesetzt hat. (15) Zudem wird im Erkenntnis auch suggeriert, dass die Zweit- und Drittbeschuldigte Kenntnis darüber gehabt hätten, dass **Bf3** über Jahre steuerlich malversiv tätig gewesen sei, und sie sich auf ihn "unüberprüft verlassen" hätten (siehe Zitat oben Rn 8, zweiter Absatz). Tatsächlich stellt die Annahme, die beiden hätten positive Kenntnis von den Malversationen des de facto Geschäftsführers gehabt, eine im Verfahren unbewiesene - und überdies unzutreffende - Tatsache und offenbar bloße Spekulation des Spruchsenates, die den Schuldspruch nicht zu tragen vermag. (16) Zudem wird im Erkenntnis auch suggeriert, dass die Zweit- und Drittbeschuldigte Kenntnis darüber gehabt hätten, dass **Bf3** über Jahre steuerlich malversiv tätig gewesen sei, und sie sich auf ihn "unüberprüft verlassen" hätten (siehe Zitat oben Rn 8, zweiter Absatz). Tatsächlich stellt die Annahme, die beiden hätten positive Kenntnis von den Malversationen des de facto Geschäftsführers gehabt, eine im Verfahren unbewiesene - und zudem unzutreffende - Behauptung dar und ist offenkundig bloße Spekulation des Spruchsenates, die den Schuldspruch nicht zu tragen vermag. 3. Zur Behauptung eines "Selbstbedienungsladens […] III. FAZIT (20) Entsprechend hielt sie es gerade nicht für möglich und fand sich damit ab, dass Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet würden. Da sohin die subjektive Tatseite nicht erfüllt ist, kann ihr die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG auch nicht angelastet werden. (21) Das Erkenntnis wird daher, soweit es die Zweitbeschuldigte (Beschwerdeführerin) betrifft, aufzuheben sein." Über die Beschwerde wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Frau ***Bf2*** war abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der A-GmbH im Zeitraum 18.07.2019 bis 16.02.2021. Frau **Bf4** war von 03.03.2022 bis 28.01.2026 abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der A-GmbH. Am 19. August 2025 wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der A-GmbH beim LG Korneuburg (119), Aktenzeichen **1** kundgemacht. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2025 wurde der Sanierungsplan (Die Insolvenzgläubiger erhalten 21 % ihrer Forderung, zahlbar wie folgt: 10 % Barquote fällig binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, weitere 6 % binnen 12 Monaten und 5 % binnen 24 Monaten ab Annahme, nicht jedoch vor rechtskräftiger Insolvenzaufhebung) rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Seit 29.01.2026 ist (der bisher faktische Machthaber) **Bf3** als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Zu den im angefochtenen Erkenntnis dargestellten diversen Abgabenbeträgen ist festzuhalten, dass der faktische Machthaber dafür rechtskräftig verurteilt wurde und die Höhe dieser Abgabenbeträge insoweit außer Streit stehen. Zu prüfen bleibt die subjektive Tatseite. Beweiswürdigung: Die Zeiträume, in denen die Beschuldigten ***Bf2*** (vom 18.07.2019 bis 16.02.2021) und **Bf4** (vom 03.03.2022 bis 28.01.2026) abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerinnen der A-GmbH waren, ergibt sich aus dem Firmenbucheintragungen und sind ebenfalls unbestritten. Vor dem Spruchsenat hat die Beschuldigte ***Bf1*** ausgesagt: "Meine Aufgabe im Unternehmen war, mich um die Mails zu kümmern. Ich habe die Mailkorrespondenz, soweit ich dies konnte, erledigt. Wenn nicht, habe ich meinen Bruder gefragt. Ich habe auch Schriftstücke unterfertigt, die mir mein Bruder vorgelegt hat und auch über seine Anweisung Überweisungen am Firmenkonto getätigt. Auch den Kontakt zum Stb habe ich nur über Anweisung meines Bruders gehalten. […] Die GF-Pflichten waren mir nicht gänzlich bewusst. Mein Bruder hat gemeint, dass alles so laufen wird wie bisher. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich als Angestellte verdient habe. Ich weiß über die Fälligkeit der UVA nicht Bescheid." Festgehalten wird, dass die Beschuldigten zwar am 29.8.2024 von der Finanzstrafbehörde als Auskunftspersonen vernommen wurden. Die Einleitung der Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten erfolgte mit Verfügungen der Finanzstrafbehörde jeweils vom 19.02.2025. Rechtslage: Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. § 31 Abs. 2 FinStrG: Die Verjährungsfrist beträgt für den Abgabenbetrug (§ 39) mit einem 500 000 Euro übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag und für den grenzüberschreitenden Umsatzsteuerbetrug (§ 40) zehn Jahre, für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 bis 49e und § 51b drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Rechtliche Beurteilung: Festgehalten wird, dass die Beschuldigten zwar am 29.8.2024 von der Finanzstrafbehörde als Auskunftspersonen vernommen wurden. Die Einleitung der Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigten erfolgte mit Verfügungen der Finanzstrafbehörde jeweils vom 19.02.2025. Darin wurde das Finanzstrafverfahren gegen Frau ***Bf2*** als Geschäftsführerin der A-GmbH, **Ort1**, im Zeitraum 18.07.2019 bis 16.02.2021 wegen des Verdachts eingeleitet, sie habe vorsätzlich folgende selbst zu berechnende Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben, und zwar: Kraftfahrzeugsteuer 4 - 6/2019 iHv € 2.383,24 Lohnsteuer 07-12/2019 iHv € 2.016,00 Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 657,87 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07-12/2019 iHv € 64,10 Lohnsteuer 2020 iHv € 3.653,28 Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 1.412,00 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2020 iHv € 137,58 Lohnsteuer 01/2021 iHv € 197,48 Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 46,80 Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 01/2021 iHv € 4,56 (Anmerkung: zusammen € 10.572,91) Umsatzsteuervoranmeldung 10/2019 iHv € 18.523,05 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2019 iHv € 9.705,68 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2019 iHv € 2.482,70 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2020 iHv € 16.138,25 Umsatzsteuervoranmeldung 4/2020 iHv € 24.636,47 Umsatzsteuervoranmeldung 5/2020 iHv € 9.703,89 Umsatzsteuervoranmeldung 6/2020 iHv € 15.514,53 Umsatzsteuervoranmeldung 7/2020 iHv € 23.843,55 Umsatzsteuervoranmeldung 8/2020 iHv € 25.370,63 Umsatzsteuervoranmeldung 9/2020 iHv € 21.430,25 Umsatzsteuervoranmeldung 10/2020 iHv € 25.925,41 Umsatzsteuervoranmeldung 11/2020 iHv € 27.345,95 Umsatzsteuervoranmeldung 12/2020 iHv € 29.061,57 Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 iHv € 22.291,95 (Anmerkung zusammen € 271.973,88), wodurch sie Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG begangen hätte. Das zeitlich letzte vorgeworfenen Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG betrifft die nicht fristgerechte Meldung oder Entrichtung der Umsatzsteuervoranmeldung 01/2021 bis zum fünften Tag nach Fälligkeit, somit bis zum 20. März 2021. Die Einleitung der Finanzstrafverfahren gegen die Beschuldigte ***Bf1*** erfolgte mit Verfügungen der Finanzstrafbehörde jeweils vom 19.02.2025. Weitere (allenfalls frühere) Verfolgungshandlungen sind nicht aktenkundig. Beachtet man, dass gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG drei Jahre beträgt, hätte das Finanzstrafverfahren bis längstens 20. März 2024 eingeleitet werden müssen. Die Einleitung vom 19. Februar 2025 erfolgte somit außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Erfolgt die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens erst nach Ablauf der im § 31 Abs. 2 FinStrG normierten Frist ab Verwirklichung des Finanzvergehens, so ist der Strafaufhebungsgrund der Verfolgungsverjährung auch im Rechtsmittelverfahren jederzeit von Amtswegen aufzugreifen. Der Beschwerde der Beschuldigten ***Bf1*** war daher insoweit stattzugeben, als aus Anlass der Beschwerde das angefochtene Erkenntnis wegen zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens bereits eingetretener Verfolgungsverjährung aufgehoben und das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c und 31 Abs. 2 FinStrG einzustellen war. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht einheitlich geregelt sind, nicht entscheidungsrelevant waren, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 8. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300028/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300028.2026
Stammnummer
152642
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

BFG RV/7300028/2026 — Schwester des faktischen Geschäftsführers übernimmt proforma die Geschäftsführerinnenposition, ohne selbst abgabenrechtliche Pflichten auszuüben; völlige Vernachlässigung aller Sorgfaltspflichten, aber Verfolgungsverjährung zum Zeitpunkt der Einleitung des Finanzstrafverfahrens. · RIS AI