Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0006-G/04
Auffallende Sorglosigkeit des Eigentümers einer verfallsbedrohten Ware
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0006-G/04vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Beim Rechtsinstitut der Beschlagnahme nach § 89 Abs. 1 FinStrG handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine abschließenden Lösungen zu treffen sind. Wenn aus einem rechtskräftig abgeführten Abgabenverfahren bereits die objektiven Merkmale eines Schmuggels hervorgehen und dazu Sachverhaltselemente, wie eine ungewöhnliche Vernachlässigung unternehmerischer Pflichten, zusammen mit einem gegen den Eigentümer der Waren bereits eingeleiteten Finanzstrafverfahren wegen Beteiligung (§ 11 FinStrG) am Finanzvergehen des Schmuggels selbst die Annahme auffallender Sorglosigkeit im Umgang mit dem Tatgegenstand nahe legen, sind hinreichend Gründe gegeben, davon auszugehen, dass der Tatgegenstand verfallsbedroht und damit unter Beschlag zu nehmen ist.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied HR Dr. Wilhelm Pistotnig des Finanzstrafsenates
Graz 3 in der Finanzstrafsache gegen den Bf., vertreten durch
Mag. Dr. Geza Simonfay, wegen Beschlagnahme gemäß
§ 89 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Beschwerde vom 18. Dezember 2003 des Bf. gegen den Bescheid vom
27. November 2003 des Hauptzollamtes Graz betreffend Beschlagnahmeanordnung
(Beschlagnahmebescheid)
zu
Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Beschlagnahmeanordnung
(Beschlagnahmebescheid) vom 27. November 2003 hat das Hauptzollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz die Beschlagnahme hinsichtlich siebzehn
Positionen Gold- und Silberschmuckwaren gegen Herrn M. B. gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG verfügt.
Das Hauptzollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet seine Entscheidung im
wesentlichen damit, gegen Herrn M. B. sei mit Bescheid vom 15. Mai
2003 das Finanzstrafverfahren eingeleitet worden, weil der Verdacht bestehe,
M. B. habe anlässlich seiner Einreise über das Zollamt
Drasenhofen eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Gold- und
Silberschmuck, auf dem Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt
€ 18.763,56 lasten würden, in das Zollgebiet der
Europäischen Union eingeführt, der zollamtlichen Überwachung
entzogen und dadurch ein vorsätzliches Finanzvergehen nach § 35
Abs. 1 FinStrG begangen.
Gemäß
§ 89
Abs. 1 FinStrG habe die Finanzstrafbehörde erster Instanz
Gegenstände, die als Beweismittel in Betracht kommen sowie verfallsbedrohte
Gegenstände mit Bescheid zu beschlagnahmen.
Gemäß
§ 35
Abs. 4 in Verbindung mit § 17 leg. cit. würden die Sachen,
hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen worden sei, dem Verfall
unterliegen und sei daher die Beschlagnahme sowohl zur Sicherung des Verfalls
als auch zur Beweissicherung geboten.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten und nunmehrigen Bf. vom
18. Dezember 2003, in welcher er zunächst bemerkt, mit der
Beschlagnahmeanordnung vom 27. November 2003 sei der ihm gehörende
Goldschmuck, der von M. B. am 8. März 2003 über den
Grenzübergang Drasenhofen von Tschechien nach Österreich
eingeführt worden sei und den M. B. am gleichen Tag über den
Grenzübergang Spielfeld nach Slowenien ausführen habe wollen,
gemäß
§ 89 Abs. 1 FinStrG beschlagnahmt worden.
Er als Eigentümer des in
Beschlag genommenen Goldschmuckes sei aufgrund seines Rechtsanspruches bzw.
seines rechtlichen Interesses ohne Zweifel Partei des Verfahrens.
Eine Beschlagnahme des
gegenständlichen Goldschmuckes sei gemäß
§ 89 FinStrG
nur zulässig, wenn der Goldschmuck verfallsbedroht sei. Der Verfall des
gegenständlichen Goldschmuckes sei aber unzulässig, da
gemäß
§ 17 Abs. 3 FinStrG Gegenstände, die nicht
im Eigentum des Täters, in diesem Fall des M. B., stehen würden,
nur dann für verfallen erklärt werden dürfen, wenn der
Eigentümer - namentlich er - zumindest in auffallender Sorglosigkeit dazu
beigetragen habe, dass mit diesen Gegenständen ein Finanzvergehen begangen
wurde.
Er habe Herrn M. B.
gebeten, den Goldschmuck zu seinem Bruder nach Kroatien zu bringen. Er habe
M. B. dabei auch darauf hingewiesen, dass der Goldschmuck an jeder Grenze
deklariert werden müsse. Trotz dieser Anweisung durch ihn habe es
M. B. aber verabsäumt, den Schmuck an der österreichischen Grenze
zu deklarieren. Ihn als Bf. treffe daher kein Vorwurf bzw. kein
fahrlässiges oder sonst schuldhaftes Verhalten, da er Herrn M. B. ja
ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass dieser den Goldschmuck
deklarieren müsse.
Aus diesem Grunde würden
die Voraussetzungen für einen Verfall des Goldschmuckes nicht vorliegen,
weshalb auch die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme des Goldschmuckes
nicht erfüllt seien, so dass er beantrage, die Beschlagnahmeanordnung
aufzuheben und den Goldschmuck auszuhändigen.
Im Zuge der Vorlage der
Beschwerde bemerkt das Hauptzollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz zum Verschulden des Eigentümers der beschlagnahmten Ware und
nunmehrigen Bf., dass dieser M. B. (unbestritten) damit beauftragt habe,
den gegenständlichen Goldschmuck nach Kroatien zu verbringen ohne ihm
gleichzeitig auch die für eine Verzollung bzw. Sicherheitsleistung
erforderlichen finanziellen Mittel mit auf den Weg gegeben zu haben, so dass der
begründete Verdacht bestehe, der Bf. habe M. B. dazu bestimmt, den
verfahrensgegenständlichen Goldschmuck über Österreich nach
Kroatien zu schmuggeln, weshalb gegen den Bf. auch ein Finanzvergehen nach den
§§ 11, 35 Abs. 1 Buchstabe a FinStrG eingeleitet worden sei.
Da sich ein Verfallsausspruch
zum derzeitigen Verfahrenszeitpunkt - meint das Hauptzollamt Graz als
Finanzstrafbehörde erster Instanz abschließend - keineswegs
ausschließen lasse und die verfahrensgegenständlichen Schmuckwaren
überdies noch als Beweismittel in Betracht kämen, werde eine Abweisung
der Beschwerde beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 89
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1958, betreffend das
Finanzstrafrecht und das Finanzstrafverfahren (Finanzstrafgesetz - FinStrG;
BGBl.Nr. 129/1958 idgF), hat die Finanzstrafbehörde mit Bescheid die
Beschlagnahme von verfallsbedrohten Gegenständen und von Gegenständen,
die als Beweismittel in Betracht kommen, anzuordnen, wenn dies zur Sicherung des
Verfalls oder zur Beweissicherung geboten ist. Der Bescheid ist dem anwesenden
Inhaber des in Beschlag zu nehmenden Gegenstandes bei der Beschlagnahme
zuzustellen; ist der Inhaber nicht anwesend, so ist der Bescheid nach
§ 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen.
Gemäß
§ 17
Abs. 1 FinStrG darf auf die Strafe des Verfalls nur in den im II.
Hauptstück dieses Abschnittes vorgesehenen Fällen erkannt werden.
Nach Abs. 2 leg. cit. unterliegen dem Verfall: a) die
Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, samt
Umschließungen; b) ..... Gemäß Abs. 3 sind
die im Abs. 2 genannten Gegenstände für verfallen zu
erklären, wenn sie zur Zeit der Entscheidung im Eigentum oder Miteigentum
des Täters oder eines anderen an der Tat Beteiligten stehen. Weisen andere
Personen ihr Eigentum an den Gegenständen nach, so ist auf Verfall nur dann
zu erkennen, wenn diesen Personen vorzuwerfen ist, dass sie a) zumindest
in auffallender Sorglosigkeit dazu beigetragen haben, dass mit diesen
Gegenständen das Finanzvergehen begangen wurde, oder b) .....
Stünde der Verfall zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter
treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so tritt gemäß
Abs. 6 an die Stelle des Verfalls nach Maßgabe des § 19 die
Strafe des Wertersatzes.
Gemäß
§ 35
Abs. 1 Buchstabe a FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer
eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das
Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil
des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß
§ 11
FinStrG begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen sondern
auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst
zu seiner Ausführung beiträgt.
Gemäß
§ 35
Abs. 4 letzter Satz FinStrG ist beim Schmuggel auf Verfall nach Maßgabe
des § 17 zu erkennen.
Gemäß Art. 202
Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (Zollkodex
- ZK; ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992 idgF) entsteht eine
Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird.
Ergibt sich gemäß
Art. 234 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission
vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG)
Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex-Durchführungsverordnung - ZK-DVO, ABlEG Nr. L 253 vom
11. Oktober 1993 idgF) bei einer Kontrolle, dass die
Willensäußerung im Sinne des Art. 233 erfolgt ist, ohne dass die
verbrachten Waren die Voraussetzungen der Art. 230 bis 232 erfüllen,
so gelten diese Waren als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß Art. 233
Abs. 1 Buchstabe a zweiter Anstrich ZK-DVO kann die als Zollanmeldung
geltende Willensäußerung bei Befördern der Ware bis zu einer
Zollstelle oder einem anderen nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe a des ZK
bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Passieren einer Zollstelle ohne
getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben,
abgegeben werden.
Gemäß Art. 45
Abs. 1 Zollbefreiungsverordnung sind vorbehaltlich der Art. 46 bis 49
die aus einem Drittland eingeführten Waren im persönlichen Gepäck
von Reisenden von den Eingangsabgaben befreit, sofern es sich um Einfuhren ohne
kommerziellen Charakter handelt. Gemäß Art. 45 Abs. 2
Buchstabe b leg. cit. sind Einfuhren ohne kommerziellen Charakter Einfuhren die
gelegentlich erfolgen und sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen,
die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch von Reisenden oder den
Angehörigen ihres Haushaltes oder als Geschenk bestimmt sind.
Nach der Aktenlage ergibt sich
als Sachverhalt, dass sich M. B. am 8. März 2003 am
Autobahngrenzübergang Spielfeld zur Passkontrolle gestellt hat, um nach
Slowenien ausreisen zu können. Bei der dort durchgeführten Lenker- und
Fahrzeugkontrolle wurden in der auf der Rücksitzbank des Fahrzeuges
liegenden Jacke des M. B. sechs Packungen Goldschmuck, versteckt in den
Innentaschen und Außentaschen, vorgefunden. Der Goldschmuck war in
Plastiktüten abgepackt und mit weißem Isolierband vollständig
umgeben.
Bei der niederschriftlichen
Einvernahme am 8. März 2003 vor Organen der Bundesgendarmerie
Grenzkontrollstelle Spielfeld gab M. B. nach Ausführungen zu seiner
Person und seiner beruflichen Ausbildung im wesentlichen an, er sei vom Bf. dazu
überredet worden, diversen Goldschmuck zum Bruder des Bf. nach Kroatien zu
bringen. Auf die Frage des M. B., ob er berechtigt sei, den Schmuck
mitzuführen, habe ihm der Bf. geantwortet, dass der Schmuck seine Ware sei
und dass sie in Tschechien schlecht zu verkaufen wäre. Der Goldschmuck habe
sich bereits bei der Übergabe in den sechs Packungen mit weißem
Isolierband abgepackt befunden. Er habe vom Bf. keine Quittung bekommen und
sollte den Schmuck lediglich nach K. zum Bruder des Bf. bringen. Der Bf. sei
sein Freund und Inhaber zweier Juweliergeschäfte in B.
Auf die Frage, wem der Schmuck
gehöre und dass er keine Rechnung oder Quittung bezüglich des Schmucks
bekommen habe bzw. dass der Schmuck mit Isolierband in sechs Packungen abgepackt
und in der Jacke versteckt gewesen sei, so dass es sich auch um gestohlenen
Schmuck bzw. Hehlerware handeln könne, antwortete M. B., er wisse
nicht, wo der Schmuck herkomme. Er könne nur sagen, dass er ihn vom Bf.
bekommen und angenommen habe, der Schmuck stamme aus Familienbesitz. Er habe
über das ganze nicht nachgedacht, keinen kriminellen Hintergrund gehabt und
habe nur über die Grenzen fahren wollen, um den Schmuck in K. zu
übergeben. Er habe dafür kein Entgelt erhalten, da dies ein
Freundschaftsdienst gewesen sei.
Im Zuge der Einvernahme durch
Organe des Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz am
19. März 2003 hat M. B. seine Ausführungen vom
8. März 2003 im wesentlichen aufrechterhalten. Die Schmuckwaren habe
aber er in sechs Packungen verpackt und in den Innen- und Außentaschen
seiner Jacke versteckt. Die Schmuckwaren habe er beim Zollamt Drasenhofen nicht
erklärt. Er habe sich dazu zu wenig erkundigt. Er habe gedacht, er
könne durch Österreich ohne weiteres durchreisen. Auch der Bf. habe
ihm keinen Auftrag gegeben, den Schmuck bei der Einreise zu deklarieren. Ein
Geld für eine allfällige Kaution bzw. für einen Verzollung der
Schmuckwaren im Zuge der Einreise nach Kroatien habe er nicht bei sich
geführt. Er habe auch vom Bf. kein Geld erhalten. Seine von ihm
mitgeführten Barmittel hätten lediglich der Finanzierung der
Reisekosten gedient. Nachdem er über die zollrechtlichen Bestimmungen
aufgeklärt worden sei, sehe er ein, einen Fehler begangen zu haben.
Das im Gegenstande durch das
Hauptzollamt Graz durchgeführte und in Rechtskraft erwachsene
Abgabenverfahren hat erbracht, M. B. habe den
verfahrensgegenständlichen und mit Abgaben im Gesamtbetrage von
€ 18.396,05 belasteten Schmuck im Wert von knapp € 80.000,00
gemäß Art. 202 in Verbindung mit Art. 234 Abs. 2
ZK-DVO vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht.
Beim Rechtsinstitut der
Beschlagnahme handelt es sich um eine Art vorläufiges Verfahren, das der
zwangsweisen Entziehung der Gewahrsame an einer Sache (Wegnahme) zum Zwecke
ihrer Verwahrung dient und in dem Entscheidungen im Verdachtsbereich und keine
abschließenden Lösungen zu treffen sind. Tatbestandsvoraussetzungen
für die Verfügung der Beschlagnahme sind unter anderem der Verdacht
der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der
Strafe des Verfalles und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des
Verfalles.
Es genügt also
zunächst, dass der Verdacht eines Finanzvergehens besteht. Es müssen
aber hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein
Beschuldigter / Beschuldigte als Täter eines mit der Sanktion eines
Vermögensverlustes in Gestalt des Verfalles bedrohten Finanzvergehens in
Frage kommt / kommen. Bei der Beurteilung dieses Tatbestandelementes hilft eine
abgabenrechtliche und zollverfahrensrechtliche Betrachtung des Sachverhaltes.
Aus dem Sachverhalt und dem
rechtskräftig abgeführten Abgabenverfahren kann zweifelsfrei
abgeleitet werden, dass M. B. bei der Einreise eine spontane Zollanmeldung
nicht abgegeben hat. Aus der Sicht des rechtskräftigen Abgabenverfahrens
ist vorschriftswidriges Verbringen des Goldschmuckes im Hinblick auf zumindest
die objektiven Tatbestandsmerkmale des Schmuggels nach § 35
Abs. 1 Buchstabe a FinStrG erfüllt.
Um auch noch die subjektive
Tatseite hinsichtlich des M. B. und des Bf. abzuklären, wurden gegen
diese beiden Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der vorsätzlichen
Begehung bzw. der Bestimmung zur vorsätzlichen Begehung des Finanzvergehens
des Schmuggels eingeleitet. Gegen den Bf. selbst wurde mit Bescheid des
Hauptzollamtes Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz das
Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, der Bf. habe
M. B. zum Schmuggel nach § 11 in Verbindung mit
§ 35 Abs. 1 Buchstabe a erster Fall FinStrG bestimmt.
Bestimmen im Sinne des
§ 11 zweite Alternative FinStrG ist das vorsätzliche Veranlassen
der Tatbegehung durch Erweckung des Tatentschlusses. Einen anderen dazu
bestimmen besagt, dass dies nur vorsätzlich geschehen kann. Der Vorsatz
muss sich dabei auf die Vollendung einer strafbaren Handlung beziehen, wobei
bedingter Vorsatz ausreicht. Die Straftat muss sich der Bestimmungstäter
nur der Art nach und in groben Umrissen vorgestellt haben. Typische
Bestimmungshandlungen sind dabei das Ersuchen, Überreden, Bedrängen,
Versprechen, Beschenken, Bestechen, Loben, Drohen und andere. Aber auch weit
subtilere und zum Teil sogar sehr subtile Formen der Einflussnahme wie Sticheln,
Liebesentzug oder Loyalität bzw. Ersuchen um einen Freundschaftsdienst
können die Annahme von Bestimmungstäterschaft nahe legen.
Aus dem Sachverhalt, insbesondere aus der Verantwortung des
M. B. ergibt sich dazu, der Bf. sei als Bestimmungstäter für den
Schmuggel des Goldschmuckes aufgetreten, ausreichender Verdacht, wie z.B. aus
der Art der Verpackung des Goldschmucks, aus dem Hinweis auf einen
Freundschaftsdienst, aus der Verantwortung, eben keinen Auftrag zur Gestellung
der Waren an den jeweiligen Grenzen bekommen zu haben, aus jeglichem Fehlen von
Bargeld für Kautionen und für die Entrichtung von Abgaben insbesondere
auch in Kroatien.
Im Sinne der Strafdrohung des
Verfalles für die Tatgegenstände gemäß
§ 35
Abs. 4 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Buchstabe a und
Abs. 3 des FinStrG auch gegenüber einem Bestimmungstäter darf bei
gegebenem Sachverhalt begründet von einer verfallsbedrohten Ware und damit
der Berechtigung zu Beschlagname ausgegangen werden.
Aus dem Sachverhalt ergeben
sich auch dazu ausreichend Anhaltspunkte, die den Verdacht eins auffallend
sorglosen Handelns bzw. Unterlassens des Bf. begründen. Es besteht nach der
Aktenlage der begründete Verdacht, der Bf., der als Betreiber von
Juweliergeschäften Schmuck sogar in Italien einkauft und diesen auch
verzollt, im gegebenen Fall im Hinblick auf die Menge des Schmucks Handlungen,
wie eine Aufklärung des M. B. bzw. die Ausstattung desselben mit
Bargeld für Kaution und Abgaben, unterlassen habe, Handlungen die jedem
einleuchten hätten müssen (VwGH vom 08.09.88, 88/16/0066). Bei dieser
auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung seiner
unternehmerischen Sorgfaltspflichten muss für ihn der Eintritt eines
Schadens als wahrscheinlich und nicht etwa bloß als möglich
voraussehbar gewesen sein. Dass eine Ein- bzw. Durchfuhr von Schmuck im Wert von
knapp € 80.000,00 bei nicht ordnungsgemäßer Deklarierung
nicht rechtmäßig sein kann und zollrechtliche Folgewirkungen in allen
Ländern auslöst, ist nach den Erfahrungen des täglichen Lebens
allgemein bekannt (VwGH vom 14.06.84, 84/16/0068).
Der Bf. ist als Eigentümer
des beschlagnahmten Goldschmuckes ohne Zweifel aufgrund seines Rechtsanspruches
bzw. seines rechtlichen Interesses Partei des Verfahrens.
Eine Beschlagnahme des
gegenständlichen Goldschmuckes erscheint gemäß
§ 89
FinStrG berechtigt zu sein, weil gemäß
§ 17 Abs. 3
FinStrG Gegenstände dann für verfallen erklärt werden
dürfen, wenn der Eigentümer zumindest in auffallender Sorglosigkeit
dazu beigetragen hat, dass mit diesen Gegenständen ein Finanzvergehen
begangen worden ist. Möglicherweise ist der Bf. sogar selbst Täter
durch Bestimmen eines anderen geworden.
Der ständigen
Rechtsprechung des VwGH folgend sind Ausführungen, die näher zum
Tatzeitpunkt stehen, erfahrungsgemäß auch der Wahrheit näher.
Deshalb sind im Hinblick auf die Ausführungen des Bf. bei bestehenden
entgegengesetzten Ausführungen des M. B. anlässlich seiner
Einvernahmen, er habe Herrn M. B. darauf hingewiesen, dass der Goldschmuck
an jeder Grenze deklarieren müsse und dass dieser es trotz dieser Anweisung
durch ihn habe verabsäumt, den Schmuck an der österreichischen Grenze
zu deklarieren, anzuzweifeln. Der begründete Verdacht, den Bf. treffe der
Vorwurf schuldhaften Verhaltens, ist bei gegebenen Sachverhalt
näherliegend, als dessen schuldloses Verhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen -
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen
- von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben
sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Graz,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 89 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 3 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 17 Abs. 6 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 11 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 35 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Beschlagnahmevorläufiges VerfahrenEntscheidungen im Verdachtsbereichkeine abschließenden Lösungenungewöhnliche Vernachlässigung von PflichtenBeteiligungAnnahme auffallender Sorglosigkeitverfallsbedroht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0006-G/04
- Stammnummer
- 12932
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF