Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2067-W/03
Säumniszuschlag aufgrund zweier Fehler der Abgabenbehörde, Berufung als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gewertet
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2067-W/03vom 17.08.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im vorliegenden Fall wurde von der Abgabenbehörde- irrtümlich, wenn auch ohne gesetzliche Grundlage, da gemäß § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO nur eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen sich auch auf andere zusammengefasst verbuchte Abgaben erstrecken kann - auch für die Nachforderung an Körperschaftsteuer 2001 mit der Abweisung der Zahlungserleichterung für die Umsatzsteuer März 2003 für den gesamten Rückstand eine Nachfrist bis 22. August 2003 gewährt. Wird von der Bw. ein Zahlungserleichterungsansuchen in der Nachfrist eingebracht, wird ein Säumniszuschlag gesetzeskonform festgesetzt, da es sich (wenn auch irrtümlicherweise) gemäß § 230 Abs. 3 BAO um eine Nachfrist aufgrund des Nichtstattgebens einer Zahlungserleichterung handelt.
Ein grobes Verschulden ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz, BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma M-GmbH, vertreten durch NIKA
Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 1010 Wien, Plankengasse 4, vom
17. September 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13.
und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 9. September 2003 über die
Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:
Der Berufung wird stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 9. September 2003
wurde über die Berufungswerberin (Bw.) gemäß
§ 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag
für die Körperschaftsteuer 2001 im Betrag von € 847,04 sowie
für die Umsatzsteuer März 2003 in Höhe von € 89,53
festgesetzt und in der Begründung ausgeführt, dass die Festsetzung
erforderlich gewesen sei, weil die angeführten Abgabenschuldigkeiten nicht
innerhalb der Frist bis 22. August 2003 entrichtet worden seien.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 17.
September 2003 führt die Bw. aus, dass die Körperschaftsteuer für
das Jahr 2001 mit Bescheid vom 25. Juni 2003 festgesetzt worden sei. Der Betrag
von € 42.351,77 sei am 4. August 2003 fällig gewesen. Am 15. Juli 2003
habe das Finanzamt mittels Bescheid die Zahlungsfrist bis zum 22. August 2003
erstreckt, obwohl diesbezüglich kein Stundungsantrag gestellt worden sei
(der Stundungsantrag habe nur die Umsatzsteuer März 2003 betroffen).
Am 18. August 2003 habe die Bw. ein
Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht und darin die Stundung des restlichen
Saldos (darin enthalten neben weiteren Abgaben K 2001) in Monatsraten von je
€ 10.000,00 und eine Restrate von € 5.655,64 beginnend ab
15. September 2003 beantragt. Diese Zahlungserleichterung sei mit Bescheid
vom 28. August 2003 gewährt worden. Laut diesem Bescheid sei die erste
monatliche Rate erst mit 22. September 2003 fällig gewesen.
Am 15. September 2003 habe die Bw. den Bescheid über
die Festsetzung von ersten Säumniszuschlagen vom 9. September 2003
erhalten.
Gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO sind
Säumniszuschläge nur dann zu entrichten, wenn die Abgabe nicht
spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Aufgrund des
Zahlungserleichterungsansuchens vom 18. August 2003 hätte daher
gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO Einbringungsmaßnahmen bis zur
Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden dürfen. Der
Säumniszuschlag bezüglich Körperschaftsteuer 2001 sei daher im
Sinne des § 217 Abs. 4 lit. b BAO für die Abgabenschuldigkeit
nicht zu entrichten gewesen.
Das Stundungsansuchen für die Umsatzsteuer März
2003 sei mit Bescheid vom 15. Juli 2003 abgewiesen worden, gleichzeitig die
Frist zur Einbringung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten auf 22.
August 2003 erstreckt worden. Die Umsatzsteuer März 2003 sei -
zusammengefasst - bis 21. August 2003 beglichen worden.
Aufgrund der fristgerechten Begleichung der
Abgabenschuldigkeiten bezüglich U 3/2003 würde die Bw. daher nicht
unter den Tatbestand des § 217 Abs. 1 BAO fallen und müsse den
Säumniszuschlag von € 89,53 nicht entrichten.
Der Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 24.
September 2003 hinsichtlich des Säumniszuschlages für Umsatzsteuer
März 2003 teilweise stattgegeben. In der Begründung wurde
ausgeführt, dass mit Bescheid über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens vom 15. Juli 2003 irrtümlicherweise auch
für die Nachforderung der Körperschaftsteuer 2001 eine Zahlungsfrist
eingeräumt worden sei, bei deren Einhaltung auch kein Säumniszuschlag
vorgeschrieben worden wäre. Da jedoch die Entrichtung der betroffenen
Abgabenschuldigkeit nicht innerhalb der zur Verfügung stehenden Frist
erfolgte, sei gesetzeskonform der Säumniszuschlag vorgeschrieben
worden.
Eine Nachfrist, die auf Grund einer Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens gewährt werde, könne
ausschließlich durch die Entrichtung der betroffenen Abgabenschuldigkeit
eingehalten werden, nicht jedoch durch die Einbringung eines
Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb dieser Frist. Da im gegebenen Fall nur
ein Zahlungserleichterungsansuchen gestellt worden sei, sei entsprechend der
Gesetzeslage ein Säumniszuschlag vorgeschrieben worden.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 7. November
2003 führt die Bw. ergänzend aus, dass sich aus dem Wesen des
Abgabenbescheides und seiner Verbindlichkeit ergebe, dass wenn ein
Abgabenbescheid eine spätere Fälligkeit festsetze, der
bescheidmäßige Fälligkeitstag normativ und einhebungsrechtlich
entscheidend sei (VwGH 28.11.1984, 83/13/0066). Die neue Frist sei daher mit 22.
August 2003 festgesetzt worden.
In Verbindung mit § 230 Abs. 3 BAO ergebe dies, dass
ein Zahlungserleichterungsansuchen als "rechtszeitig eingebracht" gelte, wenn es
vor Ablauf dieser für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist eingebracht werde. Die Bw. habe fristgerecht (vor dem
22. August 2003) und gesetzeskonform erstmals am 18. August 2003 ein
Zahlungserleichterungsansuchen bezüglich der Körperschaftsteuer 2001
beim Finanzamt eingebracht. Diese Zahlungserleichterung sei mit Bescheid vom 28.
August 2003 auch gewährt worden.
Der vorgeschriebene Säumniszuschlag sei bezüglich
Körperschaftsteuer 2001 für die Abgabenschuldigkeit nicht zu
entrichten, da laut Bescheid vom 28. August 2003 die erste monatliche Rate erst
mit 22. September 2003 fällig gewesen sei. Das von der Bw. am
18. August 2003 eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen stelle kein
"neuerliches" Absuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO dar, sondern ein
"erstes" fristgerecht eingebrachtes und bewilligtes
Zahlungserleichterungsansuchen. Die in § 230 Abs. 3 BAO genannten Ausnahmen
bezüglich der Nachfristen seien nicht anwendbar, da es sich weder um eine
Nachfrist aufgrund eines Widerrufes einer bewilligten Zahlungserleichterung noch
aufgrund des Nichtstattgebens einer Zahlungserleichterung handle. Es hätte
daher gemäß
§ 230 Abs. 5 BAO keine
Einbringungsmaßnahme während der Dauer des Zahlungsaufschubes
eingeleitet und folglich auch kein Säumniszuschlag vorgeschrieben werden
dürfen. Es werde daher der Antrag gestellt, den Bescheid zur Gänze
aufzuheben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO sind Säumniszuschläge auf Antrag des
Abgabepflichtigen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der
Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach
Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an
der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Gemäß
§ 212 Abs. 2 BAO sind für Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von
insgesamt 750 Euro übersteigen, a) solange auf Grund eines Ansuchens
um Zahlungserleichterungen, über das noch nicht entschieden wurde,
Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden
dürfen (§ 230 Abs. 3) oder b) soweit infolge einer gemäß
Abs. 1 erteilten Bewilligung von Zahlungserleichterungen ein Zahlungsaufschub
eintritt, Stundungszinsen in Höhe von vier Prozent über dem jeweils
geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall eines Terminverlustes
gilt der Zahlungsaufschub im Sinn dieser Bestimmung erst im Zeitpunkt der
Ausstellung des Rückstandsausweises (§ 229) als beendet. Im Fall der
nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat auf Antrag des
Abgabepflichtigen die Berechnung der Stundungszinsen unter rückwirkender
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Stundungszinsen,
die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht
festzusetzen.
§
212 Abs. 3 BAO: Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch
Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so
steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden
Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des
Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung
einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer
eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2
zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht
stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine
Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden
Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für
innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen
um Zahlungserleichterungen.
Gemäß
§ 212 Abs. 4 BAO sind die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen
geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen
und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2)
sinngemäß anzuwenden.
§
230 Abs. 1 BAO: Wenn eine vollstreckbar gewordene Abgabenschuldigkeit
gemäß
§ 227 eingemahnt werden muss, dürfen
Einbringungsmaßnahmen erst nach ungenütztem Ablauf der Mahnfrist, bei
Einziehung durch Postauftrag erst zwei Wochen nach Absendung des Postauftrages
oder bei früherem Rücklangen des nicht eingelösten Postauftrages
eingeleitet werden. Ferner dürfen, wenn die Abgabenbehörde eine
Abgabenschuldigkeit einmahnt, ohne dass dies erforderlich gewesen wäre,
innerhalb der Mahnfrist Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch
fortgesetzt werden.
§
230 Abs. 2 BAO: Während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid
zuerkannten Zahlungsfrist dürfen Einbringungsmaßnahmen nicht
eingeleitet oder fortgesetzt werden.
§
230 Abs. 3 BAO: Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs.
1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung
stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden
Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so
dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht
eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine
Nachfrist gemäß
§ 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz
handelt.
Die Bw. hat am 15. Mai 2003 ein Stundungsansuchen für
die Umsatzsteuer März 2003 eingebracht, welches mit Bescheid vom 15. Juli
2003 abgewiesen wurde. Dabei wurde laut Abgabenbehörde erster Instanz
irrtümlicherweise auch für die mit Bescheid vom 25. Juni 2003
festgesetzte Nachforderung der Körperschaftsteuer 2001 eine Zahlungsfrist
bis 22. August 2003 eingeräumt. Am 18. August 2003 wurde für die den
Säumniszuschlag auslösende Nachforderung an Körperschaftsteuer
2001 ein Zahlungserleichterungsansuchen eingebracht, welches mit Bescheid vom
28. August 2003 (Raten ab 22. September 2003) bewilligt wurde
.
Die Abgabenbehörde weist richtig darauf hin, dass eine
Nachfrist, die auf Grund einer Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
gewährt werde, ausschließlich durch die Entrichtung der betroffenen
Abgabenschuldigkeit eingehalten werden könne, nicht jedoch durch die
Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb dieser Frist. Im
vorliegenden Fall wurde von der Abgabenbehörde - irrtümlich,
darüber hinaus auch ohne gesetzliche Grundlage, da gemäß
§
212 Abs. 1 letzter Satz BAO nur eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von
Zahlungserleichterungen sich auch auf andere zusammengefasst verbuchte Abgaben
erstrecken kann - auch für die Nachforderung an
Körperschaftsteuer 2001 mit der Abweisung der Zahlungserleichterung
(für die Umsatzsteuer März 2003) eine Nachfrist bis 22. August
2003 gewährt. Formal wurde daher das von der Bw. eingebrachte
Zahlungserleichterungsansuchen vom 18. August 2003 in einer Nachfrist
eingebracht, da es sich entgegen den Ausführungen der Bw. gemäß
§ 230 Abs. 3 BAO um eine Nachfrist aufgrund des Nichtstattgebens einer
Zahlungserleichterung (wenn auch irrtümlicherweise) handelt, sodass der
Säumniszuschlag gesetzeskonform festgesetzt worden ist.
Da es für die Beurteilung von Anbringen nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.1996, 94/16/0158)
nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen
verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu
erschließende Ziel des Parteienschrittes, können die
Berufungsausführungen auch als Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO gewertet werden, der auch in einer
Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 343). Wird ein Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO in der
Berufung oder im Vorlageantrag gestellt, ist im Sinne des § 280 BAO in der
Berufungserledigung darüber abzusprechen (siehe Ritz, BAO-Handbuch, Seite
155).
Ein grobes Verschulden im Sinne der genannten
Gesetzesstelle ist nur dann gegeben, wenn eine auffallende und
ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die
den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als entfernt
möglich voraussehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer
die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und
Fristen erforderliche und nach den persönlichen Fähigkeiten zumutbare
Sorgfalt außer Acht lässt (VwGH 15.5.1997, 96/15/0101, siehe Ritz,
BAO-Kommentar2, § 308 RZ 15).
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts ist jedenfalls davon
auszugehen, dass die Abgabenbehörde irrtümlicherweise
bescheidmäßig eine Zahlungsfrist für die Körperschaftsteuer
2001 eingeräumt hat, die von der Bw. nur bei genauerer Betrachtung als
Nachfrist (auch) für die Nachforderung an Körperschaftsteuer 2001
erkennbar gewesen ist. Obwohl die Bw. die Umsatzsteuer für März 2003,
für die die Stundung beantragt worden war, innerhalb der Nachfrist
entrichtet hat, hätte sie zur Vermeidung eines Säumniszuschlages
für die Körperschaftsteuer 2001 gegen die Abweisung der
Zahlungserleichterung eine Berufung einbringen müssen, um einerseits den
Fehler des Finanzamtes korrigieren zu lassen und andererseits das Ansuchen vom
18. August 2003 für die Körperschaftsteuer 2001 als erstes
fristgerecht eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen werten zu können.
Wenn nun die Bw. in nachvollziehbarer Weise davon ausgeht,
dass der vorgeschriebene Säumniszuschlag für Körperschaftsteuer
2001 nicht zu entrichten ist, da laut Bescheid vom 28. August 2003 die erste
monatliche Rate erst mit 22. September 2003 fällig gewesen sei, somit das
von der Bw. eingebrachte Zahlungserleichterungsansuchen vom 18. August 2003
kein "neuerliches" Ansuchen im Sinne des § 230 Abs. 3 BAO darstellt,
sondern ein "erstes" fristgerecht eingebrachtes und bewilligtes
Zahlungserleichterungsansuchen, die in § 230 Abs. 3 BAO genannten
Ausnahmen bezüglich der Nachfristen nicht anwendbar sind, da es sich ihrer
Ansicht nach weder um eine Nachfrist aufgrund eines Widerrufes einer bewilligten
Zahlungserleichterung noch aufgrund des Nichtstattgebens einer
Zahlungserleichterung handelt, kann darin kein schuldhaftes Verhalten im Sinne
eines im § 217 Abs. 7 BAO erblickt werden. Es kann der Bw. nicht als grobes
Verschulden ausgelegt werden, eine von der Abgabenbehörde
irrtümlicherweise bescheidmäßig eingeräumte Zahlungsfrist
für nicht beantragte Abgaben nicht mit Berufung bekämpft zu
haben.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 17.
August 2004
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 280 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
SäumniszuschlagFehler der AbgabenbehördeBerufung als Antrag nach § 217 Abs. 7 BAO gewertetgrobes Verschulden
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2067-W/03
- Stammnummer
- 11350
- Gültig
- 17.08.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF