Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0243-Z3K/02
Die Belastung mit Säumniszinsen wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Abgabenbeträgen ist keine Unbilligkeit nach Lage der Sache. Organisationsmängel und die Vernachlässigung der Überwachungspflicht stellen grobes Verschulden im Sinne des Art. 239 Abs.1 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0243-Z3K/02vom 08.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Belastung mit Säumniszinsen wegen nicht fristgerechter Entrichtung von Abgabenbeträgen ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte allgemeine Auswirkung des Art.232 Abs.1 Buchstabe b ZK iVm § 80 Abs.1 ZollR-DG. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dann nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft, die alle vom allgemeinen Anwendungsbereich einer oder mehrerer zusammenwirkender Normen erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise berühren.
Ausgehend von den Erfahrungen der Bf. als internationale Spedition hätte, bei gegebener klarer Rechtslage im Hinblick auf die Vorschriften, die zur Belastung mit Säumniszinsen führten, der Fehler nicht passieren dürfen. Dabei muss das Handeln des Lehrmädchens der Bf., die es offenbar nicht ausreichend informiert und daher unausreichend sorgfältig mit der Anwendung der einzuhaltenden Vorschriften belastet hat, zugerechnet werden. Der im Gegenstande zutage getretene Organisationsmangel und die Vernachlässigung eines mit dem Ausbildungsgrad eines Lehrmädchens einhergehenden hohen Grades an Überwachungspflicht und weil nach der Aktenlage scheinbar auch keinerlei Anstrengungen unternommen wurden, dem Lehrmädchen Gewissheit über die anzuwendenden Bestimmungen zu geben, führt dazu, dass der Bf. grobes Verschulden im Sinne des Art 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG zuzurechnen ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 6. Juni
2001, GZ. xxxxx, betreffend Nachsicht von Säumniszinsen,
entschieden:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Auf dem auf den Namen der Bf.
lautenden Abgabenkonto als Zahlungsaufschubkonto mit der Nr. ab wurden mit
Zahlungstermin 15. Dezember 2000 Abgaben in der Höhe von
ATS 25.469.164,88 (€ 1.850.916,34) vorgeschrieben. Als Folge
einer verspäteten Entrichtung von Abgaben in der Höhe von
ATS 24.671.260,88 (€ 1.792.930,45) ergingen am 22. Dezember
2000 mehrere Bescheide über die Festsetzung von Säumniszinsen für
den Säumniszeitraum 15. Dezember 2000 bis 14. Jänner 2001
über insgesamt ATS 100.692,00 (€ 7.317,57).
Mit Schreiben vom
9. Jänner 2001 hat die Bf. um Nachsicht der vorgeschriebenen
Säumniszinsen ersucht und das Ersuchen im wesentlichen damit
begründet, dass das Lehrmädchen Frau S. die Belege nicht am
Fälligkeitstag, sondern erst am nächsten Werktag zur Aufgabe
mitgenommen habe. Ihr sei leider nicht bewusst gewesen, dass dies
Säumniszinsen in dieser Höhe verursachen würde.
Das Hauptzollamt Wien hat das
Ansuchen um Nachsicht der festgesetzten Säumniszinsen mit Bescheid vom
21. März 2001, Zahl: xxxxx, als unbegründet abgewiesen. Es
hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, die nicht
fristgerechte Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten sei von der Bf. erst gar
nicht bestritten worden und können gemäß Art. 239 ZK iVm
Art. 905 ZK-DVO und § 83 ZollR-DG Abgabenschuldigkeiten auf
Antrag des Abgabenpflichtigen ganz oder zum Teil erstattet oder erlassen werden,
wenn sich die Abgabenbelastung nach Lage der Sache als unbillig erweist oder
wenn die Existenz des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung empfindlich
gefährdet ist.
Eine persönliche
Unbilligkeit nach Lage des Falles sei nicht geltend gemacht worden, es
erübrige sich daher darauf einzugehen. Eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung liege vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein
vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ereignis eingetreten sei.
Im Falle einer verspäteten
Entrichtung von Eingangsabgaben würden alle Abgabenpflichtigen in gleicher
Weise von den Bestimmungen des Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK
berührt, indem für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben die
Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszinsen entstehe. Die in
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK gesetzlich geregelten Bestimmungen
würden generell über die Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszinsen absprechen, wenn eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet werde. Daraus ergebe sich, dass im
gegenständlichen Fall keine Besonderheit des Einzelfalles vorliege, sondern
lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage gegeben sei.
Dagegen wendet sich die
Berufung vom 5. April 2001. Seitens der Bf. wird im wesentlichen
vorgebracht, es sei richtig, dass die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet
worden seien. Es handle sich im Gegenstande aber um einen Einzelfall, da das
Lehrmädchen, das die Einzahlung erst am 21. Dezember 2001 zur Bank
gebracht habe, nicht unterrichtet gewesen sei, welche Folgen eine zu späte
Entrichtung der Zollabgaben mit sich führe.
Im Berufungsschreiben wird
seitens der Bf. das Ersuchen um Nachsicht der Säumniszinsen auf zumindest
einen 50%-igen Anteil eingeschränkt.
Das Hauptzollamt Wien hat die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2001, Zahl: xxxxx,
als unbegründet abgewiesen.
Nach geraffter Wiedergabe des
Sachverhaltes wird die abschlägige Entscheidung im wesentlichen damit
begründet, es sei bereits mit Bescheid vom 21. März 2001
dargelegt worden, dass das Vorliegen einer Unbilligkeit eine
Nachsichtsvoraussetzung darstelle. In der Berufung seien jedoch keine neuen
Argumente oder Umstände angeführt worden, die eine Anerkennung einer
sachlichen oder persönlichen Billigkeit rechtfertigen würden.
So werde in der Eingabe auf den
Umstand verwiesen, die nicht fristgerechte Entrichtung stelle deshalb einen
Einzelfall dar, da das Lehrmädchen, welches mit der Überweisung
beauftragt gewesen war, nicht unterrichtet gewesen sei, welche Folgen eine zu
späte Entrichtung der Zollabgaben habe.
Diesen Ausführungen
müsse entgegengehalten werden, dass die zur Vorschreibung gelangten Abgaben
eine Bringschuld darstellen würden und der Abgabenschuldner daher für
eine rechtzeitige Überweisung dahingehend Sorge zu tragen habe, dass der
Abgabenbetrag am Fälligkeitstag dem Konto des Abgabengläubigers
gutgeschrieben werden könne. Entsprechend dem Bringschuldcharakter der
Abgabenschuld falle jede Art der verspäteten Zahlung dem Abgabenpflichtigen
zur Last. Der Abgabenschuldner habe somit alle organisatorischen Maßnahmen
zu treffen, damit eine fristgerechte Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten
gewährleistet sei. Das Nichtwissen eines Lehrmädchens über die
Folgen einer verspäteten Zahlung stelle keinen Nachsichtsgrund dar.
Die Nachsicht einer
Abgabenschuld habe zur Voraussetzung, dass die Einhebung nach der Lage des
Falles unbillig wäre. Nachdem die Berechnung von Säumniszinsen, die
eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage darstellen würden, nicht als
unbillig gewertet werden könne, fehle die gesetzlich vorgesehene Bedingung
für die Nachsicht in jeder Höhe.
Dagegen wendet sich die
Beschwerde vom 6. Juli 2001. Seitens der Bf. wird im wesentlichen
vorgebracht, dass es richtig sei, dass die Abgaben nicht fristgerecht entrichtet
worden seien. Es handle sich im Gegenstande aber um einen Einzelfall, da das
Lehrmädchen, das die Einzahlung erst am 21. Dezember 2000 zur Bank
gebracht habe, nicht unterrichtet gewesen sei, welche Folgen eine zu späte
Entrichtung der Zollabgaben mit sich führe.
Im Beschwerdeschreiben wird
seitens der Bf. das Ersuchen um Nachsicht der Säumniszinsen auf zumindest
einen 50%-igen Anteil wiederholt.
Im Vorlagebericht vom
27. Juli 2001 bemerkt das Hauptzollamt Wien im wesentlichen, die Beschwerde
übe sich in einer wörtlichen Wiederholung des abgewiesenen
Berufungsvorbringens zur Erstattung von Säumniszinsen gemäß
§ 83 ZollR-DG. Abgaben seien am Fälligkeitstag (im Gegenstande
der 15. Dezember 2000) zu entrichten. Gemäß
§ 80 Abs. 1 ZollR-DG seien Säumniszinsen zu erheben,
wenn die Säumnis mehr als fünf Tage betrage. Nehme die Bf. diese
Nachsicht, die Verzögerungen verschiedener Art abfangen soll, aber von
vornherein zur Gänze für sich in Anspruch und überlasse einem
ungeschulten Lehrmädchen die Mitnahme der Belege am letzten Tag
(20. Dezember 2000), so müsse sie die Folgen der verspäteten
Abgabenentrichtung am 21. Dezember 2000 voll tragen. Diese
Nachlässigkeiten würden keinen besonderen Einzelfall sachlicher
Unbilligkeit begründen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Ist der Abgabenbetrag nicht
fristgerecht entrichtet worden, so werden nach
Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften vom
12. Oktober 1992 (ZK, ABl.Nr. L 302/1 idgF) zusätzlich zu dem
Abgabenbetrag Säumniszinsen erhoben.
Gemäß
§ 80
Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend ergänzende Regelungen zur
Durchführung des Zollrechtes der Europäischen Gemeinschaften
(Zollrechts-Durchführungsgesetz - ZollR-DG, BGBl.Nr. 659/1994 idgF) sind in
dem Falle, dass der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist,
Säumniszinsen zu erheben, wenn die Säumnis mehr als fünf Tage
beträgt.
Die Bf. bestreitet nicht,
Abgabenbeträge nicht fristgerecht entrichtet zu haben.
Für die weiteren
Überlegungen darf daher davon ausgegangen werden, dass auf dem
Zahlungsaufschubkonto mit der Nr. ab mit Zahlungstermin 15. Dezember
2000 Abgaben in der Höhe von ATS 25.469.164,88
(€ 1.850.916,40) vorgeschrieben wurden und dass im Grunde einer
verspäteten Entrichtung eines Teiles dieser Abgaben am
22. Dezember 2000 mehrere Bescheide über die Festsetzung von
Säumniszinsen für den Säumniszeitraum 15. Dezember 2000 bis
14. Jänner 2001 über insgesamt ATS 100.692,00
(€ 7.317,57) zu Recht ergingen.
Aus Art. 239 Abs. 1
ZK und Art. 905 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom
2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(ZK-DVO, ABl.Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993 idgF) iVm § 83
ZollR-DG ergibt sich, dass die Art. 239 ZK iVm Art. 905 ZK-DVO
für die Erstattung und den Erlass von sonstigen Eingangs- und
Ausgangsabgaben mit der Maßgabe gelten, dass die Vorlage an die Kommission
unterbleibt und die Art. 906 bis 909 ZK-DVO nicht anzuwenden sind.
Bei Säumniszinsen handelt
es sich um sonstige Eingangsabgaben.
Ein besonderer Fall ist im
Sinne des § 83 des ZollR-DG dann gegeben, wenn sich die
Abgabenbelastung als unbillig nach Lage der Sache erweist oder wenn die Existenz
des Abgabenschuldners durch die Abgabenbelastung ernstlich gefährdet
ist.
Die zweistufig ausgeprägte
Entscheidung über ein Nachsichtsbegehren hängt zunächst von der
Beantwortung der Frage ab, ob eine Unbilligkeit vorliegt. Die Beurteilung, ob
eine Unbilligkeit vorliegt wiederum hängt einerseits von der Ermittlung des
Sachverhaltes und andererseits von der Auslegung des Rechtsbegriffes
Unbilligkeit ab, ist also Gegenstand eines Denkvorganges, einer
Rechtsentscheidung und nicht eines Aktes der Willensbildung. Die Behörde
kann zur zweiten Stufe, zur Ermessensübung im Sinne und in den Grenzen des
§ 20 der Bundesgesetzes vom 28. Juni 1996 betreffend allgemeine
Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des
Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr. 194/1961
idgF) erst kommen, wenn sie in dem zu entscheidenden Fall zuvor die Feststellung
getroffen hat, die Einziehung einer Abgabenschuldigkeit wäre unbillig (VwGH
2.6.1967, 1842/65). Ist Unbilligkeit zu verneinen, dann kann die
Abgabenbehörde von ihrem Ermessen erst gar nicht Gebrauch machen, da eine
Ermessensentscheidung immer das Vorliegen von Unbilligkeit voraussetzt (VwGH
13.5.1971, 577/66).
Für den Gegenstand ist
daher zunächst die Frage von Interesse, ob von einem besonderen Einzelfall
in dem Sinne gesprochen werden kann, dass sich die Abgabenbelastung als unbillig
nach Lage der Sache erweist, also die Anwendung des Gesetzes im Gegenstande zu
einem vom Gesetzgeber offenbar nicht gewollten Ergebnis geführt hat, es
sich also nicht um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt, durch die
alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise
berührt werden.
In Nachsichtsverfahren findet
die Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenze im Vorbringen des
Nachsichtswerbers. Es ist seine Sache ins Treffen zu führen, in welcher
Hinsicht das Vorliegen von Unbilligkeit behauptet wird. Er hat die konkreten
Umstände darzulegen, auf die diese Behauptungen gestützt werden (VwGH
16.9.1986, 86/14/69). Die Abgabenbehörde ist daher, wenn sich das vom
Antragsteller Vorgebrachte als nicht stichhältig erweist, nicht verhalten,
weiter zu forschen, ob sich nicht etwa Unbilligkeit aus Umständen ergibt,
die der Einschreiter selbst nicht geltend gemacht hat. Die Abgabenbehörde
braucht daher, wenn der Antragsteller beispielsweise nur das Vorliegen von
Unbilligkeit nach Lage der Sache geltend gemacht hat, nicht aus eigenem weiter
zu forschen, ob nicht etwa eine Unbilligkeit nach den persönlichen
Verhältnissen gegeben sein könnte.
In der Begründung der Bf.,
das Lehrmädchen, das die Einzahlung erst am 21. Dezember 2000 und
damit verspätet zur Bank gebracht hat, sei nicht unterrichtet gewesen,
welche Folgen eine zu späte Entrichtung der Zollabgaben mit sich
führt, kann vom unabhängigen Finanzsenat ein besonderer Fall nicht
erkannt werde, namentlich dass sich die Belastung der Bf. mit Säumniszinsen
neben dem Fehlen der betrügerischen Absicht oder offensichtlichen
Fahrlässigkeit (Art. 905 Abs. 1 ZK-DVO) als unbillig nach Lage
der Sache (§ 83 ZollR-DG) erweist.
Die offensichtliche
Fahrlässigkeit wird auch als offenkundige oder grobe Fahrlässigkeit
bezeichnet (EuGH 11.11.1999, C 48/98). Grundsätzlich sind die
unterschiedlichen Adjektive zur Fahrlässigkeit - wie offenkundig,
offensichtlich, grob - von gleicher Bedeutung.
Der EuGH hat im Zusammenhang
mit der Prüfung der offensichtlichen Fahrlässigkeit diverse
Prüfungsmaßstäbe, wie die Komplexität der Vorschriften, die
Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers herausgearbeitet. Im
Grunde dieser Kriterien liegt offensichtliche Fahrlässigkeit vor, wenn ein
Fehler nicht hätte passieren dürfen. Ausgehend von den Erfahrungen der
Bf. als Internationale Spedition hätte, bei gegebener klarer Rechtslage im
Hinblick auf die Vorschriften, die zur Belastung mit Säumniszinsen
führten, der Fehler nicht passieren dürfen. Dabei muss das Handeln des
Lehrmädchens der Bf., die es nicht ausreichend informiert und daher
unausreichend sorgfältig mit der Anwendung der einzuhaltenden Vorschriften
belastet hat, zugerechnet werden. Der im Gegenstande zutage getretene
Organisationsmangel und die Vernachlässigung eines mit dem Ausbildungsgrad
eines Lehrmädchens einhergehenden hohen Grades an Überwachungspflicht
und weil nach der Aktenlage scheinbar auch keinerlei Anstrengungen unternommen
wurden, dem Lehrmädchen Gewissheit über die anzuwendenden Bestimmungen
zu geben, führt dazu, dass der Bf. grobes Verschuldens auch im Hinblick auf
den Bringschuldcharakter von Abgabenschuldigkeiten zugerechnet werden muss, so
dass die Nachsichtsmaßnahme schon deshalb nicht möglich ist.
Die Maßnahme scheitert
aber auch daran, dass in den vorgetragenen Einwendungen keine Unbilligkeit nach
Lage der Sache erblickt werden kann. Es darf daher zu einer
Einzelfallgerechtigkeit in dem Sinne, dass die Abgabenbehörde von ihrem
Ermessen - in welchem Ausmaß auch immer - Gebrauch machen darf, erst gar
nicht kommen, weil eine Ermessensentscheidung immer das Vorliegen von
Unbilligkeit voraussetzt.
Die Belastung mit
Säumniszinsen wegen nicht fristgerechter Entrichtung von
Abgabenbeträgen ist die vom Gesetzgeber beabsichtigte allgemeine Auswirkung
des Art. 232 ZK iVm § 80 Abs. 1 ZollR-DG. Nach
ständiger Rechtsprechung ist eine Unbilligkeit nach Lage der Sache dann
nicht gegeben, wenn sie die Auswirkung genereller Normen betrifft (z.B. VwGH
22.3.1995, 93/15/0072). Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle vom
allgemeinen Anwendungsbereich einer oder mehrerer zusammenwirkender Normen
erfassten Abgabepflichtigen und damit alle konkret Betroffenen in gleicher Weise
berühren, können nicht Unbilligkeit der Einhebung des Einzelfalles
sein und damit nicht im Einzelfall zu Nachsichten führen (VwGH 7.11.1989,
89/14/0136), auch nicht im Hinblick auf die im gegebenen Einzelfall vorgetragene
Beschwerde, die aber wiederum nicht isoliert, sondern auch unter Bedachtnahme
auf alle Abgabepflichtigen in gleichen Situationen zu verstehen ist.
Die Beschwerde war daher in
Ermangelung des Vorliegens von Billigkeitsgründen und weil der Bf. grobes
Verschulden anzulasten ist, der Erfolg zu versagen.
Graz,
8. September 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 905 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 239 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 80 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 83 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
VernachlässigungSäumniszinsenverspätete Entrichtungfristgerechte EntrichtungUnbilligkeit nach Lage der SacheLehrmädchenOrganisationsmängelÜberwachungspflichtgrobes VerschuldenAusbildungsgradallgemeine AuswirkungAuswirkung genereller Normennicht ausreichend informiert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0243-Z3K/02
- Stammnummer
- 6045
- Gültig
- 08.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF