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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300027/2026

Tochter des faktischen Geschäftsführers übernimmt proforma die Geschäftsführerinposition, ohne selbst abgabenrechtliche Pflichten auszuüben; völlige Vernachlässigung aller Sorgfaltspflichten, aber Vorsatz als subjektive Tatseite nicht erweisbar.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300027/2026vom 08.09.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(22) Hätte sich der Spruchsenat in verständiger Würdigung mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, wäre er im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Drittbeschuldigte aufgrund ihrer Ausbildung und ihres bisherigen beruflichen Werdegangs keineswegs mit den abgabenrechtlichen Pflichten des von ihr bloß formal vertretenen Verbandes vertraut war. (23) Trotz formeller Übernahme der Geschäftsführerposition verblieb die Wahrnehmung der umsatzsteuerlichen Pflichten in den Händen ihres Bruders **Bf3** als de-facto- Geschäftsführer, dem sie blind vertraute, sich um die abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft ordnungsgemäß zu kümmern und sohin auch alle Fristen rechtzeitig wahrzunehmen. Keineswegs duldete sie als Geschäftsführerin irgendwelche malversiven Steuerpraktiken, vielmehr nahm sie solche Malversationen schlicht nicht wahr. (24) Entsprechend hielt sie es gerade nicht für möglich und fand sich damit ab, dass die hier inkriminierten Abgaben nach den jeweiligen Tatmodalitäten verkürzt werden könnten. Da sohin die subjektive Tatseite in keinem Fall erfüllt ist, können ihr die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 und Abs 2 FinStrG sowie auch die Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs 1 FinStrG nicht angelastet werden. (25) Das Erkenntnis wird daher, soweit es die Drittbeschuldigte (Beschwerdeführerin) betrifft, aufzuheben sein." Beschwerde ***Bf1*** In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde der Beschuldigten ***Bf1*** vom 14. Jänner 2026 wird - nur soweit es einen Unterschied zur Beschwerde der ***Bf2*** gibt - wie folgt ausgeführt: "(8) Soweit der Spruchsenat im vorletzten Absatz auf Seite 17 des Erkenntnisses behauptet, "Als jahrelang im Geschäftsleben selbständig Tätige wussten sämtliche Beschuldigte über ihre Verpflichtung zur Abgabe inhaltlich richtiger Abgabenerklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen zu den jeweiligen Fälligkeitsdaten Bescheid.", verkennt er, dass ***Bf1*** lediglich im Zeitraum 18.07.2029 bis 16.02.2021 und damit bloß 19 Monate formelle Geschäftsführerin der A-GmbH war und auch kein Beweisergebnis vorliegt, demzufolge sie tatsächlich in Kenntnis der Fälligkeitstermine der Umsatzsteuervoranmeldungen war. Im Gegenteil gab sie in der Verhandlung zu Protokoll "Ich weiß über die Fälligkeit der UVA nicht Bescheid." (9) Auch sonst hat der Spruchsenat mit Stillschweigen ihre Verantwortung in der Stellungnahme vom 02.10.2025 übergangen, der zufolge sie bloß über eine Schulbildung von zwei Hauptschuljahren in Österreich verfügt, sodann bis ins Jahr 2018 als Hilfskraft ua in Wäschereien arbeitete, um danach ihren Bruder **Bf3** in administrativen Belangen zu unterstützen. Insbesondere hebt die Stellungnahme hervor, dass ***Bf1*** über keine steuerlichen Grundkenntnisse verfügt - eine Verantwortung, die im gesamten Untersuchungsverfahren sowie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung unwidersprochen blieb. (11) Dass eine Person ohne schulische, geschweige denn kaufmännische Ausbildung und sicher auch ohne Kenntnisse über das abgaben- bzw. gesellschaftsrechtliche Trennungsprinzip, notwendigerweise ein Problem darin sehen müsste, dass ein ihr vom Bruder gewährtes Darlehen aus den Mitteln seiner GmbH kam, ergibt sich nach allgemeiner Lebenserfahrung gerade nicht. Für die Beschwerdeführerin bestand insoweit schlicht kein Unterschied, wie sich auch völlig zwanglos aus ihrer Einvernahme vor dem Spruchsenat ergibt: "Ich hatte vor, das Darlehen zurückzahlen konnte aber aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes nicht zurückzahlen. Außerdem handelt es sich um meinen Bruder. (12) Ebenso kann einer Person aus dem Verkehrskreis der Beschwerdeführerin ("Maßfigur") nicht vorgeworfen werden, nicht zu wissen, dass sie als Schwester des Gesellschafters einer Körperschaft als "nahestehende Person" im Sinne der Angehörigenjudikatur gilt, sodass eine unterbleibende Verzinsung des erhaltenen Darlehens als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter hinsichtlich der nicht bezahlten Zinsen qualifiziert werden kann. (13) Dass es nach den Ausführungen des Spruchsenates keine "Rückzahlungsvereinbarung" gegeben haben soll, ergab sich im Übrigen weder aus dem Untersuchungsverfahren noch aus der damaligen Außenprüfung. Der Prüfungsbericht stellt lediglich fest, dass keine "Details" über die - ansonsten unstrittige - Pflicht zur Rückzahlung vereinbart worden seien. (14) Wäre die Außenprüfung hingegen vom Fehlen einer Rückzahlungsvereinbarung bzw. Rückzahlungsverpflichtung in Bezug auf den Darlehensbetrag ausgegangen, hätte sie den Darlehensbetrag über EUR 40.000 als solchen - und nicht bloß die darauf entfallenden Zinsen - als verdeckt ausgeschüttet beurteilen müssen. Die unpräzise Argumentation des Spruchsenates in diesem Punkt verdeutlicht, dass er sich nur unzureichend mit den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles auseinandergesetzt hat. (15) Zudem wird im Erkenntnis auch suggeriert, dass die Zweit- und Drittbeschuldigte Kenntnis darüber gehabt hätten, dass **Bf3** über Jahre steuerlich malversiv tätig gewesen sei, und sie sich auf ihn "unüberprüft verlassen" hätten (siehe Zitat oben Rn 8, zweiter Absatz). Tatsächlich stellt die Annahme, die beiden hätten positive Kenntnis von den Malversationen des de facto Geschäftsführers gehabt, eine im Verfahren unbewiesene - und überdies unzutreffende - Tatsache und offenbar bloße Spekulation des Spruchsenates, die den Schuldspruch nicht zu tragen vermag. 3. Zur Behauptung eines "Selbstbedienungsladens III. FAZIT (20) Entsprechend hielt sie es gerade nicht für möglich und fand sich damit ab, dass Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet würden. Da sohin die subjektive Tatseite nicht erfüllt ist, kann ihr die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 FinStrG auch nicht angelastet werden. (21) Das Erkenntnis wird daher, soweit es die Zweitbeschuldigte (Beschwerdeführerin) betrifft, aufzuheben sein." Über die Beschwerden wurde erwogen: Festgestellter Sachverhalt: Frau ***Bf1*** war abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der A-GmbH im Zeitraum 18.07.2019 bis 16.02.2021. Frau ***Bf2*** war von 03.03.2022 bis 28.01.2026 abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin der A-GmbH. Am tt. August 2025 wurde das Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung der A-GmbH beim LG Korneuburg (119), Aktenzeichen **1** kundgemacht. Mit Beschluss vom tt. Dezember 2025 wurde der Sanierungsplan (Die Insolvenzgläubiger erhalten 21 % ihrer Forderung, zahlbar wie folgt: 10 % Barquote fällig binnen 14 Tagen nach rechtskräftiger Bestätigung des Sanierungsplans, weitere 6 % binnen 12 Monaten und 5 % binnen 24 Monaten ab Annahme, nicht jedoch vor rechtskräftiger Insolvenzaufhebung) rechtskräftig bestätigt. Das Sanierungsverfahren ist aufgehoben. Seit 29.01.2026 ist (der bisher faktische Machthaber) **Bf3** als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen. Die abgabenrechtlichen Pflichten wurden (mehr oder weniger) uneingeschränkt vom faktischen Machthaber **Bf3** wahrgenommen. Beide Beschuldigten hatten zwar am Konto der GmbH eine Zeichnungsbefugnis, doch immer nur über Anweisung oder Aufforderung durch den Vater/Bruder gehandelt. Zu den im angefochtenen Erkenntnis dargestellten diversen Abgabenbeträgen ist festzuhalten, dass der faktische Machthaber dafür rechtskräftig verurteilt wurde und die Höhe dieser Abgabenbeträge insoweit außer Streit stehen. Zu prüfen bleibt die subjektive Tatseite. Beweiswürdigung: Zu den oben im angefochtenen Erkenntnis dargestellten diversen Abgabenbeträgen ist festzuhalten, dass der faktische Machthaber dafür rechtskräftig verurteilt wurde und die Höhe dieser Abgabenbeträge insoweit außer Streit stehen. Zu prüfen bleibt die subjektive Tatseite. Die Zeiträume, in denen die Beschuldigten ***Bf1*** (vom 18.07.2019 bis 16.02.2021) und ***Bf2*** (vom 03.03.2022 bis 28.01.2026) abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerinnen der A-GmbH waren, ergibt sich aus dem Firmenbucheintragungen und sind ebenfalls unbestritten. Vor dem Spruchsenat hat die Beschuldigte ***Bf1*** ausgesagt: "Meine Aufgabe im Unternehmen war, mich um die Mails zu kümmern. Ich habe die Mailkorrespondenz, soweit ich dies konnte, erledigt. Wenn nicht, habe ich meinen Bruder gefragt. Ich habe auch Schriftstücke unterfertigt, die mir mein Bruder vorgelegt hat und auch über seine Anweisung Überweisungen am Firmenkonto getätigt. Auch den Kontakt zum Stb habe ich nur über Anweisung meines Bruders gehalten. […] Die GF-Pflichten waren mir nicht gänzlich bewusst. Mein Bruder hat gemeint, dass alles so laufen wird wie bisher. Ich kann mich nicht mehr erinnern, was ich als Angestellte verdient habe. Ich weiß über die Fälligkeit der UVA nicht Bescheid." Die Beschuldigte ***Bf2*** hat vor dem Spruchsenat ausgesagt: "Meine Aufgabe war ab 3/2022 die Erledigung des Mailverkehrs. Die Einschlichtung der Rechnungen in die Buchhaltung. Ich habe immer über Anweisung meines Vaters gehandelt. Ich war zeichnungsberechtigt am Firmenkonto und habe immer nur mit Einverständnis meines Vaters gehandelt. […] Für 2023 und 2024 wurden keine ESt-Erklärungen eingereicht. Ich weiß weder über die Umsatzsteuer noch über meine Verpflichtungen als GF Bescheid. Die Verantwortung lag bei meinem Vater." Laut Aussagen der Beschuldigten ***Bf2*** war sie nur für Büroarbeiten in der GmbH zuständig gewesen. In der mündlichen Verhandlung hat sie zudem ausgesagt, dass "ich die Post geöffnet habe, aber immer an meinen Vater weitergegeben. Ich selbst habe eigenständig keine weiteren Handlungen gesetzt". Damit steht fest, dass sie sich trotz ihrer mit der Stellung als Geschäftsführerin verbundenen Pflichten um die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH nicht gekümmert haben. Soweit in der Beschwerde bestritten wurde, dass hier ein Selbstbedienungsladen vorliegen würde, kann objektiv gesehen nur bestätigt werden, dass sich die Situation der A-GmbH als ein Art Selbstbedienungsladen des damals faktischen Geschäftsführers darstellt, wenn er sehr hohe Darlehen an Familienmitgliedern mit dem Hintergrund gewährt, die Lebenshaltungskosten dieser Familienmitglieder dadurch zu finanzieren, ohne angemessene Rückzahlungsmodalitäten zu vereinbaren. Eine Involvierung der Beschuldigten ist nicht feststellbar. Festgehalten wird, dass die Beschuldigten zwar am 29.8.2024 von der Finanzstrafbehörde als Auskunftsperson vernommen wurden. Das Finanzstrafverfahren wurde gegen die Beschuldigten mit Verfügungen vom 19.02.2025 eingeleitet. Rechtslage: Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG ist eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 bewirkt mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG macht sich der grob fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs. 1 bezeichnete Tat grob fahrlässig begeht. § 33 Abs. 3 gilt entsprechend. Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. § 8 Abs. 3 FinStrG: Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war. Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. § 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig. Rechtliche Beurteilung: Zur subjektiven Tatseite ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Ermittlung des nach außen nicht erkennbaren Willensvorganges einen Akt der Beweiswürdigung darstellt (VwGH 20.4.2006, 2004/15/0038). Gemäß § 8 Abs. 3 FinStrG ist dafür der Nachweis einer ungewöhnlichen, auffallenden Sorglosigkeit erforderlich, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhalts als geradezu wahrscheinlich hervorsehbar war. Die mit schwerem Verschulden gleichzusetzende grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist. Schweres Verschulden liegt demnach nicht vor, wenn bloß das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit überschritten wird. Das Verhalten des Täters muss vielmehr eine das durchschnittliche Maß einer Fahrlässigkeit beträchtlich übersteigende Sorglosigkeit erkennen lassen (vgl. VwGH 18.10.2007, 2006/14/0045 zur Bestimmung des § 34 Abs. 3 FinStrG vor Inkrafttretens des Steuerreformgesetzes 2015/2016). Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn der Schaden als wahrscheinlich vorhersehbar war, wenn das Versehen mit Rücksicht auf seine Schwere oder Häufigkeit nur bei besonderer Nachlässigkeit und nur bei besonders nachlässigen oder leichtsinnigen Menschen vorkommt sowie nach den Umständen die Vermutung des "bösen Vorsatzes" naheliegt. Dabei ist auch das Element der schweren subjektiven Vorwerfbarkeit einzubeziehen: Zum Umstand, dass ein Verstoß objektiv ohne Zweifel als besonders schwer anzusehen ist, muss hinzutreten, dass er auch subjektiv schwerstens vorwerfbar ist. Bei der Beurteilung des Vorliegens grober Fahrlässigkeit sind stets die Umstände des Einzelfalles heranzuziehen (Hinweis Beschlüsse des Obersten Gerichtshofes vom 12. September 2013, 10 Ob 41/13x, und vom 9. September 2008, 10 Ob 61/08f; VwGH 27.05.2015, 2011/11/0025). Die Beschuldigten haben selbst angegeben, im jeweils zutreffenden Tatzeitraum Geschäftsführerin der GmbH gewesen zu sein, sich aber um die abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH nicht gekümmert haben. Allerdings wurde ihnen vom faktischen Geschäftsführer mitgeteilt, dass alles so weiterläuft wie bisher (so als ob dieser noch Geschäftsführer der GmbH wäre). Das hat sich auch darin manifestiert, dass der faktische Geschäftsführer die Entscheidung getroffen hat, wann und welche Beträge an das Finanzamt überwiesen werden und die Beschuldigten nur nach seinen Vorgaben gehandelt haben. Von einem ordentlichen Geschäftsführer darf man erwarten, dass er seine abgabenrechtlichen Pflichten erfüllt und auch die entsprechenden Meldungen der Abgabenbeträge an das Finanzamt bzw. die fristgerechte Entrichtung der geschuldeten Abgaben vornimmt. Beides haben die Beschuldigten nicht gemacht. Zweifelsohne haben beide Beschuldigte die mit ihrer eingetragenen Funktion als Geschäftsführerinnen verbundenen Pflichten insoweit verletzt, als sie sich - was die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH betrifft - um nichts gekümmert haben. Sie haben weder überprüft, ob zu den Fälligkeitstagen die Meldungen der Abgaben oder die fristgerechte Entrichtung der Abgaben an das Finanzamt erfolgt ist. Noch haben sie den faktischen Geschäftsführer in irgendeiner Weise überprüft, ob er den von ihm übernommen abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH nachgekommen ist. Durch fehlende Erkundigungen und Nachfragen haben sie dadurch ihre Sorgfaltspflicht als Geschäftsführerin komplett vernachlässigt. Doch stellt diese (grob) fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht einer Geschäftsführerin keine vorsätzliche Handlungsweise dar. Soweit es die Kapitalertragsteuererklärungen betrifft ist festzuhalten, dass die Beschuldigten nicht über das steuerrechtliche Spezialwissen verfügen, um zu erkennen, dass bei den Darlehen im Familienverband entgegen abgabenrechtlichen Vorschriften keine Verzinsung vorgenommen oder vereinbart war. Auch im Zusammenhang mit der Körperschaftsteuernachforderungen ist ein Nachweis, dass die Beschuldigte in die Erstellung der Steuererklärung oder der Berechnung in irgendeiner Weise eingebunden waren und davon Kenntnis hatte, nicht zu ersehen. Angesichts der Tatsache, dass der faktische Geschäftsführer die Angelegenheiten mit dem Finanzamt erledigt hat oder die Beschuldigten in seinem Auftrag Überweisungen durchgeführt haben, kann nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sie Verkürzungen für gewiss gehalten oder es ernstlich für möglich gehalten haben, dass die abgabenrechtlichen Pflichten der GmbH nicht erfüllt werden und sich damit abgefunden haben. Da eine grob fahrlässige Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. eine grob fahrlässige Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht strafbar ist, der Nachweis einer grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG im Zusammenhang mit Kapitalertragsteuer oder Körperschaftsteuer nicht vorliegt, war der Beschwerde der Beschuldigten ***Bf2*** insoweit stattzugeben, als das Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bzw. Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und § 33 Abs. 1 FinstrG mit den oben dargestellten Zeiträumen und Abgabenbeträgen gemäß §§ 136, 157, 82 Abs. 3 lit. c FinStrG eingestellt wird. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung, die in der Judikatur der Höchstgerichte nicht einheitlich geregelt sind, nicht entscheidungsrelevant waren, war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen. Wien, am 8. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300027/2026
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7300027.2026
Stammnummer
152646
Gültig
08.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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