Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0202-W/04
Säumniszuschlag, EVZ nicht fristgerecht entrichtet, da auf USt-Guthaben aus nicht abgegebener UVA gewartet; grobes Verschulden, da bei selber Konstellation zuvor rechtzeitig entrichtet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0202-W/04vom 31.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Begünstigungstatbeständen wie ihn § 217 Abs. 7 BAO darstellt tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Frau M.B., vertreten durch Herrn Dr.
H.L., vom 16. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Gänserndorf vom 9. September 2003 betreffend Festsetzung eines ersten
Säumniszuschlages entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Gänserndorf vom 9. September 2003 wurde ein erster Säumniszuschlag
für die Einkommensteuervorauszahlung Juli bis September 2003 in Höhe
von € 85,00 mit der Begründung verhängt, dass die
angeführte Abgabenschuldigkeit nicht bis 18. August 2003 entrichtet
worden sei.
Die Berufungswerberin (Bw.)
beantragte in der Berufung vom 16. September 2003 die Aufhebung des ersten
Säumniszuschlages gemäß
§ 217 Abs. 7 und Abs. 8 BAO und
führte als Begründung aus, dass die Einkommensteuervorauszahlung am
18. August 2003 mit € 4.250,00 fällig gewesen sei. Für Juli
2003 habe sich bei der Umsatzsteuer ein Guthaben von € 10.291,48 ergeben.
Dieses Guthaben sei zwar erst am 15. September 2003 dem Finanzamt mit
Umsatzsteuervoranmeldung bekannt gegeben worden, es hätte aber schon vor
der Fälligkeit der Einkommensteuer bekannt gegeben werden können. Da
in diesem Fall nur ein geringer Grad des Verschuldens vorliege, ersuche die Bw.
von der Verhängung des Säumniszuschlages abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Gänserndorf vom 1. Dezember 2003 wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Berufungsbegründung, die Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung
für Juli 2003 hätte bereits zur Fälligkeit der
Einkommensteuervorauszahlungen 7-9/2003 bekannt gegeben werden können, von
der Abgabenbehörde nicht nur als leichte Fahrlässigkeit angesehen
werden könne. Fristen und Zahlungstermine seien mit entsprechender Sorgfalt
wahrzunehmen. Wer diese außer Acht lässt, handle grob fahrlässig
und es treffe ihn grobes Verschulden an der Säumnis.
Im Vorlageantrag vom 9.
Dezember 2003 führt die Bw. aus, dass es laut Bescheidbegründung der
Berufungsvorentscheidung fast keine Fristversäumnisse geben würde, die
nicht als grob fahrlässig und damit unentschuldbar wären. Das in
§ 217 Abs. 7 zweiter Halbsatz BAO angeführte Beispiel für eine
Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Zuschlages sei doch wesentlich
gravierender! Laut Gesetzestext: Obwohl inhaltlich und materiell eine
Abgabenpflicht bestehe, sei eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des
Zuschlages möglich.
Im vorliegenden Fall habe aber
inhaltlich und materiell keine Abgabenschuld mehr bestanden, da mit Ablauf des
Juli eine erhebliche Umsatzsteuerforderung an das Finanzamt bestanden
hätte.
Die Bw. betrachte es als
Formfehler und leichte Fahrlässigkeit, dass die betreffende
Umsatzsteuervoranmeldung nicht bereits vor der Fälligkeit der
Einkommensteuervorauszahlung eingereicht worden sei. Wenn nicht dieser Fall
unter § 217 Abs. 7 BAO zu subsumieren sei, welcher Fall wäre dann
denkbar?
Da nach Meinung der Bw. nur ein
geringer Grad des Verschuldens vorliege, ersuche sie von der Verhängung des
Säumniszuschlages abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der
Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß a) für
bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften
und b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt
werden.
Die Bw. führt selbst aus,
sie hätte die Möglichkeit gehabt, die Umsatzsteuervoranmeldung (das
darin ausgewiesene Guthaben) "früher" der Abgabenbehörde bekannt zu
geben. Es ist daher unverständlich, dass sie dennoch die rechtlich
eingeräumte Frist zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bis zum letzten
Tag ausgereizt hat, obwohl ihr die Frist zur Entrichtung der
Einkommensteuervorauszahlung bis 18. August 2003 bekannt war.
Zum Berufungsvorbringen, es
hätte inhaltlich und materiell keine Abgabenschuld mehr bestanden, ist
auszuführen, dass, auch wenn das Guthaben schon früher entstanden ist,
die Abgabenschuldigkeiten erst im Zeitpunkt der nachweislichen Stellung des
Umbuchungs- oder Überrechnungsantrages als entrichtet gelten. Besteht im
Zeitpunkt der Antragstellung kein Guthaben, so kann die Abgabenschuld
keinesfalls früher als im Zeitpunkt der Entstehung des Guthabens als
entrichtet gelten.
Der Anspruch auf
Tilgungswirkung tritt bei Selbstbemessungsabgaben im Zeitpunkt der Mitteilung
ihrer Höhe an das Finanzamt ein, wenn sie nicht in anderer Form entrichtet
wurden (§ 214 Abs. 4 lit. a oder b BAO).
Nach § 21 Abs. 1 erster
Unterabsatz letzter Satz Umsatzsteuergesetz 1994 wirkt die Gutschrift auf den
Tag der Einreichung der Voranmeldung, frühestens jedoch auf den Tag nach
Ablauf des Voranmeldungszeitraumes zurück. Der Bw. stand zum
Fälligkeitstag der Einkommensteuervorauszahlung kein Verrechnungsguthaben
zur Verfügung, da es der Abgabenbehörde noch nicht bekannt gegeben
worden war. Im Übrigen wird auch nicht bestritten, dass der
Säumniszuschlag zu Recht festgesetzt wurde. Die Bw. vermeint jedoch, es
handle sich nur um einen Formfehler bzw. eine leichte Fahrlässigkeit, dass
die Umsatzsteuervoranmeldung nicht bereits vor Fälligkeit der
Einkommensteuervorauszahlung eingereicht worden wäre.
Bei
Begünstigungstatbeständen - wie ihn § 217 Abs. 7 BAO, auf
den sich die Bw. bezieht, darstellt - tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
Der Hinweis der Bw. auf die
gesetzliche Bestimmung, dass, obwohl inhaltlich und materiell eine
Abgabenpflicht besteht, eine Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung des Zuschlages
möglich sei, kann nicht als Begründung herangezogen werden, dass kein
grobes Verschulden vorliege.
Die Bw. befindet sich jedoch
insoweit im Recht, wenn sie behauptet, nicht jede Fristversäumnis sei grob
fahrlässig und damit unentschuldbar. Ein grobes Verschulden ist nur dann
gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung
einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als
wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar
erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit
Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche
und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer
Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Bei der Beurteilung, ob im
gegenständlichen Fall grobes Verschulden vorliegt, ist jedoch darauf
hinzuweisen, dass die Bw. gewusst hat, die Umsatzsteuervoranmeldung früher
abgeben zu können bzw. dass ein aus der Umsatzsteuervoranmeldung
resultierendes Guthaben erst im Zeitpunkt der Mitteilung an das Finanzamt eine
entsprechende Wirkung erzeugen kann. Diese Schlussfolgerung ist aus der Tatsache
ableitbar, dass die Bw. ein halbes Jahr vor dem den Säumniszuschlag
auslösenden Ereignis (in einer vergleichbaren Situation) die
Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2003 am 14. Februar 2003 fristgerecht per
Überweisung entrichtet hat, obwohl in weiterer Folge für Jänner
2003 ein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von € 10.196,17 gemeldet wurde.
Die Bw. bringt keine, ein
grobes Verschulden ausschließende Argumente vor. Die
Berufungsausführungen erschöpfen sich vielmehr im Hinweis auf die
gesetzliche Möglichkeit, dass die Bw. vor Ablauf der Frist die
Umsatzsteuervoranmeldung an die Abgabenbehörde weiterleiten hätte
können (was jedoch nicht erfolgt ist). Mangels gegenteiliger
Berufungsausführungen ist daher davon auszugehen, dass die Bw. Kenntnis
davon hatte, dass eine Umsatzsteuergutschrift erst mit dem Tag der Einreichung
der Voranmeldung wirkt, andernfalls hätte sie auf die eigenständige
Entrichtung der Einkommensteuervorauszahlung 1-3/2003 verzichtet und die
Gutschrift aus der Umsatzsteuervoranmeldung Jänner 2003 abgewartet. Die Bw.
führt selbst aus, dass "das Umsatzsteuerguthaben schon vor der
Fälligkeit der Einkommensteuer bekannt gegeben werden hätte
können". Kein sorgfältiger Geschäftsmann wird davon ausgehen
können, dass eine Schuld am Bankkonto mit einem Guthaben, dass noch nicht
auf das Bankkonto einbezahlt wurde, beglichen werden könnte. Dass die Bw.
- angesichts ihres Kenntnisstandes - trotzdem die
Umsatzsteuervoranmeldung nicht vor der Fälligkeit der den
Säumniszuschlag auslösenden Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2003
übermittelte, kann nur als grobes Verschulden im Sinne des § 217 Abs.
7 BAO ausgelegt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 31.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Säumniszuschlaggrobes VerschuldenEVZ wegen Guthaben aus nicht abgegebener UVA gewartetzuvor bei selber Konstellation nicht gewartet
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0202-W/04
- Stammnummer
- 11568
- Gültig
- 31.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF